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Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht - Betriebsaufnahme Stand

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht

Freie

Hansestadt Bremen

Betriebsaufnahme - Hinweise

zur Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 - 2 und § 20 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz für unterstützende Wohnformen (BremWoBeG)

Es ist empfehlenswert, bereits in der Planungsphase möglichst frühzeitig Kontakt mit der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht aufzunehmen. Diese bietet Ihnen eine fachliche Beratung zum geplanten (Bau-)Vorhaben an.

Die Anzeige nach § 19 Abs. 1 - 2 und § 20 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz für unterstützende Wohnformen (BremWoBeG) muss spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme erfolgen.

Bitte nutzen Sie dafür das anliegende Formblatt ‚Anzeige gemäß § 19 Abs. 1 - 2 und § 20 BremWoBeG - Betriebsaufnahme u. –Veränderungen‘.

Dieses enthält Hinweise auf die erforderlichen Angaben und Belege und ist insofern weit- gehend selbsterklärend.

Für Rückfragen steht Ihnen die Wohn- und Betreuungsaufsicht gern zur Verfügung.

Diese Hinweise und das Anzeigeformblatt stehen zum Download zur Verfügung unter www.soziales.bremen.de

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