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Merkblatt zur Anzeigepflicht gem. § 16 Abs. 3 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) für unterstützende Wohnformen

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Die Senatorin Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

Heimaufsicht

Freie

Hansestadt Bremen

Merkblatt

zur Anzeigepflicht gem. §§ 16 Abs. 3

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) für unterstützende Wohnformen

Ziel dieses Merkblattes ist es zu erläutern, was ein verantwortlicher Leistungsanbieter im Sinne des § 4 BremWoBeG bei einer Anzeige gem. § 16 Abs. 3 BremWoBeG zu beachten hat, um unnötigen Aufwand mit Nachfragen zu minimieren und ordnungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

Wenn ein Leistungsanbieter eine unterstützende Wohnform sehr kurzfristig auflöst oder erheblich verändert / einschränkt, kann dies zu Verunsicherung oder Gefährdung der jeweiligen

Bewohnerinnen und Bewohner führen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher

Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung.

Es ist daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig mit der Heimaufsichtsbehörde zum Zwecke der Beratung Kontakt aufzunehmen.

Für die Anzeige verwenden Sie bitte den Vordruck Leistungseinstellung - § 16 Abs. 3 BremWoBeG.

Dieses Merkblatt und der Anzeigevordruck stehen zum download zur Verfügung unter www.soziales.bremen.de

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Angaben zur unterstützenden Wohnform - Bezeichnung der

unterstützenden Wohnform

Der Name, unter dem die unterstützende Wohnform der Heimaufsichtsbehörde angezeigt wurde.

- Aktenzeichen Das Aktenzeichen, unter dem die unterstützende Wohnform bei der Heimaufsichtsbehörde geführt wird (siehe Prüfbericht).

- Ansprechpartner/in Der/die zuständige Ansprechpartner/in zur Einstellung der Leistungserbringung der unterstützenden Wohnform für die Heimaufsichtsbehörde.

Angaben zur Einstellung der Leistungserbringung - Angaben über die

geplante

ordnungsmäßige

Abwicklung der

Vertragsverhältnisse

mit den

Bewohner/innen

Mit der Anzeige soll eine Begründung der

Betriebseinstellung der Heimaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Die Anzeige ist zu ergänzen durch Muster der entsprechende Mitteilung an die Bewohnerinnen und Bewohner und der Auflösungsverträge.

Für unterstützende Wohnformen im Geltungsbereich des WBVG gelten ferner die Bestimmungen des § 13 WBVG.

- Darstellung der geplanten

Folgeunterkunft der Bewohner/innen

Der Leistungsanbieter hat Angaben zur Folgeunterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu tätigen.

Füllen Sie dazu bitte die Anlage zum Anzeigeformular

„Einstellung der Leistungserbringung“ vollständig aus.

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