Die Senatorin Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Heimaufsicht
Freie
Hansestadt Bremen
Merkblatt
zur Anzeigepflicht gem. §§ 16 Abs. 3
Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) für unterstützende Wohnformen
Ziel dieses Merkblattes ist es zu erläutern, was ein verantwortlicher Leistungsanbieter im Sinne des § 4 BremWoBeG bei einer Anzeige gem. § 16 Abs. 3 BremWoBeG zu beachten hat, um unnötigen Aufwand mit Nachfragen zu minimieren und ordnungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Wenn ein Leistungsanbieter eine unterstützende Wohnform sehr kurzfristig auflöst oder erheblich verändert / einschränkt, kann dies zu Verunsicherung oder Gefährdung der jeweiligen
Bewohnerinnen und Bewohner führen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung.
Es ist daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig mit der Heimaufsichtsbehörde zum Zwecke der Beratung Kontakt aufzunehmen.
Für die Anzeige verwenden Sie bitte den Vordruck Leistungseinstellung - § 16 Abs. 3 BremWoBeG.
Dieses Merkblatt und der Anzeigevordruck stehen zum download zur Verfügung unter www.soziales.bremen.de
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Angaben zur unterstützenden Wohnform - Bezeichnung der
unterstützenden Wohnform
Der Name, unter dem die unterstützende Wohnform der Heimaufsichtsbehörde angezeigt wurde.
- Aktenzeichen Das Aktenzeichen, unter dem die unterstützende Wohnform bei der Heimaufsichtsbehörde geführt wird (siehe Prüfbericht).
- Ansprechpartner/in Der/die zuständige Ansprechpartner/in zur Einstellung der Leistungserbringung der unterstützenden Wohnform für die Heimaufsichtsbehörde.
Angaben zur Einstellung der Leistungserbringung - Angaben über die
geplante
ordnungsmäßige
Abwicklung der
Vertragsverhältnisse
mit den
Bewohner/innen
Mit der Anzeige soll eine Begründung der
Betriebseinstellung der Heimaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Anzeige ist zu ergänzen durch Muster der entsprechende Mitteilung an die Bewohnerinnen und Bewohner und der Auflösungsverträge.
Für unterstützende Wohnformen im Geltungsbereich des WBVG gelten ferner die Bestimmungen des § 13 WBVG.
- Darstellung der geplanten
Folgeunterkunft der Bewohner/innen
Der Leistungsanbieter hat Angaben zur Folgeunterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu tätigen.
Füllen Sie dazu bitte die Anlage zum Anzeigeformular
„Einstellung der Leistungserbringung“ vollständig aus.
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