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Verordnung

über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CKKV)

vom 08.04.2020 (Stand 21.05.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV)1), auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Unterstützungsmassnah- men nach der eidgenössischen Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfe- derung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kul- tursektor (COVID-Verordnung Kultur)2):

a *

b Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende.

Art. 2 Grundsatz

1 Die Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Finanz- mittel gewährt.

Art. 3 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Unterstützungsmassnahmen sind elektronisch durch das Ge- suchsportal der Kulturförderung des Kantons Bern einzureichen.

2 Sie sind umgehend, spätestens aber bis am 20. September 2020 einzurei- chen. *

3 Wird das Gesuch nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist das Recht auf Prü- fung des Gesuchs verwirkt.

1) BSG 101.1

2) SR 442.15

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-028

(2)

4 Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ("Empfangsbestätigung") ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel- lers für die Übermittlung notwendig sind.

Art. 4 Datenbearbeitung

1 Das Amt für Kultur bearbeitet alle Personendaten, die es für den Vollzug be- nötigt.

2 Es holt die nötigen Informationen und Ermächtigungen bei den Gesuchstelle- rinnen und Gesuchstellern ein.

3 Es kann die Informationen bei den folgenden Stellen einholen und an diese bekanntgeben:

a dem Verein Suisseculture Sociale (Art. 7 COVID-Verordnung Kultur), b den vom Eidgenössischen Departement des Innern unterstützten Verbän-

den (Art. 10 COVID-Verordnung Kultur),

c den Banken, die Darlehen gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung)1) ver- geben,

d den Privatversicherungen sowie

e den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Da- tenaustausch mit anderen Stellen informiert.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Das Amt für Kultur entscheidet über die Gesuche.

Art. 6 *

Art. 7 Finanzierung

1 … *

2 Die Ausfallentschädigungen werden mit den von Bund und Kanton zur Verfü- gung gestellten Finanzmitteln finanziert. Der Regierungsrat bewilligt abschlies- send und mit separatem Beschluss einen Rahmenkredit zur Finanzierung des kantonalen Teils der Ausfallentschädigungen.

1) SR 951.261

(3)

Art. 8 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a Artikel 7 tritt am 8. April 2020 in Kraft;

b die übrigen Artikel treten am 9. April 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis am 28. Februar 2021. *

3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18.

Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli- chung).

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.06.2020 * Art. T1-1 *

1 Auf die bis am 20. Mai 2020 eingereichten Gesuche um Soforthilfe ist das bis- herige Recht anwendbar.

2 Auf beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche um Ausfallentschä- digungen ist das neue Verfahrensrecht anwendbar.

Bern, 8. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann

Der Staatsschreiber: Auer

1) BSG 103.1

(4)

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle

08.04.2020 08.04.2020 Erlass Erstfassung 20-028

17.06.2020 21.05.2020 Art. 1 Abs. 1, a aufgehoben 20-062 17.06.2020 21.05.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-062

17.06.2020 21.05.2020 Art. 6 aufgehoben 20-062

17.06.2020 21.05.2020 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 20-062 17.06.2020 21.05.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-062

17.06.2020 21.05.2020 Titel T1 eingefügt 20-062

17.06.2020 21.05.2020 Art. T1-1 eingefügt 20-062

(5)

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Erlass 08.04.2020 08.04.2020 Erstfassung 20-028

Art. 1 Abs. 1, a 17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 3 Abs. 2 17.06.2020 21.05.2020 geändert 20-062

Art. 6 17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 7 Abs. 1 17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 8 Abs. 2 17.06.2020 21.05.2020 geändert 20-062

Titel T1 17.06.2020 21.05.2020 eingefügt 20-062

Art. T1-1 17.06.2020 21.05.2020 eingefügt 20-062

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