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mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

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Amtsblatt für Brandenburg

31. Jahrgang Potsdam, den 20. April 2020 Nummer 15 (Ausgabe S)

332/1

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 . . . 332/2

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332/2 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 15 (Ausgabe S) vom 20. April 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung

mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

(SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales,

Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Vom 17. April 2020

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Ver- braucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahn- dung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 21) sind als Ordnungswidrig- keiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz- gesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Lfd.

Nummer SARS- CoV-2- EindV

Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz

in Euro 1 § 1 Absatz 1 Durchführung von öffentlichen oder nicht-

öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind

Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person

500 - 2.500

2 § 1 Absatz 1 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffent- lichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind

Teilnehmende Person 50 - 500

3 § 2 Absatz 1

und 3 Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gemäß

§ 2 Absatz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 4 § 2 Absatz 1 Betrieb einer Einrichtung, die nicht gemäß § 2

Absatz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 5 § 3 Absatz 1

Nummer 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 6 § 3 Absatz 1

Nummer 2 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 7 § 3 Absatz 1

Nummer 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 8 § 3 Absatz 1

Nummer 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 9 § 3 Absatz 1

Nummer 5 Betrieb von Tierhäusern Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000

(3)

Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 15 (Ausgabe S) vom 20. April 2020 332/3

Lfd.

Nummer SARS- CoV-2- EindV

Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz

in Euro 10 § 4 Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 4

Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Aus- nahme gemäß § 4 Satz 2 zugelassen worden ist

Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1

Satz 1 KampfmV 1.000 - 10.000

11 § 5 Absatz 1 Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind

Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 12 § 5 Absatz 1 Besuch der dort genannten Einrichtungen

außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind

Besuchende Person 50 - 500

13 § 5 Absatz 3 Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugäng-

lichen Spielplatzes Besuchende Person, Duldung durch

den Eigentümer eines Spielplatzes 50 - 500 14 § 6 Absatz 1 Durchführung von dort genannten Zusammen-

künften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen, die nicht gemäß § 6 Absatz 2 ausgenommen sind

Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person

500 - 2.500

15 § 6 Absatz 1 Teilnahme an dort genannten Zusammenkünf- ten sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme an Busreisen

Teilnehmende Person 50 - 500

16 § 7 Absatz 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 ausgenommen ist

Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 17 § 7 Absatz 2 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestell-

prozess Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500 18 § 7 Absatz 3 Öffnung einer dort genannten Einrichtung für

den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 19 § 7 Absatz 4 Beherbergung von Personen zu touristischen

Zwecken Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 20 § 9 Absatz 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht

§ 9 Absatz 2 oder 3 gilt Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000 21 § 9 Absatz 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht

§ 9 Absatz 2 oder 3 gilt Besuchende Person 100 - 1.000

22 § 10 Absatz 1

Satz 3 Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versor- gungsproblemen

Träger der Einrichtung 100 - 5.000

23 § 10 Absatz 1

Satz 5 Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter

oder der Einrichtungsaufsicht Träger der Einrichtung 100 - 10.000 24 § 10 Absatz 2

Satz 2 Verstoß gegen die Dokumentationsverpflich- tung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 11

Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

1.000 - 10.000

25 § 10 Absatz 2

Satz 3 Verstoß gegen das Übernachtungsverbot Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 - 5.000

26 § 10 Absatz 2

Satz 4 Verstoß gegen die Voraussetzung für

Heimfahrten Träger der Einrichtung, Betriebs-

inhaber, bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 - 5.000

27 § 10 Absatz 3 Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes

Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 - 1.000

28 § 10 Absatz 4 Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt

Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000

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Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Anschrift: 14473 Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 107, Telefon: 0331 866-0.

Der Bezugspreis beträgt jährlich 56,24 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen.

Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg.

Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein.

Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten.

Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Golm, Karl-Liebknecht-Straße 24 - 25, Haus 2, 14476 Potsdam, Telefon 0331 5689-0

Das Amtsblatt für Brandenburg ist im Internet abrufbar unter www.landesrecht.brandenburg.de (Veröffentlichungsblätter [ab 2000]), seit 1. Januar 2007 auch mit sämtlichen Bekanntmachungen (außer Insolvenzsachen) und Ausschreibungen.

Amtsblatt für Brandenburg

332/4 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 15 (Ausgabe S) vom 20. April 2020

Lfd.

Nummer SARS- CoV-2- EindV

Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz

in Euro 29 § 10 Absatz 5 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im

Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500 30 § 11 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im

Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei jur. Personen

Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500 31 § 12 Absatz 2 Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern

nicht § 12 Absatz 3 greift Jede auf öffentlichen Orten angetrof-

fene Person 50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorge- gebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zu- ständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem - das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für

die öffentliche Gesundheit,

- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gege- benenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,

- ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,

- die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder

- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folge- verstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 7 SARS-CoV-2- EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Eu- ro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individual- person nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine ju- ristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenverei- nigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindäm- mungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirt- schaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

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