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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

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2020–... 1

Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Epidemiengesetzes vom 28.

September 20121 verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Ver- minderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (COVID-19) zu treffen.

2 Die Massnahmen dienen dazu:

a. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;

b. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu un- terbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;

c. besonders vulnerable Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplikati- onsrisiko zu schützen.

Art. 2 Veranstaltungsverbot

1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen bei der sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, in der Schweiz durchzuführen.

2 Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Perso- nen teilnehmen, müssen die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen können oder nicht.

3 Das Veranstaltungsverbot gilt bis zum 15. März 2020.

1 SR 818.101

(2)

AS 2020

2

Art. 3 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

1 Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen. Ihnen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.

2 Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen sind die Anordnungen der Kantone unverzüglich umzusetzen.

Art. 4 Vollzug

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach Artikel 2 auf ihrem Gebiet.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2020 um 14.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 15. März 2020.2

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom XXX im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsge- setzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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