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GS 2021.113 Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie 2 (Covid-19 Vo BL 2)

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GS 2021.113 Verordnung

über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie 2 (Covid-19 Vo BL 2)

Änderung vom 14. Dezember 2021

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 961.12, Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 2 (Covid-19 Vo BL 2) vom 18. November 2021 (Stand 8. Dezember 2021), wird wie folgt geändert:

§ 3a Abs. 2, Abs. 4 (aufgehoben)

2 Von der Maskenpflicht ausgenommen sind:

a. (geändert) Schülerinnen und Schüler des Kindergartens;

4 Aufgehoben.

§ 3abis Abs. 2, Abs. 2bis (neu), Abs. 2ter (neu)

2 Davon ausgenommen sind:

a. (geändert) Kinder bis und mit 4. Primarschulklasse; Abs. 2bis bleibt vorbe- halten;

2bis In der schulnahen Tagesbetreuung sowie für Schülerinnen- und Schüler- gruppen in Kindertagesstätten gilt eine Maskentragpflicht ab der 1. Primarklas- se.

2ter Für die Kinder der 1.–4. Primarklasse, die nicht zum Tragen einer Maske in der Kinderbetreuung verpflichtet sind, gilt eine Maskenempfehlung. 

§ 4a (neu)

Testpflicht an Schulen

1 Die Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden und alle Mitarbeitenden der öf- fentlichen Schulen mit Ausnahme der Musikschulen, welche direkten Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern haben, sind verpflichtet, sich einmal wö- chentlich im Rahmen des Breiten Testens Baselland auf Sars-Cov-2 testen zu lassen. 

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GS 2021.113

2 Von der Testpflicht gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende, die in den letzten 3 Monaten positiv auf eine Sars-Cov-2 Infektion getestet worden sind.

3 Die Schulleitung kann weitere Ausnahmen bewilligen.

4 Schülerinnen und Schüler bzw. Lernende, welche an den wöchentlichen Tests nicht teilnehmen, begeben sich sofort in Quarantäne, wenn bei einer Rei- henuntersuchung in ihrem oder seinem Umfeld eine Infektion mit Sars-Cov-2 festgestellt wird. Ausgenommen sind Personen, die gemäss Abs. 2 von der Testpflicht ausgenommen sind.

5 Die Quarantäne nach Abs. 4 kann nach Vorlegen eines negativen Tests auf- gehoben werden.

§ 4b (neu)

Wiederaufnahme Schulbetrieb an den Volksschulen und den Musikschu- len nach den Weihnachtsferien 2021/22

1 Alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen der Volksschulen nehmen in der 1. Woche nach den Weihnachtsferien 2021/22 am ordentlichen repetiti- ven Test im Rahmen des Breiten Testen Baselland teil.    

2 Der Präsenzunterricht startet nach Vorliegen des Testresultats. Bis dahin fin- det Fernunterricht statt. 

3 An den Musikschulen findet in der 1. Woche Fernunterricht statt. Der Prä- senzunterricht startet ab dem 10. Januar 2022.

4 Schülerinnen und Schüler, welche am Test der 1. Woche nach den Weih- nachtsferien nicht teilnehmen, begeben sich ab dem ersten Schultag (3. Janu - ar 2022) für 10 Tage in Quarantäne.

5 Die Quarantäne nach Abs. 4 kann nach Vorlegen eines negativen Tests auf- gehoben werden.

6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion regelt die Einzelheiten. 

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

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GS 2021.113

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Liestal, 14. Dezember 2021 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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