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Archiv "Kurzgefaßt" (17.07.1995)

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AUTO UND VERKEHR

denen Tarife haben, sondern frei kalkulieren können, ist ein genauer Kostenvergleich schwierig. Für Wohnmobile beziehungsweise Camping- fahrzeuge brachte ein neuer Tarif in der Autohaftpflicht- versicherung zwei Änderun- gen. Sowohl die Staffelung der Beiträge nach der PS- be- ziehungswiese kW-Stärke als auch der von einer Reihe von Gesellschaften eingeräumte Schadenfreiheitsrabatt fielen weg. Für solche Fahrzeuge gibt es nun nur noch einen unveränderlichen Grundbei- trag. Er liegt im Durchschnitt deutlich unter der bisherigen Basisprämie (Klasse 0) des Tarifs mit Schadenfreiheits- rabatt, zum Teil aber auch über dem bisherigen Beitrag in der höchsten Schadenfrei- heitsklasse.

Schadenfreiheit übertragbar

Der Verband der Scha- denversicherer (VdS, früher HUK-Verband) begründet die Änderung mit der zu un- terschiedlichen Schadenent- wicklung bei den Wohnmobi- len, die keine sinnvollen Staf- felungen mehr zuließ. Im Einzelfall hätten sich für niedrige PS-Klassen zum Teil sehr hohe, für PS-starke Fahrzeuge dagegen sehr niedrige Beiträge ergeben, bei sprunghaften Verände- rungen von Gruppe zu Grup- pe. Eine ähnliche Entwick- lung zeigte sich beim Scha- denfreiheitsrabatt. Hier sei für die mehrjährig unfallfrei- en Fahrzeuge nur ein gerin- gerer Schadenfreiheitsrabatt gerechtfertigt gewesen als bei erst kurz zugelassenen Wohn- mobilen in der Schadenfrei- heitsklasse 1/2.

Die mit Wohnmobilen

„erfahrenen" schadenfreien Jahre gehen nicht verloren.

Sie werden auch in Zukunft beim Umsteigen auf einen Pkw angerechnet. Eine Wohnmobilversicherung ko- stet bei zwei Millionen Mark Deckungssumme rund 880 DM. In der Vollkaskoversi- cherung für Wohnmobile ist —

A-2017

im Gegensatz zur Haftpflicht- versicherung — auch weiter- hin grundsätzlich die Ge- währung von Schadenfrei- heitsrabatt möglich. Es liegt jedoch im Ermessen der ein- zelnen Versicherungsunter- nehmen, ob sie unfallfreien Fahrern einen Schadenfrei- heitsrabatt einräumen oder nicht. Rolf Combach

Kurzgefaßt

Autounfall — Wer beim Beladen seines Wagens die Autotür zur Straße hin offen- stehen läßt, der haftet dafür, wenn ein anderer davorfährt, weil mit solchen „Hindernis- sen" nicht gerechnet werden muß (Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 241/93).

Rotlichtsünder — Ein ein- monatiges Fahrverbot wegen des Überfahrens einer mehr als eine Sekunde „rot" zeigen- den Ampel ist nicht gerecht- fertigt, wenn Anlaß für diesen Verkehrsverstoß „Ablenkung durch Adressensuche" war und niemand gefährdet wurde (Oberlandesgericht Koblenz, 1 Ss 96/94). WB

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