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Archiv "Komitee Deutsche Ärzte für die dritte Welt: Einsatz in Manila" (15.12.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 50⏐⏐15. Dezember 2006 A3439

S T A T U S

W

enn ein Eimer Brunnen- wasser so viel kostet wie zwei Stücke Kuchen, wird Wa- schen zum Luxus. Im Einsatz bei den „Deutschen Ärzten für die Dritte Welt“ muss man sich die- sen Umstand vor Augen halten, will man verstehen, warum bei den Menschen in den Elendsge- bieten um die Müllberge von Payatas in Manila jede kleine Wunde und jeder aufgekratzte Insektenstich vereitern und zum Ausgangspunkt für ausgedehn- te Hautinfektionen werden.

Manila: Mehr als zehn Millio- nen Menschen, die außerhalb des Zentrums und den Vierteln der Wohlhabenden in Hütten aus Palettenholz, Karton, Wellblech und Hohlblocksteinen leben, viel- fach auf Erdfußboden, und deren Fäkalien größtenteils in ober- flächlich gegrabene Sickergru- ben geleitet werden.

Der Kinderreichtum ist enorm.

„Family planning“ wird disku- tiert und teilweise auch prakti- ziert. Erfolge sind zwar sichtbar, aber noch zu gering. Die Kinder werden von ihren Eltern liebevoll behandelt. Unvorstellbar hart ist das alltägliche Leben. Minimal bezahlte Gelegenheitsarbeit un- ter schwierigsten Arbeitsbedin- gungen ist die Regel. Eine Krank- heit, ein Unfall: eine Katastrophe.

Dieses Leben fordert seinen Tri- but. 50-Jährige sind im Straßen- bild schon selten, 60-Jährige müs- sen oft von ihren Angehörigen in die „Rolling clinic“ gebracht werden. Sie sehen und hören schlecht. Auffällig häufig sieht

man schon in dieser Altersgruppe mentale Verlangsamung.

Muss man angesichts der Pro- bleme kapitulieren? Nein. Man ist Teil der Organisation „Komi- tee Deutsche Ärzte für die Dritte Welt“, die vor mehr als 20 Jahren von Dr. Bernhard Ehlen, einem deutschen Jesuitenpater, gegrün- det wurde. Hier wird Ärzten die Möglichkeit gegeben, für sechs Wochen und länger an Brenn- punkten des Elends zu arbeiten, um vor Ort zu helfen und nicht nur Geld zu geben in der Hoff- nung, dass das Geld bei den Be- dürftigen ankommt.

Beim ersten Treffen empfan- gen Pfadfinderambiente und schon einmal in ihre Verpackung recycelte Plätzchen die erstaun- lich vielen Ärzte in den Sou- terrainräumen einer Frankfurter Kirchengemeinde. Spätestens bei dem Hinweis, dass für dieses Informationstreffen keine Spen- dengelder der Organisation ver- braucht werden, merkt man, dass man hier bei der etwas anderen Hilfsorganisation gelandet ist. Der Kollege, der Beispiele aus dem Arbeitsalltag vieler Einsätze vor- stellt, zitiert immer wieder aus dem „blauen Buch“. Der Neuling stellt fest, dass es sich hierbei nicht um die Sonderausgabe ei- nes Revolutionsführers handelt, sondern um die kleine blau ein- gebundene Broschüre, die vor ihm auf dem Tisch liegt. Hier

RECHTSREPORT

Unzulässiger Vertrag mit Azubi – Geldstrafe

Weil ein Arzt sich seinen Auszu- bildenden in der Praxis gegen- über wiederholt im Ton vergriffen hatte und zudem mit ihnen unzu- lässige Ausbildungsverträge ab- geschlossen hatte, wurde er we- gen der Verletzung berufsrechtli- cher Verpflichtungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 2 500 Euro verurteilt. Die Entscheidung traf das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart (BGÄS).

Zwar hatte es dem Arzt zugute gehalten, dass sein Fehlverhalten

auf Arbeitsüberlastung und auf Stresssituationen zurückzuführen war. Allerdings müsse er sich fra- gen lassen, ob er seine Arbeits- abläufe richtig organisiere und seiner Verpflichtung als Ausbilder das richtige Gewicht beigemes- sen habe.Der Arzt hatte angege- ben, für seine Praxis zu leben; er arbeitete zuweilen offenbar bis zu 20 Stunden pro Tag dort und übernachtete auch immer wieder in der Praxis.

Als unzulässig wertete das Berufsgericht einen Ausbildungs- vertrag, den er geschlossen hatte und der wesentliche Vertragsbe-

standteile, die das Berufsbil- dungsgesetz (BBiG) als Mindest- voraussetzungen vorsieht, nicht enthielt. So hatte der beschuldig- te Arzt mehrere Regelungen auf- genommen, die sich zum Nach- teil der Auszubildenden auswirk- ten. Unter anderem war vorgese- hen, dass der Arbeitsvertrag höchstens für die Dauer der Aus- bildungszeit abgeschlossen wird.

Das BBiG sieht jedoch vor, dass das Arbeitsverhältnis in der Regel mit dem Bestehen der Abschluss- prüfung endet, Auszubildende bei Nichtbestehen jedoch auf ihren Wunsch hin bis zur nächstmögli-

chen Wiederholungsprüfung aus- gebildet werden, höchstens je- doch ein weiteres Jahr lang.

Zudem waren abweichend vom BBiG Kündigungsmöglich- keiten mit Fristen von vier Wo- chen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats vorgesehen worden. Auch hatte der Arzt fest- gelegt, dass die Auszubildende die Kosten für Reinigung und Be- schaffung der Arbeitskleidung zu tragen habe, ebenso die Ausla- gen für vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen. (Urteil vom 30.

November 2005, Az.: BGÄS

17/05) Be

KOMITEE DEUTSCHE ÄRZTE FÜR DIE DRITTE WELT

Einsatz in Manila

In den Müllgebieten von Payatas ist praktische Akutmedizin gefragt.

Ausgedehnte follikuläre Pyo- dermie bei ei- nem dreijährigen Kind mit chroni- scher Wurmer- krankung

Foto:Heino Hügel

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A3440 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 50⏐⏐15. Dezember 2006

S T A T U S

wird die auf „absolute basics“ re- duzierte Medizin vor Ort präg- nant so beschrieben, dass der Arzt sie praktizieren kann. Viele gerade aus dem Berufsleben aus- geschiedene Ärzte sind hier.

Man meldet sich zu einem Ein- satz, wird bald eingeteilt, mit aus- führlichem Informationsmaterial versehen und zum Einsatzort ge- schickt. Dort trifft der Autor nicht auf ein karitatives Chaos, sondern auf ein sauberes Gesundheits-

zentrum mit vielen Patienten und zahlreichen einheimischen Mit- arbeitern, die die Lage im Griff haben. 20 Minuten Vorstellungs- tour durch das Haus, und der neue Doktor sitzt an seinem Platz.

Die Dolmetscherin wirft ihm noch einen prüfenden Blick zu, dann wird der erste Patient gerufen.

Angekündigt wird das Standard- problem „cough and cold“. Aus- kultation, Palpation, Inspektion von Ohren und Rachen hat man ja auch als späterer Dermatologe

gelernt und in Klinik, Allgemein- arzt-Vertretung und vielen Jah- ren allgemeinem Notdienst in ei- ner kleinen Stadt praktiziert.

Die medizinische Erfahrung vieler Jahre hilft. Auch auf der dunkleren Haut fallen die Zei- chen der Anämie auf. Bei der an- geblichen Fischallergie mit Ge- sichtsschwellung bei einem 14- Jährigen passen die kalte Haut und der aschgraue Farbton nicht.

Man findet Unterschenkelödeme und veranlasst eine Urinuntersu- chung, die eine schwere Protein- urie ergibt, also wahrscheinlich doch ein nephrotisches Syn- drom. Hilfreich ist der fachli- che Kontakt mit den anderen Kollegen der Station. Behand- lungstipps bei Hautproblemen im Austausch gegen anderes.

Man gehört dazu, ist nützlich.

Nach 14 Tagen in Manila fol- gen zehn Arbeitstage auf der In- sel Mindoro in einer „Rolling clinic“ bei den Mangyans: An- gehörige einer Urbevölkerung.

Die Luft ist besser als in Manila.

Dennoch sind auch hier Atem- wegserkrankungen und noch mehr TB zu behandeln. Hinzu

kommen verschmutzte Wunden und Abszessspaltungen. Wie in den Slums von Manila ist die Inzi- denz von Aids noch gering. Da- nach geht es vier Tage, teilweise mit dem Auslegerboot, auf Impf- tour in Mangyanfischerdörfer an der Südspitze von Mindoro. Es folgt die Rückkehr nach Manila und weitere 14 Tage Behandlung von Patienten in den Müllgebie- ten von Payatas.

Kann ein Arzt, der sein Leben lang in Deutschland praktiziert hat und kein Spezialist für Tro- penerkrankungen ist, in diesen Gebieten überhaupt etwas er- reichen? Ja. Denn man dilettiert nicht bei der Behandlung von Tropenkrankheiten und Tuber- kulose, man beginnt nicht halb- herzige Chronikerbehandlungen, sondern macht praktische Akut- medizin und versucht, für Pro- bleme im Rahmen der Möglich- keiten vor Ort eine Spezialbe- handlung zu organisieren. I Dr. med. Heino Hügel Weitere Informationen: www.aerzte3welt.de

GOÄ-RATGEBER

Urologie (3) – Radikale Nephrektomie und Teil- nephrektomie

Für einige moderne operative und/oder endoskopische Verfahren gibt es in der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) für den Be- reich der Urologie keine passenden Gebührenpositionen. Zusätzlich gibt es bei einzelnen Gebührenpositio- nen unterschiedliche Auslegungen, die der Klärung bedurften. Der Zen- trale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat elf Be- schlüsse zu verschiedenen urologi- schen Leistungen gefasst (Be- kanntgaben DÄ, Heft 41/2006). In den beiden letzten GOÄ-Ratgebern wurden die Beschlüsse zur Endo- pyelotomie, zur transurethral-endo- skopischen intrakorporalen Harnlei- tersteinzertrümmerung, zur perku- tan intrakorporalen Nierensteinzer-

trümmerung sowie zur radikalen Prostatektomie näher erläutert.

Der Auslegungsbeschluss zur radikalen Nephrektomie nach Nr. 1843 GOÄ stellt klar, dass bei Entfernung von Lymphknoten über das regionäre Lymphabstromge- biet hinaus neben der Nr. 1843 GOÄ einmalig analog die Nr. 1783 GOÄ berechnet werden kann.

Außerdem kann bei entsprechen- der medizinischer Indikation (wie Verdacht auf Infiltration oder meta- statischen Befall) für die Entfer- nung der Nebenniere zusätzlich die Nr. 1858 GOÄ berechnet werden.

In dem Fall, dass Tumorthromben aus der Vena cava entfernt werden müssen, kann zusätzlich die Nr. 2802 GOÄ angesetzt werden.

Die Entfernung von Thromben aus der Vena renalis ist dahingegen Bestandteil der Nr. 1843 GOÄ und nicht mit einer eigenen Gebühren- position berechnungsfähig. Für alle

zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen gilt, dass ab der zwei- ten Leistung über denselben Zu- gang die Eröffnungsleistung (je- weils 1110 Punkte) abgezogen werden muss. Bei transabdomina- lem Zugang muss die Nr. 3135 GOÄ, bei transthorakalem Zugang die Nr. 2990 GOÄ und bei retrope- ritonealem Zugang die Nr. 1830 GOÄ abgezogen werden.

Die beiden Beschlüsse zur analogen Bewertung der organer- haltenden Entfernung eines mali- gnen Nierentumors unterscheiden sich nur in dem Leistungsbe- standteil „Entfernung der re- gionären Lymphknoten“. Die A 1880 ist die organerhaltende Entfernung eines malignen Nie- rentumors ohne Lymphknotenent- fernung, bewertet analog nach Nr. 1842 GOÄ (3230 Punkte). Die A 1881 ist dieselbe Leistung mit Entfernung der regionären Lymph-

knoten und kann analog nach Nr. 1843 GOÄ (4160 Punkte) be- rechnet werden. Wenn im Ausnah- mefall Lymphknotenmetastasen über das regionäre Lymphabstrom- gebiet hinaus entfernt werden müssen, kann einmalig analog die Nr. 1783 GOÄ (unter Abzug der Er- öffnungsleistung) angesetzt werden.

Die (diagnostische) Fluoreszenz- endoskopie (A 1890) beinhaltet die Installation des Farbstoffs und wird analog nach Nr. 1789 GOÄ berech- net. Neben der A 1890 können bei ambulanter Durchführung die Aus- lagen nach § 10 GOÄ für den Farb- stoff zusätzlich in Rechnung ge- stellt werden. Dieses Verfahren ist insbesondere wichtig bei der Fest- legung der Resektionsgrenzen während der Entfernung eines Uro- thelkarzinoms und zur Nachsorge nach einer solchen Operation so- wie zur Aufdeckung eines Rezidivs.

Dr. med. Anja Pieritz Langfassung im Internet:

www.aerzteblatt.de/plus502006

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Die Erfahrung vieler Jahre hilft.

Man gehört dazu, ist nützlich.

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