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A2968 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 457. November 2003
Ehemann bat um Information
Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht
Im entschiedenen Fall wurde ein Arzt wegen Verstoßes ge- gen das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht verurteilt. Er hatte eine Patientin in der Kli- nik auf Drängen ihrer Schwe- ster, die dort als Anästhe- sieärztin tätig ist, im Herbst 2001 auf ihren Geisteszustand hin untersucht. Dabei stellte er fest, dass sie sich in einem hoch psychotischen Zustand befand.
Ende 2001 reichte die Pati- entin beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag ein. Im Ja- nuar 2002 nahm der Ehe- mann Kontakt mit dem Arzt auf und berichtete diesem, dass er sich wegen selbstge- fährdender Fahrmanöver sei- ner Frau an das Gesundheits- amt gewandt habe. Dort ha- be man ihm geraten, alle ärzt- lichen Bescheinigungen über
ihren Gesundheitszustand bei- zubringen. Daher bat er den Arzt, eine entsprechende Be- scheinigung an das Amt zu übersenden. Dieser Bitte kam dieser snach, ohne aber von der Patientin von seiner ärzt- lichen Schweigepflicht ent- bunden worden zu sein.
Der Arzt vertrat vor Ge- richt die Überzeugung, dass er dazu berechtigt gewesen sei.
Er habe in seinem Schreiben zwar betont, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung zum Zeitpunkt der Untersuchung der Patientin nicht festzustel- len war. Da ihm ihr Krank- heitsbild anschließend nicht bekannt gewesen sei, habe er aber nicht ausschließen kön- nen, dass sich eine Zuspitzung mit einer sich daraus erge- benen Selbstgefährdung ent- wickelt hatte.
Nach Auffassung des Ge- richts bestand dagegen kein Anhaltspunkt für eine mögli- che Selbstgefährdung. Allein die vagen Behauptungen des Ehemanns hätten die Verlet- zungen der Schweigepflicht nicht gerechtfertigt. Bei „ge-
höriger Anspannung seines Gewissens“ hätte der Arzt dies auch erkennen können.
Wegen seines Verstoßes gegen die Berufsordnung sei eine
Geldbuße von 500 Euro an- gemessen. (Berufsgericht für die Heilberufe bei dem OLG München, Urteil vom 19. März 2003, Az.: BG-Ä 26/02) Be
Im entschiedenen Fall hatte eine Privatpatientin im Januar 2000 ihren Arzt gebeten zu klären, ob sich bei ihr durch ei- nen Verkehrsunfall ein Hüft- implantat gelockert habe. Sie übergab ihm sämtliche Un- terlagen wie Untersuchungs- befunde, Röntgenbilder und Kernspin-Aufnahmen im Ori- ginal. Im Juni 2000 untersuchte der Arzt die Patientin erneut.
Da die Krankenunterlagen nicht mehr auffindbar waren, mussten neue Röntgenauf- nahmen gefertigt werden. Im Anschluss versprach der Arzt das geforderte Gutachten.
Trotz wiederholter Anfra- gen, auch durch einen Rechts- anwalt, wurde es aber nicht er- stellt. Einer Bitte um Stellung-
nahme des ärztlichen Kreis- verbandes kam der Arzt nie nach. Zurückgegeben wurden die Krankenunterlagen eben- so wenig.
Durch sein Verhalten hat der Arzt gegen § 25 Abs. 2 Be- rufsordnung verstoßen. Ein im Januar 2000 übernommener Gutachterauftrag, der 2003 im- mer noch nicht erledigt ist, ist unzweifelhaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist. Der Arzt hat auch keinerlei Rück- sicht auf seine Patientin ge- nommen. Das Berufsgericht hielt eine Geldbuße von 5 000 Euro für geboten. (Berufsge- richt für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht Mün- chen, Urteil vom 7. Mai 2003, Az.: BG-Ä 20/02) Be
Unerledigter Gutachtenauftrag
Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten
Rechtsreport