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Archiv "Vermietung von Praxisräumen durch Ehefrau an Ehemann" (01.02.1990)

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698 Durchschnittlicher

Versicherungsschutz je Erwerbstätigen- Haushalt in DM

57oo 43900 31 sm 14 000

über

863oo 90000

19701 19761 19791 19821 19851 19881 199Ö1

*geschätzt Quelle, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Die Sicherung des Lebensstandards im Alter steht bei den Bundes- bürgern unverändert hoch im Kurs. 1989 erwarb nahezu jeder vierte Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland eine private Lebens- versicherung (Gesamtzahl der 1989 abgeschlossenen Verträge: 6,5 Millionen). Vielfach erhöhten die Bürger auch ihren bestehenden Versicherungsschutz. Verfügte im Jahre 1970 ein durchschnittlicher Erwerbstätigen-Haushalt lediglich über einen Versicherungsschutz aus privater Altersvorsorge von 14 900 DM, so war etwa zwei Jahr- zehnte später die Summe auf über 90 000 DM angewachsen. Dieser Betrag reicht aus, um einem 65jährigen eine monatliche Rente von fast 850 DM bis an sein Lebensende zu gewährleisten.

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Vermietung von Praxisräumen durch Ehefrau an Ehemann

D

as Finanzgericht München hat sich in einem Urteil (14 K 14 195/87, Revision wurde eingelegt) zum Thema „Ver- mietung von Praxisräumen durch Ehefrau an Ehemann"

und zum Gestaltungsmiß- brauch geäußert. Danach kann es nicht als Gestaltungs- mißbrauch (i. S. des § 42 AO 1977) angesehen werden, wenn der Ehemann Praxis- räume nicht selbst erwirbt, sondern von seiner Ehefrau anmietet. Das gilt auch dann, wenn der Ehemann seiner Ehefrau Geld schenkt, damit diese die Praxisräume erwer- ben kann. Gestaltungsmiß- brauch liegt schließlich nicht deshalb vor, weil die Ehefrau als Kleinunternehmer den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 in An- spruch nehmen kann.

Der Fall ...

Im vorliegenden Fall ließ die Klägerin (Frau P.) eine Wohnung errichten, die sie an ihren Ehemann, der eine Arztpraxis betreibt, vermiete- te. Sie finanzierte die Praxis- räume durch ein Bankdarle- hen, das durch eine Grund- schuld sowie durch eine selbstschuldnerische Bürg- schaft ihres Mannes abgesi- chert war. Außerdem trat er einen angesparten Bauspar- vertrag an seine Frau ab. Sie unterwarf die Vermietungs- umsätze der Umsatzsteuer und machte abziehbare Vor- steuerbeträge aus den Baulei- stungen geltend. Die Vermie- tung der Praxisräume war ih- re einzige geschäftliche Betä- tigung. Das Finanzamt beur- teilte die Vermietung als Ge- staltungsmißbrauch i. S. des

§ 42 AO 1977 und setzte die Umsatzsteuer auf Null DM fest.

Nach der Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage begründet. Frau P. hat gegen- über ihrem Ehemann steu- erpflichtige Vermietungslei- stungen erbracht, da sie ge- mäß § 9 UStG 1980 wirksam auf die Steuerbefreiung des

§ 4 Nr. 12 a UStG verzichtet

hat. Sie kann daher die Vor- steuer aus den Bauleistungen steuerlich geltend machen.

Das Finanzgericht begründe- te dies mit folgenden Thesen:

Der Fremdvergleich, der im Ertragsteuerrecht Gültig- keit hat, hat auch umsatzsteu- errechtlich auf Nutzungsver- hältnisse, das heißt also Miet- verträge unter nahen Ange- hörigen, Anwendung zu fin- den. Im vorliegenden Fall ist das Mietverhältnis zwischen dem Arztehepaar klar verein- bart und auch durchgeführt worden. Im übrigen halten die Leistungsbeziehungen ei- nem Fremdvergleich stand, da der Mietvertrag in einer unter fremden Dritten übli- chen Weise abgefaßt worden ist1) . Eingehend weist das Fi- nanzgericht darauf hin, daß die Frage, wie die Wohnung finanziert worden ist, in den Fremdvergleich nicht einbe- zogen werden darf. Die Qua- lität des Mietverhältnisses hat keinerlei Einfluß auf Art und Weise der Finanzierung.

Aber auch bei Berücksichti- gung der Finanzierung inner- halb eines Fremdvergleichs

führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da die Übernah- me der selbstschuldnerischen Bürgschaft und die Abtretung des Bausparvertrages durch den Ehemann bürgerlich- rechtlich wirksam vereinbart worden sind. Das Finanzge- richt kommt zu der Auffas- sung, daß die gewählte Ge- staltung kein Mißbrauch im Sinne des § 42 AO ist2).

Das erstrebte Ziel war es, dem Arzt die Ausübung sei- nes Berufes in den erworbe- nen Räumen zu ermöglichen.

Hier steht es den Beteiligten frei, die Möglichkeit zu wäh- len, die steuerlich am günstig- sten ist. Gerade im familiären Bereich darf es einem Steuer- pflichtigen nicht untersagt werden, seine Rechtsverhält- nisse entsprechend zu gestal- ten, selbst wenn dies ent- scheidend aus Steuerspar- gründen geschieht 3). Nach der Auffassung des Gerichts ist es daher nicht als Miß- brauch anzusehen, wenn ein Unternehmer die seinem Un- ternehmen dienenden Räu- me nicht selbst erwirbt, son- dern von Dritten anmietet.

Weiterhin weist das Fi- nanzgericht darauf hin, daß die Vermögensbildung ein zusätzlicher, vernünftiger wirtschaftlicher Zweck ist.

Das trifft auch zu, wenn ein Familienangehöriger einem anderen Geldmittel schenkt, damit dieser zur Vermögens- bildung Immobilieneigentum erwirbt, um es dann anschlie- ßend dem Schenker zu ver- mieten. Diese Konstruktion wird ertragsteuerrechtlich grundsätzlich anerkannt, so etwa auch bei der Zuwen- dung von Geldbeträgen durch Eltern an Kinder gegen die Einräumung eines entspre- chenden Darlehens 4).

Gestaltungs- spielraum

Darüber hinaus hat Frau P. durch ihren Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus den Bauleistungen nicht gegen Sinn und Zweck des § 9 UStG 1980 verstoßen. Die Vor- schrift unterscheidet nicht, ob die Gestaltung zwischen Fa- milienangehörigen getroffen wurde oder unter fremden Dritten. Eine steuerpflichtige Vermietung von Gebäuden an Unternehmer, deren Um- sätze steuerfrei sind, ist im Geschäftsleben durchaus üb- lich und kann nicht als rechts- mißbräuchlich angesehen werden. Auch über § 19 Abs.

3 kann kein Gestaltungsmiß- brauch gesehen werden. Die Inanspruchnahme des Steu- erabzugsbetrages, also der so- genannten Kleinunterneh- merregelung, beruht nicht auf einer unangemessenen Ge- staltung, sondern war Wille des Gesetzgebers und wird im übrigen ab dem Jahre 1990 beseitigt.

Hans-Ulrich Lang, Bonn 1) siehe BFH vom 14.4.1983, BStB1 II, 555

2) siehe hierzu andere Rechtspre- chung: FG Münster vom 20.3.1985, EFG, 637 und FG Nürnberg vom 15.12.1987, 444

3) BFH vom 12.6.1988, BStB1 II, 942

4) BFH vom 20.3.1987, BStB1 II 1988, 603

Dt. Ärztebl. 87, Heft 5, 1 . Februar 1990 (69) A-317

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