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Die nutzlose Bürgschaft

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Academic year: 2022

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Juristisches Repetitorium Verwaltungsrecht AT Hamburg

hemmer Sachverhalt Fall 12

RA Dr. Schlömer September 20

Fall 12

Die nutzlose Bürgschaft

Aus wirtschaftspolitischen Gründen beschließt der Bundesminister für Wirtschaft die Automatisie- rung der industriellen Produktion unbürokratisch und großzügig zu fördern. Hierzu wird durch mi- nisteriellen Erlass das „Wirtschaftsförderungsprogramm“ aufgelegt. Unter anderem sollen durch Bankkredit finanzierte Käufe industrieller Fertigungsautomaten subventioniert werden, und zwar in Form der Übernahme selbstschuldnerischer Bundesbürgschaften für Tilgung und Kosten der auf- genommenen Kredite. Da die Übernahme von Bürgschaften aktuell keine Haushaltsmittel erfordert, wird von einer Einschaltung des Bundestages abgesehen.

Bedenken eines Referenten im Hinblick auf Art. 115 GG wischt der Minister vom Tisch: Die schwerste Rezession der Nachkriegsgeschichte erfordere ein rasches Handeln.

Dem Unternehmer U war es wegen der schlechten Ertragslage seines Unternehmens in der Ver- gangenheit nicht gelungen, die für dringende Rationalisierungsinvestitionen erforderlichen Bank- kredite zu erhalten. U entschließt sich, die durch das Förderungsprogramm des Bundesministers für Wirtschaft gebotene Chance zu nutzen, und kauft für 500.000 Euro Fertigungsautomaten (Marktwert 450.000 Euro). Von der Bank B erhält U einen Kredit von 250.000 Euro zur Kaufpreisfi- nanzierung auf 4 Jahre unter der Bedingung, dass U eine selbstschuldnerische Bundesbürgschaft für Tilgung und Kosten beibringt; der Kredit ist mit 8 % p.a. zu verzinsen, abgesehen von einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 5.000 Euro.

In Form eines „Subventionierungsbescheides“ erteilt der Bundesminister für Wirtschaft dem U auf Antrag eine Bürgschaftszusage der gewünschten Art und Höhe unter den Subventionierungszweck sicherstellenden „Auflagen“. Die zum Vollzug der Zusage erforderliche Bürgschaftsurkunde wird B direkt übermittelt. Der Bundesminister für Wirtschaft kommt allerdings bald zu der Überzeugung, dass das Förderungsprogramm und die einzelnen Subventionierungsmaßnahmen mangels ausrei- chender Rechtsgrundlage rechtswidrig sind. Die 1/4 Jahr zuvor erteilte Bürgschaftszusage gegen- über U wird durch entsprechenden Bescheid zurückgenommen.

Infolge des Rücknahmebescheids gegenüber U kündigt B den Kredit zur sofortigen Rückzahlung.

Um sich liquide Mittel zu verschaffen, ist U zur Weiterveräußerung der Automaten gezwungen, kann jedoch nur 325.000 Euro erlösen. Darüber hinaus entgehen U insgesamt 1.000.000 Euro Gewinn.

U ist der Meinung, sein Vertrauen in den Bestand der Bürgschaftszusage sei schutzwürdig und der Bund habe ihn deshalb in Höhe von 1.185.000 Euro zu entschädigen (175.000 Euro Weiterver- kaufsverlust; 1.000.000 Euro entgangener Gewinn; 10.000 Euro angefallene Kreditkosten). Gegen den sich weigernden Bund erhebt U eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage. Der Bund wendet ein, den Bundesminister für Wirtschaft treffe im Zusammenhang mit dem Programm kein Verschul- den, weshalb insbesondere der entgangene Gewinn nicht zu ersetzen sei. U sei umgekehrt zur Rückgabe der erlangten Sicherheitsleistung verpflichtet, was jedenfalls zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Die Erfolgsaussicht der Klage ist zu prüfen, dabei ist fehlendes Verschulden des Bundes zu

unterstellen.

(2)

Saarbrücken#Bremen#4#Halle#4#Rostock#4#Greifswald#4#Frankfurt/O.#4#Bielefeld#4# Mannheim

#

__________________________________________________#___________________#

#

Verwaltungsrecht!AT!HH!8!Fall!12!!

!

A.!Sachentscheidungsvoraussetzungen!

I.!§!40!I!1!VwGO!

# # 4#Art.#34#S.#3#GG#(4)#Amtshaftung#(4)#Versch.#(4)#

4#Anspruch#des#U#aus#§#48#III#VwVfG#⇒#§#40#⊕#

! II.!Klageart!

# # 4#allg.#Leistungsklage,#da#reale#Zahlung#gewollt#

4#aber#⇒#Begehren:#Bescheid#iSd#§#48#III#4##

⇒## Umdeutung,#§§#88,#86#III#VwGO##

⇒#Versagungsgegenklage#

! III.!Klagebefugnis!

# # mögl.#Anspr.#aus#§#48#III#VwVfG#⇒#⊕#

! IV.!Vorverfahren!(4),#§#68#I#2#Nr.#1#VwGO#

!

B.!Begründetheit!

soweit#Anspruch#auf#begehrten#VA,#der#den#

Schadenersatz#festsetzt.#

I.!Anspruchsgrundlage:!§!48!III!VwVfG!

II.!Formelle!Anspruchsvoraussetzungen!

III.!Materielle!Anspruchsvoraussetzungen!

! 1.!Rechtswidriger!AusgangsVA!

# # Bürgschaftszusage#=#VA#

! (P)!RGL!VorbeHalt!des!Gesetzes!

# # # # # Geltung#str.,#Leistungsverw.,#siehe#Fall#4#

# # # # h.M.:#nur#bzgl.#„ob“#der#Leistung#

# # # # #!#Regelung#fehlt#hier##

# # # # # zusätzlich#verlangt#Art.#115#GG#sogar#Par4#

# # # # # lamentsgesetz,#fehlt#aber#hier#

⇒#VA#=#rw.!!

! ! !# # hier:#zusätzlich:#Art.#115#I#1#GG,#

! 2.!Abgrenzung!zu!§!48!II!VwVfG!

# # # (P)#Personalsicherheit#=#Geldlstg.?#

# # # # # # (4)#rechtsstaatl.#Auslegungsgrenze,#

# # # # # # # da#Geld#unter#keinem#möglichen##

Sprachgebrauch#=#Sicherheitsleistung##

(P)#Voraussetzung#für#Geldleistung?#

(4)#nicht#innerstaatliche#Voraussetzung,#nur#

mittelbar#für#Geldlstg.#ein.#anderen#

#3.!Wirksamkeit!des!Rücknahme8VA´s!⊕#

! 4.!Schutzwürdiges!Vertrauen!des!U!

! ! !§#48#III#2#iVm#§#48#II#3#Nr.#3#

# # # (4),#allenfalls#leichte#Fahrlässigkeit#

IV.!Rechtsfolge!des!§!48!III!

! 1.!Vertrauensschaden!

# # entgangener#Gewinn#≠#Vertrauensschaden#

# # #!#185.000#Euro#

#

#

#

2.!Ausschluss!nach!§!839!III!BGB!analog!

(4)#Rücknahme4VA#wurde#erfolglos#angegriffen,#

daher#(S)#Primärrechtsschutz#vom#Bürger#

erfolglos#ergriffen.#

3.!§!254!BGB!analog?!

! a.!Analoge!Anwendbarkeit!!

! b.!TB!!!#Verschulden#für#Marktwertausfall#(4)#

# # # Verschulden#f.#Einkaufspreisüberteuerung#⊕#

# # # #!#Beschränkung#des#Anspr.#auf#135.000#

!

V.!Lstgsverweigerungsrecht!des!Bundes!

# #1.!Einredegrundlage,#§#273#BGB#anwendbar#

! ! 2.!Gegenanspruch!des!Bundes!gegen!U!

# # # §#49#a#I,#II#VwVfG#iVm#§#812#ff#BGB#⊕#

# # # # Entreicherung#(4)#⇒#Zug#um#Zug#

!

C.!Erg.:#Vpfl.klage#iHv#135.000#begründet.

(3)

Juristisches*Repetitorium* Verwaltungsrecht.AT.Hamburg !

* hemmer ! Lösung!Fall!12,!Seite!1!von!5

!

RA!Dr.!Schlömer! März!19!

Lösung*Fall*12*

Die! Klage! des! U! hat! Aussicht! auf! Erfolg,! wenn!

die! Sachentscheidungsvoraussetzungen! vorlieG gen!und!soweit!die!Klage!begründet!ist.!

A.* Sachentscheidungsvoraussetzungen*

I.* Verwaltungsrechtsweg,*§*40*VwGO*

Eine!aufdrängende!Sonderzuweisung!liegt!nicht!

vor.!

Ob! der! Verwaltungsrechtsweg! gegeben! ist,! beG stimmt!sich!daher!nach!§!40!I!VwGO.!

Der! Weg! zum! Verwaltungsgericht! ist! gemäß!

§!40!I!1! VwGO! in! allen! öffentlichGrechtlichen!

Streitigkeiten! nichtverfassungsrechtlicher! Art!

gegeben,! soweit! diese! Streitigkeit! nicht! einem!

anderen!Gericht!ausdrücklich!zugewiesen!ist.*

Streitgegenstand! ist! die! Zahlung! von! SchadenG ersatz! nach! Rücknahme! eines! SubventionsbeG scheides.! Streitentscheidende! Norm! ist! §! 48! III!

VwVfG.! Diese! verpflichtet! einseitig! einen! HoG heitsträger,! daher! liegt! eine! öffentlichGrechtliche!

Streitigkeit!vor.!

Diese! ist! auch! nichtverfassungsrechtlicher! Art,!

da! nur! auf! einer! Seite! ein! Teil! eines! VerfasG sungsorgans!beteiligt!ist,!so!dass!keine!doppelG te!Verfassungsunmittelbarkeit!vorliegt.!

Fraglich!ist,!ob!eine!abdrängende!SonderzuweiG sung!besteht.!Möglich!wäre!eine!RechtswegzuG weisung! an! das! Zivilgericht! gem.! Art.!34!S.3!

GG.! Allerdings! ist! ein! Amtshaftungsanspruch!

wegen!des!zu!unterstellenden!mangelnden!VerG schuldens! des! Bundes! ausgeschlossen,! so!

dass! die! Rechtswegzuweisung! des! Art.!34!S.3!

GG!von!vornherein!ausscheidet.!

Prozessual!ist!der!Anspruch!deshalb!durch!KlaG ge! vor! dem! Verwaltungsgericht! zu! verfolgen,!

§!40!I!VwGO.!

II.* Statthafte*Klageart*

Fraglich! ist,! welche! Klageart! statthaft! ist.! Dies!

reichtet! sich! nach! dem! Begehren! des! Klägers,!

vgl.! §! 88! VwGO.! Der! Kläger! begehrt! SchadenG ersatz,!so!dass!eine!Leistungsklage!auf!Zahlung!

einen!Geldsummer!in!Betracht!käme.!Allerdings!

normiert!§!48!III!4!VwVfG,!dass!der!SchadenerG satz!vor!Auszahlung!durch!die!Behörde!in!Form!

eines! Verwaltungsaktes! festgesetzt! werden!

muss.! Bevor! eine! Zahlung! erfolgt,! muss! der!

Staat!den!Betrag!erst!durch!einen!VerwaltungsG akt!festsetzen.!

Daher! ist! die! erhobene! Leistungsklage! in! eine!

Verpflichtungsklage!in!Form!der!VersagungsgeG genklage!gem.!§!42!I!2.!HS!VwGO!umzudeuten.!

Eine! Umdeutung! erfolgt! nach! §§! 88,! 86! III!

VwGO!

III.* Klagebefugnis,*§*42*II*VwGO*

Macht! der! Kläger! G! wie! hier! G! mit! der! VerpflichG tungsklage! einen! ihm! möglicherweise! zuG stehenden!eigenen!Anspruch!–!hier!aus!§!48!III!

VwVfG! –! geltend,! so! trifft! stets! zu,! dass! „der!

Kläger!geltend!macht,!...!in!seinen!Rechten!verG letzt! zu! sein”! (§!42!II! VwGO),! weil! er! eine! LeisG tung!an!sich!selbst!einklagt!und!damit!erkennbar!

keine!Popularklage!erhebt.!

IV.* Vorverfahren*

Der! begehrte! Verwaltungsakt! solle! von! einer!

obersten! Bundesbehörde! erlassen! werden,! so!

dass! ein! Vorverfahren! gem.! §!68!I!2!Nr.1,! II!

VwGO!unstatthaft!ist.!

V.* Übrige*Voraussetzungen*

Von! der! Einhaltung! der! Klagefrist! gem.!

§!74!II,!I!2!VwGO!ist!auszugehen.!Die!Klage!ist!

gem.! §! 78! I! Nr.! 1! VwGO! gegen! die! BundesreG publik! Deutschland! zu! richten.! Die! Beklagte! ist!

gem.! §!61! Nr.!1! 2.!Alt.! beteiligtenfähig! und! wird!

gem.! §!62!III! VwGO! durch! den! zuständigen!

Bundesminister!vertreten.1!

* Auch! die! übrigen! Voraussetzungen! der! VerG pflichtungsklage!sind!gegeben.!

VI.* Ergebnis*

Die! Sachentscheidungsvoraussetzungen! liegen!

vor.!

B.* Begründetheit*

Die! Verpflichtungsklage! ist! begründet,! soweit!

die! Versagung! des! Verwaltungsakts! rechtswidG rig!ist!und!der!Kläger!dadurch!in!seinen!Rechten!

verletzt! ist! und! die! Sache! spruchreif! ist,! vgl.!

§!113! V! VwGO.! Dies! ist! der! Fall,! soweit! der!

Kläger! einen! Anspruch! auf! den! begehrten! VerG waltungsakt!hat.!!

I.* Anspruchsgrundlage,*§*48*III*VwVfG*

Als! Anspruchsgrundlage! des! EntschädigungsG anspruchs!ist!allein!§!48!III!1!VwVfG!ersichtlich.!

Fraglich!ist,!ob!dessen!Voraussetzungen!vorlieG gen.!

II.* Formelle*Anspruchsvoraussetzungen*

Der!Kläger!müsste!bei!der!zuständigen!Behörde!

einen! Antrag! auf! Erlass! des! begehrten! VerwalG tungsakts! gestellt! haben.! Die! ergibt! sich! vorlieG gend! aus! dem! Sachverhalt,! der! ausführt,! dass!

der! Kläger! „gegen! den! sich! weigernden! Bund“!

Klage!erhebt.!

III.* Materielle*Anspruchsvoraussetzungen*

§!48!III!1!VwVfG!verlangt,!dass!ein!rechtswidriG ger!Verwaltungsakt!(1.),!der!nicht!unter!Absatz!2!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

1!! vgl.!Kopp/Schenke,!§!62!VwGO,!Rn.!14!a!m.w.N.!

(4)

fällt! (2.)! zurückgenommen! wurde! (3.)! und! der!

Bürger!schutzwürdig!vertraut!hat!(4.).!

1.* Rechtswidrigkeit*der*Bürgschaftszusage*

Es! müsste! zunächst! ein! rechtswidriger! AusG gangsverwaltungsakt! vorliegen.! Der! an! U! geG richtete! Subventionsbescheid! erfüllt! alle! VoG raussetzungen! des! §! 35! VwVfG,! so! dass! ein!

Verwaltungsakt!vorliegt.!!

Fraglich!ist,!ob!dieser!rechtswidrig!ist.!

a)* Rechtsgrundlage*der*Bürgschaftszusage*

Gemäß! Art.!20!III! GG! ist! die! vollziehende! GeG walt!an!Gesetz!und!Recht!gebunden,!wobei!unG ter! den! Begriff! der! vollziehenden! Gewalt! die!

Eingriffsverwaltung,! die! Leistungsverwaltung!

und!die!Fiskalverwaltung!fallen.!

Bei! der! Vergabe! einer! Subvention,! worunter!

auch! die! Erteilung! einer! Bürgschaft! fällt2,! geG währt!die!Verwaltung!dem!Bürger!einen!Vorteil.!

Es!handelt!sich!daher!um!Leistungsverwaltung.!

Nach! herrschender! Ansicht! gilt! im! Rahmen! der!

Leistungsverwaltung! ein! abgeschwächter! VorG behalt! des! Gesetzes.3! Danach! bedürfen! SubG ventionen! grds.! keiner! gesetzlichen! Grundlagef!

vielmehr!genügt!„auch!jede!andere!parlamentaG rische!Willensäußerung“.!Dem!Demokratie*+und+

Rechtsstaatsprinzip+sei!bereits!dann!genüge!geG tan,! wenn! die! Gewährung! von! Leistungen! im!

Haushaltsplan!festgelegt!ist!und!in!den!VerwalG tungsvorschriften! als! Vergaberichtlinien! geordG net! wird.! Damit! wird! sichergestellt,! dass! die!

Verwaltung! nicht! ohne! Billigung! des! GesetzgeG bers! (Haushaltsgesetz! ist! förmliches! Gesetz)!

über! öffentliche! Mittel! verfügt.! Die! LeistungsgeG währung!sei!also!demokratisch!legitimiert.4!

!

Anmerkung:*

Vergleichen! Sie! ausführlich! zum! Streit! um! den!

Vorbehalt!des!Gesetzes!in!der!LeistungsverwalG tung:!Hemmer/Wüst,!VerwRGAT,!Fall!4.!!

!

Werden! aber! aktuell! keine! Haushaltsmittel! beG nötigt,!sondern!werden!allenfalls!Ausgaben!erst!

in! künftigen! Haushaltsjahren! relevant,! so! ist!

auch! hier! die! Budgethoheit! des! Parlaments! zu!

wahren.! Daher! verlangt! Art.! 115! GG! sogar! ein!

Parlamentsgesetz!als!Rechtsgrundlage.!

Da! hier! keine! derartige! Rechtsgrundlage! beG stand,!ist!schon!deshalb!die!Bürgschaftszusage!

rechtswidrig.!

!

Exkurs:*

Darüber!hinaus!ist!die!Bürgschaftszusage!auch!

formell!und!materiell!rechtswidrig:!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

2!! Vgl.!MAURER,!§!17.!

3! Vgl.!MAURER,!§!6,!Rn.!13!ff.!

4! BVerfG,!NJW!1966,!1499!

Zuständigkeit:!Dem!Bund!fehlt!die!VerwaltungsG kompetenz!!für!einen!derartigen!VA.!GrundsätzG lich! sind! die! Länder! für! die! Verwaltung! zustänG dig,!Art.!30,!83!f!GG.!Der!Bund!könnte!allenfalls!

nach! Art.! 87! III! 1! GG! zuständig! sein,! es! fehlt!

aber! eine! entsprechende! Bundesoberbehörde!

und! ein! entsprechendes! Gesetz.! Auch! aus! Art.!

91!a!oder!Art.!104!a!GG!lassen!sich!keine!VerG waltungskompetenzen!ableiten.!

Verfahren:!Gem.!§!39!II!BHO!ist!bei!BürgschafG ten!das!Bundesministerium!für!Finanzen!zu!beG teiligen.!Das!ist!nicht!erfolgt.!

Materielle! Rechtmäßigkeit:! Gem.! §! 39! III! BHO!

muss! der! SubventionsGVA! so! ausgestaltet! werG den,! dass! die! Dienststellen! des! Bundes! jederG zeit!eine!Prüfungsmöglichkeit!haben.!Auch!dies!

ist!nicht!erfolgt.!

*

Da! schon! die! Rechtsgrundlage! fehlt,! taucht! die!

Frage! auf,! ob! der! Subventionsverwaltungsakt!

nicht!ggf.!sogar!gem.!§!44!I!VwVfG!nichtig!ist.!!

Im! Ergebnis! kommt! es! jedoch! hierauf! nicht! an.!

Das! Vertrauen! des! Bürgers! auf! einen! nichtigen!

Verwaltungsakt! ist! nicht! weniger! schutzwürdig!

als!das!auf!einen!(bloß)!rechtswidrigen!Akt,!weil!

auch!nichtige!Verwaltungsakte!zumindest!einen!

Rechtsschein! erzeugen.! Deshalb! kann! §!48!

VwVfG! zumindest! analog! auf! nichtige! VerwalG tungsakte!angewandt!werden.5!

2.* Abgrenzung*zu*§*48*II*VwVfG*

§!48!III! VwVfG! ist! nach! seinem! Wortlaut! nur!

anwendbar,!wenn!§!48!II!VwVfG!nicht!einschläG gig!ist.!Danach!dürfte!kein!VA!vorliegen,!der!eiG ne! einmalige! oder! laufende! Geldleistung! oder!

teilbare! Sachleistung! gewährt! oder! hierfür! VoG raussetzung!ist.!

a)** VA,*der*eine*Geldleistung*gewährt*

Bei!wörtlicher!Auslegung!ist!Geld!Oberbegriff!für!

BarG! und! Giralgeld! („Buchgeld“)f! Bürgschaften!

werden!hiervon!nicht!erfasst.!

Die! Bürgschaft! kann! eine! geldwerte! Leistung!

sein,! ist! aber! nur! eine! Personalsicherheit.! Der!

Bedeutungsspielraum! des! Ausdrucks! „Geld“!

umfasst! unter! keinem! möglichen! SprachgeG brauch! auch! Sicherheitsleistungen! (rechtsstaatG liche! Auslegungsgrenze! des! Wortlauts)6.! Daher!

liegt!keine!Geldleistung!vor.!Mögliche!Härten!für!

den! Bürger! können! über! das! Ermessen! aus! §!

48!I!1!VwVfG!abgemildert!werden.!

b)** Voraussetzung*für*eine*Geldleistung*

In! Frage! kommt,! dass! die! Bürgschaftszusage!

„Voraussetzung“! für! eine! „Geldleistung“! ist.!

Zwar!hat!unmittelbar!nur!die!Bank!an!U!Geld!in!

Gestalt! der! Darlehensvaluta! geleistet,! während!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

5! Vgl.!KOPP/!RAMSAUER,!§!48!VwVfG,!Rn.!19.!

6!Müller,!Juristische!Methodik,!S.!153!ff,!206!

(5)

Juristisches*Repetitorium* Verwaltungsrecht.AT.Hamburg !

* hemmer ! Lösung!Fall!12,!Seite!3!von!5

!

RA!Dr.!Schlömer! März!19!

Gegenstand! der! Bundesleistung! eine! PersonalG sicherheit! war.! Immerhin! war! die! BürgschaftsG zusage! des! Bundes! für! den! Geldempfang! mitG telbar! ursächlich.! §!48!II!1! VwVfG! meint! jedoch!

nur!solche!VA,!die!Voraussetzung!für!eine!eigeG ne! Leistung! der! Behörde! sind.7! Dies! wird! aus!

dem!Wort!„hierfür“!deutlich.!!

Daher! liegt! ein! rechtswidriger! Verwaltungsakt!

vor,!der!nicht!unter!Absatz!2!fällt.!!

3.* Wirksamkeit* des* RücknahmeverwaltungsW akts*

!

Anmerkung:*

Achten! Sie! bitte! darauf,! dass! Sie! AusgangsG!

und!Rücknahmeverwaltungsakt!genau!trennen.!!

Während!es!unter!2.!um!die!Rechtmäßigkeit!des!

Ausgangsverwaltungsakts! ging,! geht! es! hier!

nun!um!die!Wirksamkeit!des!RücknahmeverwalG tungsakts.!

!

Nun! müsste! der! begünstigende! AusgangsverG waltungsakt! zurückgenommen! worden! sein.!

Hier! reicht! es! aus,! wenn! ein! wirksamer! RückG nahmeverwaltungskat!vorliegt.!!

Dem!Bund!kommt!hinsichtlich!des!RücknahmeG aktes! die! Verbandszuständigkeit! zu,! so! dass!

gegen! die! Wirksamkeit! des! Rücknahmeakts!

keine!Bedenken!bestehen!(Kehrseitengedanke).!

!

Hinweis:*

Selbst!wenn!die!Rücknahme!rechtswidrig!wäre,!

stände!dem!U!nach!ganz!herrschender!Meinung!

ein!Rückzahlungsanspruch!zu:!

Würde! man! den! Entschädigungsanspruch! nur!

bei!rechtmäßiger!Rücknahme!gewähren!und!bei!

rechtswidriger! versagen,! wäre! der! Bürger! im!

Rechtswidrigkeitsfalle! doppelt! benachteiligt:!

Zum! einen! würde! dem! Bürger! seine! BegünstiG gung! rechtswidrig! entzogen! und! zum! anderen!

ihm!hierfür!nicht!einmal!eine!Entschädigung!zuG erkannt.!Der!Bürger!darf!hinsichtlich!seines!EntG schädigungsanspruchs!bei!rechtswidriger!RückG nahme! nicht! schlechter! als! bei! ihrer! RechtmäG ßigkeit! gestellt! werden.! Dies! ergibt! sich! auch!

aus!einem!„ErstGRechtGSchluss“.!

!

4.* Schutzwürdiges* Vertrauen* des* U* auf* den*

Bestand*der*Bürgschaftszusage*

a)* Vertrauen*des*U*

Schon! der! Umfang! der! von! U! durchgeführten!

Investition!und!die!Höhe!der!damit!verbundenen!

wirtschaftlichen! Risiken! machen! deutlich,! dass!

U!mit!dem!Fortbestehen!der!Bürgschaftszusage!

des!Bundes!fest!gerechnet!hat.!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

7!! Vgl.!KOPP/!RAMSAUER,!§!48!VwVfG,!Rn.!79.!

b)* Abwägung* mit* dem* öffentlichen* RücknahW meinteresse*

* * Schutzausschluss! gemäß! §§!48!III!2! i.V.m.!

§!48!II!3!Nr.3!VwVfG?!

Fraglich!ist,!ob!U!die!Rechtswidrigkeit!des!SubG ventionsbescheides! hätte! erkennen! müssen.!

Hier!ist!zu!beachten,!dass!es!sich!bei!U!um!eiG nen! KleinG! oder! allenfalls! mittelständischen! UnG ternehmer! handelt,! der! direkt! einen! VerwalG tungsakt! vom! Bundeswirtschaftsministerium,! alG so! einer! obersten! Bundesbehörde! erhält.! Es!

musste! sich! U! –! anders! etwa! als! international!

tätigen! Konzernen! –! nicht! auffallen,! dass! der!

Verwaltungsakt!rechtswidrig!ist.!Die!FehlerquelG len!der!Bürgschaftszusage!sind!rechtlich!alle!so!

gelagert,!dass!sich!ihr!Vorhandensein!bei!einer!

laienhaften! Parallelwertung! jedenfalls! nicht! aufG drängt.! Die! Unkenntnis! des! U! von! der! RechtsG widrigkeit! der! Zusage! beruht! deshalb! allenfalls!

auf!leichter!Fahrlässigkeit.!

!

Anmerkung:*

Beachten! Sie! aber! die! grundsätzlichen! UnterG schiede,!die!zwischen!§!48!II!und!III!VwVfG!beG stehen,! wenn! schutzwürdiges! Vertrauen! des!

Bürgers! gegeben! ist.! Während! nach! §! 48! II!

VwVfG! dann! eine! Rücknahmesperre! besteht,!

der! AusgangsVA! also! nicht! zurückgenommen!

werden! darf,! kann! der! VA! i.S.d.! Abs.! 3! immer!

zurückgenommen! werden.! Bei! Vorliegen! der!

Voraussetzungen! des! Vertrauensschutzes! hat!

der!Bürger!dann!nur!einen!Erstattungsanspruch.!

Inwieweit! der! Vertrauensschutz! bei! VA! i.S.d.!

§!48! III! VwVfG! auch! der! Rücknahme! selbst!

nach!§!48!I!VwVfG!entgegenstehen!kann,!ist!in!

der!Literatur!allerdings!hoch!umstritten.8!!

!

Die!Ausschlussfrist!des!§!48!III!5!VwVfG!ist!einG gehalten.!

5.* Ergebnis*

Die! Voraussetzungen! des! §!48!III! VwVfG! sind!

damit!erfüllt.!

IV.* Rechtsfolge*

Zu! prüfen! ist! nun,! welchen! Schaden! U! konkret!

ersetzt!verlangen!kann.!!

Gem.! §! 48! III! VwVfG! hat! die! Behörde! nur! den!

Vermögensnachteil! auszugleichen,! den! dieser!

dadurch! erleidet,! dass! er! auf! den! Bestand! des!

VA!vertraut!hat.!Ersetzt!wird!daher!nur!das!sog.!

„negative! Interesse“! (entsprechend! §!122!

BGB).9! Der! entgangene! Gewinn! des! U! bildet!

das! typische! „positive! Interesse“! und! ist! somit!

nicht! zu! ersetzen.! Im! Ergebnis! sind! daher! nur!

der! Weiterverkaufsverlust! und! die! angefallenen!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

8!! Vgl.!dazu!KOPP/!RAMSAUER,!§!48!VwVfG,!Rn.!84!und!ÜberG sicht!13!Verwaltungsrecht!AT.!

9!! MAURER,!§!11,!Rn.!37.!

(6)

Kreditkosten! des! U! zu! ersetzen.! Der! VertrauG ensschaden!des!U!(„Nettovermögensverlust“)!ist!

somit! mit! 185.000!Euro! zu! beziffern.! Die! BeG grenzung! auf! den! Betrag! des! positiven! InteresG ses!gem.!§!48!III!3!VwVfG!spielt!hier!angesichts!

des!hohen!entgangenen!Gewinns!keine!Rolle.!

V.* Ausschluss* des* Ausgleichsanspruchs* entW sprechend*§*839*III*BGB?*

!

Anmerkung:*

Zeigen! Sie! dem! Korrektor,! dass! Sie! Parallelen!

zwischen! den! verschiedenen! Rechtsgebieten!

ziehen!können.!(Für!alle,!die!§!839!III!BGB!bisG lang!noch!nicht!kennen!gelernt!haben:!Das!wird!

noch! Thema! im! Staatshaftungsrecht.)! Nach!

§!839!III!BGB!ist!ein!Anspruch!aus!Amtshaftung!

ausgeschlossen,! wenn! es! der! Bürger! versäumt!

hat,! die! schadensbringende! Maßnahme! mit!

Rechtsbehelfen!anzugreifen.!!

!

Nach! h.M.! kann! der! Anspruch! aus! §! 48! III!

VwVfG!ausgeschlossen!sein,!wenn!es!der!BürG ger! versäumt,! gegen! die! RücknahmeentscheiG dung! der! Behörde! vorzugehen,! vgl.! §! 839! III!

BGB!analog.10!

Ausweislich!der!Sachverhalts!hat!U!aber!erfolgG los! gegen! die! Rücknahme! der! Subvention! geG klagt,!so!dass!sein!Anspruch!nicht!ausgeschlosG sen!ist.!!

VI.* Kürzung* des* Entschädigungsanspruchs*

entsprechend*§*254*I*BGB?**

1.* Analoge*Anwendbarkeit*

§!254! BGB! stellt! eine! Ausprägung! von! §!242!

BGB! dar,! der! seinerseits! eine! Ausprägung! des!

allgemeinen! und! damit! auch! im! VerwaltungsG recht! geltenden! Rechtsgrundsatzes! von! Treu!

und!Glauben!ist.!Danach!treffen!jeden!GeschäG digten! unabhängig! davon,! in! welchem! RechtsG gebiet! sein! Schadensersatz! bzw.! EntschädiG gungsanspruch! verankert! ist,! im! eigenen! InteG resse! SchadensvermeidungsG! und! SchadensG verminderungsobliegenheiten.! Demzufolge! ist!

§!254!I! BGB! auf! den! hier! fraglichen! EntschädiG gungsanspruch!entsprechend!anzuwenden.!

2.* Tatbestand*

Hinsichtlich! des! erlittenen! Vertrauensschadens!

hat! U! sich! insoweit! schuldhaft! verhalten,! als! er!

die! Fertigungsautomaten! zu! einem! über! ihrem!

gegenwärtigen! Marktwert! liegenden! Kaufpreis!

erstanden! hat.! In! Höhe! der! Differenz! zwischen!

Wert!und!Preis!verstößt!der!überteuerte!Einkauf!

gegen! die! Obliegenheit! des! U,! mögliche! SchäG den!von!vornherein!zu!vermeiden.!

Was! die! Kausalität! der! Obliegenheitsverletzung!

für!den!Vertrauensschaden!anbetrifft,!ist!festzuG

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

10!!Vgl.!Kopp/Ramsauer!§!48!VwVfG!Rn.!140.!

stellen,!dass!der!in!Höhe!von!175.000!Euro!erlitG tene! Weiterverkaufsverlust! sich! aus! zwei! selbG ständigen! Komponenten! zusammensetzt:! Dem!

Marktwertausfall! von! 125.000!Euro! und! dem!

Ausfall! der! Einkaufspreisüberteuerung! von!

50.000!Euro.! Für! den! letzteren! Betrag! war! das!

Verschulden!des!U!ursächlich.!

Nach! §!254!I! BGB! hängt! der! Umfang! der! AnG spruchskürzung! in! erster! Linie! vom! VerursaG chungsbeitrag!ab.!Den!Ausfall!mit!dem!überteuG erten! Einkaufspreis! hat! U! allein! verursacht,! da!

er! die! entscheidende! Bedingung! hierfür! zeitlich!

bereits!vor!dem!Subventionierungsbescheid!des!

Bundes! gesetzt! hat.! Die! Entschädigungspflicht!

des! Bundes! beschränkt! sich! deshalb! auf!

135.000!Euro.!!

VII.* Leistungsverweigerungsrecht*des*Bundes?*

1.* Einredegrundlage*

Ähnlich! wie! §!254!I! BGB! ist! auch! §!273!I! BGB!

als!Ausprägung!von!§!242!BGB!gleichfalls!AusG druck! des! allgemeinen! Rechtsgrundsatzes! von!

Treu! und! Glauben.! Deshalb! ist! es! dem! Bund!

gestattet,!sich!zur!Verteidigung!gegenüber!dem!

verwaltungsrechtlichen! EntschädigungsanG spruch!aus!§!48!III!1!VwVfG!auf!die!Einrede!des!

allgemeinen! Zurückbehaltungsrechts! zu! beruG fen,!sofern!ihm!ein!Gegenanspruch!zusteht.!

2.* Gegenanspruch*des*Bundes*gegen*U*

Der! Bund! könnte! gegen! U! einen! öffentlichG rechtlichen! Erstattungsanspruch! haben! In! BeG tracht!kommt!der!in!§!49a!VwVfG!spezialgesetzG lich!geregelte,!der!auch!über!eine!Zinsregelung!

verfügt.!

Mittels!der!Bürgschaftsübernahme!gegenüber!B!

hat! der! Bund! eine! Leistung! in! Form! einer! SiG cherheitsleistung! bewirkt.! Da! diese! Leistung! im!

Hinblick! auf! die! zuvor! erteilte! BürgschaftszusaG ge!erbracht!wurde,!handelt!es!sich!auch!um!eiG ne! öffentlichGrechtlich! veranlasste! Leistung.! Mit!

Wirksamwerden! des! Rücknahmeaktes! schließG lich! ist! der! bis! dahin! vorliegende! öffentlichG rechtliche! objektive! Rechtsgrund,! nämlich! die!

Bürgschaftszusage!weggefallen.11!

Weiterhin!darf!die!Bereicherung!nicht!weggefalG len! sein.! Anhaltspunkte! für! einen! Wegfall! der!

Bereicherung!sind!nicht!ersichtlich,!da!die!BürgG schaftszusage!bis!zum!Schluss!bestand.!

!

Anmerkung:**

Die!Berufung!auf!Entreicherung!gilt!nicht!als!allG gemeiner!Rechtsgedanke!im!öffentlichen!Rechtf!

dies! wird! durch! eigenständige! Wertungen! der!

Gesetzesbindung!und!des!Vertrauensinteresses!

überlagert.!Konsequenz!ist,!dass!sich!Behörden!

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

11!Vgl.!Kopp/!Ramsauer,!§!49a!Rn.!4f!Stelkens/!Bonk/!Sachs,!

§!49a!Rn.!13!f.!

(7)

Juristisches*Repetitorium* Verwaltungsrecht.AT.Hamburg !

* hemmer ! Lösung!Fall!12,!Seite!5!von!5

!

RA!Dr.!Schlömer! März!19!

niemals!auf!den!Wegfall!der!Bereicherung!beruG fen!können.!!

!

Somit! liegen! alle! Voraussetzungen! des! öffentG lichGrechtlichen! Erstattungsanspruchs! nach!

§!49a!VwVfG!vor.!

Der! Bund! kann! von! U! Freistellung! von! seiner!

gegenüber! B! fortbestehenden! BürgenverbindG lichkeit!verlangen.!

3.* Sonstige*Einredevoraussetzungen*

Der! Gegenanspruch! des! Bundes! wurde! G! entG sprechend! dem! allgemeinen! Grundsatz! G! im!

Zeitpunkt!seiner!Entstehung,!also!mit!dem!WirkG samwerden! der! Rücknahme! auch! fällig.! Die!

gemeinsame! Verankerung! von! EntschädiG gungsanspruch! und! Gegenanspruch! im! SubG ventionsverhältnis! zwischen! dem! Bund! und! U!

erzeugt! die! erforderliche! Konnexität! beider! AnG sprüche.!!

C.* Ergebnis*

Die!Verpflichtungsklage!des!U!gegen!den!Bund!

auf! eine! Schadenersatzfestsetzung! von!

1.185.000!Euro! hat! nur! teilweise! Erfolg.! Es!

ergeht! ein! Vornahmeurteil! im! Hinblick! auf! eine!

Schadenersatzfestsetzung! in! Höhe! von!

135.000!Euro! Zug! um! Zug! gegen! Freistellung!

von! seiner! Bürgenverbindlichkeit! in! Höhe! von!

260.000!Euro.! Im! Übrigen! ist! die! Klage! abzuG weisen.!

Vertiefungsfragen*

1.!!Welche!Voraussetzung!hat!§!49!III!VwVfG?!

2.! Welche! Aufbauprobleme! ergeben! sich! bei! RückforG derungsbegehren!der!Verwaltung!aus!§!49a!VwVfG?!

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