Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Berechnung 2018 für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG
Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung
Festsetzung Einkommen- Kirchensteuer Solidaritäts-
steuer zuschlag
€ € €
Festgesetzt werden 29.514,00 728,08 1.623,27
ab Steuerabzug vom Arbeitslohn
Robert 25.451,89 0,00 1.399,79
Ramona 9.739,65 779,14 535,57
Summe (aufgerundet bei Einkommensteuer) 35.192,00 779,14 1.935,36
Verbleibende Beträge -5.678,00 -51,06 -312,09
Abrechnung
Abzurechnen sind -5.678,00 -51,06 -312,09
bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 0,00
Unterschiedsbetrag -5.678,00 -51,06 -312,09
Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 0,00
demnach zu viel entrichtet 5.678,00 51,06 312,09
Erstattungsbetrag: 6.041,15
Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 26,6926 % Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 42,0000 % Gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG
Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge 1.276,00
K01
Besteuerungsgrundlagen:
Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer
Ehemann Ehefrau
Euro Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn 92.237 52.582
ab Werbungskosten
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.441 1.227
K02
Aufwendungen für Arbeitsmittel 110 110
Übrige Werbungskosten 139 16
darin Aufwendungen für Telefon und Internet 108
darin weitere Werbungskosten 31 16
Einkünfte 89.547 51.229
Summe der Einkünfte 89.547 51.229
Gesamtbetrag der Einkünfte 89.547 51.229
Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 140.776
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 31.388
davon 86 % 26.994
K03
ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 12.101
verbleiben 14.893
K04
Beiträge zur Basisabsicherung
- Robert 8.337
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Berechnung 2018 für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG
Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung
Festsetzung Einkommen- Kirchensteuer Solidaritäts-
steuer zuschlag
€ € €
Festgesetzt werden 29.514,00 728,08 1.623,27
ab Steuerabzug vom Arbeitslohn
Robert 25.451,89 0,00 1.399,79
Ramona 9.739,65 779,14 535,57
Summe (aufgerundet bei Einkommensteuer) 35.192,00 779,14 1.935,36
Verbleibende Beträge -5.678,00 -51,06 -312,09
Abrechnung
Abzurechnen sind -5.678,00 -51,06 -312,09
bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 0,00
Unterschiedsbetrag -5.678,00 -51,06 -312,09
Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 0,00
demnach zu viel entrichtet 5.678,00 51,06 312,09
Erstattungsbetrag: 6.041,15
Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 26,6926 % Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 42,0000 % Gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG
Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge 1.276,00
K01
Besteuerungsgrundlagen:
Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer
Ehemann Ehefrau
Euro Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn 92.237 52.582
ab Werbungskosten
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.441 1.227
K02
Aufwendungen für Arbeitsmittel 110 110
Übrige Werbungskosten 139 16
darin Aufwendungen für Telefon und Internet 108
darin weitere Werbungskosten 31 16
Einkünfte 89.547 51.229
Summe der Einkünfte 89.547 51.229
Gesamtbetrag der Einkünfte 89.547 51.229
Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 140.776
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 31.388
davon 86 % 26.994
K03
ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 12.101
verbleiben 14.893
K04
Beiträge zur Basisabsicherung
- Robert 8.337
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
- Ehepartner 4.417
Summe Beiträge zur Basisabsicherung 12.754
ab Kürzungsbetrag 354
verbleiben 12.400
Beiträge zur Pflegeversicherung
- Robert 1.487
- Ehepartner 802
Summe Pflegeversicherungsbeiträge 2.289
Summe der Beiträge 14.689
ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen 4.553
verbleiben 10.136
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 25.029
ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
gezahlte Kirchensteuer 780
Abziehbarer Betrag der Spenden und Beiträge 600
lt. Anlage Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge
Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 1.380
Altersvorsorgebeiträge 3.497
dazu Altersvorsorgezulage 321
Summe 3.818
davon abziehbar 3.797
K05
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 110.570
Berechnung der Einkommensteuer
Euro
Zu versteuern nach
dem Splittingtarif 110.570 29.194
Tarifliche Einkommensteuer 29.194
dazu Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge n. § 10a Abs. 2 EStG 320
K06
Festzusetzende Einkommensteuer 29.514
Berechnung der Kirchensteuer
Euro
Festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514
Robert:
Auf Einkünfte von 89.547 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 28.987 K07
Anteil an den gesamten Steuern: 69,163227 %
Es bestand während des gesamten Jahres keine Kirchensteuerpflicht Ramona:
Auf Einkünfte von 51.229 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 12.924
Anteil an den gesamten Steuern: 30,836773 %
Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 9.101
davon 8,00 % Kirchensteuer 728,08
Festzusetzende Kirchensteuer - keine - , - röm.-kath. - 728,08 Berechnung des Solidaritätszuschlags
Euro
Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514
K08
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 1.623,27
Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.623,27
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit einem Einspruch angefochten werden.
Der Einspruch ist beim entsprechenden Finanzamt oder bei der entsprechenden Außenstelle schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen welchen ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dieses gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
- Ehepartner 4.417
Summe Beiträge zur Basisabsicherung 12.754
ab Kürzungsbetrag 354
verbleiben 12.400
Beiträge zur Pflegeversicherung
- Robert 1.487
- Ehepartner 802
Summe Pflegeversicherungsbeiträge 2.289
Summe der Beiträge 14.689
ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen 4.553
verbleiben 10.136
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 25.029
ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
gezahlte Kirchensteuer 780
Abziehbarer Betrag der Spenden und Beiträge 600
lt. Anlage Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge
Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 1.380
Altersvorsorgebeiträge 3.497
dazu Altersvorsorgezulage 321
Summe 3.818
davon abziehbar 3.797
K05
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 110.570
Berechnung der Einkommensteuer
Euro
Zu versteuern nach
dem Splittingtarif 110.570 29.194
Tarifliche Einkommensteuer 29.194
dazu Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge n. § 10a Abs. 2 EStG 320
K06
Festzusetzende Einkommensteuer 29.514
Berechnung der Kirchensteuer
Euro
Festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514
Robert:
Auf Einkünfte von 89.547 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 28.987 K07
Anteil an den gesamten Steuern: 69,163227 %
Es bestand während des gesamten Jahres keine Kirchensteuerpflicht Ramona:
Auf Einkünfte von 51.229 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 12.924
Anteil an den gesamten Steuern: 30,836773 %
Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 9.101
davon 8,00 % Kirchensteuer 728,08
Festzusetzende Kirchensteuer - keine - , - röm.-kath. - 728,08 Berechnung des Solidaritätszuschlags
Euro
Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514
K08
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 1.623,27
Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.623,27
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit einem Einspruch angefochten werden.
Der Einspruch ist beim entsprechenden Finanzamt oder bei der entsprechenden Außenstelle schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen welchen ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dieses gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 3
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid)
angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. auf Grund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Wird also gegen den Steuerbescheid erfolgreich ein Einspruch eingelegt und ändert sich dahingehend die festgesetzte Einkommensteuer, so wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ebenfalls von Amts wegen an die neue Bemessungsgrundlage angepasst.
Hinweis: Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids unnötige Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt zurückverlangen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die
Rechtsprechung kurzfristig ändert und der Finanzbeamte davon noch nichts mitbekommen hat. Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss die Behörde Ihre Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile informieren. Ergehen also fehlerhafte Bescheide auf Grund von Unkenntnis des Finanzbeamten, können Sie versuchen, eventuell Kostenersatz für zusätzliche Steuerberatungskosten und für die Korrektur des Steuerbescheides zu verlangen. Ob Sie damit Erfolg haben werden, wird sich zukünftig zeigen.
Ehepartner Fuder Seite 3
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid)
angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. auf Grund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Wird also gegen den Steuerbescheid erfolgreich ein Einspruch eingelegt und ändert sich dahingehend die festgesetzte Einkommensteuer, so wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ebenfalls von Amts wegen an die neue Bemessungsgrundlage angepasst.
Hinweis: Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids unnötige Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt zurückverlangen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die
Rechtsprechung kurzfristig ändert und der Finanzbeamte davon noch nichts mitbekommen hat. Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss die Behörde Ihre Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile informieren. Ergehen also fehlerhafte Bescheide auf Grund von Unkenntnis des Finanzbeamten, können Sie versuchen, eventuell Kostenersatz für zusätzliche Steuerberatungskosten und für die Korrektur des Steuerbescheides zu verlangen. Ob Sie damit Erfolg haben werden, wird sich zukünftig zeigen.
Ehepartner Fuder Seite 4
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung zur Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung zur Steuerberechnung
K01 Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG
Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, stellt das Finanzamt die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit.
Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil des angegebenen Betrags.
(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG)
K02 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, können mit einer Verkehrsmittel unabhängigen Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Tatsächliche Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können seit 2012 nur noch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Lediglich Menschen mit speziellen Behinderungen können Ihre tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.
(§ 9 Abs. 2 EStG)
K03 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)
K04 Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem grundsätzlichen Höchstbetrag von 47.424 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 16.036 € geltend gemacht werden.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) K05 Altersvermögensgesetz
Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Es können bis zu 2.100 € pro Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist ein Ehepartner mittelbar begünstigt, erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Eigenbeitrag in Höhe von 60
€.
Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil in Höhe des angegebenen Betrags.
(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG) K06 Zulage zur Altersvorsorge
Der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen ist günstiger als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Da die Zulage direkt in die entsprechenden Verträge eingeht, muss in der Steuerberechnung eine Hinzurechnung der Zulage zur Einkommensteuer erfolgen.
Durch die Hinzurechnung wird dafür gesorgt, dass es im Wege der Günstigerprüfung zu einer Auszahlung des effektiven Steuervorteils kommt.
Der Steuervorteil auf Grund des Sonderausgabenabzugs beträgt 1.276 €, über den Sie frei verfügen können.
(§ 10a Abs. 2 EStG)
K07 Einkünfte für die Kirchensteuerberechnung
In glaubensverschiedenen Ehen ist, mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein, für die Berechnung der Kirchensteuer die Summe der Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle zu ermitteln.
Das Verhältnis dieser Einkommensteuer wird auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage angewendet.
Zu beachten ist, dass eventuell bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen sind.
K08 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist in diese Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(§ 3 SolZG)
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 4
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung zur Steuerberechnung
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung zur Steuerberechnung
K01 Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG
Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, stellt das Finanzamt die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit.
Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil des angegebenen Betrags.
(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG)
K02 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, können mit einer Verkehrsmittel unabhängigen Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Tatsächliche Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können seit 2012 nur noch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Lediglich Menschen mit speziellen Behinderungen können Ihre tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.
(§ 9 Abs. 2 EStG)
K03 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)
K04 Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem grundsätzlichen Höchstbetrag von 47.424 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 16.036 € geltend gemacht werden.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) K05 Altersvermögensgesetz
Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Es können bis zu 2.100 € pro Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist ein Ehepartner mittelbar begünstigt, erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Eigenbeitrag in Höhe von 60
€.
Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil in Höhe des angegebenen Betrags.
(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG) K06 Zulage zur Altersvorsorge
Der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen ist günstiger als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.
Da die Zulage direkt in die entsprechenden Verträge eingeht, muss in der Steuerberechnung eine Hinzurechnung der Zulage zur Einkommensteuer erfolgen.
Durch die Hinzurechnung wird dafür gesorgt, dass es im Wege der Günstigerprüfung zu einer Auszahlung des effektiven Steuervorteils kommt.
Der Steuervorteil auf Grund des Sonderausgabenabzugs beträgt 1.276 €, über den Sie frei verfügen können.
(§ 10a Abs. 2 EStG)
K07 Einkünfte für die Kirchensteuerberechnung
In glaubensverschiedenen Ehen ist, mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein, für die Berechnung der Kirchensteuer die Summe der Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle zu ermitteln.
Das Verhältnis dieser Einkommensteuer wird auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage angewendet.
Zu beachten ist, dass eventuell bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen sind.
K08 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist in diese Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(§ 3 SolZG)
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Erläuterungen und Hinweise
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Erläuterungen und Hinweise
Vorläufigkeit von Steuerfestsetzungen
wAbziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
wAbzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)
wVerfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2005 Stand: BMF-Schreiben vom 10.01.2019 - IV A 3 - S 0338/17/10007
Der Steuerbescheid der Finanzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Punkte für vorläufig erklärt.
Gründe für eine Vorläufigkeit können darin begründet sein, dass es ungewiss ist,
wob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten des Ehemanns auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
wdas Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder
wdie Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
Durch den Vorläufigkeitsvermerk ersparen Sie sich einen Einspruch zu den oben genannten Punkten und die
Finanzbehörden ersparen sich dementsprechend die Bearbeitungszeit für diese Einsprüche. Ist eine Entscheidung gefallen und die Ungewissheit beseitigt worden, so wird der Steuerbescheid automatisch seitens der Finanzbehörde geändert oder für endgültig erklärt.
Berechnung des Programms
Die vom Programm ermittelte Erstattung beträgt 6.041,15 €. Wenn das Finanzamt in allen Punkten mit dieser Steuererklärung übereinstimmt, sollte der amtliche Bescheid den Betrag in gleicher Höhe ausweisen.
Wahl der Veranlagungsart
Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie.
Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 6.041,15 € Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 5.360,83 € eine Erstattung von insgesamt:
Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 5.380,45 € eine Erstattung von insgesamt:
Zumutbaren Belastung
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung überschritten haben.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung betrug die zumutbare Belastung 8.446 €.
Bei der Ermittlung richtete man sich dabei ausschließlich nach der höchsten Stufe, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der Grenzen überschritten hat. In Ihrem Fall entsprach die zumutbare Belastung somit 6 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte (= 140.776 €).
Neue Rechtsprechung:
Abweichend von dieser bisherigen Auffassung soll das Gesetz so zu verstehen sein, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE), der den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 entschieden.
Ermittlung der zumutbaren Belastung:
w GdE bis 15.340 €: 4 % x 15.340 € 613,60 €
w GdE über 15.340 € bis 51.130 €: 5 % x 35.790 € 1.789,50 €
w GdE über 51.130 €: 6 % x 89.646 € 5.378,76 €
Zumutbare Belastung insgesamt: 7.781,— €
Damit wäre die zumutbare Belastung um 665 € niedriger als bisher und es können mehr außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Offiziell wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil an. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob diese neue Berechnung bereits in allen Finanzämtern praktiziert wird. Wir werden dies weiter für Sie beobachten.
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Erläuterungen und Hinweise
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage sind nicht erfüllt.
Voraussetzung für die Sparzulage ist, dass die speziellen Einkommensgrenzen (das anzupassende zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden. Bei Bausparverträgen und beim Wohnungsbau darf das anzupassende zu versteuernde Einkommen nicht über 35.800 € liegen. Bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere
Vermögensbeteiligungen, bei Wertpapier-Kaufverträgen und bei Beteiligungs-Verträgen oder bei Beteiligungs- Kaufverträgen darf das Einkommen 40.000 € nicht übersteigen.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.
In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 110.570 € und somit oberhalb dieser Grenzen.
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf die Wohnungsbauprämie
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie sind nicht erfüllt.
Voraussetzung für die Wohnungsbauprämie ist, dass die Einkommensgrenze (zu versteuernde Einkommen) nicht über 51.200 € liegt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.
In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 110.570 € und somit oberhalb dieser Grenze.
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Aufbewahrung
Bitte bewahren Sie den Original-Bescheid der Finanzbehörde auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z. B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAföG).
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen
Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis 2004.
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt.
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen
Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.103
Landwirtsch. Alterskassen und berufsst. Versorgungseinrichtungen 3.120
Eigene Kapitalgedeckte Rentenversicherungen 4.064
Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.101
Summe 1 31.388
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
Höchstbetrag 47.424
K01
Summe 2 47.424
Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 31.388
davon 86 % 26.994
K02
ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.101
Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 14.893 14.893
Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Basisabsicherungen 12.754
Pflege-Pflichtversicherungen 2.289
Zuschüsse und Erstattungen 4.553
Summe 10.490 10.490
davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Robert 4.461 davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Ramona 4.417
Kürzungsbetrag 354
K03
davon Kürzungsbetrag Robert (4 % von 4.461) 178
davon Kürzungsbetrag Ramona (4 % von 4.417) 176
Summe 10.136
Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen 354
davon ansetzbarer Kürzungsbetrag 354
K04
Arbeitslosenversicherungen 1.953
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen 982
Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen 1.249
Zusätzliche Pflegeversicherung 486
Summe 5.024
Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG 15.160 Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG
Höchstbetrag für Robert 1.900
K05
Höchstbetrag für Ramona 1.900
Höchstbetrag 3.800
Mindestbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 10.136
Da der Höchstbetrag geringer ist als die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen, werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen auf den Höchstbetrag beschränkt.
Allerdings müssen seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherung abzugsfähig sein, so dass diese zum Ansatz kommen.
Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen 10.136 10.136
K06
Vorsorgeaufwendungen 25.029
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung)
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen
Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis 2004.
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt.
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen
Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.103
Landwirtsch. Alterskassen und berufsst. Versorgungseinrichtungen 3.120
Eigene Kapitalgedeckte Rentenversicherungen 4.064
Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.101
Summe 1 31.388
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
Höchstbetrag 47.424
K01
Summe 2 47.424
Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 31.388
davon 86 % 26.994
K02
ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.101
Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 14.893 14.893
Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Basisabsicherungen 12.754
Pflege-Pflichtversicherungen 2.289
Zuschüsse und Erstattungen 4.553
Summe 10.490 10.490
davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Robert 4.461 davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Ramona 4.417
Kürzungsbetrag 354
K03
davon Kürzungsbetrag Robert (4 % von 4.461) 178
davon Kürzungsbetrag Ramona (4 % von 4.417) 176
Summe 10.136
Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen 354
davon ansetzbarer Kürzungsbetrag 354
K04
Arbeitslosenversicherungen 1.953
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen 982
Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen 1.249
Zusätzliche Pflegeversicherung 486
Summe 5.024
Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG 15.160 Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG
Höchstbetrag für Robert 1.900
K05
Höchstbetrag für Ramona 1.900
Höchstbetrag 3.800
Mindestbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 10.136
Da der Höchstbetrag geringer ist als die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen, werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen auf den Höchstbetrag beschränkt.
Allerdings müssen seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherung abzugsfähig sein, so dass diese zum Ansatz kommen.
Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen 10.136 10.136
K06
Vorsorgeaufwendungen 25.029
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung)
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
Summe der Versicherungsbeiträge (ohne kapitalg. RV) 30.383 K07
Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung 329 329
verbleiben 30.054
Vorwegabzug 1.200
Minderung n. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) 23.170 K08
verbleibender Vorwegabzug 0 0 0
verbleibende Versicherungsbeiträge 30.054
abziehbar 2.668 2.668
verbleiben 27.386
davon höchstens abziehbar 1.334 1.334
Vorsorgeaufwendungen 4.331
Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs. 4a EStG
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 4.064
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG 47.424
K09
ab Beträge nach § 10 Abs. 4a S. 3 EStG 27.324
Maximaler Erhöhungsbetrag 20.100
Niedriger Betrag 4.064
davon 86 % 3.496
Erhöhungsbetrag 3.496
Vorsorgeaufwendungen bis 2004 7.827
K10
Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um 17.202 € günstiger ist als die Altregelung bis 2004.
Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 25.029
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
Summe der Versicherungsbeiträge (ohne kapitalg. RV) 30.383 K07
Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung 329 329
verbleiben 30.054
Vorwegabzug 1.200
Minderung n. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) 23.170 K08
verbleibender Vorwegabzug 0 0 0
verbleibende Versicherungsbeiträge 30.054
abziehbar 2.668 2.668
verbleiben 27.386
davon höchstens abziehbar 1.334 1.334
Vorsorgeaufwendungen 4.331
Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs. 4a EStG
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 4.064
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG 47.424
K09
ab Beträge nach § 10 Abs. 4a S. 3 EStG 27.324
Maximaler Erhöhungsbetrag 20.100
Niedriger Betrag 4.064
davon 86 % 3.496
Erhöhungsbetrag 3.496
Vorsorgeaufwendungen bis 2004 7.827
K10
Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um 17.202 € günstiger ist als die Altregelung bis 2004.
Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 25.029
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 3 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"
K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)
K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)
K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld
Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder, bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)
K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)
K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag Ehemann
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des
§ 3 Nr. 9, 14 , 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf 1.900 €.
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen
Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 3.800 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) K07 Summe der Versicherungsbeiträge
Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).
(§ 10 Abs. 4a EStG)
K08 Minderung des Vorwegabzugs
Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten.
Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben.
(§ 10 Abs. 3 EStG)
K09 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)
K10 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 EStG (2004))
Ehepartner Fuder Seite 3
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"
K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)
K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)
K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld
Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder, bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)
K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)
K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag Ehemann
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des
§ 3 Nr. 9, 14 , 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf 1.900 €.
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen
Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 3.800 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) K07 Summe der Versicherungsbeiträge
Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).
(§ 10 Abs. 4a EStG)
K08 Minderung des Vorwegabzugs
Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten.
Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben.
(§ 10 Abs. 3 EStG)
K09 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)
K10 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 EStG (2004))
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Altersvorsorgebeiträge
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Altersvorsorgebeiträge Robert (26.01.1985)
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 74.400
Davon 4 % (max. 2.100 €) 2.100
ab Grundzulage 175
Mindesteigenbeitrag 1.925
Sockelbetrag 60
Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.925
Ermittlung des Zulagenanspruchs
Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.946,04
Anteil am Mindesteigenbeitrag 100,000000000 %
Zulagenanspruch (100,000000000 % von 175,00) 175,00
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs
Geleisteter Eigenbeitrag 1.946,04
Davon gefördert (max. 2.100 - 175,00) 1.925,00
Zuzüglich Zulagen 175,00
Abziehbar als Sonderausgaben 2.100,00
Ramona (13.10.1987)
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 50.896
Davon 4 % 2.035
ab Grundzulage 175
Mindesteigenbeitrag 1.860
Sockelbetrag 60
Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.860
Ermittlung des Zulagenanspruchs
Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.550,52
Anteil am Mindesteigenbeitrag 83,361290323 %
Zulagenanspruch (83,361290323 % von 175,00) 145,88
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs
Geleisteter Eigenbeitrag 1.550,52
Davon gefördert 1.550,52
Zuzüglich Zulagen 145,88
Abziehbar als Sonderausgaben 1.696,40
Günstigerprüfung der Zulagen mit dem Sonderausgabenabzug
Zu versteuerndes Einkommen (eventuell nach Abzug von 114.367 Kinderfreibeträgen)
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer 30.790
ab Altersvorsorgebeiträge und Zulagen 3.797
Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge) 110.570
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen 29.514
Verbleibende Steuerermäßigung 1.276
Anzusetzender Sonderausgabenabzug 3.797,—
Aufteilung der Steuerermäßigung auf die Altersvorsorgebeiträge
Anteiliger Eigenbeiträge Anteil Anteil an der
Zulagenanspruch in % Steuerermäßigung
Robert
Vertragsnummer: 70559222941 175,00 1.946,04 55,39 706,74
Ramona
Vertragsnummer: 44513626001 145,88 1.550,52 44,61 569,26
Insgesamt 320,88 3.496,56 100,00 1.276,00
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Altersvorsorgebeiträge
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Altersvorsorgebeiträge Robert (26.01.1985)
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 74.400
Davon 4 % (max. 2.100 €) 2.100
ab Grundzulage 175
Mindesteigenbeitrag 1.925
Sockelbetrag 60
Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.925
Ermittlung des Zulagenanspruchs
Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.946,04
Anteil am Mindesteigenbeitrag 100,000000000 %
Zulagenanspruch (100,000000000 % von 175,00) 175,00
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs
Geleisteter Eigenbeitrag 1.946,04
Davon gefördert (max. 2.100 - 175,00) 1.925,00
Zuzüglich Zulagen 175,00
Abziehbar als Sonderausgaben 2.100,00
Ramona (13.10.1987)
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 50.896
Davon 4 % 2.035
ab Grundzulage 175
Mindesteigenbeitrag 1.860
Sockelbetrag 60
Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.860
Ermittlung des Zulagenanspruchs
Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.550,52
Anteil am Mindesteigenbeitrag 83,361290323 %
Zulagenanspruch (83,361290323 % von 175,00) 145,88
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs
Geleisteter Eigenbeitrag 1.550,52
Davon gefördert 1.550,52
Zuzüglich Zulagen 145,88
Abziehbar als Sonderausgaben 1.696,40
Günstigerprüfung der Zulagen mit dem Sonderausgabenabzug
Zu versteuerndes Einkommen (eventuell nach Abzug von 114.367 Kinderfreibeträgen)
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer 30.790
ab Altersvorsorgebeiträge und Zulagen 3.797
Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge) 110.570
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen 29.514
Verbleibende Steuerermäßigung 1.276
Anzusetzender Sonderausgabenabzug 3.797,—
Aufteilung der Steuerermäßigung auf die Altersvorsorgebeiträge
Anteiliger Eigenbeiträge Anteil Anteil an der
Zulagenanspruch in % Steuerermäßigung
Robert
Vertragsnummer: 70559222941 175,00 1.946,04 55,39 706,74
Ramona
Vertragsnummer: 44513626001 145,88 1.550,52 44,61 569,26
Insgesamt 320,88 3.496,56 100,00 1.276,00
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911
Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge 2018
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke K01
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke 600
Als Sonderausgaben anzusetzen 600
Abziehbare Spenden und Zuwendungen 600
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911
Einkommensteuererklärung 2018
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge 2018
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke K01
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke 600
Als Sonderausgaben anzusetzen 600
Abziehbare Spenden und Zuwendungen 600
Ehepartner Fuder Seite 2 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"
K01 Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
(§ 10b Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 5b EStG)
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 2
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"
K01 Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
(§ 10b Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 5b EStG)
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vergleich zwischen den Veranlagungsarten
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
Vergleich zwischen den Veranlagungsarten
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.
Hinweis zur Wahl der Veranlagungsart:
Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie.
Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 6.041,15
Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 5.360,83 Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 5.380,45
Die Vergleichsberechnung bezieht sich ausschließlich auf diesen Veranlagungszeitraum und kann nur dann richtig erfolgen, wenn sämtliche Eingaben, insbesondere die Sonderausgaben, für beide Ehepartner richtig zugeordnet worden sind.
Erstattungen Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag Zusammenveranlagung Differenz
Nachzahlungen Robert Ehefrau Summe
Einkommensteuer 2.718,00 2.197,00 4.915,00 5.678,00 763,00
Kirchensteuer 0,00 175,70 175,70 51,06 124,64
Solidaritätszuschlag 149,42 120,71 270,13 312,09 41,96
Insgesamt 2.867,42 2.493,41 5.360,83 6.041,15 680,32
Erstattungen Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag Zusammenveranlagung Differenz
Nachzahlungen Robert Ehefrau Summe
Einkommensteuer 2.870,00 2.073,00 4.943,00 5.678,00 735,00
Kirchensteuer 0,00 165,78 165,78 51,06 114,72
Solidaritätszuschlag 157,78 113,89 271,67 312,09 40,42
Insgesamt 3.027,78 2.352,67 5.380,45 6.041,15 660,70
Robert und Ramona Fuder
Weingartenstraße 43 * 77654 Offenburg * 015142409010 * robert.fuder@gmx.de
Robert und Ramona Fuder * Weingartenstraße 43 * 77654 Offenburg
Finanzamt Offenburg Zeller Str. 1- 3 77654 Offenburg
Offenburg, 21.04.2019
Steuernummer: Neu
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Steuererklärung für das Jahr 2018.
Diesem Schreiben ist der unterschriebene Ausdruck der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
zu Mantelbogen
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland lt. Bestätigungen lt. Betriebsfinanzamt Summe
Robert (26.01.1985)
Welthungerhilfe 240,— 0,— 240,—
Deutscher Tierschutzbund e.V. 180,— 0,— 180,—
Sea Shepherd Deutschland e.V. 180,— 0,— 180,—
Summe 600,— 0,— 600,—
Insgesamt 600,— 0,— 600,—
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
zu Mantelbogen
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland lt. Bestätigungen lt. Betriebsfinanzamt Summe
Robert (26.01.1985)
Welthungerhilfe 240,— 0,— 240,—
Deutscher Tierschutzbund e.V. 180,— 0,— 180,—
Sea Shepherd Deutschland e.V. 180,— 0,— 180,—
Summe 600,— 0,— 600,—
Insgesamt 600,— 0,— 600,—
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Fuder, Robert Seite 1
IdNr.: 69 781 055 342 Aufstellungen
Einkommensteuererklärung 2018 zu Anlage N (Ehemann)
Telefon und Internet
Telefon und Internet: Telekom
Die Kosten sollen pauschal über den Nutzungszeitraum ermittelt werden.
Kosten lt. Rechnung
Rechnungs-
Monat, Bemerkung betrag
Januar 44,95
Februar 44,95
März 44,95
April 44,95
Mai 44,95
Juni 44,95
Juli 44,95
August 44,95
September 44,95
Oktober 44,95
November 44,95
Dezember 44,95
Insgesamt 539,40
Pauschal ermittelte Kosten
20 % des Rechnungsbetrags maximal 20 € pro Monat 107,88
Anzusetzende Aufwendungen für Telefon und Internet 107,88
Insgesamt anzusetzen als Arbeitnehmer 108,—
Steuerberatungskosten
Gemischt veranlasste Aufwendungen
Aufwendungen für Steuerfachliteratur 14,99
Insgesamt zu berücksichtigende gemischte Aufwendungen 14,99
Insgesamt 15,—
Fuder, Robert Seite 1
IdNr.: 69 781 055 342 Aufstellungen
Einkommensteuererklärung 2018 zu Anlage N (Ehemann)
Telefon und Internet
Telefon und Internet: Telekom
Die Kosten sollen pauschal über den Nutzungszeitraum ermittelt werden.
Kosten lt. Rechnung
Rechnungs-
Monat, Bemerkung betrag
Januar 44,95
Februar 44,95
März 44,95
April 44,95
Mai 44,95
Juni 44,95
Juli 44,95
August 44,95
September 44,95
Oktober 44,95
November 44,95
Dezember 44,95
Insgesamt 539,40
Pauschal ermittelte Kosten
20 % des Rechnungsbetrags maximal 20 € pro Monat 107,88
Anzusetzende Aufwendungen für Telefon und Internet 107,88
Insgesamt anzusetzen als Arbeitnehmer 108,—
Steuerberatungskosten
Gemischt veranlasste Aufwendungen
Aufwendungen für Steuerfachliteratur 14,99
Insgesamt zu berücksichtigende gemischte Aufwendungen 14,99
Insgesamt 15,—
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
zu Anlage Vorsorgeaufwand
Inländische private Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherungen
Robert (26.01.1985)
R+V Krankenversicherung AG
R+V Krankenversicherung AG 145,—
Summe 145,—
Ramona (13.10.1987)
AXA Krankenversicherung AG
AXA Krankenversicherung AG 341,—
Summe 341,—
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.
Ehepartner Fuder Seite 1
IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen
IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018
zu Anlage Vorsorgeaufwand
Inländische private Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherungen
Robert (26.01.1985)
R+V Krankenversicherung AG
R+V Krankenversicherung AG 145,—
Summe 145,—
Ramona (13.10.1987)
AXA Krankenversicherung AG
AXA Krankenversicherung AG 341,—
Summe 341,—
Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.