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Ehepartner Fuder Seite 1 IdNr. Ehemann: Steuerberechnung IdNr. Ehefrau: Einkommensteuererklärung 2018

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Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Berechnung 2018 für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG

Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung

Festsetzung Einkommen- Kirchensteuer Solidaritäts-

steuer zuschlag

€ € €

Festgesetzt werden 29.514,00 728,08 1.623,27

ab Steuerabzug vom Arbeitslohn

Robert 25.451,89 0,00 1.399,79

Ramona 9.739,65 779,14 535,57

Summe (aufgerundet bei Einkommensteuer) 35.192,00 779,14 1.935,36

Verbleibende Beträge -5.678,00 -51,06 -312,09

Abrechnung

Abzurechnen sind -5.678,00 -51,06 -312,09

bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 0,00

Unterschiedsbetrag -5.678,00 -51,06 -312,09

Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 0,00

demnach zu viel entrichtet 5.678,00 51,06 312,09

Erstattungsbetrag: 6.041,15

Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 26,6926 % Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 42,0000 % Gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG

Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge 1.276,00

K01

Besteuerungsgrundlagen:

Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer

Ehemann Ehefrau

Euro Euro

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bruttoarbeitslohn 92.237 52.582

ab Werbungskosten

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.441 1.227

K02

Aufwendungen für Arbeitsmittel 110 110

Übrige Werbungskosten 139 16

darin Aufwendungen für Telefon und Internet 108

darin weitere Werbungskosten 31 16

Einkünfte 89.547 51.229

Summe der Einkünfte 89.547 51.229

Gesamtbetrag der Einkünfte 89.547 51.229

Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 140.776

ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben

Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 31.388

davon 86 % 26.994

K03

ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 12.101

verbleiben 14.893

K04

Beiträge zur Basisabsicherung

- Robert 8.337

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Berechnung 2018 für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG

Aktuelle Veranlagungswahl: Zusammenveranlagung

Festsetzung Einkommen- Kirchensteuer Solidaritäts-

steuer zuschlag

€ € €

Festgesetzt werden 29.514,00 728,08 1.623,27

ab Steuerabzug vom Arbeitslohn

Robert 25.451,89 0,00 1.399,79

Ramona 9.739,65 779,14 535,57

Summe (aufgerundet bei Einkommensteuer) 35.192,00 779,14 1.935,36

Verbleibende Beträge -5.678,00 -51,06 -312,09

Abrechnung

Abzurechnen sind -5.678,00 -51,06 -312,09

bereits gezahlt (Vorauszahlungen) 0,00 0,00 0,00

Unterschiedsbetrag -5.678,00 -51,06 -312,09

Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 0,00

demnach zu viel entrichtet 5.678,00 51,06 312,09

Erstattungsbetrag: 6.041,15

Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 26,6926 % Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 42,0000 % Gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG

Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge 1.276,00

K01

Besteuerungsgrundlagen:

Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer

Ehemann Ehefrau

Euro Euro

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bruttoarbeitslohn 92.237 52.582

ab Werbungskosten

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.441 1.227

K02

Aufwendungen für Arbeitsmittel 110 110

Übrige Werbungskosten 139 16

darin Aufwendungen für Telefon und Internet 108

darin weitere Werbungskosten 31 16

Einkünfte 89.547 51.229

Summe der Einkünfte 89.547 51.229

Gesamtbetrag der Einkünfte 89.547 51.229

Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 140.776

ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben

Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 31.388

davon 86 % 26.994

K03

ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 12.101

verbleiben 14.893

K04

Beiträge zur Basisabsicherung

- Robert 8.337

(2)

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

- Ehepartner 4.417

Summe Beiträge zur Basisabsicherung 12.754

ab Kürzungsbetrag 354

verbleiben 12.400

Beiträge zur Pflegeversicherung

- Robert 1.487

- Ehepartner 802

Summe Pflegeversicherungsbeiträge 2.289

Summe der Beiträge 14.689

ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen 4.553

verbleiben 10.136

Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 25.029

ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben

gezahlte Kirchensteuer 780

Abziehbarer Betrag der Spenden und Beiträge 600

lt. Anlage Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge

Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 1.380

Altersvorsorgebeiträge 3.497

dazu Altersvorsorgezulage 321

Summe 3.818

davon abziehbar 3.797

K05

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 110.570

Berechnung der Einkommensteuer

Euro

Zu versteuern nach

dem Splittingtarif 110.570 29.194

Tarifliche Einkommensteuer 29.194

dazu Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge n. § 10a Abs. 2 EStG 320

K06

Festzusetzende Einkommensteuer 29.514

Berechnung der Kirchensteuer

Euro

Festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514

Robert:

Auf Einkünfte von 89.547 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 28.987 K07

Anteil an den gesamten Steuern: 69,163227 %

Es bestand während des gesamten Jahres keine Kirchensteuerpflicht Ramona:

Auf Einkünfte von 51.229 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 12.924

Anteil an den gesamten Steuern: 30,836773 %

Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 9.101

davon 8,00 % Kirchensteuer 728,08

Festzusetzende Kirchensteuer - keine - , - röm.-kath. - 728,08 Berechnung des Solidaritätszuschlags

Euro

Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514

K08

davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 1.623,27

Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.623,27

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit einem Einspruch angefochten werden.

Der Einspruch ist beim entsprechenden Finanzamt oder bei der entsprechenden Außenstelle schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen welchen ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder

Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dieses gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.

Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

- Ehepartner 4.417

Summe Beiträge zur Basisabsicherung 12.754

ab Kürzungsbetrag 354

verbleiben 12.400

Beiträge zur Pflegeversicherung

- Robert 1.487

- Ehepartner 802

Summe Pflegeversicherungsbeiträge 2.289

Summe der Beiträge 14.689

ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen 4.553

verbleiben 10.136

Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 25.029

ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben

gezahlte Kirchensteuer 780

Abziehbarer Betrag der Spenden und Beiträge 600

lt. Anlage Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge

Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 1.380

Altersvorsorgebeiträge 3.497

dazu Altersvorsorgezulage 321

Summe 3.818

davon abziehbar 3.797

K05

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 110.570

Berechnung der Einkommensteuer

Euro

Zu versteuern nach

dem Splittingtarif 110.570 29.194

Tarifliche Einkommensteuer 29.194

dazu Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge n. § 10a Abs. 2 EStG 320

K06

Festzusetzende Einkommensteuer 29.514

Berechnung der Kirchensteuer

Euro

Festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514

Robert:

Auf Einkünfte von 89.547 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 28.987 K07

Anteil an den gesamten Steuern: 69,163227 %

Es bestand während des gesamten Jahres keine Kirchensteuerpflicht Ramona:

Auf Einkünfte von 51.229 € entfallende Steuer lt. Grundtarif 12.924

Anteil an den gesamten Steuern: 30,836773 %

Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 9.101

davon 8,00 % Kirchensteuer 728,08

Festzusetzende Kirchensteuer - keine - , - röm.-kath. - 728,08 Berechnung des Solidaritätszuschlags

Euro

Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 29.514

K08

davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 1.623,27

Festzusetzender Solidaritätszuschlag 1.623,27

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit einem Einspruch angefochten werden.

Der Einspruch ist beim entsprechenden Finanzamt oder bei der entsprechenden Außenstelle schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen welchen ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder

Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dieses gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.

Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(3)

Ehepartner Fuder Seite 3

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid)

angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. auf Grund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.

Wird also gegen den Steuerbescheid erfolgreich ein Einspruch eingelegt und ändert sich dahingehend die festgesetzte Einkommensteuer, so wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ebenfalls von Amts wegen an die neue Bemessungsgrundlage angepasst.

Hinweis: Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids unnötige Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt zurückverlangen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die

Rechtsprechung kurzfristig ändert und der Finanzbeamte davon noch nichts mitbekommen hat. Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss die Behörde Ihre Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile informieren. Ergehen also fehlerhafte Bescheide auf Grund von Unkenntnis des Finanzbeamten, können Sie versuchen, eventuell Kostenersatz für zusätzliche Steuerberatungskosten und für die Korrektur des Steuerbescheides zu verlangen. Ob Sie damit Erfolg haben werden, wird sich zukünftig zeigen.

Ehepartner Fuder Seite 3

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid)

angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. auf Grund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.

Wird also gegen den Steuerbescheid erfolgreich ein Einspruch eingelegt und ändert sich dahingehend die festgesetzte Einkommensteuer, so wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ebenfalls von Amts wegen an die neue Bemessungsgrundlage angepasst.

Hinweis: Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids unnötige Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt zurückverlangen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die

Rechtsprechung kurzfristig ändert und der Finanzbeamte davon noch nichts mitbekommen hat. Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss die Behörde Ihre Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile informieren. Ergehen also fehlerhafte Bescheide auf Grund von Unkenntnis des Finanzbeamten, können Sie versuchen, eventuell Kostenersatz für zusätzliche Steuerberatungskosten und für die Korrektur des Steuerbescheides zu verlangen. Ob Sie damit Erfolg haben werden, wird sich zukünftig zeigen.

(4)

Ehepartner Fuder Seite 4

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung zur Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung zur Steuerberechnung

K01 Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG

Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, stellt das Finanzamt die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit.

Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil des angegebenen Betrags.

(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG)

K02 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, können mit einer Verkehrsmittel unabhängigen Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Tatsächliche Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können seit 2012 nur noch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Lediglich Menschen mit speziellen Behinderungen können Ihre tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.

(§ 9 Abs. 2 EStG)

K03 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung

Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.

(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K04 Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem grundsätzlichen Höchstbetrag von 47.424 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 16.036 € geltend gemacht werden.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) K05 Altersvermögensgesetz

Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Es können bis zu 2.100 € pro Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen werden.

Ist ein Ehepartner mittelbar begünstigt, erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Eigenbeitrag in Höhe von 60

€.

Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil in Höhe des angegebenen Betrags.

(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG) K06 Zulage zur Altersvorsorge

Der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen ist günstiger als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Da die Zulage direkt in die entsprechenden Verträge eingeht, muss in der Steuerberechnung eine Hinzurechnung der Zulage zur Einkommensteuer erfolgen.

Durch die Hinzurechnung wird dafür gesorgt, dass es im Wege der Günstigerprüfung zu einer Auszahlung des effektiven Steuervorteils kommt.

Der Steuervorteil auf Grund des Sonderausgabenabzugs beträgt 1.276 €, über den Sie frei verfügen können.

(§ 10a Abs. 2 EStG)

K07 Einkünfte für die Kirchensteuerberechnung

In glaubensverschiedenen Ehen ist, mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein, für die Berechnung der Kirchensteuer die Summe der Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle zu ermitteln.

Das Verhältnis dieser Einkommensteuer wird auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage angewendet.

Zu beachten ist, dass eventuell bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen sind.

K08 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist in diese Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(§ 3 SolZG)

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 4

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung zur Steuerberechnung

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung zur Steuerberechnung

K01 Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG

Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, stellt das Finanzamt die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit.

Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil des angegebenen Betrags.

(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG)

K02 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, können mit einer Verkehrsmittel unabhängigen Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Tatsächliche Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können seit 2012 nur noch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Lediglich Menschen mit speziellen Behinderungen können Ihre tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.

(§ 9 Abs. 2 EStG)

K03 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung

Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.

(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K04 Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem grundsätzlichen Höchstbetrag von 47.424 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 16.036 € geltend gemacht werden.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) K05 Altersvermögensgesetz

Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Es können bis zu 2.100 € pro Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen werden.

Ist ein Ehepartner mittelbar begünstigt, erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Eigenbeitrag in Höhe von 60

€.

Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall günstiger und führt zu einem Steuervorteil in Höhe des angegebenen Betrags.

(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG) K06 Zulage zur Altersvorsorge

Der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen ist günstiger als die rechnerisch ermittelte Zulage selbst.

Da die Zulage direkt in die entsprechenden Verträge eingeht, muss in der Steuerberechnung eine Hinzurechnung der Zulage zur Einkommensteuer erfolgen.

Durch die Hinzurechnung wird dafür gesorgt, dass es im Wege der Günstigerprüfung zu einer Auszahlung des effektiven Steuervorteils kommt.

Der Steuervorteil auf Grund des Sonderausgabenabzugs beträgt 1.276 €, über den Sie frei verfügen können.

(§ 10a Abs. 2 EStG)

K07 Einkünfte für die Kirchensteuerberechnung

In glaubensverschiedenen Ehen ist, mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein, für die Berechnung der Kirchensteuer die Summe der Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle zu ermitteln.

Das Verhältnis dieser Einkommensteuer wird auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage angewendet.

Zu beachten ist, dass eventuell bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen sind.

K08 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist in diese Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(§ 3 SolZG)

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(5)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Erläuterungen und Hinweise

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Erläuterungen und Hinweise

Vorläufigkeit von Steuerfestsetzungen

wAbziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)

wAbzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

wVerfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2005 Stand: BMF-Schreiben vom 10.01.2019 - IV A 3 - S 0338/17/10007

Der Steuerbescheid der Finanzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Punkte für vorläufig erklärt.

Gründe für eine Vorläufigkeit können darin begründet sein, dass es ungewiss ist,

wob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten des Ehemanns auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,

wdas Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder

wdie Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

Durch den Vorläufigkeitsvermerk ersparen Sie sich einen Einspruch zu den oben genannten Punkten und die

Finanzbehörden ersparen sich dementsprechend die Bearbeitungszeit für diese Einsprüche. Ist eine Entscheidung gefallen und die Ungewissheit beseitigt worden, so wird der Steuerbescheid automatisch seitens der Finanzbehörde geändert oder für endgültig erklärt.

Berechnung des Programms

Die vom Programm ermittelte Erstattung beträgt 6.041,15 €. Wenn das Finanzamt in allen Punkten mit dieser Steuererklärung übereinstimmt, sollte der amtliche Bescheid den Betrag in gleicher Höhe ausweisen.

Wahl der Veranlagungsart

Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie.

Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 6.041,15 € Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 5.360,83 € eine Erstattung von insgesamt:

Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich 5.380,45 € eine Erstattung von insgesamt:

Zumutbaren Belastung

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung überschritten haben.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung betrug die zumutbare Belastung 8.446 €.

Bei der Ermittlung richtete man sich dabei ausschließlich nach der höchsten Stufe, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der Grenzen überschritten hat. In Ihrem Fall entsprach die zumutbare Belastung somit 6 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte (= 140.776 €).

Neue Rechtsprechung:

Abweichend von dieser bisherigen Auffassung soll das Gesetz so zu verstehen sein, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE), der den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 entschieden.

Ermittlung der zumutbaren Belastung:

w GdE bis 15.340 €: 4 % x 15.340 € 613,60 €

w GdE über 15.340 € bis 51.130 €: 5 % x 35.790 € 1.789,50 €

w GdE über 51.130 €: 6 % x 89.646 € 5.378,76 €

Zumutbare Belastung insgesamt: 7.781,— €

Damit wäre die zumutbare Belastung um 665 € niedriger als bisher und es können mehr außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Offiziell wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil an. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob diese neue Berechnung bereits in allen Finanzämtern praktiziert wird. Wir werden dies weiter für Sie beobachten.

Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage

(6)

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Erläuterungen und Hinweise

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage sind nicht erfüllt.

Voraussetzung für die Sparzulage ist, dass die speziellen Einkommensgrenzen (das anzupassende zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden. Bei Bausparverträgen und beim Wohnungsbau darf das anzupassende zu versteuernde Einkommen nicht über 35.800 € liegen. Bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere

Vermögensbeteiligungen, bei Wertpapier-Kaufverträgen und bei Beteiligungs-Verträgen oder bei Beteiligungs- Kaufverträgen darf das Einkommen 40.000 € nicht übersteigen.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.

In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 110.570 € und somit oberhalb dieser Grenzen.

Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie sind nicht erfüllt.

Voraussetzung für die Wohnungsbauprämie ist, dass die Einkommensgrenze (zu versteuernde Einkommen) nicht über 51.200 € liegt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.

In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 110.570 € und somit oberhalb dieser Grenze.

Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Aufbewahrung

Bitte bewahren Sie den Original-Bescheid der Finanzbehörde auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z. B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAföG).

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(7)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis 2004.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.103

Landwirtsch. Alterskassen und berufsst. Versorgungseinrichtungen 3.120

Eigene Kapitalgedeckte Rentenversicherungen 4.064

Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.101

Summe 1 31.388

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG

Höchstbetrag 47.424

K01

Summe 2 47.424

Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 31.388

davon 86 % 26.994

K02

ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.101

Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 14.893 14.893

Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Basisabsicherungen 12.754

Pflege-Pflichtversicherungen 2.289

Zuschüsse und Erstattungen 4.553

Summe 10.490 10.490

davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Robert 4.461 davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Ramona 4.417

Kürzungsbetrag 354

K03

davon Kürzungsbetrag Robert (4 % von 4.461) 178

davon Kürzungsbetrag Ramona (4 % von 4.417) 176

Summe 10.136

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen 354

davon ansetzbarer Kürzungsbetrag 354

K04

Arbeitslosenversicherungen 1.953

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen 982

Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen 1.249

Zusätzliche Pflegeversicherung 486

Summe 5.024

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG 15.160 Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG

Höchstbetrag für Robert 1.900

K05

Höchstbetrag für Ramona 1.900

Höchstbetrag 3.800

Mindestbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 10.136

Da der Höchstbetrag geringer ist als die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen, werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen auf den Höchstbetrag beschränkt.

Allerdings müssen seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherung abzugsfähig sein, so dass diese zum Ansatz kommen.

Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen 10.136 10.136

K06

Vorsorgeaufwendungen 25.029

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis 2004.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.103

Landwirtsch. Alterskassen und berufsst. Versorgungseinrichtungen 3.120

Eigene Kapitalgedeckte Rentenversicherungen 4.064

Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.101

Summe 1 31.388

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG

Höchstbetrag 47.424

K01

Summe 2 47.424

Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 31.388

davon 86 % 26.994

K02

ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.101

Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 14.893 14.893

Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Basisabsicherungen 12.754

Pflege-Pflichtversicherungen 2.289

Zuschüsse und Erstattungen 4.553

Summe 10.490 10.490

davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Robert 4.461 davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld von Ramona 4.417

Kürzungsbetrag 354

K03

davon Kürzungsbetrag Robert (4 % von 4.461) 178

davon Kürzungsbetrag Ramona (4 % von 4.417) 176

Summe 10.136

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen 354

davon ansetzbarer Kürzungsbetrag 354

K04

Arbeitslosenversicherungen 1.953

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen 982

Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen 1.249

Zusätzliche Pflegeversicherung 486

Summe 5.024

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG 15.160 Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG

Höchstbetrag für Robert 1.900

K05

Höchstbetrag für Ramona 1.900

Höchstbetrag 3.800

Mindestbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 10.136

Da der Höchstbetrag geringer ist als die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen, werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen auf den Höchstbetrag beschränkt.

Allerdings müssen seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherung abzugsfähig sein, so dass diese zum Ansatz kommen.

Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen 10.136 10.136

K06

Vorsorgeaufwendungen 25.029

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung)

(8)

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

Summe der Versicherungsbeiträge (ohne kapitalg. RV) 30.383 K07

Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung 329 329

verbleiben 30.054

Vorwegabzug 1.200

Minderung n. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) 23.170 K08

verbleibender Vorwegabzug 0 0 0

verbleibende Versicherungsbeiträge 30.054

abziehbar 2.668 2.668

verbleiben 27.386

davon höchstens abziehbar 1.334 1.334

Vorsorgeaufwendungen 4.331

Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs. 4a EStG

Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 4.064

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG 47.424

K09

ab Beträge nach § 10 Abs. 4a S. 3 EStG 27.324

Maximaler Erhöhungsbetrag 20.100

Niedriger Betrag 4.064

davon 86 % 3.496

Erhöhungsbetrag 3.496

Vorsorgeaufwendungen bis 2004 7.827

K10

Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um 17.202 € günstiger ist als die Altregelung bis 2004.

Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 25.029

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vorsorgeaufwendungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

Summe der Versicherungsbeiträge (ohne kapitalg. RV) 30.383 K07

Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung 329 329

verbleiben 30.054

Vorwegabzug 1.200

Minderung n. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) 23.170 K08

verbleibender Vorwegabzug 0 0 0

verbleibende Versicherungsbeiträge 30.054

abziehbar 2.668 2.668

verbleiben 27.386

davon höchstens abziehbar 1.334 1.334

Vorsorgeaufwendungen 4.331

Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs. 4a EStG

Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 4.064

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG 47.424

K09

ab Beträge nach § 10 Abs. 4a S. 3 EStG 27.324

Maximaler Erhöhungsbetrag 20.100

Niedriger Betrag 4.064

davon 86 % 3.496

Erhöhungsbetrag 3.496

Vorsorgeaufwendungen bis 2004 7.827

K10

Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um 17.202 € günstiger ist als die Altregelung bis 2004.

Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 25.029

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(9)

Ehepartner Fuder Seite 3 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"

K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.

(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)

K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung

Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.

(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder, bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des

Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag Ehemann

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des

§ 3 Nr. 9, 14 , 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf 1.900 €.

(§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)

K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen

Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 3.800 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) K07 Summe der Versicherungsbeiträge

Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).

(§ 10 Abs. 4a EStG)

K08 Minderung des Vorwegabzugs

Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten.

Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben.

(§ 10 Abs. 3 EStG)

K09 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.

(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)

K10 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 EStG (2004))

Ehepartner Fuder Seite 3

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"

K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.

(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)

K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung

Im Kalenderjahr 2018 sind 86 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.

(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder, bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des

Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag Ehemann

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des

§ 3 Nr. 9, 14 , 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf 1.900 €.

(§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)

K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen

Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 3.800 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) K07 Summe der Versicherungsbeiträge

Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).

(§ 10 Abs. 4a EStG)

K08 Minderung des Vorwegabzugs

Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten.

Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben.

(§ 10 Abs. 3 EStG)

K09 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag

Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € zu berücksichtigen. Da Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 47.424 €.

(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)

K10 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 EStG (2004))

(10)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Altersvorsorgebeiträge

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Altersvorsorgebeiträge Robert (26.01.1985)

Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 74.400

Davon 4 % (max. 2.100 €) 2.100

ab Grundzulage 175

Mindesteigenbeitrag 1.925

Sockelbetrag 60

Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.925

Ermittlung des Zulagenanspruchs

Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.946,04

Anteil am Mindesteigenbeitrag 100,000000000 %

Zulagenanspruch (100,000000000 % von 175,00) 175,00

Ermittlung des Sonderausgabenabzugs

Geleisteter Eigenbeitrag 1.946,04

Davon gefördert (max. 2.100 - 175,00) 1.925,00

Zuzüglich Zulagen 175,00

Abziehbar als Sonderausgaben 2.100,00

Ramona (13.10.1987)

Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 50.896

Davon 4 % 2.035

ab Grundzulage 175

Mindesteigenbeitrag 1.860

Sockelbetrag 60

Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.860

Ermittlung des Zulagenanspruchs

Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.550,52

Anteil am Mindesteigenbeitrag 83,361290323 %

Zulagenanspruch (83,361290323 % von 175,00) 145,88

Ermittlung des Sonderausgabenabzugs

Geleisteter Eigenbeitrag 1.550,52

Davon gefördert 1.550,52

Zuzüglich Zulagen 145,88

Abziehbar als Sonderausgaben 1.696,40

Günstigerprüfung der Zulagen mit dem Sonderausgabenabzug

Zu versteuerndes Einkommen (eventuell nach Abzug von 114.367 Kinderfreibeträgen)

Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer 30.790

ab Altersvorsorgebeiträge und Zulagen 3.797

Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge) 110.570

Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen 29.514

Verbleibende Steuerermäßigung 1.276

Anzusetzender Sonderausgabenabzug 3.797,—

Aufteilung der Steuerermäßigung auf die Altersvorsorgebeiträge

Anteiliger Eigenbeiträge Anteil Anteil an der

Zulagenanspruch in % Steuerermäßigung

Robert

Vertragsnummer: 70559222941 175,00 1.946,04 55,39 706,74

Ramona

Vertragsnummer: 44513626001 145,88 1.550,52 44,61 569,26

Insgesamt 320,88 3.496,56 100,00 1.276,00

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Altersvorsorgebeiträge

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Altersvorsorgebeiträge Robert (26.01.1985)

Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 74.400

Davon 4 % (max. 2.100 €) 2.100

ab Grundzulage 175

Mindesteigenbeitrag 1.925

Sockelbetrag 60

Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.925

Ermittlung des Zulagenanspruchs

Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.946,04

Anteil am Mindesteigenbeitrag 100,000000000 %

Zulagenanspruch (100,000000000 % von 175,00) 175,00

Ermittlung des Sonderausgabenabzugs

Geleisteter Eigenbeitrag 1.946,04

Davon gefördert (max. 2.100 - 175,00) 1.925,00

Zuzüglich Zulagen 175,00

Abziehbar als Sonderausgaben 2.100,00

Ramona (13.10.1987)

Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 50.896

Davon 4 % 2.035

ab Grundzulage 175

Mindesteigenbeitrag 1.860

Sockelbetrag 60

Maßgebender Mindesteigenbeitrag 1.860

Ermittlung des Zulagenanspruchs

Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 1.550,52

Anteil am Mindesteigenbeitrag 83,361290323 %

Zulagenanspruch (83,361290323 % von 175,00) 145,88

Ermittlung des Sonderausgabenabzugs

Geleisteter Eigenbeitrag 1.550,52

Davon gefördert 1.550,52

Zuzüglich Zulagen 145,88

Abziehbar als Sonderausgaben 1.696,40

Günstigerprüfung der Zulagen mit dem Sonderausgabenabzug

Zu versteuerndes Einkommen (eventuell nach Abzug von 114.367 Kinderfreibeträgen)

Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer 30.790

ab Altersvorsorgebeiträge und Zulagen 3.797

Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge) 110.570

Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen 29.514

Verbleibende Steuerermäßigung 1.276

Anzusetzender Sonderausgabenabzug 3.797,—

Aufteilung der Steuerermäßigung auf die Altersvorsorgebeiträge

Anteiliger Eigenbeiträge Anteil Anteil an der

Zulagenanspruch in % Steuerermäßigung

Robert

Vertragsnummer: 70559222941 175,00 1.946,04 55,39 706,74

Ramona

Vertragsnummer: 44513626001 145,88 1.550,52 44,61 569,26

Insgesamt 320,88 3.496,56 100,00 1.276,00

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(11)

Ehepartner Fuder Seite 1 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911

Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge 2018

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke K01

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke 600

Als Sonderausgaben anzusetzen 600

Abziehbare Spenden und Zuwendungen 600

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911

Einkommensteuererklärung 2018

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge 2018

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke K01

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke 600

Als Sonderausgaben anzusetzen 600

Abziehbare Spenden und Zuwendungen 600

(12)

Ehepartner Fuder Seite 2 IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"

K01 Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke

Zuwendungen (Spenden) zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im

Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.

(§ 10b Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 5b EStG)

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 2

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Kommentierung "Ermittlung der abziehbaren Spenden und Beiträge"

K01 Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke

Zuwendungen (Spenden) zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im

Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.

(§ 10b Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 5b EStG)

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(13)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Vergleich zwischen den Veranlagungsarten

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

Vergleich zwischen den Veranlagungsarten

Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Hinweis zur Wahl der Veranlagungsart:

Es ist die Zusammenveranlagung ausgewählt. Dieses ist auch die günstigste Wahl für Sie.

Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 6.041,15

Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 5.360,83 Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag auf hälftige Verteilung ergibt sich eine Erstattung von insgesamt: 5.380,45

Die Vergleichsberechnung bezieht sich ausschließlich auf diesen Veranlagungszeitraum und kann nur dann richtig erfolgen, wenn sämtliche Eingaben, insbesondere die Sonderausgaben, für beide Ehepartner richtig zugeordnet worden sind.

Erstattungen Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag Zusammenveranlagung Differenz

Nachzahlungen Robert Ehefrau Summe

Einkommensteuer 2.718,00 2.197,00 4.915,00 5.678,00 763,00

Kirchensteuer 0,00 175,70 175,70 51,06 124,64

Solidaritätszuschlag 149,42 120,71 270,13 312,09 41,96

Insgesamt 2.867,42 2.493,41 5.360,83 6.041,15 680,32

Erstattungen Einzelveranlagung von Ehepartnern ohne Antrag Zusammenveranlagung Differenz

Nachzahlungen Robert Ehefrau Summe

Einkommensteuer 2.870,00 2.073,00 4.943,00 5.678,00 735,00

Kirchensteuer 0,00 165,78 165,78 51,06 114,72

Solidaritätszuschlag 157,78 113,89 271,67 312,09 40,42

Insgesamt 3.027,78 2.352,67 5.380,45 6.041,15 660,70

(14)
(15)

Robert und Ramona Fuder

Weingartenstraße 43 * 77654 Offenburg * 015142409010 * robert.fuder@gmx.de

Robert und Ramona Fuder * Weingartenstraße 43 * 77654 Offenburg

Finanzamt Offenburg Zeller Str. 1- 3 77654 Offenburg

Offenburg, 21.04.2019

Steuernummer: Neu

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie unsere Steuererklärung für das Jahr 2018.

Diesem Schreiben ist der unterschriebene Ausdruck der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

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Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

zu Mantelbogen

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland lt. Bestätigungen lt. Betriebsfinanzamt Summe

Robert (26.01.1985)

Welthungerhilfe 240,— 0,— 240,—

Deutscher Tierschutzbund e.V. 180,— 0,— 180,—

Sea Shepherd Deutschland e.V. 180,— 0,— 180,—

Summe 600,— 0,— 600,—

Insgesamt 600,— 0,— 600,—

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

zu Mantelbogen

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland lt. Bestätigungen lt. Betriebsfinanzamt Summe

Robert (26.01.1985)

Welthungerhilfe 240,— 0,— 240,—

Deutscher Tierschutzbund e.V. 180,— 0,— 180,—

Sea Shepherd Deutschland e.V. 180,— 0,— 180,—

Summe 600,— 0,— 600,—

Insgesamt 600,— 0,— 600,—

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

(25)

Fuder, Robert Seite 1

IdNr.: 69 781 055 342 Aufstellungen

Einkommensteuererklärung 2018 zu Anlage N (Ehemann)

Telefon und Internet

Telefon und Internet: Telekom

Die Kosten sollen pauschal über den Nutzungszeitraum ermittelt werden.

Kosten lt. Rechnung

Rechnungs-

Monat, Bemerkung betrag

Januar 44,95

Februar 44,95

März 44,95

April 44,95

Mai 44,95

Juni 44,95

Juli 44,95

August 44,95

September 44,95

Oktober 44,95

November 44,95

Dezember 44,95

Insgesamt 539,40

Pauschal ermittelte Kosten

20 % des Rechnungsbetrags maximal 20 € pro Monat 107,88

Anzusetzende Aufwendungen für Telefon und Internet 107,88

Insgesamt anzusetzen als Arbeitnehmer 108,—

Steuerberatungskosten

Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufwendungen für Steuerfachliteratur 14,99

Insgesamt zu berücksichtigende gemischte Aufwendungen 14,99

Insgesamt 15,—

Fuder, Robert Seite 1

IdNr.: 69 781 055 342 Aufstellungen

Einkommensteuererklärung 2018 zu Anlage N (Ehemann)

Telefon und Internet

Telefon und Internet: Telekom

Die Kosten sollen pauschal über den Nutzungszeitraum ermittelt werden.

Kosten lt. Rechnung

Rechnungs-

Monat, Bemerkung betrag

Januar 44,95

Februar 44,95

März 44,95

April 44,95

Mai 44,95

Juni 44,95

Juli 44,95

August 44,95

September 44,95

Oktober 44,95

November 44,95

Dezember 44,95

Insgesamt 539,40

Pauschal ermittelte Kosten

20 % des Rechnungsbetrags maximal 20 € pro Monat 107,88

Anzusetzende Aufwendungen für Telefon und Internet 107,88

Insgesamt anzusetzen als Arbeitnehmer 108,—

Steuerberatungskosten

Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufwendungen für Steuerfachliteratur 14,99

Insgesamt zu berücksichtigende gemischte Aufwendungen 14,99

Insgesamt 15,—

(26)

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

zu Anlage Vorsorgeaufwand

Inländische private Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherungen

Robert (26.01.1985)

R+V Krankenversicherung AG

R+V Krankenversicherung AG 145,—

Summe 145,—

Ramona (13.10.1987)

AXA Krankenversicherung AG

AXA Krankenversicherung AG 341,—

Summe 341,—

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

Ehepartner Fuder Seite 1

IdNr. Ehemann: 69 781 055 342 Aufstellungen

IdNr. Ehefrau: 96 738 402 911 Einkommensteuererklärung 2018

zu Anlage Vorsorgeaufwand

Inländische private Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherungen

Robert (26.01.1985)

R+V Krankenversicherung AG

R+V Krankenversicherung AG 145,—

Summe 145,—

Ramona (13.10.1987)

AXA Krankenversicherung AG

AXA Krankenversicherung AG 341,—

Summe 341,—

Soweit im Einzelnen nicht anders vermerkt, Betragsangaben in Euro.

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