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Die SBB AG ist per Gesetz von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit

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I 065/2004 FIN 9. Juni 2004 47C

Interpellation

1864 Rytz, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 19.02.2004

Steuern für betriebsfremde Tätigkeiten ausgelagerter und privatisierter Unternehmen?

Die SBB müssen für ihren nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften Kantons- und Gemeindesteuern bezahlen. Dies hält das Bundesgericht fest. Das am 29. Dezember 2003 veröffentlichte und erst im Dispositiv vorliegende Urteil hat der Bündner Fiskus erstritten.

Seit 1999 sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) keine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mehr, sondern eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Die SBB AG ist per Gesetz von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung betrifft auch die Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, nicht aber Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb der SBB haben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und nun offensichtlich auch das Bundesgericht verweisen auf die neue Rechtsform der SBB. Diese seien seit 1999 nicht mehr eine Bundesanstalt, sondern ein Betrieb, der grundsätzlich nach markt- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen funktioniere und zu anderen konzessionierten Transportunternehmen in Konkurrenz stehe.

Ich frage deshalb den Regierungsrat an:

1. Welche Schlüsse zieht der Regierungsrat nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des Bundesgerichtes für den Kanton Bern?

2. Wie viele Liegenschaften der SBB im Kanton Bern werden auf Grund des Urteils um welchen Betrag neu besteuert?

3. Hat das Urteil, neben den nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften, auch für andere Tätigkeitsbereiche der SBB Auswirkungen?

4. Auf welche weiteren Unternehmen, welche im Kanton Bern tätig und steuerpflichtig sind, lässt sich das Urteil in Analogie anwenden? Mit welchen Auswirkungen?

Antwort des Regierungsrates

Das Bundesgericht hat in seinem von der Interpellantin angesprochenen Entscheid vom 23.

Dezember 2003 festgehalten, dass die SBB „nur soweit gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) von den kantonalen Steuern befreit sein soll, wie sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen

(2)

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Verkehr erbringt. Tätigt sie hingegen Geschäfte ausserhalb dieses Zweckes (vgl. Art. 3 Abs. 1 SBBG), soll die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht mehr gelten. ... Auf Liegenschaften bezogen ist Art. 21 Abs. 1 SBBG daher so zu verstehen, dass für Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Eisenbahn- und Transportbetrieb haben, eine Besteuerung durch Kantone und Gemeinden zulässig ist.“ (Urteil 2P.108, Erw.

3.7; zur Publikation vorgesehen).

Darüber, wie dieses Urteil im Detail zu interpretieren ist bzw. welches seine Auswirkungen sind, besteht noch keine abschliessende Klarheit. Zur Zeit beschäftigt sich eine interkantonale Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern der kantonalen Steuerverwaltungen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit den noch offenen Fragen. Zu klären sind u. a. der Kreis der „nicht betriebsnotwendigen“ und deshalb der Steuerpflicht unterliegenden Liegenschaften sowie die Definition allfälliger weiterer Tätigkeitsbereiche.

Die Fragen 1 – 3 der Interpellantin lassen sich deshalb im Moment noch nicht beantworten.

Frage 4

Eine analoge Anwendung des erwähnten Bundesgerichtsurteils auf andere Unternehmen ist nicht möglich, weil das SBBG nur auf die SBB anwendbar ist. Für andere Unternehmungen, insbesondere die konzessionierten Transportunternehmungen (KTU), ergeben sich aus diesem Entscheid des Bundesgerichts keine massgebenden Erwägungen. Für KTU sind die entsprechenden Normen in den Steuergesetzen des Bundes (Art. 56 DBG) und des Kantons Bern (Art. 83 StG) anwendbar.

Sowohl in Bezug auf die KTU im Allgemeinen als auch in Bezug auf die SBB im Besonderen sind auf Bundesebene im Rahmen der „Bahnreform 2“ (zu welcher vor kurzem ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde) Aenderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung geplant, welche gegebenenfalls auch zu einer Anpassung des kantonalen Rechts führen werden.

An den Grossen Rat

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