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Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

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1 761.611

113/2

Gesetz

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Die Änderung vom 9. September 2010 des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) wird wie folgt geändert:

Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. Novem- ber 2009

Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013».

4 bis 6

Unverändert.

Übergangsbestimmung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

bzw.

Fassung gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013».

4 und 5Unverändert.

(2)

2 761.611 Übergangsbestimmung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 12. März 2012 in Kraft.

Bern, 21. November 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Der Staatsschreiber: Nuspliger

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 21. November 2011 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfas- sung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff. des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 30. November 2011 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur

Beglaubigung deponiert) 1. März 2012

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der

Staatskanzlei 1. April 2012

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.

Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

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