ZUSATZ-WEITERBILDUNG SPORTMEDIZIN
Reisekosten sind teilweise steuerlich absetzbar
Der Abzug von Werbungskosten – hier für einen Aufenthalt am Gardasee –
darf Steuerpflichtigen nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen seien.
Z
ur steuerlichen Berücksichti- gung von Werbungskosten gab es in jüngster Zeit einige Ent- scheidungen, von denen die Steuer- zahler profitieren. Eine davon ist für den Arzt besonders hervorzuhe- ben, betrifft sie doch die Kosten für die Zusatz-Weiterbildung Sportme- diziner und ist zudem eine Abkehr von der bisherigen profiskalischen Rechtsprechung.Im April hatten die obersten deutschen Finanzrichter (Aktenzei- chen: VI R 66/04) über die steuerli- che Absetzbarkeit von Reisekosten eines angehenden Sportmediziners zu entscheiden. Dieser nahm eine Woche lang am Gardasee an einer Weiterbildung zum Sportmediziner teil. Sein Klinikarbeitgeber hatte ihn für die Weiterbildung freige- stellt. Morgens und abends wur de die theoretische Weiterbildung durchgeführt. In der Zwischenzeit standen verschiedene Sportarten (Surfen, Segeln, Tennis, Radfahren et cetera) auf dem Programm. Alles in allem umfassten der praktische
und der theoretische Teil jeweils 25 Stunden.
Entsprechend der bisher restrik- tiven Rechtsprechung zu solchen Fällen, beurteilte das Finanzamt die aufgewendeten Reisekosten für die Weiterbildungsmaßnahme als steu- erlich nicht abzugsfähig. Die Tatsa- che, dass es sich dabei um von der Ärztekammer anerkannte Kurse handelte, war für die Finanzbeam- ten unbedeutend.
Anders sah es jedoch das erstin- stanzlich angerufene Finanzgericht.
Insbesondere weil die Weiterbil- dung kaum Freiraum für private Ak- tivitäten zulasse, sei es ungerecht, ein generelles Abzugsverbot nur aufgrund der sportlichen Pflicht - aktivitäten greifen zu lassen. Auch die obersten Finanzrichter des Bun- desfinanzhofs kamen zu diesem Schluss. Der Entscheidung der Erst- instanzler folgend, berücksichtige auch der Bundesfinanzhof die Rei- sekosten zur Hälfte, also zumindest so weit, wie sie auf die theoretische Weiterbildung entfielen.
Deutlich führten die Richter des Bundesfinanzhofs dabei in ihrer Urteilsbegründung aus, dass es egal sei, ob der hälftigen Aufteilung auf- grund der praktischen und theore - tischen Weiterbildungszeit in ver- gleichbaren Fällen uneingeschränkt gefolgt werden könne. Dagegen könnte sprechen, dass Steuerpflich- tigen der Abzug von Werbungskos- ten nicht mit der Begründung ver- sagt werden dürfe, ihr Beruf erforde- re Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendun- gen seien. Mit anderen Worten: Der Senat sah sich im vorliegenden Fall aufgrund der individuellen Fallkon- stellation und verfahrensrechtlicher Gegebenheiten nicht in der Lage, alle Aufwendungen zum steuermin- dernden Abzug zuzulassen. Auf der anderen Seite lässt er jedoch durch- blicken, dass eine vollständige, steuermindernde Berücksichtigung in vergleichbaren Sachverhalten sehr wohl möglich ist.
Für betroffene Sportmediziner gilt daher: Alle Reise- und Weiterbil- dungskosten sollten belegmäßig de- tailliert nachgewiesen werden kön- nen. Ebenso empfiehlt es sich, den Tagesablauf zu dokumentieren, um darlegen zu können, dass die gesamte Weiterbildung beruflich initiiert ist.
Weiterhin ist darzulegen, dass es sich um eine anerkannte Weiterbildungs- maßnahme handelt. Allein die Tatsa- che, dass die Zusatz-Weiterbildung sich mit Tätigkeiten beschäftigt, die andere Steuerpflichtige freiwillig in ihrer Freizeit angehen, rechtfertigt jedenfalls nicht ein steuerliches Ab- zugsverbot. Die Chancen, künftig mehr Reisekosten absetzen zu kön- nen, sind daher deutlich gestiegen. ■ Christoph Iser, Steuerberater E-Mail: Stb.Iser@Steuerempfehlung.de Ärzte müssen im Zweifelsfall beweisen, dass sie Patienten über Behandlungsalterna-
tiven mit vergleichbaren Erfolgsaussichten, aber unterschiedlichen Risiken aufgeklärt haben. Darauf hat der Verein Medizinrechtsanwälte im Vorfeld des 11. Medizinrechts - tages im September in Göttingen hingewiesen. Gelinge dies nicht, sei der Arzt für eventuelle Behandlungsfolgen haftbar zu machen, so der Verein.
„Ärzte sollten schon frühzeitig, das heißt ab dem ersten Gespräch mit den Patien- ten sorgfältig in ihren Behandlungsunterlagen dokumentieren, dass sie über Be- handlungsalternativen aufgeklärt haben“, sagt Matthias Hein, Fachanwalt für Medi- zinrecht aus Leipzig. Anders als etwa bei der Risikoaufklärung für operative Eingriffe erfolge dies in der Praxis jedoch bislang oft nur unzureichend. hil
THERAPIEOPTIONEN
Aufklärung tut not
B E R U F
[95] Deutsches Ärzteblatt