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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/7693/2005 RS DE

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt

GD(SANCO)/7693/2005 – RS DE

Auszug aus dem Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramts über den Inspektionsbesuch in Polen

Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) und Tierernährung 11. – 16. September 2005

SCHLUSSFOLGERUNGEN Zuständige Behörden

1. Bei der Personalausstattung auf zentraler Ebene sind Fortschritte erzielt worden.

Angesichts der Personalknappheit auf allen Ebenen ist nicht gewährleistet, dass amtliche Kontrollen in Sachen totales Fütterungsverbot und Tierernährung ausreichend häufig durchgeführt werden.

Epidemiologische BSE-Überwachung von Rindern

2. Hinsichtlich der Unterteilung des Testprogramms in relevante Teilgesamtheiten und der Untersuchung von verendeten Rindern waren Fortschritte festzustellen. Der Anteil der Falltiere an der gesamten Rinderpopulation ist jedoch gering und die Proben verendeter Rinder, bei denen eine Autolyse erfolgte, werden nicht immer getestet, wie es nach Anhang X Kapitel C Ziffer 3.1 der Verordnung (EG) Nr.

999/2001 erforderlich wäre, was die Genauigkeit der Information über die BSE- Prävalenz beeinträchtigen könnte.

Hinweis: Dies ist – in deutscher Übersetzung – ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (GD(SANCO)/7693/2005).

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3. Bei der Überwachung des Testprogramms, die systematisiert wurde, sind Fortschritte erzielt worden. Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der zugrunde liegenden Informationen und ihre Umsetzung auf powiat-Ebene sind jedoch noch verbesserungsfähig. Daher kann nicht gewährleistet werden, dass der Umfang der Tests den Erwartungen entspricht, und die Überwachung kann noch nicht als wirksames Mittel für rechtzeitige Abhilfemaßnahmen genutzt werden.

4. Die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltene Definition von TSE- Verdachtsfällen, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entspricht, könnte dazu führen, dass nicht alle Verdachtsfälle als solche behandelt werden. Auch kann man sich bei den BSE-Tilgungsmaßnahmen nicht in allen Fällen auf die Datenbank zur Kennzeichnung von Rindern stützen.

Spezifiziertes Risikomaterial

5. Die zuständige Behörde kann nicht sicherstellen, dass beim Auslösen vom Fleisch des Kopfes in Schlachthöfen alle Bestimmungen gemäß Anhang IX Kapitel A Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 befolgt werden.

Totales Verfütterungsverbot

6. Man hat Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle über den Verkehr mit organischen Düngemitteln sicherzustellen. Allerdings hat die unzulängliche Durchsetzung der entsprechenden Maßnahmen dazu geführt, dass ein umfassender Überblick über Verteilung und Anwendung organischer Düngemittel nicht gewährleistet ist.

Außerdem besteht ein wirtschaftlicher Anreiz für die Verwendung organischer Düngemittel in Tierfutter; die derzeit verhängten Strafen haben keine abschreckende Wirkung. Folglich ist das potentielle Risiko der missbräuchlichen Verwendung von organischen Düngemitteln ziemlich groß.

7. Ein System für die amtliche Kontrolle des totalen Verfütterungsverbots ist vorhanden. Die Kontrollen basieren jedoch nicht auf den Risiken und den gesammelten Erfahrungen, wie in Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG verlangt wird.

Es fehlt an Anleitung bei der gezielten Ausrichtung der Probenahme auf die Bereiche, in denen das Risiko einer Kreuzkontamination wahrscheinlicher ist; auch treten bei der Übermittlung der Ergebnisse mikrobiologischer Untersuchungen Verzögerungen auf. Alle diese Aspekte, im Verein mit den oben erwähnten Faktoren (siehe frühere Schlussfolgerung), beeinträchtigen die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen.

8. Da eine Zulassung von Selbstmischern, die Fischmehl mit hohem Proteingehalt verwenden, nicht erfolgt (obgleich sie gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe B Buchstabe c Ziffer i) von Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschrieben ist), kann die zuständige Behörde nicht sicherstellen, dass diese Selbstmischer einer angemessenen amtlichen Kontrolle unterliegen.

Amtliche Inspektionen im Bereich Tierernährung

1. Das nationale Programm der amtlichen Überwachung im Bereich Tierernährung umfasst alle Erzeugungsstufen. Doch weder kann der Nachweis erbracht werden, dass dieses Programm auf den Risiken und gesammelten Erfahrungen beruht; noch werden die Kriterien genannt, die bei der Erstellung des Programms zugrunde gelegt wurden, wie gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG

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vorgeschrieben. Deshalb kann die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen nicht sichergestellt werden.

2. Für die in dem koordinierten Kontrollprogramm der EU im Bereich der Futtermittel empfohlenen Kontrollen von Futtermitteln auf bestimmte Stoffe, vor allem Mykotoxine und nicht zugelassene Arzneimittel, stehen nur begrenzte Laborressourcen zur Verfügung, was die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen beeinträchtigt.

Zulassung und Registrierung von Betrieben/zwischengeschalteten Personen

1. Das vorhandene Zulassungs- und Registrierungssystem genügt im Wesentlichen den Anforderungen, abgesehen davon, dass zugelassenen Selbstmischern keine Zulassungskennnummern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG zugeteilt werden.

2. Da es an entsprechender Beratung fehlt, sind verschiedene Betreiber von Futtermittelunternehmen nicht in ausreichendem Umfang über die Anforderungen gemäß Richtlinie 95/69/EG informiert. Die zuständige Behörde hat erklärt, sie beabsichtige, diese zu veröffentlichen.

GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG

Insgesamt waren beträchtliche Fortschritte festzustellen, allerdings müssen

- auf dem Gebiet der BSE-Kontrollen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Überwachung des BSE-Testprogramms in einigen Bereichen zu verstärken. Was die Überwachung des Verfütterungsverbots angeht, so besteht ein potentielles Risiko der missbräuchlichen Verwendung organischer Düngemittel in Tierfutter, daher müssen die Kontrollen noch stärker auf die risikoträchtigsten Bereiche ausgerichtet werden,

- auf dem Gebiet der Tierernährung weitere Maßnahmen getroffen werden, um ein

nationales risikobasiertes Kontrollprogramm zu erstellen und die Kontrollen von Tierfutter auf nicht zugelassene Arzneimittel zu verstärken.

SCHLUSSBESPRECHUNG

Am 16. September 2005 fand eine Schlussbesprechung mit Vertretern der zuständigen Zentralbehörde statt. Dabei stellte das Inspektionsteam die Hauptergebnisse und die vorläufigen Schlussfolgerungen vor, zu denen es während des Inspektionsbesuchs gelangt war. Die zuständige Zentralbehörde legte keine wesentlichen Einsprüche ein und erteilte die vom Inspektionsteam erbetenen zusätzlichen Auskünfte.

EMPFEHLUNGEN

An die zuständigen polnischen Behörden

Die zuständigen Behörden werden gebeten, nähere Angaben zu den als Reaktion auf die Empfehlungen bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen unter Angabe der jeweils vorgesehenen Termine zu übermitteln, und zwar innerhalb folgender Fristen:

– innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt des Berichtsentwurfs in englischer Sprache, soweit es um die Empfehlungen Nr. 7-11 über das Verfütterungsverbot geht;

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– innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt des endgültigen Berichts, soweit es die anderen Empfehlungen betrifft.

Zuständige Behörden

1. Es sollte dafür gesorgt werden, dass auf den verschiedenen Ebenen genügend Personal vorhanden ist, um eine ausreichende Häufigkeit der amtlichen Kontrollen im Bereich Tierernährung zu gewährleisten.

Epidemiologische BSE -Überwachung

2. Die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltene Definition des TSE-Verdachts sollte in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gebracht werden.

3. Es sollten weitere Schritte ergriffen werden, um vorbehaltlich der Ermittlung zur Identifizierung aller gefährdeten Tiere gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine praktisch durchführbare Herkunftsermittlung von Tieren sicherzustellen.

4. Es sollte sichergestellt werden, dass Proben, bei denen eine Autolyse erfolgt ist, vor allem solche von verendeten Rindern, gemäß Anhang X Kapitel C Ziffer (3)1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersucht werden.

5. Es sollte sichergestellt werden, dass die Überwachung des Testprogramms auf genauen und zuverlässigen Informationen beruht und korrekt durchgeführt wird, damit gewährleistet ist, dass den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genügt wird und rechtzeitige Abhilfemaßnahmen ermöglicht werden.

Spezifiziertes Risikomaterial

6. Es sollte sichergestellt werden, dass das Auslösen von Fleisch des Kopfes gemäß den Anforderungen von Anhang XI Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt und angemessene Kontrollen durchgeführt werden.

Totales Verfütterungsverbot

7. Es sollte sichergestellt werden, dass nationale Bestimmungen über den Verkehr mit organischen Düngemitteln korrekt durchgesetzt werden, damit ein klares Bild von ihrer Verteilung und Verwendung entsteht.

8. Es sollte sichergestellt werden, dass das bei der Erstellung des amtlichen Überwachungsprogramms die Risiken und gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden, wie in Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG vorgesehen, und dass die Probenahme sich auf Bereiche konzentriert, in denen eine Kreuzkontamination besonders wahrscheinlich ist.

9. Eine rechtzeitige Übermittlung der Ergebnisse mikroskopischer Untersuchungen sollte sichergestellt werden.

10. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 95/53/EG sollte sichergestellt werden, dass die für den Fall eines Verstoßes vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

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11. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte sichergestellt werden, dass für Selbstmischer, die für die Herstellung von Alleinfuttermitteln Futtermittel verwenden, die Fischmehl mit mehr als 50%

Rohprotein enthalten, eine Zulassung erforderlich ist.

Amtliche Inspektionen im Bereich Tierernährung

12. Es sollte ein nationales Kontrollprogramm erstellt werden, in dem gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG die Risiken und die gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und die bei der Erstellung des Programms zugrunde gelegten Kriterien genannt werden.

13. Es sollte sichergestellt werden, dass Futtermittel gemäß der in den koordinierten Kontrollprogrammen der EU im Bereich der Futtermittel enthaltenen Empfehlung auf das Vorhandensein bestimmter Stoffe (vor allem nicht zugelassene Arzneimittel und Mykotoxine) kontrolliert werden.

Zulassung und Registrierung der Betriebe/zwischengeschalteten Personen

14. Es sollte sichergestellt werden, dass allen zugelassenen Futtermittelunternehmen, insbesondere Selbstmischern, die jeweiligen Zulassungskennnummern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/53/EG zugeteilt wurden.

15. Es sollte sichergestellt werden, dass alle Futtermittelunternehmen die Anforderungen gemäß Richtlinie 95/69/EG kennen.

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NACHTRAG

REAKTION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN Am 28. November 2005, am 13. Dezember 2005 und am 9. Januar 2006 gingen Kommentare der polnischen zuständigen Zentralbehörde zu dem Berichtsentwurf ein, die einen Überblick über die Maßnahmen umfassten, die geplant bzw. bereits ergriffen worden sind, um gewissen im Bericht enthaltenen Empfehlungen nachzukommen.

Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Epidemiologische BSE-Überwachung

Die Generalveterinärinspektion hat das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gebeten, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltene Definition eines TSE-Verdachtsfalls in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu bringen.

3. In Zusammenarbeit mit ARiMR hat die Generalveterinärinspektion eine Reihe von Ersuchen an die Kennzeichnungsdatenbank gerichtet, mit dem Ziel, die Gründe für die Diskrepanzen zwischen den Daten der Generalveterinärinspektion und den von ARiMr zu ermitteln. Damit will man auch die Ursachen der Verzögerungen zwischen der Meldung von Informationen über Falltiere und der Untersuchung und Beseitigung solcher Tiere herausfinden.

5. Man wird häufiger routinemäßige Vergleichskontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Ergebnisse jeweils den eingereichten Proben entsprechen.

Spezifiziertes Risikomaterial

6. Die Generalveterinärinspektion hat das nationale Referenzlaboratorium gebeten, ein Prüfverfahren und ein Überwachungsprogramm zu erarbeiten, um den Anforderungen des Probenahmeprogramms für ausgelöstes Fleisch vom Kopf zu genügen. Diese Maßnahmen sind noch nicht abgeschlossen.

Totales Verfütterungsverbot und amtliche Inspektionen im Bereich Tierernährung 7. Die Generalveterinärinspektion hat um eine Änderung der Bestimmungen der Verordnung über die Verwendung von Bodenverbesserungsmitteln gebeten, die im ersten Quartal 2006 in Kraft tritt.

6. Das nationale Kontrollprogramm 2006 wird auf den Empfehlungen der Kommission, den Ergebnissen der Überwachung in den Jahren 2004 und 2005, dem Umfang der Tierfuttererzeugung in den einzelnen Woiwodschaften sowie einer detaillierten Risikoanalyse basieren. Die Zahl der zur Untersuchung auf verarbeitetes tierisches Eiweiß gezogenen Proben wird im Jahr 2006 um 100%

erhöht. Für die Amtstierärzte der powiat wurde ein Handbuch über Risikoanalyse erstellt, um die Einführung eines wirksamen Futtermittel-Probenameprogramms an Orten zu ermöglichen, an denen eine Kreuzkontamination wahrscheinlich ist. Die Bestimmungen von Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG werden in das nationale Kontrollprogramm übernommen.

7. Die mit mikrobiologischen Untersuchungen befassten Veterinärämter werden gebeten, die für die Untersuchung von Futtermitteln auf das Vorhandensein von

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verarbeitetem tierischem Eiweiß erforderliche Zeit zu verkürzen. Die Amtstierärzte der powiat werden im Fall positiver Ergebnisse telefonisch benachrichtigt.

8. Die Generalveterinärinspektion hat das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gebeten, das Gesetz über Tierfutter in der Form zu ändern, dass die Geldstrafen für die vorschriftswidrige Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß in Futtermitteln erhöht werden. Das Gesetz wird voraussichtlich im ersten Viertel des Jahres 2006 in Kraft treten.

9. Alle Selbstmischer, die Fischmehl und mehr als 50% Rohprotein enthaltendes Tierfutter erzeugen, müssen nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassen und in einem auf der Ebene des powiat geführten Register verzeichnet werden.

10. Gemäß der Empfehlung der Kommission wird im Jahr 2006 auf alle Mykotoxine untersucht; die Zahl der Arzneimittel, auf deren Vorhandensein untersucht wird, soll auf 11 erhöht werden.

Zulassung und Registrierung der Betriebe/zwischengeschalteten Personen

11. Den Amtstierärzten der powiat wird empfohlen, Selbstmischern Zulassungskennnummern zuzuteilen.

12. Allen Amtstierärzten der powiat wird nahe gelegt, den Futtermittelherstellern Exemplare des Handbuchs für Futtermittelerzeuger an die Hand zu geben, das auf die Webseite der Generalveterinärinspektion gestellt werden könnte.

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