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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ BEZUGSNUMMER: GD(SANCO)/8186/2006 RS DE

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt

BEZUGSNUMMER: GD(SANCO)/8186/2006 – RS DE

AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER EINEN KONTROLLBSUCH DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES IN

SCHWEDEN 29. MAI – 9. JUNI 2006

BEWERTUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN DER SICHERHEIT VON LEBENSMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS, INSBESONDERE VON FLEISCH,

MILCH UND IHREN ERZEUGNISSEN, SOWIE DER BEACHTUNG DES TIERSCHUTZES BEI DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG VON TIEREN

Anmerkung: Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Übersetzung eines Teils des Originalberichts über den Kontrollbesuch (Bezugsnr.

GD(SANCO)/8186/2006). Sie wurde als Service für die Besucher dieser Site erstellt, besitzt jedoch keinen amtlichen Charakter. Es sollte immer auf die vollständige Fassung des Originalberichts Bezug genommen werden.

6. Schlussfolgerungen

6.1. Zuständige Behörden

- Für alle Bereiche sind die zuständigen Behörden eindeutig ausgewiesen, doch das System der amtlichen Kontrollen ist ziemlich zersplittert. Die Tatsache, dass einige Gemeinden begrenzte Ressourcen zur Verfügung haben, gibt großen Anlass zur Sorge.

- Die Schaffung eines Kontrollsystems im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Hygienerechtsvorschriften der EU befindet sich in einem sehr frühen Stadium.

- Überprüfung und Überwachung der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen werden in eher begrenztem Umfang wahrgenommen und umfassen nicht immer die örtliche (Betriebs-)Ebene. Die über die Wirksamkeit der

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amtlichen Kontrollen zur Verfügung stehenden Informationen sind folglich unvollständig.

- Die Transparenz ist gut und einige Berichte sowie andere für die Lebensmittelunternehmen und die Öffentlichkeit bestimmte Dokumente und Informationen werden im Internet veröffentlicht.

- Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um Anweisungen und Leitlinien auf der Grundlage der Anforderungen der neuen Hygienerechtsvorschriften bereitzustellen. Einige wichtige Papiere liegen allerdings erst in Form von Entwürfen vor.

6.2. Amtliche Bescheinigung

- Die amtliche Bescheinigung für die Ausfuhr wurde im Allgemeinen den EU- Anforderungen gerecht. Wichtige Vorschriften bezüglich der Bescheinigung für tierische Erzeugnisse nach Artikel 3 der Richtlinie 96/93/EG des Rates werden jedoch nicht beachtet, z. B. im Hinblick auf die von den amtlichen Tierärzten vor der Ausfuhr durchzuführenden Kontrollen der Tiergesundheit, die physische Präsenz bei der Plombierung des Lkw und die Unterzeichnung unvollständiger Bescheinigungen, was den Wert der in der Bescheinigung für die Ausfuhr gegebenen Garantien beeinträchtigen könnte.

6.3. Eintragung und Zulassung von Betrieben

- Das System der Eintragung und Zulassung von Betrieben wird den Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gerecht. Die in einzelnen Betriebsstätten gemachten Feststellungen geben etwas Anlass zur Sorge, was die Fähigkeit der örtlichen zuständigen Behörde zur richtigen Bewertung der Betriebe anbelangt;

auch wurden in den veröffentlichten Verzeichnissen zugelassener Betriebe mehrere Ungenauigkeiten festgestellt.

- Die zuständige Behörde hat beschlossen, alle Betriebe, die unter die neuen Hygienerechtsvorschriften der EU fallen, neu zuzulassen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand für die amtlichen Dienststellen bedeuten wird, da das schwedische System auch die Zulassung von Einzelhändlern, Großhändlern, Restaurants usw. vorsieht.

6.4. Anwendung von Hygienevorschriften auf Betriebsebene und amtliche Kontrollen

- Die allgemeinen Hygieneanforderungen entsprachen in den meisten der besichtigten Betriebe den Bestimmungen von Artikel 4 und Anhang II der Verordnung (EG) 852/2004. Vereinzelt wurden jedoch in den besichtigten Betrieben bedeutende Mängel in Bezug auf unangemessene Produktionsbereiche, Wartung, Reinigung, Kondenswassertröpfchen über ungeschützten Erzeugnissen, Kontrollen der Wasserqualität, den Schutz vor Seuchen und die Kennzeichnung von Behältern für tierische Abfälle beobachtet.

- In den meisten der besichtigten Betriebe wurden die spezifischen Hygieneanforderungen Artikel 3 und Anhang III der Verordnung

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(EG) Nr. 853/2004 gerecht; die Schlachtergebnisse wurden als annehmbar befunden. Vereinzelt wurden jedoch in den besichtigten Betrieben Mängel verzeichnet, hauptsächlich in Bezug auf festgestellte Risiken der Kontamination und fehlende mikrobiologische Probenahmen, wie in Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vorgesehen.

- In allen besichtigten Betrieben waren HACCP-gestützte Systeme vorhanden. Im Hinblick auf die Qualität unterschieden sich diese Systeme erheblich voneinander und reichten von sehr umfassend bis einfach oder zuweilen unangemessen.

- In den besichtigten Betrieben waren Rückverfolgbarkeitssysteme vorhanden. Die Kennzeichnung von Rindfleisch war angemessen, obgleich ab und zu durch Schwachstellen in den internen Rückverfolgbarkeitssystemen beeinträchtigt.

- Einige Mängel wurden im Hinblick auf die ID-Kennzeichnung von Erzeugnissen festgestellt und in manchen Betrieben wurden Probleme in Bezug auf die Reinigung wieder verwendbarer Transportkisten und Behälter beobachtet, wobei die ID-Kennzeichnungen anderer Betriebe nicht von den Behältern entfernt wurden, was zu Missverständnissen betreffend den Ursprung der Erzeugnisse führen könnte.

- Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wurden im Allgemeinen vorschriftsmäßig durchgeführt und ordnungsgemäß dokumentiert. Bei Rindern und Schweinen wurden nicht immer die Lymphknoten der Magengegend und die Mesenteriallymphknoten durchgetastet, was im Widerspruch zum Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 steht. Darüber hinaus geht aus einem vom Inspektionsteam gelesenen Leitlinienentwurf klar hervor, dass das Durchtasten der oben erwähnten Lymphknoten nicht verbindlich ist.

- Die zuständige Behörde setzte die Anforderungen von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Rates betreffend die Prüfung der Kennzeichnung von Tieren auf Schlachthofebene nicht richtig durch.

- Die amtlichen Kontrollen in den von der nationalen Lebensmittelverwaltung überwachten Betrieben (mit Ausnahme von Schlachthöfen geringer Kapazität) wurden regelmäßig durchgeführt und entsprechende Berichte standen zur Verfügung. Was die von den Gemeinden überwachten Betriebe anbelangt, so standen Berichte zur Verfügung, doch die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen war sehr unterschiedlich und manchmal unangemessen. Es gibt üblich nur eine Ebene der Überwachung und Beprobung, wobei die Kontrollen, Überprüfungen usw. alle von der für die Routineüberwachung zuständigen Person durchgeführt werden.

- Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wurde im Allgemeinen in den von der nationalen Lebensmittelverwaltung überwachten besichtigten Betrieben als besser befunden als in den unter Aufsicht der Gemeinden stehenden Betrieben.

Dies kam in den Kontrollberichten nicht immer zum Ausdruck.

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- In einigen Fällen wurde vom Inspektionsteam beobachtet, dass die verantwortliche zuständige Behörde es verabsäumt hatte, schwerwiegende Unzulänglichkeiten festzustellen. In einigen anderen Fällen, in denen Unzulänglichkeiten festgestellt worden waren, waren die Folge- bzw.

Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt.

- Es werden einige Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die beruflichen Qualifikationen von Tierärzten und Fachassistenten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gerecht werden.

- In Bezug auf die Anwendung der Genusstauglichkeitskennzeichnung von und die Gesundheitsanforderungen an Rohmilch wurden keine größeren Probleme festgestellt.

6.5. Folgemaßnahmen, die im Anschluss an vorherige Inspektionsbesuche ergriffen wurden

- Die zwei ausstehenden Fragen können für die Zukunft als abgeschlossen betrachtet werden. Die Empfehlung betreffend den Grad der Überwachung in Zerlegungsbetrieben hoher Kapazität wurde in neue Rechtsvorschriften aufgenommen. Die Empfehlung betreffend die Bedingungen für die Delegierung von Aufgaben an die Gemeinden wurde aufgegriffen, indem sich die nationale Lebensmittelverwaltung dazu verpflichtete, die in der nationalen Lebensmittelverordnung festgelegten Bestimmungen zur Zulassung von Betrieben zu befolgen.

7. Empfehlungen an die zuständige schwedische Behörde

1) Ergreifung von Maßnahmen, um zu erzielen, dass die Lebensmittelunternehmen zufrieden stellend und einheitlich von Amts wegen kontrolliert werden, ungeachtet dessen, welche zuständige Behörde für diese Kontrollen verantwortlich ist.

2) Einführung eines Systems amtlicher Kontrollen, die regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen.

3) Weiterentwicklung und Veröffentlichung der Leitlinien und Anweisungen, die zurzeit nur in Form von Entwürfen vorliegen.

4) Weiterentwicklung und Umsetzung eines Überprüfungssystems gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates.

5) Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die veröffentlichten Verzeichnisse zugelassener Lebensmittelunternehmen keine Ungenauigkeiten aufweisen.

6) Aufstellung von Verfahren für die amtliche Bescheinigung, um sicherzustellen, dass die Angaben in der Bescheinigung präzise und zutreffend sind.

7) Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lebensmittelunternehmen den in Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Rates und

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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates festgelegten allgemeinen und spezifischen Hygieneanforderungen gerecht werden.

8) Verbesserung der amtlichen Kontrollen der Anwendung von ID- Kennzeichnungen in den zugelassenen Betrieben und, insbesondere, Sicherstellung, dass alte ID-Kennzeichnungen von wieder verwendbaren Transportkisten und Behältern entfernt werden.

9) Verbesserung der Prüfung der Kennzeichnung von Tieren auf Schlachthofebene, um sicherzustellen, dass sie vollständig mit Verordnung (EG) Nr. 854/2004 im Einklang steht.

10) Sicherstellung, dass Fleischuntersuchungen gemäß den Anforderungen von Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführt werden.

11) Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, um die Kontrollen und Kennzeichnung tierischer Nebenerzeugnisse in Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates zu bringen.

12) Sicherstellung, dass die beruflichen Qualifikationen von Tierärzten und Fachassistenten den Anforderungen von Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechen.

Referenzen

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