• Keine Ergebnisse gefunden

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHRSCHUTZ GD(SANCO)/7229/2004 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHRSCHUTZ GD(SANCO)/7229/2004 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Summary DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHRSCHUTZ Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt

GD(SANCO)/7229/2004 – RS DE

AUSZUG AUS DEM BERICHT

DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN

ITALIEN

26. APRIL BIS 6. MAI 2004

BEWERTUNG DES SCHUTZGEBIETSSTATUS FÜR DAS CITRUS-TRISTEZA-VIRUS

Hinweis: Dies ist – in deutscher Übersetzung – ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts GD(SANCO)/7229/2004).

Schlussfolgerungen

Leistung des Pflanzenschutzdienstes

Im Pflanzenschutzdienst besteht eine klare Struktur und Aufgabenteilung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ist uneingeschränkt auf die 21 Regional- und Provinzstellen übertragen worden; dies in Verbindung mit einer unzureichenden Personalausstattung beeinträchtigt die Fähigkeit der einzigen zentralen Behörde (SCA), die in Artikel 1 Absatz 4 der Ratsrichtlinie 2000/29/EG vorgesehene Aufgabe zu erfüllen. Die Behörde verfügt nicht über ausreichende Befugnisse, um durchzusetzen, dass die regionalen Stellen ihren Anweisungen bzw. den im Ministerialerlass festgeschriebenen obligatorischen Kontrollen nachkommen. Mit der Einführung von

(2)

begonnen, trotz einer entsprechenden Vorgabe des Ministerialerlasses und obwohl die SCA eine frühere Einführung verlangt hatte.

Hinzu kommt, dass die regionalen Stellen nicht über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um den Ministerialerlass über obligatorische Bekämpfungsmaßnahmen gegen das Citrus-Tristeza-Virus (CTV) voll umzusetzen.

Es besteht keine nationale Datenbank oder Buchungssystem und keine klare Koordinierung der Untersuchungs- und Tilgungsmaßnahmen im Schutzgebiet. Die inspizierten regionalen Pflanzenschutzdienste hatten kein klares Bild über die Lage in anderen Regionen oder die dort getroffenen Maßnahmen bei einem CTV-Ausbruch, trotz Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die speziell über Abänderungen des Ministerialerlasses über obligatorische Kontrollen beraten sollte.

Obwohl ein formaler Rahmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch besteht, wurde deutlich, dass dieser Austausch speziell in Bezug auf das Citrus-Tristeza-Virus noch durchaus verbesserungsfähig ist.

Die vom Inspektionsteam angetroffenen Inspektoren waren offenbar alle gut geschult und kompetent.

Zusammenarbeit zwischen Pflanzenschutzdienst und Erzeugern

Der regionale Pflanzenschutzdienst vermittelt umfangreiche Informationen zum CTV; alle vom Team besuchten Erzeuger waren offenbar gut informiert und in Bezug auf das Schutzgebiet weitgehend positiv eingestellt. Weniger positiv standen sie freilich den zu ergreifenden Maßnahmen gegenüber, hauptsächlich wegen fehlender Entschädigung.

Untersuchungen auf CTV

Die Schutzgebiete sind in Artikel 2 Absatz 1 (h) der Ratsrichtlinie 2000/29/EG definiert; als Grundvoraussetzungen gelten, dass der Schadorganismus dort „weder endemisch noch angesiedelt“ ist und dass „der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten“ des Schadorganismus durchführt. Dort wird auch festgelegt, „dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission mitgeteilt werden“.

Obwohl der Ministerialerlass diese Anforderungen effektiv umsetzt, beziehen sich die von Italien vorgelegten Untersuchungsdaten nicht auf alle Zitrus-Anbaugebiete, so dass die CTV-Lage im Schutzgebiet kein vollständiges Bild ergibt. Nach Auskunft der einzigen zentralen Behörde ist eine unterbliebene Meldung dahingehend zu interpretieren, dass zwar eine Untersuchung durchgeführt wurde, aber ohne Befund. Dies kann aber angesichts der Vorgabe, dass die Untersuchungsergebnisse der Kommission vorzulegen sind, nicht als akzeptabel gewertet werden.

Hierzu sei auch darauf hingewiesen, dass beim früheren Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes zu diesem Thema ebenfalls unvollständige Untersuchungsdaten festgestellt wurden. In den entsprechenden Bericht wurde daher eine ausdrückliche Empfehlung aufgenommen (XXIV/1451/98-MR/EN/FINAL), wonach „vor dem 1. April jedes Jahres Italien der Kommission seine CTV-Überwachungsergebnisse mitteilen solle“; dabei sollten die einzelnen Regionen, die Zitrus als Frucht bzw.

Zierpflanzen anbauen, klar identifiziert werden. Diese Empfehlung ist offensichtlich nicht umgesetzt worden.

(3)

Die vom regionalen Pflanzenschutzdienst angewandte Untersuchungstechnik beließ es bei visuellen Inspektionen, obwohl der CTV-Befall in Italien typisch symptomlos verläuft. Mit Latenztests wurde in Apulien und Sizilien erst 2002 begonnen, nachdem CTV in diesen Regionen festgestellt worden war, trotz der schriftlichen Aufforderung der zentralen Behörde an den Regionaldienst, dass solche Tests durchzuführen seien. Dass Latenztests erst unlängst angelaufen sind, und die darauf folgende Feststellung mehrerer Ausbrüche lässt vermuten, dass die tatsächliche Verbreitung von CTV innerhalb des Schutzgebiets möglicherweise noch nicht völlig geklärt ist.

Vorkommen von CTV im Schutzgebiet

CTV kommt in Obstanlagen in mindestens drei italienischen Regionen vor – Sardinien, Sizilien und Apulien. Außerdem meldete der regionale Pflanzenschutzdienst Kalabriens auch das Vorkommen von CTV in Früchten mit Blättern und Stielen, die aus dieser Region stammen sollen, obwohl am Produktionsort keine Infektion festgestellt wurde.

Ausbrüche von CTV wurden auch in fünf Pflanzschulen in Sizilien bestätigt, im Anschluss an eine entsprechende Meldung durch andere regionale Pflanzenschutzdienste sowie ein Drittland. Obwohl der Regionaldienst entsprechende Untersuchungen durchführte, konnte die Infektionsquelle nicht bestätigt werden. Da das Propfmaterial direkt entweder unmittelbar aus unter geeigneten Bedingungen gewonnenem Samen oder zertifiziertem Material stammte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung möglicherweise in der Umgebung aufgetreten ist und durch Blattläuse verbreitet wird. Es wurde deutlich, dass die Obstanlagen in der Umgebung von Pflanzschulen nicht systematisch auf CTV getestet werden.

In beiden besuchten Pflanzschulen wurden die infizierten Pflanzen und die entsprechenden Pflanzreihen vernichtet. Die Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen wurde ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Infektion ausgesetzt, allerdings nur solange, bis die befallenen Pflanzen entfernt und die übrigen Pflanzen, die in unmittelbarer Nachbarschaft der infizierten Pflanzen angebaut wurden, zweimal auf CTV getestet worden waren. In den vom Inspektionsteam geprüften Fällen betrug die Aussetzung maximal 7 Monate.

Punkt 10 des Anhangs IV Teil A Kapitel II der Ratsrichtlinie 2000/29/EG legt die besonderen Anforderungen für innerhalb der Gemeinschaft verbrachte Zitruspflanzen fest (d. h. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses). Darin wird festgelegt, dass die Pflanzen entweder “aus Gebieten stammen, die als frei von …. Citrus-tristeza-virus (europäische Stämme) bekannt sind”, oder dass andere spezifische Bedingungen erfüllt werden. Die Tatsache, dass Ausbrüche in Pflanzschulen bestätigt worden sind, bedeutet, dass dort angebaute Pflanzen nicht als Pflanzen gelten können, die aus Gebieten stammen, die als frei von CTV bekannt sind, zumal die örtliche Übertragung durch Blattläuse weiter als mögliche Infektionsquelle gilt. Die vom Inspektionsteam besuchten Pflanzschulen erfüllen Buchstabe b) dieses Punktes nicht (wonach die Pflanzen ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden) und dass daher die Pflanzen im Einklang mit Buchstabe c) stehen müssen. Die diesbezüglichen Anforderungen beinhalten, dass die Pflanzen “amtlichen Tests” unterzogen wurden und dass sie “untersucht wurden, ohne dass dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von CTV festgestellt wurden. Die erneute

(4)

Genehmigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen in derselben Vegetationszeit stand nicht im Einklang mit diesen Anforderungen.

Quarantänemaßnahmen für CTV

Kleinere CTV-Ausbrüche, auch in Pflanzschulen, wurden als getilgt erklärt. Allerdings gab es bei infizierten Obstgärten in Sizilien offenbar erhebliche Verzögerungen bei der Ausstellung der entsprechenden Verwaltungsbescheide; diese ergingen so nahe am Termin des Inspektionsbesuchs, dass nicht nachgeprüft bzw. bestätigt werden konnte, ob die befallenen Bäume entfernt worden waren. Hinzu kommt, dass in der Region Apulien – da entsprechende Rechtsmittel eingelegt worden waren – nicht alle betroffenen Pflanzbetriebe die notwendigen Maßnahmen durchgeführt haben.

Drei größere Ausbrüche von CTV, die 2003 entdeckt worden waren, befinden sich nach wie vor im Schutzgebiet. Im Falle der beiden Gebiete in Sizilien sind noch keine Tilgungsmaßnahmen vorgeschrieben worden. Beide regionale Pflanzenschutzdienste haben allerdings die Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen ausgesetzt und den Verkauf von Früchten mit Blättern und Stielen nach einem Ausbruch unterbunden.

Eine Tilgung wäre auch aus mehreren Gründen problematisch, u. a. wegen der hydrogeologischen Rolle infizierter Bäume und des symptomlosen Verlaufs der Krankheit, so dass bei Fehlen einer Entschädigung der Widerstand betroffener Produzenten wahrscheinlich zu einem Problem führt. Allerdings heißt es in Artikel 2 Absatz 1 (h) der Ratsrichtlinie 2000/29/EG, dass “ein Schadorganismus als in einem Gebiet angesiedelt gilt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben“. Danach könnte CTV (zumindest auf begrenzten Anbauflächen) in Sizilien und Apulien als angesiedelt gelten und ist ihre Aufnahme in das Schutzgebiet nicht angebracht.

Die Fähigkeit der regionalen Pflanzenschutzdienste zur Ausweitung der Nachweis- und Überwachungsuntersuchungen wird u. U. durch die im Ministerialerlass bei einem Ausbruch auferlegten Verpflichtungen gefährdet. Besonders deutlich kommt dies in der Notwendigkeit zum Ausdruck, jeden Baum zu testen, um die Inzidenz der Infektion zu ermitteln (wenn unter 30 %) sowie in der Tatsache, dass kosteneffizientere Screening-Techniken nicht zulässig sind. Der Pflanzenschutzdienst in Apulien hat eine Deliberazione für seinen Regionalrat erarbeitet, die bestimmte Aspekte des Ministerialerlasses abändert, obwohl aus der Reaktion der Zentralbehörde ersichtlich war, dass dies nicht möglich ist.

Gesamtschlussfolgerungen

Die Lage im Schutzgebiet ist ernst. Damit der aktuelle Status beibehalten werden kann, müssen stets Maßnahmen zur Tilgung der Krankheit nach einem Ausbruch angeordnet und umgesetzt werden. Alle Regionen müssen Untersuchungen auf CTV durchführen und die Ergebnisse vorlegen. Die Verbringung von infiziertem Pflanzenmaterial ist ein wichtiger Faktor bei der Fernausbreitung der Krankheit, so dass es unbedingt notwendig ist, dass die Gemeinschaftsanforderungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen für Wirtspflanzen eingehalten werden.

(5)

Empfehlungen

Der zuständigen Behörde in Italien wird empfohlen, zu gewährleisten, dass:

(1) regelmäßige systematische Untersuchungen in allen Regionen durchgeführt werden und dass die entsprechenden Ergebnisse der Kommission alljährlich vorgelegt werden, um Artikel 2 Absatz 1 (h) der Ratsrichtlinie 2000/29/EG nachzukommen,

(2) Tilgungsmaßnahmen stets nach einem Ausbruch des Citrus-Tristeza-Virus vorgeschrieben werden. Diese Maßnahmen sollten unverzüglich durchgesetzt werden.

(3) Pflanzenmaterial erzeugende Pflanzschulen und die umgebenden Flächen bekanntermaßen frei vom Citrus-Tristeza-Virus sind bzw. zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen entweder nach Punkt 10(b) oder Punkt 10(c) des Anhangs IV Teil A Kapitel II der Ratsrichtlinie 2000/29/EG eingehalten werden, bevor Pflanzenpässe für Pflanzen von Citrus,Fortunella, Poncirusund ihre Hybriden ausgestellt werden.

(4) Die einzige zentrale Behörde verfügt über die notwendigen Befugnisse und Ressourcen, um die Arbeit der regionalen Pflanzenschutzdienste effektiv zu koordinieren und die in Artikel 1 Absatz 4 der Ratsrichtlinie 2000/29/EG vorgesehene Aufgabe zu erfüllen.

(5) Die regionalen Pflanzenschutzdienste verfügen über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen, um regelmäßige systematische Untersuchungen auf CTV durchführen und entsprechende Maßnahmen nach der Bestätigung eines Ausbruchs veranlassen zu können.

Die zuständige Behörde in Italien möge prüfen,

(6) ob Regionen, die keine regelmäßige systematische Untersuchung auf CTV durchgeführt und die Ergebnisse dieser Untersuchungen mitgeteilt haben oder Anbauflächen/Regionen, wo ein Ausbruch von CTV bestätigt worden ist und keine Tilgungsmaßnahmen getroffen wurden, aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden sollten,

(7) ob die Intensität und Effektivität der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den regionalen Pflanzenschutzdiensten verstärkt werden sollten, insbesondere in Bezug auf das Citrus-Tristeza-Virus, ebenso auf mögliche Abänderungen des Ministerialerlasses,

(8) ob der Ministerialerlass aufgrund der praktischen Erfahrungen und der Ressourcenbeschränkung nicht abgeändert werden sollte, damit die verfügbaren Ressourcen optimal eingesetzt werden können und Tilgungsmaßnahmen möglichst bald nach Bestätigung eines Ausbruchs verhängt werden können.

(6)

Italien wird ersucht, zwei Monate nach Eingang des übersetzten Abschlussberichts der Kommission über geplante oder getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu berichten. Bei geplanten Maßnahmen sollte ein entsprechender Abschlusstermin angegeben werden.

Nachtrag

Von den italienischen Behörden ist keine Stellungnahme zum Berichtsentwurf und keine Antwort auf die Empfehlungen vorgelegt worden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es sollte gewährleistet werden, dass alle tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Erzeugung von Samen eingehalten und dokumentiert werden; dabei sollte insbesondere

3 State of Food and Agriculture in the World (Weltzustandsbericht zu Landwirtschaft und Ernährung) (2019).. Im Berichtszeitraum leisteten die EU und ihre Mitgliedstaaten

„Mit Blick auf einen etwaigen Beschluss des Europäischen Rates zur Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird der Rat

„Wissenspaket“ umfasst eine Liste gewaltbereiter rechtsextremer und terroristischer Vereinigungen, Symbole und Manifeste, um den Technologieunternehmen bei ihren

Ergreifen von Schritten, um eine Anleitung betreffend die Mindestanforderungen für die Zulassung und Registrierung bestimmter Futtermittelunternehmen zu erstellen, Leitlinien für

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates festgelegten allgemeinen und spezifischen Hygieneanforderungen gerecht werden. 8) Verbesserung der amtlichen Kontrollen der Anwendung von

Die Personalstärke auf zentraler Ebene ist im Verhältnis zur Überwachung und zur Schulung von Personal angesichts der Anzahl der (zugelassenen und

305/2011 angenommenen delegierten Rechtsakt die Möglichkeit, die Frist für Einwände zu verlängern, um die Antworten der Kommission auf die Fragen zu dieser