• Keine Ergebnisse gefunden

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ BEZUGSNUMMER: GD (SANCO)/3425/2001 RS DE

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ BEZUGSNUMMER: GD (SANCO)/3425/2001 RS DE"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Lebensmittel- und Veterinäramt Die Direktorin

BEZUGSNUMMER: GD (SANCO)/3425/2001 – RS DE

AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER EINEN KONTROLLBESUCH DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTS

IN POLEN

VOM 1. BIS 5. OKTOBER 2001 IN BEZUG AUF

EIER UND EIPRODUKTE

Anmerkung: Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Übersetzung eines Teils des Originalberichts (Bezugsnummer GD (SANCO)/3425/2001). Sie wurde als Service für die Besucher dieser Site erstellt, besitzt jedoch keinen amtlichen Charakter. Es sollte immer auf die vollständige Fassung des Originalberichts Bezug genommen werden.

(2)

EIPRODUKTE

Schlussfolgerungen

Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde

Die meisten Durchführungsbefugnisse der zentralen zuständigen Behörde wurden unter Vorgabe einiger spezifischer Leitlinien der zentralen zuständigen Behörde an die regionale Ebene (Wojewodschaft und Bezirk) delegiert. Obwohl die Kontrollbesuche der zentralen zuständigen Behörde in den Regionen noch nicht aufgenommen wurden, scheinen diese Leitlinien auf regionaler Ebene einheitlich angewandt zu werden.

Die Koordinierung zwischen der zentralen zuständigen Behörde und der regionalen Ebene ist aufgrund das Personalmangels auf zentraler Ebene unzulänglich.

Die Arbeit der Labors war in der Regel gut dokumentiert.

Zoonosen

Obwohl es in Bezug auf Salmonellen bei Legehennen keine entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gibt, hat Polen ein staatliches Bekämpfungsprogramm.

Die Umsetzung des staatlichen Bekämpfungsprogramms war zufrieden stellend und seine Kontrolle scheint wirkungsvoll zu sein. Dennoch zeigten sich erhebliche Unterschiede zwischen den Untersuchungsergebnissen des staatlichen Programms und den Untersuchungsergebnissen der auf freiwilliger Basis von den Unternehmen durchgeführten Eigenkontrollen.

Überwachung der Lebensmittelsicherheit

Veterinärmedizinische Überwachung von Geflügelhaltungsbetrieben im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit von Eiern

Die veterinärmedizinische Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe war zufrieden stellend.

Zulassungsverfahren für Eierpackstellen/Hersteller von Eiprodukten

Das harmonisierte Zulassungsverfahren für Hersteller von Eiprodukten wird angewandt, und die zugelassenen Betriebe erfüllen in der Regel die in der Richtlinie 89/437/EWG des Rates festgelegten Zulassungsbedingungen.

Eierpackstellen werden nicht zugelassen.

Amtliche Überwachung der Eierpackstellen/Eier verarbeitenden Betriebe

In der Regel war die amtliche Überwachung dieser Art von Betrieben zufriedenstellend. Die Häufigkeit der Kontrollen und der Zeitaufwand und inhaltliche Umfang bei der Überwachung der beiden für die EU zugelassenen Betriebe sind angemessen.

(3)

EIPRODUKTE Auch wenn einige Mängel festgestellt wurden, entsprachen die Bedingungen in den besuchten Betrieben insgesamt den Gemeinschaftsanforderungen.

Eigenkontrollen – Gute Hygienepraxis

In den Betrieben für die Herstellung von Eiprodukten waren die Eigenkontrollen und deren Dokumentation in der Regel zufrieden stellend, abgesehen von einigen Untersuchungen, die beim Endprodukt durchgeführt werden müssen.

Die Überprüfung der Validität der Eigenkontrollen wird nicht immer durch amtliche Untersuchungen unterstützt.

Kühlung von Rohstoffen und/oder Produkten

Die Kühlung und ihre Kontrolle waren in der Regel zufrieden stellend.

Benutzung von Trinkwasser in den Betrieben

Die Kontrolle der Benutzung von Trinkwasser in den Betrieben war zufrieden stellend; es wurden keine Hinweise auf größere Probleme festgestellt.

Handel mit Eiern und Eiprodukten – Rückverfolgung – Ausfuhr und Bescheinigungen

Die Etikettierung, Kennzeichnung der Genusstauglichkeit und Ausstellung der Bescheinigungen für Eiprodukte, und insbesondere für Eiprodukte in Massengutbehältern, war nicht immer zufrieden stellend.

Die zuständigen Behörden legen die in der Entscheidung 97/38/EG der Kommission in Verbindung mit der Richtlinie 89/437 des Rates festgelegten Anforderungen bezüglich der Ausfuhr von nicht pasteurisierten Eiprodukten falsch aus. Die Ausstellung von Bescheinigungen entspricht nicht den in der Richtlinie 96/93/EG des Rates festgelegten Grundsätzen.1

Aufgrund der Tatsache, dass genussuntaugliche Eiprodukte nicht korrekt gekennzeichnet waren, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

Allgemeine Schlussfolgerung

Die Situation bezüglich der Überwachung von Eiprodukten, die für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind, war in der Regel zufrieden stellend; es gab jedoch ein größeres Problem hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen und der Ausfuhr von nicht pasteurisierten Produkten.

1 In ihrer Reaktion auf den Berichtsentwurf stellten die polnischen Behörden die Auslegung der Kommissionsdienststellen, der zufolge die Einfuhr nicht behandelter Eiprodukte nicht genehmigt ist, in Frage.

(4)

EIPRODUKTE Die polnischen zuständigen Behörden sollten auch bedenken, dass sofern sie weitere Hersteller von Eiprodukten in das Verzeichnis aufnehmen und/oder künftig Eier ausgeführt werden sollen, die unzulängliche Koordinierung zwischen der zentralen und der regionalen Ebene (siehe oben Punkt 6.1) die Qualität und Effizienz des derzeitigen amtlichen Kontrollsystems gefährden könnte.

Empfehlungen

An die zuständigen Behörden Polens

Die zuständigen Behörden sollten die bei diesem Inspektionsbesuch festgestellten und in diesem Bericht genannten Mängel beheben.

In Bezug auf die verschiedenen Bereiche, um die es während des Kontrollbesuchs ging, werden die nachstehenden ausführlichen Empfehlungen erteilt.

Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde

Die zentrale zuständige Behörde sollte die Koordinierung mit den Regionen verbessern und Kontrollbesuche in den Regionen durchführen, um deren Arbeit bewerten zu können.

Überwachung der Lebensmittelsicherheit

Die zentrale zuständige Behörde sollte alle festgestellten und unter den Schlussfolgerungen in Abschnitt 6.3 aufgeführten Mängel beheben, das heißt insbesondere:

• Eierpackstellen, die Eier in die EU ausführen wollen, sollten genehmigt und überwacht werden.

• Die Eigenkontrollen und deren Überwachung müssen verbessert werden.

• Die Überwachung genussuntauglicher Eiprodukte muss verbessert werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Abschlussberichts sollte die zentrale zuständige Behörde die Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse unterrichten, die mit den durchgeführten Maßnahmen erzielt wurden; zudem sollte innerhalb der genannten Frist ein Zeitplan übermittelt werden, aus dem die Endtermine hervorgehen, bis zu denen die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Maßnahmen durchzuführen sind.

Die Ausstellung von Bescheinigungen und die Ausfuhr nicht pasteurisierter (nicht behandelter) Eiprodukte sollte umgehend eingestellt werden, und die zuständige Behörde sollte den Kommissionsdienststellen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Berichtsentwurfs entsprechende Zusicherungen geben.2

2 Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Abschlussberichts sind noch keine Zusicherungen eingegangen.

(5)

EIPRODUKTE An die Kommissionsdienststellen

Sofern die zuständigen Behörden Polens die erforderlichen Zusicherungen bezüglich der Ausfuhr nicht behandelter Eiprodukte nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen, sollten die Kommissionsdienststellen erwägen, Polen aus der Liste der Entscheidung 94/278/EG der Kommission3 (Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen) im Hinblick auf Eiprodukte herauszunehmen.

Nachtrag

NACHTRAG ZUM BERICHT ÜBER DEN KONTROLLBESUCH GD (SANCO)/3425/2001

Reaktion der zentralen zuständigen Behörde auf die Empfehlungen des Berichts Die zentrale zuständige Behörde erklärte in ihren Mitteilungen an das Lebensmittel- und Veterinäramt vom 22.11.2001 und vom 1.3.2002, dass als Reaktion auf die Anmerkungen und Empfehlungen des Berichts die folgenden Maßnahmen eingeleitet worden seien:

• Empfehlung 9.1: Alle Mängel in den bei dem Kontrollbesuch inspizierten Betrieben wurden behoben.

• Empfehlung 9.1.1: Mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2002 werden zwei Mal jährlich Kontrollbesuche in den Regionen durchgeführt, um die Bewertung der Tätigkeit der Betriebe zu verbessern.

• Empfehlung 9.1.2, erster Punkt: Alle Eierpackstellen, die beabsichtigen, Eier in die EU auszuführen, werden genehmigt und überwacht.

• Empfehlung 9.1.2, zweiter Punkt:

– Die Absenz von Staphylococcus aureus wird in 1g untersucht. (siehe Feststellung 5.4.4.2, dritter Gedankenstrich).

– Mit der Untersuchung der drei in Kapitel VI genannten Säuren wurde begonnen; die bisherigen Ergebnisse sind zufrieden stellend. (siehe Feststellung 5.4.4.2, sechster Gedankenstrich)

• Empfehlung 9.1.2, dritter Punkt: Die Verfahren der Überwachung und die Verfahren bezüglich der genussuntauglichen Eiprodukte werden verbessert, um zu verhindern, dass sie zum menschlichen Verzehr verwendet werden können.

• Schlussfolgerung 6.3.7.: Die Genusstauglichkeitskennzeichnung wurde verbessert.

3 ABl. Nr. L 120 vom 11.5.1994, S. 44

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die zentrale zuständige Behörde hat die Überwachung der Grenzkontrollstellen verbessert und stärker formalisiert, aber es gibt noch immer Lücken und die Behörde kann nicht

Es sollte sichergestellt werden, dass die Überwachung des Testprogramms auf genauen und zuverlässigen Informationen beruht und korrekt durchgeführt wird, damit gewährleistet ist,

Es sollte gewährleistet werden, dass alle tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Erzeugung von Samen eingehalten und dokumentiert werden; dabei sollte insbesondere

Alle Unionsbürger/innen haben das Recht, sich in einer der 23 Amtssprachen an die Organe der EU zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.. Die EU erklärt,

Seit Juli 1999 kann das GRL für die Untersuchung von Milch und Milchprodukten bei der französischen Agentur für Lebensmittelsicherheit (AFFSA) nach den Rechtsvorschriften

Ergreifen von Schritten, um eine Anleitung betreffend die Mindestanforderungen für die Zulassung und Registrierung bestimmter Futtermittelunternehmen zu erstellen, Leitlinien für

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates festgelegten allgemeinen und spezifischen Hygieneanforderungen gerecht werden. 8) Verbesserung der amtlichen Kontrollen der Anwendung von

Die Personalstärke auf zentraler Ebene ist im Verhältnis zur Überwachung und zur Schulung von Personal angesichts der Anzahl der (zugelassenen und