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Gemeindeordnung der. Gemeindeordnung der Freien evangelischen Gemeinde Wilnsdorf

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Academic year: 2022

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Gemeindeordnung der Freien evangelischen Gemeinde Wilnsdorf

1. Name

Die Gemeinde trägt den Namen "Freie evangelische Gemeinde Wilnsdorf,“

und gehört zum Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR mit Sitz in Witten / Ruhr. Sie hat keinen Vereinsstatus.

2. Grundlage und Auftrag

2.1. Verbindliche Grundlage für Glauben und Leben der Gemeinde ist die Bibel als das geoffenbarte Wort Gottes.

In ihrer Gestalt und Ordnung richtet sich die Gemeinde nach dem Vorbild der im Neuen Testament beschriebenen Gemeinden.

2.2. Die Gemeinde betet Gott an und hat den Auftrag, das Wort Gottes zu verkündigen, Gemeinschaft der Glaubenden zu pflegen und dem Nächsten in missionarischer und diakonischer Verantwortung zu dienen.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied der Gemeinde kann werden, wer bekennt, dass Jesus Christus sein/ihr persönlicher Retter und Herr geworden ist und dass er/sie Vergebung der Sünden empfangen hat.

Dieses Bekenntnis setzt die Hinwendung im Glauben zu dem Mensch gewordenen, gekreuzigten, auferstandenen, erhöhten und wiederkommenden Sohn Gottes voraus.

Erwartet wird, dass Wirkungen dieses Glaubens durch den Heiligen Geist im Leben des Gemeindemitglieds sichtbar werden.

3.2 Entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Religionsmündigkeit ist eine Mitgliedschaft nach Vollendung des 14. Lebensjahres an möglich.

3.3. Der Antrag um Aufnahme in die Gemeinde ist an die Gemeindeleitung zu richten.

Nach einem Gespräch mit Mitgliedern der Gemeindeleitung wird der Auf- nahmewunsch den Gemeindemitgliedern bekannt gegeben.

Danach beginnt eine Frist von 2 Wochen zur Äußerung von Bedenken gegen eine Aufnahme an die Gemeindeleitung.

Freie evangelische Gemeinde Wilnsdorf Burgstraße 23, 57234 Wilnsdorf

www.feg-wilnsdorf.de

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Im Anschluss entscheidet die Gemeindeleitung über die Aufnahme. Dies gilt ebenso für Überweisungen aus anderen FeG – Gemeinden.

3.4. Die Mitglieder der Gemeinde sind füreinander verantwortlich.

Nach dem Neuen Testament (Matth. 18, 15 – 17u. Apostelg. 2, 42) wird versucht, Mitgliedern zurecht zu helfen, deren Verhalten den biblischen Weisungen widerspricht. Gelingt das nicht, muss die Mitgliedschaft beendet werden.

Über eine beabsichtigte Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds durch die Gemeindeleitung, informiert diese die Gemeindemitglieder. Danach beginnt eine Frist von 2 Wochen, um mögliche Fragen und Einsprüche aus der Gemeinde zu erheben. Danach entscheidet die Gemeindeleitung über die Beendigung der Mitgliedschaft und informiert darüber die Gemeinde erneut.

3.5 Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch schriftliche Erklärung des Mitglieds oder durch Überweisung in eine andere Gemeinde.

3.6. Die Gemeinde führt Verzeichnisse ihrer Mitglieder, Freunde und jeweils deren Kinder.

3.7. Die geltenden Datenschutzordnungen des FeG - Bundes sind anzuwenden.

4. Taufe und Mahl des Herrn (Abendmahl)

4.1. Die Gemeinde lehrt und praktiziert die Taufe der Glaubenden. Diese ist jedoch nicht Bedingung für die Aufnahme in die Gemeinde.

4.2. Die Gemeinde feiert regelmäßig das Mahl des Herrn. Sie lehrt die biblischen Voraussetzungen für die Teilnahme.

5. Organe der Gemeinde

5.1. Die Gemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Verfassung des FeG - Bundes.

5.2. Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und die Gemeindeleitung.

6. Gemeindeversammlung

6.1. Die Gemeindeversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Gemeinde.

Sie ist von der Gemeindeleitung mindestens zweimal jährlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und beabsichtigten Beschlüssen einzuladen, sowie immer dann, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt.

Termin und Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vorher durch Aushang im Gemeindezentrum und Mailversand bekannt zu geben.

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6.2. Die Gemeindeversammlung entscheidet über folgende wichtige Angelegenheiten:

- Abberufung der Gemeindeleitung oder eines einzelnen Ältesten - Berufung und Abberufung des Kassenverwalters

- Wahl der Kassenprüfer

- Berufung und Abberufung des Pastors auf Empfehlung der Gemeindeleitung unter Beteiligung der Bundesleitung

- Berufung und Abberufung weiterer angestellter Mitarbeiter/innen auf Empfehlung der Gemeindeleitung

- Beschlussfassung über die Jahresrechnung und wichtige Einzelausgaben - Entlastung des Kassenverwalters und der Gemeindeleitung

- Entgegennahme von Arbeits- und Rechenschaftsberichten

6.3. Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, welche die Gemeindeleitung einbringt.

7. Gemeindeleitung

7.1. Die Gemeindeleitung besteht aus den Ältesten, die dazu von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren berufen werden.

Die erforderliche Anzahl von Ältesten und den Wahlmodus regelt eine gesonderte Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Pastoren gehören für die Zeit ihres Dienstes in der Gemeinde zur Gemeindeleitung.

7.2. Wer zur Gemeindeleitung gewählt wird, muss den dafür im Neuen Testament genannten persönlichen Voraussetzungen entsprechen und vom Vertrauen der Gemeinde getragen sein.

Diese Eigenschaften müssen während der gesamten Dauer der Dienstzeit bestehen.

7.3. Die Gemeindeleitung hat insbesondere die Aufgabe, die Gemeinde

- geistlich zu führen

- seelsorglich zu betreuen und - organisatorisch zu leiten.

Das schließt ein,

- die Gemeinde gemeinsam nach außen und gegenüber dem Bund zu vertreten

- die laufenden Geschäfte der Gemeinde zu führen - das Dienstverhältnis des Pastors zu regeln und

- über besondere Ausgaben bis zu 5.000,00 € (pro Projekt) zu beschließen - die Leiter und Mitarbeiter der einzelnen Arbeitsgruppen zu berufen

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- sich mind. 2 x im Jahr mit den Leitern der Arbeitsgruppen zu Arbeitsgesprächen zu treffen

- gegebenenfalls Mitglieder der Gemeinde zu Diakone/-innen berufen

- Beruft aus ihrer Mitte einen Schriftführer/in für die Organe der Gemeinde gemäß § 5.

8. Arbeitsgruppen

8.1. Die Gemeinde hält für die unterschiedlichen Aufgaben und Altersgruppen innerhalb der Gemeinde verschiedene Angebote vor. Die Gemeindeleitung führt eine Auflistung aller aktiven Arbeitsgruppen der Gemeinde mit deren Leitern und Mitarbeitern.

8.2 Leiter von Arbeitsgruppen müssen Mitglieder der Gemeinde sein.

Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Die Gruppenleiter schlagen der Gemeindeleitung geeignete Mitarbeiter vor.

8.3 Mitarbeiter und Helfer in den Arbeitsgruppen sollen nach Möglichkeit ebenfalls Mitglieder der Gemeinde sein, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

9. Beschlussfassung

9.1. Die Beschlussfassung der Gemeinde soll von dem biblischem Gedanken der Einheit geprägt sein.

Alle Beschlüsse der Gemeinde und ihrer Organe im Sinne von § 5.2 sollen möglichst einstimmig gefasst werden.

Die Beschlussfassung nach § 6.2 und § 6.3 findet in der Gemeindeversammlung statt.

Bei Verhinderung kann ein Mitglied Briefwahl beantragen.

9.2. Zu § 6.2: Ergibt sich bei der Beschlussfassung nicht mindestens eine

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen so soll eine Abstimmung vertagt werden, bis nach weiterem Überlegen und Gebet eine eindeutige Mehrheit zu erwarten ist.

Zu § 6.3.: Hier ist zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit nötig.

9.2 Für die Berechnung der notwendigen Mehrheit werden nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu Grunde gelegt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.3. Die in der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse sind für die Gemeinde, die Gemeindeleitung und die Arbeitsgruppen verbindlich.

9.4. Beschlüsse und wichtige Verhandlungen sind in Niederschriften, die vom Schriftführer und einem weiteren Gemeindemitglied zu unterschreiben sind, festzuhalten und den Mitgliedern anschließend schriftlich mitzuteilen.

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10. Kassenführung und Vermögensverwaltung

10.1. Die Mitglieder der Gemeinde leisten in Verantwortung vor Gott freiwillige Beiträge, die ihrem Einkommen angemessen sind.

10.2. Die Gemeindekasse wird vom Kassenverwalter geführt.

Sämtliche Eingänge und Ausgänge sind übersichtlich, nachvollziehbar und gewissenhaft zu verbuchen.

10.3 Das in Gemeindeveranstaltungen gesammelte Bargeld ist von zwei Gemeindemitgliedern zu zählen. Der Betrag ist von Beiden gegenzuzeichnen.

10.4 Der Kassenverwalter erstattet der Gemeindeleitung Bericht über die Kassenführung.

Die Gemeindeleitung kann aus ihrer Mitte ein Mitglied beauftragen, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen, auch um Mitglieder ansprechen zu können, die keine angemessenen Beiträge zahlen.

10.5 Über die Gaben der einzelnen Gemeindemitglieder besteht Schweigepflicht.

10.6 Die Gemeindekasse ist jährlich einmal durch zwei von der Gemeindeversammlung gewählte Mitglieder zu prüfen.

Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer haben der Gemeindeversammlung über das Prüfergebnis zu berichten und mitzuteilen, ob sie Entlastung empfehlen können.

10.7 Für Geschäftstätigkeiten gegenüber Privatpersonen, Firmen und Behörden sind die Unterschriften von zwei Personen aus der Gemeindeleitung erforderlich.

10.8 Das Grundeigentum der Gemeinde wird durch den Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR verwaltet und ist auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen.

Die Gemeinde bleibt jedoch wirtschaftlich der verfügungsberechtigte Eigentümer.

Das Grundeigentum ist in Einnahmen und Ausgaben getrennt von der allgemeinen Jahresrechnung zu verwalten.

11. Gemeinnützige Mittelverwendung

11.1. Alle Einnahmen der Gemeinden sind für die in dieser Gemeindeordnung genannten Aufgaben zu verwenden und dienen damit den in der Verfassung des Bundes beschriebenen Zwecken der Religionsgemeinschaft.

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Die Gemeinde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.

11.2. Soweit es sich bei den Einnahmen um Spenden handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen darüber eine steuerlich verwertbare Bescheinigung ausgestellt werden.

11.3 Mitglieder der Gemeinde erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.

Möglich ist jedoch eine vorübergehende Unterstützung in einer wirtschaftlichen Notlage, die aus Mildtätigkeit an einen Bedürftigen gewährt wird, wie sie auch Nichtmitgliedern gewährt werden kann. Die Entscheidung trifft die Gemeindeleitung.

11.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf seine gezahlten Mitgliedsbeiträge.

11.6 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln der Kommunen, des Landes oder der Bundesrepublik Deutschland werden nur von Fall zu Fall in Anspruch genommen und nur zur Mitfinanzierung solcher Investitionen oder anderer Zwecke verwendet, die auch nichtreligiösen Trägern für staatlich geförderte Aufgaben zustehen.

Der Nachweis der Verwendung solcher Mittel ist nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu führen.

12. Zusammenarbeit im FeG - Bund und mit anderen Gemeinden

12.1. Durch die Mitgliedschaft im FeG - Bund weiß die Gemeinde sich verpflichtet zur Zusammenarbeit mit anderen Freien evangelischen Gemeinden auf Kreis- und Bundesebene.

Die Gemeinde ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die gemeinsamen Aufgaben in der Kreis- und Bundesgemeinschaft geistlich, finanziell und praktisch zu fördern.

12.2. Die Gemeinde arbeitet eng mit anderen Gemeinden und christlichen Werken innerhalb der Evangelischen Allianz zusammen.

12.3. Die Gemeinde weiß sich darüber hinaus verbunden mit allen gläubigen Christen, die zur weltweiten Gemeinde, dem Leib Jesu Christi, gehören.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen dieser Gemeindeordnung und die Auflösung der Gemeinde können von der Gemeindeversammlung nur

- nach einer mit mindestens vierwöchiger Frist vorausgegangenen Bekanntgabe der Tagesordnung (unter Angabe der beabsichtigten Änderungen bzw. Gründe) und

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- nur mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Falls nicht mindestens die Hälfte aller Gemeindemitglieder anwesend sind, muss zu einer zweiten Gemeindeversammlung zu diesem Zweck mit Monatsfrist erneut eingeladen werden.

Diese Gemeindeversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

13.2. Eine beabsichtigte Auflösung der Gemeinde ist unter Darlegung des Sachverhalts frühzeitig der Bundesleitung mitzuteilen, um deren Stellungnahme einzuholen.

13.3. Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Änderung der Aufgaben der Gemeinde, die den Wegfall der Steuerbegünstigung zur Folge hat, stehen sämtliche Vermögenswerte dem FeG - Bund zu, der sie für seine Zwecke als Religionsgemeinschaft verwendet, vorrangig am Sitz der Ortsgemeinde.

Diese Gemeindeordnung wurde in der Gemeindemitgliederversammlung am 18.12.2016 gemäß § 12.1 der alten Satzung beschlossen.

Freie evangelische Gemeinde Wilnsdorf Burgstraße 23, 57234 Wilnsdorf

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