• Keine Ergebnisse gefunden

in Ostfildern-Kemnat

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "in Ostfildern-Kemnat "

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vorlage 160/2018

Ältestenrat 19.11.2018 nicht öffentlich Kenntnisnahme

Ausschuss für Technik und Umwelt 28.11.2018 öffentlich Beratung

Verwaltungsausschuss 05.12.2018 öffentlich Beratung

Gemeinderat 12.12.2018 öffentlich Beschluss

Thema

Sanierung "Kemnat I"

- Treuhändervertrag zwischen der Stadt Ostfildern und der SEG Ostfildern mbH

Beschlussantrag

1. Der Beauftragung der Sanierungs- und Entwicklungsgesellschaft Ostfildern mbH (SEG Ostfildern) mit der Durchführung und Betreuung der Stadterneuerungsmaßnahme „Kemnat I“ in Ostfildern-Kemnat wird auf der Grundlage eines Treuhändervertrags (Anlage 1) zugestimmt.

2. Die finanzielle Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben für die Stadterneuerung „Kemnat I“ erfolgt künftig über das dafür neu eingerichtete Treuhandkonto der SEG Ostfildern.

Bolay gez. Lechner gez. Bader gez. Jansen

Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeisterin Fachbereichsleiter FB3 Fachbereich 3

Geschäftszeichen: FB3/ SEG Ka 08.11.2018

(2)

Erläuterungen

Die Durchführung mehrjähriger und komplexer Stadterneuerungsverfahren setzt ein erfahrenes Koordinie- rungsmanagement voraus. Dabei sind zum Beispiel Planungsprozesse zu initiieren und Projektsteuerungs- leistungen zu erbringen, Bürgerbeteiligungsprozesse und Öffentlichkeitsarbeit durchgängig anzubieten , Förder- und Finanzierungsmodelle zu unterschiedlichen Projektarten zu entwickeln sowie bau-, förder- und vertragsrechtliche Fragestellungen zu beantworten sowie auch politische Entscheidungsprozesse vorzube- reiten und deren Ergebnisse umzusetzen.

Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben eines Sanierungsträgers bedienen. Dabei ist nach

§ 158 Baugesetzbuch zu beachten, dass

1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet

und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,

3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätig- keit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,

4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die SEG Ostfildern ist bereits in zahlreichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren der Stadt als Sanie- rungsträger tätig gewesen und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. In Kemnat hat das Unternehmen bereits im Rahmen des strategischen Grunderwerbs gute Grundlagen für einen Einstieg in das Sanierungs- verfahren und eine zügige Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen geschaffen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine weitere Zusammenarbeit und eine entsprechende Beauftragung.

Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto:

I 51100010

Kostenart bzw. Investition

Einzahlungen/

Erträge in €

Auszahlungen/

Aufwendungen in € einmalig

jährlich 27.000 125.000

Finanzierung durch

Haushaltsmittel Ermächtigungsrest

Überplanmäßige Auszahlungen Außerplanmäßige Auszahlungen

Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen

(3)

Anlage 1 zur Vorlage

Treuhändervertrag

„Kemnat I“

in Ostfildern-Kemnat

zwischen

der Stadt Ostfildern

-vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Bolay

-im folgenden „Stadt“ genannt- und

der Sanierungs- und Entwicklungsgesellschaft Ostfildern mbH (SEG) -vertreten durch die Herren Geschäftsführer Kampmann und Lechner

-im folgenden „Sanierungstreuhänder oder SEG“ genannt- wird folgender Vertrag geschlossen.

Vorbemerkung

Dieser Vertrag gilt für die Durchführung und Betreuung der Stadterneuerungsmaßnahme „Kemnat I“

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Maßnahmen in vertrauensvoller Zusammenarbeit und bei Bedarf unter Einbeziehung weiterer Verfahrensbeteiligter und Maßnahmenträger durchgeführt werden.

Die Vertragsschließenden versichern und bestätigen, dass die SEG die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben gem. § 158 BauGB erfüllt.

§ 1

Auftrag und allgemeine Vertragspflichten

1. Die Stadt Ostfildern beauftragt den Sanierungstreuhänder mit der Betreuung und Durchführung des städtebaulichen Sanierungsverfahrens Kemnat I im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Städtebauförderrichtlinien des Landes Baden-Württemberg und überträgt ihm die Sanierungstreuhandbuchhaltung. Der Sanierungstreuhänder erhält dafür den in diesem Vertrag beschriebenen Aufgabenumfang und Handlungsrahmen (operatives Geschäft).

2. Aufgabe des Sanierungstreuhänders ist es, die Stadt bei den im Rahmen der Stadterneuerung obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie Maßnahmen der Stadterneuerung durchzuführen.

Der Sanierungstreuhänder wird von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr jede gewünschte Auskunft erteilen und Einsicht in die

(4)

Unterlagen gewähren. Die Informationspflicht des

Sanierungstreuhänders ist erfüllt, wenn fachlich zuständige Dienststellen oder deren Vorgesetzten oder die Verwaltungsführung entsprechend informiert werden.

Die Stadt hat ein Weisungsrecht in übergeordneten, strategischen sowie grundsätzlichen Fragestellungen und kann dieses nach Bedarf ausüben.

Es obliegt dabei nicht dem Sanierungstreuhänder, städtische Anweisungen in ihrer Zulässigkeit und/oder stadtinternen Zuständigkeit zu überprüfen.

3. Der Sanierungstreuhänder wird Unterlagen und Daten, die er von der Stadt erhält mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Unterlagen und Daten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und als solche gekennzeichnet oder zweifelsfrei erkennbar sind, werden vom Sanierungstreuhänder entsprechend vertraulich behandelt und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergegeben. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung sind zu beachten.

4. Hoheitliche Aufgaben der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

5. Grundlage des städtebaulichen Sanierungsverfahrens sind die von der Stadt erarbeiteten oder in Erarbeitung befindlichen städtebaulichen Planungen (z.B. integriertes Stadtentwicklungskonzept ISEK, Rahmenplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan). Die Erarbeitung, Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Plänen im Sanierungsgebiet erfolgt durch den Sanierungstreuhänder im Einvernehmen mit der Stadt. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Die Stadt behält sich vor, Pläne selbst zu ändern bzw. zu ergänzen.

Weitere wesentliche Grundlage der Durchführung und Betreuung von Stadterneuerungsmaßnahmen ist die räumliche Abgrenzung und förmliche Festlegung des Stadterneuerungsgebietes nach § 142 BauGB.

6. Der Sanierungstreuhänder erbringt die ihm von der Stadt übertragenen Leistungen selbst. Er kann zur Unterstützung Dritte hinzuzuziehen oder beauftragen.

§ 2

Übertragene Aufgaben

In Durchführung der übertragenen Maßnahmen obliegen dem Treuhänder insbesondere folgende Aufgaben:

1. Städtebauliche Leistungen

1.1 Erarbeitung und/oder bedarfsgerechte Fortschreibung des integrierten, teilräumlichen Entwicklungskonzepts bzw. der Rahmen- und Maßnahmenplanung für das Sanierungsgebiet. Dieses ist inhaltlich mit dem übergeordneten integrierten Stadtentwicklungskonzept der Stadt abzustimmen.

1.2 Erarbeitung von Gutachten und Konzeptstudien insbesondere zu Fragen des Städtebaus und der Neuordnung und Neubebauung von Grundstücken und Quartieren, der Modernisierungsfähigkeit von Bestandsgebäuden, der Funktionalität und Gestaltung des öffentlichen Raums, der Unterstützung der lokalen Ökonomie und zu sozialplanerischen und gebietsstrukturellen Fragestellungen.

(5)

1.3 Beratung von Bauherren und Architekten

bei förderfähigen Einzelbaumaßnahmen im Sinne der Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) und auf der Grundlage des integrierten, teilräumlichen Entwicklungskonzepts.

1.4 Sanierungsrechtliche Stellungnahme zu Baugesuchen nach Aufforderung.

1.5 Mitarbeit bzw. Stellungnahme bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städte- baulichen Planungen, Leitbildentwicklungen und Satzungen.

1.6 Konzeptionelle Entwicklung, Begleitung und Durchführung von Maßnahmen auf Grundlage weiterer Förderprogramme, die im Sanierungsgebiet anwendbar und nach Antragstellung bewilligt sind (z.B. nicht-investive Städtebauförderung).

2. Baumaßnahmen

a) Private Modernisierungsmaßnahmen (nach den StBauFR)

2.1 Vorbereitende Gespräche mit den Eigentümern über die Möglichkeiten der Modernisierung und der hierzu einzuleitenden Maßnahmen, über Kostentragung, Veränderung in den Mietverhältnissen, soziale Maßnahmen, Terminplanung.

2.2 Abstimmung von Form und Inhalt der zu erstellenden Modernisierungsgutachten mit dem jeweiligen Eigentümer und den beauftragten Architekten zur endgültigen Klärung von Art und Umfang, Kosten, Finanzierung und Zeitpunkt der Maßnahmen. Überprüfung der Ergebnisse der vorgelegten Modernisierungsgutachten auf Plausibilität und Realisierbarkeit.

2.3 Festlegen des Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen und Ermittlung der Höhe des Kostenerstattungsbetrages im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden- Württemberg (VV-StBauFR).

2.4 Erstellen des Modernisierungsvertrages und Abschluss des Vertrags nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat der SEG.

2.5 Überwachung der Vertragserfüllung, dabei insbesondere Feststellen der vertragsgemäßen Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen und Überprüfung der vorgelegten Baukostenabrechnung als Bemessungsgrundlage für den gewährten Kostenerstattungsbetrag.

2.6 Vorbereitung steuerlicher Grundlagenbescheide im Sinne der Bescheinigungsrichtlinien im Zusammenhang mit den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes.

b) Städtische Maßnahmen

Modernisierungs-, Neubau-, Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen, Projektsteuerungsleistungen

2.7 Erbringung der zur Durchführung von Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen erforderlichen Projektsteuerungsleistungen bei Gebäuden, die im Eigentum der Stadt stehen oder während des Sanierungsverfahrens mit Treuhandmitteln von der SEG erworben wurden.

2.8 Erbringung der zur Durchführung von Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen erforderlichen Projektsteuerungsleistungen.

(6)

2.9 Die Projektsteuerung nach Nr. 2.7 und 2.8

bedarf der Aufforderung oder Zustimmung der Stadt und umfasst die Wahrnehmung von Auftraggeber- und/oder Bauherrenfunktionen in organisatorischer, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Dazu gehören insbesondere:

• Klärung der Aufgabenstellung, Erstellen eines Grundlagenkonzepts zur Steuerung und Koordinierung des Vorhabens,

• Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),

• Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,

• Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,

• Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,

• Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,

• laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,

• Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

2.10 Durchführung von Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf Rechnung der Stadt nach entsprechender vorheriger Freigabe oder Beauftragung . Dazu gehören auch die Beauftragung von Planungsleistungen, die Finanzierung und Ab- rechnung von Maßnahmen und die Übergabe der abgenommenen Maßnahmen in die Unterhaltung der Stadt. Gewährleistungsansprüche an Dritte gehen auf die Stadt über.

c) Neubauten, Sonstiges

2.11 Beratung Bauwilliger bei Neubauten im Sanierungsgebiet.

2.12 Beratung von Sanierungsbetroffenen bei der Errichtung von Ersatzbauten und Ersatzanlagen.

2.13 Die Bauherrentätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, soweit die Stadt den Treuhänder durch besonderen Vertrag dazu beauftragt.

3. Allgemeine und phasenübergreifende Leistungen

3.1 Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt. Der Sanierungstreuhänder kann Anfragen der Presse oder der Öffentlichkeit zu Maßnahmen im Sanierungsgebiet selbstständig beantworten, soweit es die Stadt nicht ausdrücklich ausschließt. Die Stadt ist nach Möglichkeit von entsprechenden Anfragen und Auskünften unverzüglich zu unterrichten.

3.2 Aufbau interdisziplinärer Steuerungsgruppen unter Beteiligung der Stadt für strategische und inhaltliche Fragestellungen im Sanierungsverfahren

3.3 Bearbeitung und Betreuung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren (z. B. Erstellen von Kosten- und Finanzierungsübersichten, der Auszahlungsanträge und Zwischennachweise unter Beachtung der geltenden Bestimmungen).

3.4 Wahrnehmung der Rechte der Stadt gegenüber Behörden und Dritten.

(7)

3.5 Erarbeitung oder Beschaffung sämtlicher

Unterlagen im eigenen Namen und auf Rechnung der Stadt, insbesondere Wertgutachten.

3.6 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

3.7 Evaluierung und Dokumentation des Verfahrens und der Sanierungsmaßnahmen.

3.8 Abwicklung aller Fragestellungen und Anforderungen der Fördermittelgeber, dabei auch Erstellen von Sachstandsberichten, Aufstockungsanträgen, Auszahlungsanträgen, Aufnahmeanträgen sowie der elektronischen Begleitinformationen, soweit erforderlich.

3.9 Prüfung der nach dem besonderen Städtebaurecht im Baugesetzbuch genehmigungspflichtigen Vorgänge und Vorhaben sowie die Vorbereitung entsprechender Bescheide für den Fachbereich 3/Baurecht.

3.10 Koordinierung aller sanierungsbedingter Planungs- und Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Stadt.

3.11 Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Unterstützung bei der Bescheiderstellung oder Ablösung von Ausgleichsbeträgen, soweit gesetzliche Bestimmungen aus dem besonderen Städtebaurecht anzuwenden sind.

3.12 Förderrechtliche Abrechnung des Verfahrens im Falle der vorzeitigen Entlassung aus dem Stadterneuerungsgebiet und bei Abschluss der Gesamtmaßnahme.

§ 3

Verfahrensgrundsätze

1. Der Sanierungstreuhänder hat die ihm nach § 2 übertragenen Aufgaben als Treuhänder der Stadt zu erfüllen. Er handelt hierbei in eigenem Namen auf Rechnung der Stadt. Er führt dazu folgenden, das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz:

Sanierungstreuhänder der Stadt Ostfildern.

2. Der Sanierungstreuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung von öffentlichen Mitteln verbundenen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in Bezug auf die Stadterneuerung bestehenden Vorschriften zu beachten.

§ 4

Treuhandvermögen und finanzielle Abwicklung

1. Für das Treuhandvermögen und die finanzielle Abwicklung des Sanierungsverfahrens und seiner Maßnahmen sind die Bestimmungen der §§ 160 und 161 Baugesetzbuch maßgebend.

2. Der Sanierungstreuhänder übernimmt für die durchzuführenden Maßnahmen die laufende Finanzierungs- und Zahlungsplanung. Das Budget für die im kommenden Jahr geplanten Maßnahmen wird vom Sanierungstreuhänder in Abstimmung mit der Stadt in die Haushaltsplanung der Stadt eingearbeitet, sowie in Investitionsplänen dargestellt.

(8)

3. Für die übernommenen Maßnahmen wickelt der Sanierungstreuhänder den Zahlungsverkehr sowie die Verrechnung aller anfallenden Ausgaben und Einnahmen ab und führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung.

4. Der Sanierungstreuhänder hat alle Gegenstände, die er zur Durchführung der Gesamtmaß- nahme erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen gem. § 160 und 161 BauGB). Er hat Gegenstände, die er mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch Rechtsgeschäfte, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, erwirbt, in das Treuhandvermögen zu überführen.

5. Die Änderungen und Neubegründungen von sanierungsbedingten Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen erfolgen im Einvernehmen mit der Stadt.

6. Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Vertrag entstehen. Hierzu gehören nicht die Kosten für den eventuellen Kauf von Ersatzgrundstücken und Ersatzbauten außerhalb des Sanierungsgebietes sowie die Leistungen nach § 2 Nr. 2.11. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.

7. Die Stadt stellt dem Sanierungstreuhänder auf der Grundlage der Finanzierungs- und Zahlungsplanung die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Mittel rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung.

Die Einnahmen aus Landesmitteln fließen auf das Treuhandkonto des Sanierungstreuhänders und von dort nach Prüfung unverzüglich auf das Konto der Stadt weiter.

8. Sollte bei der Durchführung der Maßnahmen eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, so darf der Sanierungstreuhänder die erforderlichen Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt aufnehmen oder gewähren.

9. Die Stadt gewährleistet die Erfüllung von Verbindlichkeiten, für welche der Sanierungstreuhänder mit dem Treuhandvermögen haftet. Sie beschafft, sofern erforderlich, die für die Gewährsübernahme erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

10. Sämtliche für die Gesamtmaßnahme bestimmten Finanzierungsmittel, die dem Sanie- rungstreuhänder aus der Durchführung der Maßnahme zufließen, sind auf das Treuhandkonto des Sanierungstreuhänders einzuzahlen.

11. Der Sanierungstreuhänder verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Rahmen der Sanierung zu beseitigenden Gebäude sind auf das Notwendigste zu beschränken.

12. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können in das Treuhandvermögen des Sanierungstreuhänders übernommen werden.

13. Um der Stadt einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu ermöglichen, wird der Sanierungstreuhänder im Rahmen der Erstellung des üblichen Jahresabschlusses im jeweils folgenden Jahr eine Zwischenübersicht über die Salden und Konten der Treuhandbuchhaltung fertigen, über die Ausgaben und Einnahmen Rechnung legen sowie einen Jahresbericht über den jeweiligen Stand der Maßnahmen vorlegen. Im Rahmen der Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird das Treuhandvermögen der Sanierungsmaßnahme

„Kemnat I“ jährlich geprüft.

(9)

14. Um eine ordnungsgemäße und vollständige Abrechnung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben und sanierungsbedingter Einnahmen nach Maßgabe der einschlägigen Förderbestimmungen zu ermöglichen, hat die Stadt den Sanierungstreuhänder über jede von ihr

selbst beglichene zuwendungsfähige Ausgabe bzw. über jede vereinnahmte sanierungsbedingte Einnahme durch Überlassung entsprechender Ausgabe- bzw. Einnahmebelege (Verträge, Rechnungen u. a.) in Kenntnis zu setzen. Auf den Belegen ist das Einnahme- bzw. Zahlungsdatum zu vermerken.

§ 5

Veräußerungspflicht

1. Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanierungstreuhänder der Stadt auf Anforderung zu übertragen.

2. Der Sanierungstreuhänder ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens, soweit sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach Maßgabe des § 159 BauGB und unter Beachtung der Weisungen der Stadt wieder zu veräußern.

§ 6

Auskunft und Rechnungslegung

1. Der Sanierungstreuhänder hat die Stadt über den jeweiligen Stand der Sanierungsdurchführung zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen, Akten oder Dateien zu gewähren, die mit der Maßnahme in Zusammenhang stehen.

2. Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat der Sanierungstreuhänder auch den zuschusswilligen Stellen oder den von diesen benannten Stellen, u. a. auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

3. Der Sanierungstreuhänder hat das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen und mit der Jahresbilanz gesondert zu erläutern.

§ 7

Aufgaben und Pflichten der Stadt

1. Die Stadt wird den Sanierungstreuhänder bei der Durchführung der Sanierung unterstützen und dafür die nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere das Bauleitplanverfahren

entsprechend dem Fortgang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungstreuhänder von allen zur Durchführung der Stadterneuerung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.

2. Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:

2.1 die Erstellung und kostenfreie Überlassung der für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (u. a. Pläne, Bestandskarten und dgl.);

(10)

2.2 die Erstellung und kostenfreie Überlassung von Untersuchungen und Gutachten, die für die Stadterneuerung von Bedeutung sind;

2.3 die Unterrichtung über alle nach § 144 Baugesetzbuch genehmigungspflichtigen Vorhaben;

2.4 die Unterrichtung über alle im Stadterneuerungsgebiet vorkommenden Grundstücksverkäufe, Grundbucheintragungen und Wohnungsleerstände soweit sie den städt. Stellen bekannt sind bzw. diese unmittelbar betreffen;

2.5 die Unterrichtung über alle mit der städtebaulichen Neuordnung zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen;

2.6 die Anhörung des Sanierungstreuhänders zu allen Bauvoranfragen und Bauanträgen vor Erteilung der Baugenehmigung;

2.7 die Übernahme der Bestände des Treuhandvermögens bei Abschluss der Maßnahme.

§ 8

Vergütung und Aufwendungsersatz

1. Die Vergütung erfolgt durch Abrechnung der geleisteten und erfassten Arbeitsstunden sowie eines jährlichen Sockelbetrags jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Stundensatz und Sockelbetrag werden im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das jeweilige Folgejahr kalkuliert und mit der Finanzverwaltung der Stadt abgestimmt. Der Sanierungstreuhänder ist berechtigt, Abschlagszahlungen auf seine Vergütung anzufordern. Reisekosten und sonstige Nebenkosten sind durch die Vergütung abgegolten. Die Vergütung kann in Teilbeträgen nach dem Stand der erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

2. Der Sanierungstreuhänder entnimmt die durch die Stadt freigegebene Vergütung dem Treuhandkonto.

3. Sollte sich aufgrund der vom Sanierungstreuhänder geführten Aufzeichnungen und Unterlagen ergeben, daß die nach Ziffer 1 gezahlte Vergütung den notwendigen Unternehmungsaufwand nicht mehr abdeckt, so sollen die Vertragspartner die Vergütungsregelung überprüfen und den Stundensatz den Erfordernissen einvernehmlich auch unterjährig anpassen.

§ 9

Erfüllung des Vertrages

Die Laufzeit dieses Vertrages endet, unbeschadet der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung oder einer Beendigung nach § 10 oder einer Vereinbarung einer etwaigen Verlängerung mit Abschluss der Stadterneuerungsmaßnahme durch Aufhebung der Sanierungssatzung und vollständiger Abrechnung des Stadterneuerungsverfahrens. Dies schließt das Vorliegen eines rechtskräftigen Abrechnungsbescheids der Landesverwaltung ein.

§ 10 Kündigung

Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Stadt die Absicht aufgibt, die Erneuerung des Gebietes durchzuführen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(11)

§ 11

Pflichten bei Beendigung des Vertrages

1. Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ihm übertragenen Aufgaben nach § 2 hat der Sanierungstreuhänder über das Treuhandvermögen Rechnung zu legen. Der Sanie- rungstreuhänder hat das Erlangte an die Stadt herauszugeben und ihr insbesondere die nicht verbrauchten Finanzierungsmittel auszuzahlen. Unveräußert gebliebene Grundstücke hat der Sanierungstreuhänder an die Stadt oder an von der Stadt zu benennende Dritte zu übertragen.

2. Die Stadt hat den Sanierungstreuhänder von allen Verpflichtungen freizustellen, die dieser zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist. Die Stadt ist verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Grundstücke zu übernehmen.

3. Bei Kündigung des Vertrags durch die Stadt erhält der Sanierungstreuhänder volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen sowie für Leistungen bis zum durch die Kündigung definierten Vertragsende einschließlich des Sockelbetrags für weitere 6 Monate nach Vertragsende. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung durchzuführen.

4. Wird der Vertrag aus von dem Sanierungstreuhänder zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält dieser volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen sowie für Leistungen bis zum durch die Kündigung definierten Vertragsende.

§ 12

Haftung, Verjährung

1. Die Ansprüche der Stadt wegen Mängel der Leistungen, welche der Sanierungstreuhänder zu vertreten hat, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

2. Überträgt der Sanierungstreuhänder, auch in Abstimmung mit der Stadt, einzelne Leistungen auf Dritte, so haftet er für diese nach Maßgabe des § 278 BGB.

3. Ansprüche der Stadt nach den Ziffern 1 und 2 verjähren wie folgt:

- Ansprüche aus Architekten- und Ingenieurleistungen in 5 Jahren, gerechnet ab Erbringung der jeweils letzten Leistung, spätestens jedoch ab der Übernahme der Ausführungsleistung durch die Stadt.

- Ansprüche aus allen anderen Leistungen der Geschäftsbesorgung durch den Sanie- rungstreuhänder oder Dritte in 6 Monaten nach der Abrechnung aller Leistungen eines Projektes.

- Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren in den von der BGH- Rechtsprechung aufgestellten Fristen.

- Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Leistungen des Sanierungstreuhänders nach VOB oder VOL richten sich nach den Bestimmungen dieser Verdingungsordnungen. Im Falle von VOL-Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Soweit darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden, gelten diese.

(12)

§ 13

Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.

2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

3. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen einer Schriftform.

§ 14 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Ostfildern.

Ostfildern, den

Stadt Ostfildern SEG Ostfildern

Sanierungs- und Entwicklungsgesellschaft Ostfildern mbH

Bolay Kampmann Lechner

Oberbürgermeister Geschäftsführer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Insbesondere sollte, wie bereits betont, die Beteiligung der Sozialpartner ernst genommen werden. Dass die Kommission anstelle einer ordentlichen zweiten Anhörungsphase

Mindestabsicherung von Verkehrsopfern (welche im Übrigen auch durch Selbstbehalte nicht gefährdet werden) und müssen nicht notwendigerweise in voller Höhe ihre Entsprechung in der

Negative Folgen durch die Konzessionsrichtlinie sind auch für die deutschen Seehäfen zu erwarten, wobei noch unklar ist, was genau in den Anwendungsbereich fällt:

Aufgrund ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung ist die öffentliche Auftragsvergabe wie dafür geschaffen, die ordnende Rolle des Staates für eine Politik des sozialen und

Das entsprechende Verfahren im Abkommen mit Kolumbien und Peru ist dabei nicht konkret genug ausgestaltet und sieht insbesondere keine verbindliche Mitsprache von Gewerkschaften

Allerdings gilt es zu bedenken, dass die vorbeugende Wirkung, die durch die Strafbewehrung unter anderem auch erreicht werden soll, dadurch abgeschwächt wird, dass eine Strafe

Wie bereits in Antwort zu Frage 2 ist auch hier wieder zu kritisieren, dass allgemeine Ausnahmeklauseln offenbar nicht für das gesamte Abkommen, sondern im Wesentlichen für den

Ist das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen oder innerhalb eines Jahres mit einem dementsprechenden Betrag in Verzug, so kann es durch den gesamten Vorstand