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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Tierische Lebensmittel-Hygieneerordnung – Tier-LMHV) Anlage 7 (zu § 10 Abs. 2)

Informationen zur Lebensmittelsicherheit

nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen

(Fundstelle BGBl. I 2007, 1858)

I) Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:

Name: Betriebskennnummer/Registriernummer des

Betriebes nach ViehVerkehrsVO:

Anschrift:

Tel.: Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:

Fax:

Tierart:  Schwein  Rind  Pferd  Schaf  Ziege

 Geflügel  Hasentiere  Farmwild *)

Anzahl der zu schlachtenden Tiere: __________________

II) Standarderklärung

Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist, erklärt Folgendes:

1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produktionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor. Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt.

1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen **)

 Ja

 Nein

2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten.

3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden

 keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel

 Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel Tier

(Kennzeichnung

Tierarzneimittel Wartezeit Datum der

Verabreichung

Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen (z. B. Repellentien).

4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von-Bedeutung sind, ausgenommen (insbesondere Salmonellenstatus).

5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:

Name:

Anschrift:

Telefon: Fax:

(Ort) (Datum) Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)

*) Angabe der Tierart

**) Anmerkung des Bundesmarktverbandes für Vieh und Fleisch:

Lediglich Schweine haltende Betriebe, die bestimmte Maßnahmen zur Trichinenvorbeugung (u. a. Schädlingsbekämpfung , Futtermitteleinsatz/-lagerung) durchführen und die eine amtliche Bestätigung hierüber haben, können das Kreuz bei “Ja” setzen.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der KOM vom 10.08.2015.

Alle übrigen Betriebe müssen “Nein” ankreuzen

(amt39-3/MA/Sundrup/Internet/standarderklaerung.pdf (Stand:01.01.2017)

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