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Beitragsordnung und Nachweispflicht

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274 Bayerisches Ärzteblatt 5/2002

BLÄK informiert

In den letzten Wochen wurde von Ihnen teilweise heftige Kritik an der seit 1. Januar 2002 gültigen Neufassung der Beitragsordnung der Bayeri- schen Landesärztekammer (BLÄK) vorgetragen, die der Bayerische Ärztetag im Oktober 2001 beschlossen hat.

Die Beitragsgestaltung aus dem Jahre 1994 führte zunächst zu Rücklagen, die im Laufe der Zeit von den Bayerischen Ärztetagen be- wusst beschlossenen, defizitären Haushalten abgeschmolzen wurden. Durch den Erwerb des Halbanteils des Ärztehauses Bayern und dem bayerischen Anteil an einem Erwerb ei- ner Immobilie für die Bundesärztekammer in Berlin sind noch vorhandene liquide Mittel gebunden. Für die BLÄK haben sich auch die sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen seit 1994 geändert, sodass nach acht Jahren eine Anpassung der seit 1. Januar 1994 gülti- gen Beiträge notwendig wurde. Die Neufest- setzung der Beiträge bedeutet eine Beitrags- steigerung um 6,7 %. Durch die Öffnung der Beitragstabelle – entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes – kommt es im Einzelfall für diesen Bereich tatsächlich zu höheren Beitragssteigerungen.

Die Feststellung, dass die Ärztinnen und Ärzte Bayerns aus der Pflichtmitgliedschaft in der BLÄK in der Vergangenheit keine nennenswerten Vorteile hatten, ist eindeutig falsch. Die BLÄK hat nach dem Heilberufe- Kammergesetz eine Vielzahl von Aufgaben, die von ihr kompetent und effizient erfüllt werden. In diesem Zusammenhang darf ich auf die Geschäftsberichte verweisen, die jähr- lich im September-Heft des Bayerischen Ärzteblattes als Sonderdruck erscheinen.

Nachweispflicht

Das Motiv für die Einführung der Nachweis- pflicht war für die Delegierten des Bayeri- schen Ärztetages der Wunsch nach mehr Beitragsgerechtigkeit bei allen beitragspflich- tigen Ärztinnen und Ärzten. Eine stichpro- benartige Überprüfung der Beiträge hat erge- ben, dass sich eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten zu niedrig oder zu hoch einge- stuft haben. Wir müssen dabei feststellen, dass offenbar nicht alle Details der Beitrags- ordnung beim Ausfüllen der Selbstveranla- gung beachtet wurden. Durch die Nachweis- pflicht können diese Irrtümer auf Grund der exakten Gleichbehandlung aller beitrags- pflichtigen Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden. Diese Nachweispflicht gibt es im Übrigen bei fast allen anderen Ärztekammern im Bundesgebiet.

Mit dem Beitragserhebungsrecht von Kam- mern befasst sich eine Vielzahl von Gerichts- entscheidungen, in denen es grundsätzlich als sachgerecht erklärt wird, wenn die Beitrags- ordnung und Beitragsstaffelung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mit- glieder vorgesehen ist. Gerade im Zu- sammenhang mit den unterschiedlichen For- men und Ausgestaltungen der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist dies mit Sicherheit gerechter, als eine einkommensunabhängige Erhebung.

Vertraulichkeit

Noch ein Wort zur Vertraulichkeit der ange- forderten Daten. Für die BLÄK gilt selbst- verständlich das bayerische Daten-

schutzgesetz. Dieses wird von uns ganz strikt eingehalten. Es ist damit sichergestellt, dass Sie durch den Umgang mit Ihren personen- bezogenen Daten keinesfalls in unzulässiger Weise in Ihrem Persönlichkeitsrecht beein- trächtigt werden.

Ich kann Ihnen versichern, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, nach der wir verpflich- tet oder berechtigt wären, beitragsrelevante Daten weiterzugeben. Eine Datenübermitt- lung an andere Stellen findet nicht statt. So- bald die Unterlagen nicht mehr benötigt wer- den, werden sie datenschutzgerecht ver- nichtet.

Unsere Beitragsordnung ist gerade für ange- stellte Ärztinnen und Ärzte schwer durch- schaubar, so auch für mich. Nach Aufklärung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer habe ich nun ein Schema ent- worfen, das es leichter macht, die Einkom- men festzustellen, die zur Berechnung des Kammerbeitrags herangezogen werden (siehe rechts).

In den letzten Tagen und Wochen wurde ich immer wieder darauf hingewiesen, dass es be- rufspolitisch doch nicht opportun sei, am En- de einer Wahlperiode unpopuläre Entschei- dungen herbeizuführen, zumal ich mich einer Wiederwahl stellen werde. Jedoch bin ich der Meinung, dass Probleme dann angepackt und gelöst werden müssen, wenn sie im Raum stehen, unabhängig von wahltaktischen Über- legungen. Oder wollen wir es der „großen“

Politik nachmachen, die im Wahljahr drin- gende Entscheidungen nicht fällt und sie lie- ber auf eine neue Legislaturperiode ver- schiebt?

Dr. H. Hellmut Koch,

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Beitragsordnung und Nachweispflicht

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an

Den Namen Ihrer zuständigen Sachbear- beiterInnen finden Sie auf dem Nach- weisbogen oder Beitragsbescheid.

Pia Fitzek-Oppitz Telefon (0 89) 41 47-7 42 Andreas Klein

Telefon (0 89) 41 47-2 92 Claudia Rotsch

Telefon (0 89) 41 47-2 34 Monika Sobel

Telefon (0 89) 41 47-2 93

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Bayerisches Ärzteblatt 5/2002 275

BLÄK informiert

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