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Hinweise und Erläuterungen zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten

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Academic year: 2021

Aktie "Hinweise und Erläuterungen zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten"

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A 1182 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 113

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Heft 24

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17. Juni 2016

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01.04.2016 in Kraft.

Berlin, den 11.04.2016

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin 4 Glossar

5 Referenzierte Dokumente

Referenz [HeilM-Katalog]

[Heilmittel_Anhang_1]

[Heilmittel_Anlage_2]

Dokument

Titel des Dokumentes „Zweiter Teil Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkata- log)Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V“

(https://www.g-ba.de/informationen/richtlini en/12/)

Titel des Dokumentes „Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich ver- ordneter Leistungen vom 30.11.2015“

(http://www.kbv.de/html/2756.php)

Titel des Dokumentes „Anlage 2 zur Heilmittel- Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heil- mittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V“

(https://www.g-ba.de/informationen/richtlini en/12/)

Begriff

Besonderer Verord- nungsbedarf

BMV-Ä G-BA GKV-SV Heilmittelkatalog

HeilM-RL Indikationsschlüssel

KBV

Langfristiger Heilmit- telbedarf

Massagetechniken

Verordnung

Verordnungsmenge

Bedeutung

Besondere Verordnungsbedarfe entsprechen den bis 31.12.2016 in § 84 Abs. 8 SGB V veror- teten Praxisbesonderheiten für Heilmittel. Die bestehende Diagnoseliste wird zum 01.01.2017 überarbeitet, ergänzt und als Anhang 1 der Anla- ge 2 in die Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen integriert.

Bundesmantelvertrag – Ärzte Gemeinsamer Bundesausschuss GKV-Spitzenverband

Der Heilmittelkatalog ist zweiter Teil der Heilmit- tel-Richtlinie. In diesem erfolgt insbesondere ei- ne Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen.

Heilmittel-Richtlinie

Der Indikationsschlüssel setzt sich aus der Be- zeichnung der Diagnosengruppe und dem Buch- staben der vorrangigen Leitsymptomatik im Heil- mittelkatalog zusammen (z. B. ZN2a oder LY1b).

Kassenärztliche Bundesvereinigung Nach § 8a der Heilmittel-Richtlinie gibt es die Möglichkeit, Heilmittel langfristig zu genehmigen.

Dieser kann vom Patienten individuell beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in

§ 32 Abs. 1a SGB V. Hierzu wird eine Diagnose- liste erstellt, die im Zusammenhang mit den Di- agnosegruppen gem. Heilmittel-Richtlinie per se einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen.

Diese Diagnoseliste wird zur Mitte des Jahres 2016 als Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie des G-BA beschlossen werden.

KMT (Klassische Massagetherapie), BGM(Bin- degewebsmassage), SM (Segmentmassage), PM (Periostmassage), CM (Colonmassage), UWM (Unterwasserdruckstrahlmassage) Der Begriff Verordnung wird für ein ausgestelltes Verordnungsblatt (Muster 13, 14 und 18) ver- wendet.

Die Verordnungsmenge entspricht der Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten je Heil- mittelleistung.

Referenz

EXT_ITA_VGEX_An- forderungskata- log_AVWG ftp://ftp.kbv.de/ita-up- date/Allgemein/

KBV_ITA_RLEX_Soft- warezertifizierung.pdf [HeilM-RL]

Dokument

Richtlinie Softwarezertifizierung durch die KBV

Titel des Dokumentes „Richtlinie des Gemein- samen Bundesausschusses über die Verord- nung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“

(https://www.g-ba.de/informationen/richtlini en/12/)

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Hinweise und Erläuterungen zu Kooperationen zwischen

Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten

Möglichkeiten und Grenzen aus berufsrechtlicher und vertragsarztrechtlicher Sicht

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 22.04.2016 auf Empfehlung der Ständigen Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern die Hinweise und Erläuterun- gen zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niederge- lassenen Ärztinnen und Ärzten verabschiedet.

Diese Hinweise und Erläuterungen sind auf der Internetseite der Bundesärztekammer: http://www.bundesaerztekammer.de (Stich - wort: Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelas- senen Ärzten) oder unter http://doi.org/10.3238/arztebl.2016.

koop_kh_niederaerzte_baek_01abrufbar.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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