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Änderung von § 8 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft betreffend Abgeltung der Kantonsleistungen bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden

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Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat

Vorlage an den Landrat

Änderung von § 8 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft betreffend Abgeltung der Kantonsleistungen bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden

vom

1

.

Zusammenfassung

Gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) ist die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen alle zwei Jahre durchzuführen. Die Kontrolle der Anlagen ist dabei im Kanton Basel-Landschaft bis zu einer Anlagenleistung von 1000 kW an die Gemeinden delegiert (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden, SGS 786.211). Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle hat gemäss § 10 dieser Verordnung die Bau- und Umweltschutzdirektion, vertreten durch das Lufthygieneamt beider Basel (LHA).

Während die Gemeinden die bei ihnen anfallenden Kosten bereits heute den Anlagebetreibern verrechnen (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden), wurden die Administrativkosten des Kantons bisher nicht auf die Anlagebetreiber überwälzt. 2011 hat der Regierungsrat im Rahmen des Entlastungspakets 12/15 beschlossen, zukünftig auch die kantonalen Kosten in Form einer kostendeckenden Gebühr und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Verursacherprinzip in Höhe von CHF 10.00 pro kontrollierte Anlage in Rechnung zu stellen. Die genannte Gebühr sollte ab dem 1. September 2011 gelten und in § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle geregelt werden.

Dagegen wurde seitens der Gemeinden wie auch der Feuerungskontrolleure Beschwerde erhoben, worauf der Regierungsrat in den beiden Beschlüssen RRB Nr. 1394 und 1396, beide vom 28. August 2012 beschloss, die geplante Bestimmung nicht in Kraft zu setzen bzw. diese aufzuheben. Stattdessen wurde das Lufthygieneamt beider Basel mit der Ausarbeitung einer formellgesetzlichen Gebührengrundlage beauftragt und vorgesehen, im Vernehmlassungs- verfahren zur nun vorliegenden Landratsvorlage die Gemeinden (durch den VBLG) sowie die Feuerungskontrolleure Basel-Landschaft (durch ihren Verband) anzuhören.

Die nunmehr vorliegende Landratsvorlage sieht vor, die formellgesetzliche Grundlage in einem neuen § 8 Abs. 2bis des kantonalen Umweltschutzgesetzes (USG BL, SGS 780) zu regeln. Dieser

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ermächtigt den Kanton, von den Gemeinden zur Abgeltung der Kantonsleistungen eine kostendeckende Gebühr zu verlangen. Die Gemeinden ihrerseits werden berechtigt, die vom Kanton erhobene Gebühr dem jeweiligen Anlageneigentümer in Rechnung zu stellen. Die Regelung der exakten Gebührenhöhe erfolgt – wie bereits ursprünglich vorgesehen – in der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden. Der entsprechende RRB wird der Landratsvorlage zur Kenntnisnahme beigelegt.

2. Ausgangslage

Gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) ist die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen alle zwei Jahre durchzuführen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Kontrolle bei Anlagen bis zu einer Leistung von 1000 kW an die Gemeinden delegiert (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden, SGS 786.211).

Die Bau- und Umweltschutzdirektion, vertreten durch das Lufthygieneamt beider Basel (LHA), hat gemäss § 10 dieser Verordnung die Aufsicht über die Feuerungskontrolle der Gemeinden.

2011 hat der Regierungsrat aufgrund des Entlastungspaketes 12/15 beschlossen, eine kostendeckende Gebühr für die Abgeltung der Kantonsleistungen bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle zu erheben. Die Gebühr wurde auf 10 Franken pro kontrollierte Anlage festgesetzt und sollte – ebenso wie die übrigen Verordnungs-Anpassungen – ab dem 1.

September 2011 gelten. Gegen diese Verordnungsbestimmung regte sich sowohl von Seiten der Gemeinden als auch aus Kreisen der Feuerungskontrolleure Widerstand und beim Kantonsgericht Basel-Landschaft wurden mehrere Beschwerden gegen die genannte Gebühr eingereicht. Der Regierungsrat beschloss daraufhin (vgl. RRB Nr. 1394 und 1396, beide vom 28. August 2012), die geplante Bestimmung § 6 Abs. 3 nicht in Kraft zu setzen bzw. diese aufzuheben.

Weiter wurde mit RRB Nr. 1394 das Lufthygieneamt beider Basel mit der Ausarbeitung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer entsprechenden Gebühr beauftragt und vorgesehen, dass im Vernehmlassungsverfahren zur (nunmehr vorliegenden) Landratsvorlage die Gemeinden durch den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und die Feuerungskontrolleure Basel-Landschaft durch ihren Verband anzuhören seien.

Die formellgesetzliche Grundlage soll im Rahmen einer Anpassung von § 8 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL, SGS 780) geschaffen werden.

3. Begründung

Die periodische Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen ist im Kanton Basel-Landschaft an die Gemeinden delegiert (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden, SGS 786.211). Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat gemäss § 10 die Aufsicht über die Kontrollen der Gemeinden. Für die Durchführung der Kontrollen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren bei den Anlagebetreibern (Hauseigentümern). Die bis anhin erhobenen Gebühren decken zwar den Aufwand der Gemeinden und der Feuerungskontrolleure, nicht hingegen den Vollzugsaufwand des Kantons: Darunter fällt zunächst der personelle Aufwand beim Lufthygieneamt. Hinzu kommt der administrative Aufwand für die Bewirtschaftung der zentralen

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Feuerungsdatenbank, der durch Dritte (verwaltungsinterne sowie –externe Informatikdienstleister) erbracht wird.

Im Rahmen des Entlastungspaketes 12/15 hat der Regierungsrat – in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Verursacherprinzip – beschlossen, analog zur Gebühr der Gemeinden eine Gebühr für die Deckung der beim Kanton anfallenden Kosten der periodischen Öl- und Gasfeuerungs- kontrolle in Höhe von 10 Franken für jede kontrollierte Anlage zu erheben. Dafür ist die Schaffung einer entsprechenden Gesetzesgrundlage vorgesehen, was durch die Anpassung von § 8 des kantonalen Umweltschutzgesetzes geschehen soll.

Im Kanton Basel-Landschaft sind rund 28'000 kontrollpflichtige Öl- und Gasfeuerungen in Betrieb.

Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollturnus von 2 Jahren (Art. 13 LRV) werden jährlich rund 14'500 Öl- und Gasfeuerungen kontrolliert. Daraus resultiert eine jährliche Einnahme von rund 145'000 Franken zur Abgeltung der Kantonsleistungen. Es ist vorgesehen, die Gebühr zur Abgeltung der Kantonsleistungen den Gemeinden jährlich aufgrund der Anzahl kontroll- pflichtigen Anlagen in Rechnung zu stellen. Die Gemeinden verrechnen den Anlagebetreibern die Kantonsgebühr zusammen mit der Gebühr für die Feuerungskontrolle bzw. bei Kontrollmessungen der Servicefirmen mit einem Zuschlag auf der Administrativ-Gebühr.

4. Rechtliche Grundlagen

Artikel 13 LRV schreibt eine periodische Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen alle 2 Jahre vor.

Gemäss § 8 Absatz 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 22. Februar 1991 (SGS 780) regelt der Regierungsrat die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und Emissionskontrollen. Gemäss Absatz 2 legt er fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinde die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an.

Mit dem Erlass der Verordnung vom 8. September 1992 über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden (SGS 786.211) hat der Regierungsrat den Vollzug der Öl- und Gasfeuerungs- kontrolle an die Gemeinden delegiert. Gemäss § 6 dieser Verordnung legen die Gemeinden für die Kontrollen kostendeckende Gebühren fest.

5. Änderung des Umweltschutzgesetzes

Zur Einführung der verursachergerechten Gebühr zur Abgeltung der Kantonsleistungen bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle soll das kantonale Umweltschutzgesetz (USG BL, SGS 780) wie folgt geändert werden:

§ 8 Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen:

• Absatz 1 unverändert:

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und - kontrollen. Er kann im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw.

Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.

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• Absatz 2 unverändert:

Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden an.

• Absatz 2bis neu:

Er kann von den Gemeinden zur Abgeltung der Kantonsleistungen eine kostendeckende Gebühr verlangen. Die Gemeinden sind berechtigt, die vom Kanton erhobene Gebühr dem jeweiligen Eigentümer der Anlage in Rechnung zu stellen.

Absatz 3 unverändert:

Bei Überschreitung der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.

6. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Noch ausstehend.

7. Regulierungsfolgeabschätzung

Noch ausstehend.

8. Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.

Liestal, Im Namen des Regierungsrates

der Präsident:

der Landschreiber:

Beilage: Entwurf eines Landratsbeschlusses (gemäss Angaben Landeskanzlei und Finanzhaushaltgesetzes)

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Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft

Änderung vom …

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991 (1) wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2bis

2bis Er kann von den Gemeinden zur Abgeltung der Kantonsleistungen eine kostendeckende

Gebühr verlangen. Die Gemeinden sind berechtigt, die vom Kanton erhobene Gebühr dem jeweiligen Eigentümer der Anlage in Rechnung zu stellen.

II.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.

Liestal, Im Namen des Landrates

die Präsidentin:

der Landschreiber:

__________

(1) GS 30.787,SGS 780.

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