Amtsblatt für den
Landkreis Havelland
März 1994 Jahrgang 1 Nr. 3
Beschlüsse der Sondersitzung des Kreis- tages Havelland vom 04.03. 1994
o35/94 037/94
Sparkassenfrage Havelland Gestaltung eines Wappens flir den I-andkreis Havelland
ÜUerprUfung der Kreistagsabge- ordneten durch die Gauck-Behörde Wahrung von Vermögensinteessen der Gemeinden
Beschlässe der 4. Ifueistagssitzung des I-andkneises Havellnnd vom 21.03. t994
04t/94
M2/94
Besetzung der Ausschässe
Satarng über die Durctrführung der Beseitigung von Tierkörpem, Tier- körperteilen und tierischen Erznug- nissen im landkreis Havelland Gebührensafzung über die Tier- körperbeseitigung im l:ndkreis Flavelland
Flauptsatzung des Landkreises Flavelland
Bildung des Jugendhilfeausschusses Bildung des Jugendaussctrusses Natursctrutzgebiet " Gollenberg "
@5/94
0/;9/94 052194 o53/94
Anlage: Stellenaussctrreibung
Seite 34 Amtsblatt für den l-andkreis l{avelland 1994
Beschluß Nr. 035194
Sparkassenfi:age Havellend Der Kreistag beschließt:
1. Der aus dem bindenden Angebot der Mittel- brandenburgischen Sparkasse vom 28.02 .1994 (von der Mittelbrandenburgischen Sparkasse paraphiertes Angebot eines öffentl ictt-rechtl ichen Vertrages) ersichtl iche Verhandlungsstand wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der tr-andkreis Flavelland verzichtet mit Br;ntg auf den Kreistagsbeschluß 027194 zur Sparkas- senfrage und bei dem gegebenen Verhandlungs- stand auf einen Austritt aus dem Zweckverband frir die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam.
3. Der l.andrat wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Ziel, die Gewährträgerschaft für die Kreissparkasse Rathenow auf den Zweckverband zu übertragen, zügig weiterzuführen.
Beschluß Nr. O37194
Gestaltung eines lVappens lür den l-andkneis Havelland
Der Kreistag beschließt, die Kreisvenvaltung wird beauftragt, einen Wettbewerb zur Gestaltung eines Wappens für den l-andkreis Havelland auszuschreiben.
Ziel*tntng sollte as sein, ein Wappen zu finden, daß die Zusammengehörigkeit der Region Rathenow und Nauen dokumentiert.
Beschluß Nr. 038194
Überprüfung der Kreistegsebgeondneten durch die Gauck-Behörde
Der Kreistag beschließt, daß eine Überprüfung aller Kreistagsabgeordneten auf möglictte Zusammenarbeit mit dem MfS der ehemaligen DDR veranlaßt wird.
Kreistagsabgeordnete, die in den bisherigen Kreistagen Nauen und Rathenow dieser ÜUerprmung ausgesetzt waren und für die Ergebnisse vorliegen, sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.
Beschluß Nr. 0&194
Wahmng von Vemögensintercssen der Gemeinden Der Kreistag beschließt:
Im Rahmeu von Aufgaben der Kommunalaufsicht zur Wahrung von Vermögensinteressen der Gemeinden
überprüft der l.andrat den Umstand, daß bisher (Stand vom 26.L1.1993) 22 Gemeinden des l-andkreises Havelland (davon 1 Gemeinde des Altkreises Nauen) keinen Antrag zur Kommunalisierung von Vermö- gensgegenständen (Venvaltungs- und Finanzvermögen bav.Restitutionsvermögen) bei der Treuhandanstalt gestellt haben.
Gegebenenfalls ist auf eine sach- und termingerechte Antragstellung Einfluß zu nehmen.
Beschluß Nr. Mll94
Besetzung der Ausschüsse
Der Kreistag beschließt die in der Anlage aufgeführte Besetzung der freiwilligen Ausschüsse des Kreistages des landkreises Havelland. Der Zugriff auf den Ausschußvorsitz erfolgt nach dem Hare-Niemeyer- Verfahren. Die Stärke des Ausschusses Soziales/
Bildung/Kultur/Sport wurde von B
(Beschluß Nr. O22/94) auf 10 Mitglieder erhöht.
Besezung der freiwilligen Ausschüsse
Freklion Sozielcs Bau Finanzen
SPD CJanssen AKrenE FLBarth
LLCrone B.G<irges FlWernicke C.Maaß
*
CDU AFredrich B.Oehme R.Wotf
D.Dombrowski
PDS FlSchinholz D.Rüggen E.Gajedecki
P.Noel C.Girke
Zählgem. U.Gröll J.Söastian R.Heller F[Tybussek
F.D.P. I.Kubenz S.Maßloch S.Heling
Vonsitz durch SPD F.D.P. PDS
Fraktion Wirtsdratt Landwirtschaft Petition
SPD .dVödisch U.Bersiner D.Kratzsch
J.Plückhahn G.Neumeister P.Weisner
G.Falk *
CDU J.Wandke H,Zade AV.d.Borg
Pm G.Wollenzien FlRackwiu V.Schulz
7ählgem. J.Sebastian FlTybussek R.Heller LG<irne
S.Brittcher
F.D.P. S.Maßloch
Vorsitz durdr CDU Zählgemeinscheft SPD twird nachnominiert
Amtsblatt für den l-andkreis Ilavelland 1994 Seite 35
Beschluß Nr .042194
Satzung
über die Durchfährung der Beseitigung von Tierkörpem, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
fiierkörperüeseitigungssatzung) im l-andkreis HAVELI.A.ND
Der Kreistag FLAVELLAND hat aufgrund des Art. 2 $ 5 der Kommunalverfassung des landes Brandenburg vom 29. September 1993 (GVBL. I Seite 398), des S 4 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tier- körperteilen und tierischen Erzeugnissen vom
02.09.1975 (BGBI. I Seite 23L3) sowie der Verordnung über die Tierkörperbesei tigungspfl icht und die
Zuständigkeit für die Bestimmung von Einzugsbereichen von Tierkörperbe,sei t igungsanstalten vom 12.05 .L99z (veröffentlicht im GVBI. Bbg. Nr. 25 vom m.M.Iggl) am 2 1.03. 1994 beschlossen:
$ I Gültigkeit
Diese Satzung gilt nach Beschlußfassung des Kreistages und Veröffentlichung im Amtsblatt für alle Besitzer von beseitigungspfl ichtigem Material des l-andkreises HAVELLAND.
Vorliegende Satzung gilt nicht für beseitigungs- pflichtiges Material, das radioaktive Stoffe enthält oder durch radioaktive Stoffe verunreinigt worden ist und aufgrund des Atomgesetzes vom 23.12.1959 (BGBI. I Seite 814) erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen ist.
$ 2 Aufgabe
Der landkreis HAVELLAND betreibt als zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts in seinem Gebiet die Beseitigung von Tierkörper, Tierkörperteilen und tierischen Erz.eugnissen nach Maßgabe der Gesetze, Verordnungen und dieser Satzung.
Im Sinne dieser Satzung ist beseitigungspflichtiges Material:
1. Tierkörper:
Verendete, totgeborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden. Hieran gehören:
a) Körper von Einhufem, Klauentieren, Hunden, l{atzen, Geflügel, I(aninchen und Edelpelz- tieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
b) herrenlose Tierkörper der unter a) genannten Tierarten
c) Körper von Tieren aus gewerblictren h)cht- betrieben, Tierhandlungen, Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen,
d) Körper anderer Tiere einscfiließlich solcher von freilebendem Wild.
Nicht beseitigungspflichtig sind nach g 5 Absarz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzre eivnlne l(örper von Hunden, Ytatznn, Ferkeln, unter 4 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne lfurper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf eigenem geeignetem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze oder von der
zuständigen Behörde zugelassenem Gelände in mindestens 50 cm Tiefe vergraben oder in dafrir zugelassenen Abfal I besei t i gungsanlagen verbrannt werden.
2. Tierkörperteile:
a) Teile von Tieren aus Schlachtungen ein- schließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Fläuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle.
b) sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß venvendet werden.
Nicht beseitigungspflichtig sind nach g 6 Absatz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Tierkörperteile, die nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetz.es und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuß für Menschen sind und
- hygienisch so behandelt werden, daß die menschliche oder tierische Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitsereger, toxische Stoffe, Verunrein i gungen oder sonstiges Verderben nicht geftihrdet werden kann, - den blut-, borsten-, fedem-, fisch-, häute-, haare-, hömer-, klauen-, knochen- oder wolleverarbeitenden leim- oder futterkonservenherstellenden oder pharma- zeutischen Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort so behandelt werden, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxischer Stoffe gef?ihrdet wird,
- in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts- verpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haus- haltungen anfallen.
3. Erzeugnisre:
Erzeugnisr, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will oder unschädliche Beseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten nicht als Erzeugnis.
Seite 36 Amtsblatt firr den landkreis Havelland 1994
Nicht beseitigungspflichtig sind nach $ 7 Absatz 2 des Ti erkörperbesei t i gungsgese tzes Erzeugn i sse, d ie i n Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts- verpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen.
4. Tierkörper, Tierk)rpeneile und Erzangnissq die nach fleischbeschaurechtlichen bzrv"
I ebensm i ttel rechtl ichen Vorschriften beschl agnahmt wurden oder genußuntauglich sind und nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen.
$ 3 Umfang der Aufgabe
(1) Der landkreis FLAVELI-A'ND überträgt seine kommunale Beseitigungspflicht nach $ 4 des Ti erkörperbesei t i gungsgesetzes, der Verordnun g über die Tierkörperbeseitigungspfl icht und die Zuständigkeit für die Bestimmung von Einzugsbereichen von Tier- körperbeseit igungsanstalten vom 12.05 .1992 "
(2) Der Besitzer von beseitigungspflichtigem Material ist zur Ablieferung an die Tierkörperbeseitigungsanstalt und Hilfeleistung f/erladehilfe) verpfl ichtet, soweit er nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz von der Ab- lieferungspflicht befreit ist.
(3) Die Beseitigung nach den $$ 5 bis 7 des Tier- körperbesei t i gungsgesetze.s umfaßt das Abholen, Befördern" lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verweilen.
(a) ,Auf Antrag können in besonders begründeten Einzelfal len Ausnahmen vcrn der Abl ieferungspfl icht zugela-rsen werden. Das betrifft insbesondere den umfangreichen Anfall von Tierkörpern bei Havarien und Tierseuchen und die Genehrnigung zum Vergraben auf dafür zugelassenen Wasenplätzen.
$ 4 Meldepllicht
(i) Der Besitzer von beseitigungspflichtigenn Material hat den Materialanfall an die:zuständige Tierkörper- beseitigungsanstalt zu rnelclen"
(2) Bei regelmäßigem Anfall von beseitigungs- pflichtigem Material genügt eine einmalige Anzeige.
Soweit 'znrn Vnitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits eine re.gelnnäßige Abholung erfolgte, ist eine
Anzeige nicht erforderl ich.
$ 5 Verwahrungspfiicht
(1) Der Bqsitzer von beseitigungspflichtigem Material ist zur Vetwahrung bis zur Abhcllung durc:h die Tierkiirper- besei tigungsanstalt verpfi ichtet.
(2) Das beseitigungspflichtige Material ist getrennt von sonstigen Abf?illen so zu verwahren, daß Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Es ist vor Witterungseinflüssen ge- schützt aufzubewahren; IGdaver sind in Kadaver- häuschen oder sicher umzäunten l(adaversammelstellen bis zur Abholung aufzubewahren.
Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Zwerken in tierärztliche Untersuchungsanstalten ver- bracht werden.
(3) Besitzer von regelmäßig anfallendem beseitigungs- pflichtigem Material mit Tierhaltung von Massen- charakter sind darüber hinaus verpflichtet, auf eigene Kosten zur Aufbewahrung Kadaver- bzw. Konfiskat- räume oder -häuschen zu errichten und zu erhalten oder soweit erforderl ich, fl üssi gkeitsdichte und al lsei t i g geschlossene Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse müssen der Norm entsprechen, die von der Tierkörper- beseitigungsanstalt vorgegeben wird"
(a) Die Aufbewahrungsräume und Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Für die nach jeder Entleerung durchzuführende Reinigung und Des-
infektion ist der Besitzer des beseitigungspflichtigen Materials verantwortl ich.
$ 6 Abfuhr den Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
(1) Das Abholen des anfallenden be,seitigungspflichtigen Materials hat zeitlich in solchen Abständen zu erfolgen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist. Ein Mehrbedarf ist der Tierkörperbeseiti gungsanstalt zu melden. Bei unregelmäl3igem oder einmaligem Anfall wird die Abfuhr in der Regel am Tage der Anmeldung, spätestens arn darauffblgenden Tag durchgeführt.
Zur Diagnostik von Tierseuchen sind auf Anweisung des Amtstierarztes Tierkörper unverzüglich von der
Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuholen.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten der Abholung von beseitigungspflichtigem Material hat der Besitzer das Veterinär- und Ixbensmittelüberwachungsamt Rathenow bzw. Nauen umgehend zu benachrichtigen.
$ 7 Gebühren
Die Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen werden durch eine Gebührensatzung geregelt.
$ I lnknafttrreten
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung des Kreistages uncl VeröfTentlichune irn Amtsbrlatt in Kraft.
Amtsblatt für den tandkreis Flavelland 1994 Seite 37
Beschluß Nr. 043194
Gebührensatzung
über die Tierkörperüeseitigung im Krcis HAVELI.AND
Der Kreistag hat aufgrund des Art. 2 S 5 der Kommunal- verfassung des landes Brandenburg vom 29. September 1993 (GVBI. I Seite 398), des $ 16 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen vom 02.A9.L975 (BGBI. I Seite 2313), des $ 4 der 2. Verordnung über die Tierkörper- beseitigungspflicht und die Zuständigkeir für die Bestimmung von Einzugsbereichen von Tierkörper- beseitigungsanstalten vom 12.05 .1992 (erschienen am 02.O6.t992 im Ge,setz- und VO-Blatt für das I_and Brandenburg Nr. 25 Seite 196) folgende Gebühren- satzung beschlossen:
g I Gebühren für Vieh
1. Die Gebtihren für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpem von Vieh im Sinne des TSG vom
26.M.1991 in der Fassung der Elekanntmachung des TSG vom 29.01.L993 (BGBI. I Seire 116) werden jeweils zur Hälfte vom Kreis und den Besitzem getragen.
Für den Besitzer errechnen sich daraus nach den entstehenden und zu erwartehden Kosten folgende Gebührensitze:
- für Ferkel (bis 15 kg KG pro Tier) 2,00 DM - für Läufer/Lämmer (15 - 50 kg KG pro Tier) 10,00 DM - für Schweine/Schafe lZiegenKälberlFohlen
("50 - 110 kg KG pro Tier)
RinderlPferde (über 100 kg pro Tier)
20,00 DM 37,50 DM g 2 Außerkrafttreten
1. Gebührensatzung über die TKVB im Kreis Rathenow Beschluß Nr. 201/93 vom 04.05.Iy)3
2. Gebührensatzung über die TKVB im Kreis Nauen Baschiuß Nr. 126191 vom 30.10.I99I
S 3 Inkrafttrpten
Die Neufassung tritt am Tage nach der Elekanntmachung in Kraft.
Beschluß Nr. M5/94 Hauptsatzung
des l-andheises llavel]and vom 2l.Mräm,1994
Der Kreistag des landkreises Havelland hat auf Grund des
$ 6 der landkreisordnung für das l-and Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I, S. 433 ff.) in seiner Sitzung vom 21.A3.ß94 folgende Hauptsatzung beschlossen:
s r
Name, Gebieg Sitz
(1) Der l,andkreis führt den Namen tandkreis Havelland.
(2) Das Gebiet des t-andkreises besteht aus den aus der Anlage ersichtlichen Städten und Gemeinden.
(3) Hauptverwaltungssitz des L-andkreises ist die Stadt Rattrenow. Eine weitere Dienststelle befindet sich in Nauen.
s 2
Wappen, Dienstsiegel (1) Der Landkreis Havelland führt bis zu einer Neuregelung das landeswappen.
(2) Der landkreis Havelland führt bis zu einer Neu- regelung in seinem Dienstsiegel das l_andeswappen.
s 3
Mitglieder des Krdstages Die in den Kreistag gewählten Vertreter führen die Bezeichnung " Kreistagsabgeordnete".
$ 4
Rechte und Pflichten der Kreistegsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner (1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihr Amt nach dern Gesetz und nach ihrer freien, dem Gerneinwohl
verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse haben die
Seite 3E Amtsblatt für den I-andkreis Havelland L994
Vorschriften der L-andkreisordnung und der
Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspfl icht, die Treuepflicht, die Auskunftspflicht und die
Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen zl.:r beachten.
(3) Die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Kreistages Auskunft über ihre wirtschaftlichen und personlichen Verhältnisse zu geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit als
Abgeordnete von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich,
a) bei unselbständiger Arbeit auf die Angabe des Arbeitgebers und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung;
b) bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges;
c) auf vergütete und ehrenamtliche
T?itigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Venvaltungsrates,
sonstigen Organes oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechtes:
d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Eleratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.
Die Auskunft ist ohne besondere Aufforderung unverzüglich nach Konstituierung des Kreistages bzw.
nach Erwerb der Mitgliedschaft im Kreistag schriftlich an den Vorsitzenden de.s Kreistages zu richten. Jede Änderung ist ihrn ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche liitigkeiten können durch den landrat nach Zustimmung des Kreistages allgemein bekannt- gemacht werden. Dies darf nur mit Zustimmung des Abgeordneten geschehen.
(5) Die Kreistagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpfl ichtet.
Ein Kreistagsabgeordneter, der an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muß dies dem Vorsitzenden des
Kreiskges möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung. Für jede Sitzung wird eine
Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jeder teilneh- mende Krrcistagsabgeordnete personl ich eintragen muß.
(6) Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Mit- wirkungsverbots nach g 32 Abs. 2 der l-andkreisordnung in Verbindung mit $ 28 der Gemeindeordnung haften die Kreistagsabgeordneten, sachkundigen Einwohner oder sonstigen frir den Landkreis ehrenamtlich Tätigen, wenn dem landkreis hierdurch Schaden entsteht.
Kreistagsabgeordnete haften auch, wenn sie vorsätzlich der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine
Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderl ichen Deckungsmittel bereitgestellt werden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 kann durch Beschluß des Kreistages mit einem
Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 DM geahndet werden.
S S
Vorsitzender des Kreistages und Stellveftrcter Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl wählt der Kreistag unter lritung des an Lrbensjahren ältesten Kreistagsabgeordneten aus seiner Mitte den Vorsitzen- den und vier Stellvertreter.
Der Vorsitzende des Kreistages wird bei Verhinderung von seinen Stellvertretem vertreten, und zwar in der durch die Wahl der Stellvertreter bestimmten Reihenfnlge"
$ o
Verpllichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben (1) Der Vorsitzrnde des Kreistages wird vom l-andrat, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Kreistagsmitglieder werden vom Vorsitzenden des Kreistages nx gextzmäßigen und gewissenhaften Wahmehmung seiner bzw" ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Ausschußmitgl ieder, die nicht Kreistagsabgeordnere sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden
Ausschusses verpfl ichtet.
s 7
Einberufung des Kreistages
Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Tahl der Kreistagsabgeordneten oder der landrat ($ S0 Abs.2 l-andkreisordnung) oder in Fällen erheblicher Dringlichkeit eine Fraktion es verlangt; im übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. Nähere-s regelt die
Geschäftsordnung.
Amtsblatt für den landkreis lfuvelland 1994 Seite 39
$ 8
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, snweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht Ausnahmen vorsehen.
(2) Die Öffentlichkeit kann bei Kreistagssitzungen auf Antrag eines Kreistagsabgeordneten oder des [:ndrates durch Beschluß für einzelne Angelegenheiten ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrnehmung schutavürdiger Interessen erfordert. Der Antrag ist gemäß $ 48 LKrO in
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden.
Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder zustimmt.
(3) Die Öffentlichkeit ist insbesondere ausgeschlossen bei der Behandlung von
a) Personalangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen,
b) Grundstücksgeschäften, c) Auftragsvergaben,
d) Vertragsangelegenheiten nach $S 20, 21 dieser Satzung,
e) Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten und von sonstigen Angelegen- heiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint, 0 Angelegenheiten der örtlichen und
überörtlichen Prüfung, mit Ausnahme der abschließenden Beratung der Prüfung der Jahresrechnung,
g) Angelegenheiten der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Forderungen.
(4) Kreistagsabgeordnete haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, teilzunehmen, soweit nicht ein Ausschließungsgrund nach $ 28 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburrg vorliegt; jedoch ohne
Stimmrecht und ohne Anspruch auf Sitzungsgeld"
(5) Nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen können, ebenfalls ohne Anspruch auf Sitzungsgeld, an nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages als Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.
s e
Verfahren im Kreisausschuß und in den übrigen Ausschüssen
Die für den Kreistag geltenden Verfahrens- und Formvorschriften finden für den Kreisausschuß und die übrigen Ausschüsse entsprechende Anwendung.
s r 0
Kreisausschuß
(1) Der Kreisausschuß besteht aus 12 Mitgliedem und dem [.-andrat. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zltt wählen.
(2) Die Stellvertreter vertreten sich untereinander in der von den Fraktionen aufgestellten numerischen Reihenfolge. F?illt ein Stellvertreter aus, tritt an dessen Stelle derjenige, der an vorderster, noch nicht in
Anspruch genommener Stelle der Stellvertreterliste steht.
(3) Der Kreisausschuß hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
Er entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der
Venpaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Die Zuständigkeit des l-andrates nach g 52 Abs. 1, Buch- stabe a) der l-andkreisordnung bleibt unberührt.
Er beschließt die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte und Rechtsgeschäfte, die den vg. wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 100.000,00 DM.
Er beschließt über den Abschluß, die Anderung und die Aufhebung von Grundstücksgeschäften bis zu einer Betragshöhe von 1 Mio DM mit Ausnahme solcher Geschäfte der laufenden Verwaltung.
In den in $ 20 Abs. 2 aufgeählten Angelegenheiten beschließt der Kreisausschuß, soweit die in S 20 Abs. 2 genannten Beträge überschritten werden und keine avingende Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist, und zwar bis zu einer Betragshöhe von 1 Mio DM; dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten.
Er beschließt über die Genehmigung von Neben- tätigkeiten des landrates.
Er entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Kreistages oder des [andrates fallen.
Seite 40 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994
s n
Jugendhilfeausschuß
Der Jugendhilfeausschuß wird nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KrHG-Org.) vom 19.t2.I991(GVBI. 1991, S. 676) in Verbindung mit der Satzung für das Jugendamt des l^andkreises gebildet.
s 1 2
Weitere Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet außer den gesetzlich vor- geschriebenen Ausschüssen weitere Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisaussihusses. Für besondere zeitlich begrenzte Aufgaben kann der Kreistag zeitweilige Ausschüsse bilden.
Die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeits- kreisen innerhalb von Fachausschüssen bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses.
(2) 7-ahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der freiwill igen ständigen Ausschüsse werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Kreistagsbeschluß in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt. Dabei ist auch darüber zu befinden, ob und ggf. wieviele sachkundige Einwohner, die sich jedoch an den Abstimrnungen nicht beteiligen und nicht
Vorsitzende der Ausschüsse sein können, in die freiwill igen Ausschüsse gewählt werden soltren.
(3) Für jedes Kreistagsmitglied in den freiwilligen ständigen Ausschüssen ist ein Stellvertreter zu wählen.
Ist ein Kreistagsmitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so kann jedes der Kreistagsmitglieder aus den jeweil igen Fraktionen die Stellvertretung übemehmen.
(a) Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist gem"
$ 44 Abs. 2 - 4 LKrO nach den Grundsätzen des Hare- Niemeyer-Verfahrens zu bilden.
Ein fraktionsloser Kreistagsabgeordneter hat das Recht"
mit Stimmrecht in einem der freiwilligen ständigen Ausschüsse mitzuarbeiten, soweit er nicht bereits in einem die.ser Ausschüsse tätig ist.
(5) Bei der Besetzung der Ausschußvorsitze sind die Fraktionen entsprechend ihren Sitzanteilen im Kreistag zu berüclcsichtigen.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse" deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke (Zugriffverfahren) nach den Grundsätzen des Hare- Nierneyer-Verfahrens und bestirnmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angetlörenden Krei stagmLr geurdneten.
s 1 3
Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen Die Pfl ichtausschüsse, soweit nicht spezialgesetzl ich etwas anderes bestimmt ist, und die freiwilligen Ausschüsse tagen grundsätzlich öfTentlich. Für den Ausschluß der Öffentlichkeit gilt $ 8 dieser Satzung entsprechend.
s 1 4
Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung Aufwendungsersatz u nd Aufivandsentschäd i gung fü r Kreistagsmitgl ieder, den Vorsitzenden des Kreistages und dessen Vertreter, Fraktionsvorsitzende und J sachkundige Einwohner rege.lt der Kreistag in einer be^sonderen Entschäd i gungssatzung.
s l s
Gleichstellumgsbeauftra gte
(1) Der Kreistag be.stellt eine hauptamtliche Gleich- stellungsbeauftragte, die der landrat gemäß g 62 LKrO vorschlägt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß
$ 21 LKrO. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefaßt werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben"
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behanclelt werden, die Aus- wirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben" Im Zweifel entscheidet der I"andrat" ob dies der Fall ist.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte har das Recht, ihre von der des Landrates abweichende Auffassung über Vorlagen zu Tagamrdnungspunkten gemäß
$ 21 Abs" 3 LKrO, nachdem sie den l^andrat vorher über die.se Absicht unterrichtet hat, in den betreffenden Sitzungen darzulegen.
(a) Die Gleichstellungsbeauftragte erstellt einmal jährlich einen Bericht über die l-age der Gleichstellung von Mann und Frau im Gebiet des l-andkreises Havelland. Dieser wird im zuständigen Fachausschuß beraten und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.
Amtsblatt für den landkreis Havelland 1994 Seite 4l
S r o
Geschlechtsspezilische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffen tl i ch u n gen des l-andkreises Havel I and
Funktionen mit einem gaschlechtsqrezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
s 1 7
Behindertenbeauftragter, weitere Beauftragte
* )er Kreistag bestellt auf Vorschlag des Landrates einen Beh i ndertenbeautlragten.
Es ist Aufgabe des tsehindertenbeauftragten, die Belange der tsehinderten im Kreisgebiet in besonderer Weise zu unterstützen und zu fördem und den Behinderten zur Beratung zur Verfügung zu stehen.
Der Behindertenbeauftragte erstellt einmal jährlich einen Bericht über die [.age der Behinderten im l-andkreis- gebiet" der in dem für die Behinderten zuständigen Fachausschuß zu beraten ist.
Der Kreistag kann auf Vorschlag des l-andrats weitere Beauft ragte, i nsbe.sondere e i nen Ausl änderbeau ftragten, bestellen ($ 23 LKrO).
$ 1 8 [,andrat
* )er l--andrat ist der l-eiter der Verwaltung, gesetzlicher Vertreter und Repräsentant des [.^andkreises. Er gehört dem Krcistag und dem Kreisausschuß als stimm- berechtigtes Mitglied an" Der l-andrat nimmt außerdem die Aufgaben der allgemeinen unteren L^andesbehörde wahr.
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Beigeordnete und llezernenten
1t) Der Kreistag bestellt fi.ir eine Amtszeit vnn B Jahren einen 1. Beigeordneten und einen weiteren Beige- ordneten, denen die lritung von Dezernaten übertragen wird. Der 1. Beigeordnete ist der allgerneine Vertreter des l-andrates.
(2) Die Beigeordneten vertreten sich untereinander gegenseitig. Eine weitere Vertretung regelt der landrat.
(3) Neben den Beigeordneten können weitere Dcz-ernenten bestellt werdcn.
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b)
c)
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Zuständigkeit des l-andrates
(1) In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegen dem l-andrat die in g 52 LIftO genannten Aufgaben.
(2) Als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des
$ 52 Abs. 1 Buchstabe e LKrO gelten insbe-sondere:
a) Vergabe von
- Liet-erungen und lristungen insbesondere aufgrund von l(auf-, Werk-, Miet- und lrasingverträgen im Sinne von g 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnung für tristungen)
bei einem Gesamtbetrag bis 50.000,00 DM, - Bauleistungen einschließlich
Straßenbauleistungen bis 100.000,00 DM, - lristungen im Rahmen einer freiberuflichen
Tätigkeit bis 50.000,00 DM;
Niederschlagung und Erlaß der dem l-andkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 10.000,00 DM;
Übemahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte und Rechtsgeschäfte, die ctren vg. wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 10.000,00 DM;
Klageerhebung, sofem der Streifwert 50.0CI0,00 DM nicht überschreitet;
"Abschluß von gerichtllchen und außergericht- lichen Vergleichen über Forderungen bis zu 50.ffi0,(s DM;
Aufnahme von Krediten bis zu einem Betrag von 200.(n0,00 DM.
Im Falle dauerhafter bzw. wiederkehrender lristungen, Lieferungen etc. gilt zur Berechnung der vorstehenden Höihstbeträge der jeweil ige Jahreswert.
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Besondere Verträge
Nachstehende Verträge des t-andkreises oder seiner wirtschaftl ichen Untemehmen mit Mitgl iedern des Kreistages und seiner Ausschüsse oder mit Bediensteten des l^andkreises hat der l-andrat - soweit es sich um Geschäfte cler laufenden Verwaltung handelt - dem Kreis:russchuß anzuz,ei gen:
d)
e)
Seite 42 Amtsblatt für den L-andkreis Havelland 1994
a) Verträge über nicht nur vorübergehende Vermietung von Wohnungen und Grundstücksgeschäfte;
Vergabe von Aufträgen, deren Gegenleistungen im Einzelfall den Wert von 20.000,m DM und im Haushaltsjahr den Wert von 50.0ü),00 DM überschreitet.
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Pensona langelegenheiten
(t) Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag des l-andrates über die Ernennuirg, Anstellung und Entlassung von
- Dezernenten und
- Beamten des höheren Dienstes
sowie über die Bestellung des lriters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes.
Die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes werden dem l-andrat übertragen.
Über die Emennung der Beamten auf l.ebensz.eit entscheidet der Kreistag, soweit es sich um Beamte des höheren Dienstes handelt. Im übrigen wird die
Emennung der Beamten auf lrbenszeit dem l-andrat übertragen.
(2) Über Widenprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, entscheidet der l-andrat;
soweit nach Abs. L der Kreistag zuständig ist, entscheidet dieser.
(3) Die den l-andrat betreffenden beamtenrechtlichen Urkunden unterzeichnen der Vorsitzende des Kreistages und ein weiterer Kreistagsabgeordneter. Alle übrigen beamtenrechtlichen Urkunden werden vom l-andrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie dem Kreistags- vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(4) Über Einstellung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe II des BAT aufivärts entscheidet der Kreisausschuß auf Vorschlag des l-andrates, sofem nicht der Kreistag nach Abs. L zuständig ist. Im übrigen entscheidet bei Angestellten der [:ndrat.
(5) Einstellungen, Eingruppierungen und Entlassungen b)
der Arbeiter erfolgen durch den l-andrat.
(6) Der l-andrat ist Dienstvorgasetzter der Dienstkräfte der Krankenhäuser des l-andkreises mit öffentlich- rechtl icher Organisat ionsform.
Über Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitungen, ihrer Stellvertreter und der Abteilurngsleiter der Krankenhäuser entscheidet der Kreisausschuß auf Vorschlag des l-andrates.
Im übrigen gelten für die Personalangelegenheiten der Krankenhäuser die Regelungen der Betriebssatzungen der Krankenhäuser des l"andkreises mit öffentlich- rechtl icher Organisationsform.
(7) Der landrat kann Personalentscheidungen, die in seine Zuständigkeit fallen, dem Kreisausschuß zur
Entscheidung vorlegen. Der Kreisausschuß entscheidet --/
nach Einigung mit dem Personalrat; wird keine Einigung erzielt,legt der Kreisausschuß die Angelegenheit dem Kreistag zur Entscheidung vor ($ 92 L-andespersonal- vertretungsgesetz).
(8) Anstellungsverträge und .sonsti ge schriftl iche Erklärungen zrr Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten der Verg[itungsgruppe II des BAT aufwärts werden vom Vorsitzenden des Kreistages oder seinem Stellvertreter sowie dem l-andrat oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnet. Die Anstel lungs- verträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen der übrigen Angestellten, der Arbeiter, der Auszubildenden und der Praktikanten unterzeichnet der l-andrat oder sein allgemeiner Vertreter oder ein hierzu vertretungs- berechtigter Beschäftigter des l:ndkreises.
(9) Der l-andrat unterrichtet den Kreisausschuß in der Regel halbjährlich über alle wesentlichen Personal- 'J entscheidungen @instellungen, Kündigungen), die in seiner Zuständigkeit liegen.
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Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richtet sich nach
$ 5 Abs.3 LKrO.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang.
(3) Die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen sind auch bei den nach der l-andkreisclrdnung oder anderen Rechtsvor-
Amtsblatt für den Landkreis Havelland I 994 Seite 4t
schriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntrnachungen sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(4) Beschlußvorlagen flirdie in öffentlichen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse des Landkreises zu behandelnden Tages- ordnungspunkte sind vom Tage nach der Absendung der Einladung an die Kreistagsabgeordneten odersonstigen Ausschußmitglieder bis zum Tage vor derbetreffenden Sitzung während der Stunden, in denen das Landratsamr für den Besucherverkehr geöffnet ist, zur Einsichtnahme durch die Einwohner im Kreistagsbüro auszulegen.
(5) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im amtlichen Verktindungsblatt des Landkreises.
(6) Zur v orheri ge n Unterric htu n g der öffentl i chkeit ü ber bedeutsame Beratungsgegensüinde öffentlicher Krei s- tagssitzungen und öffentlichen Ausschußsitzungen soll entsprechendes Informationsmaterial an die örtliche Presse versandt werden.
(7) Derwesentliche InhaltderBeschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird in geei gneter Weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht - es sei denn, daß im Ein zelfalletwas anderes be- schlossen wird. Die Unterrichtung gilt als vollzogen, wenn die Presse in der Sitzung anwesend war.
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Inkrafttreten
( I ) Soweit den vorstehenden Regelungen Bestimmungen der bisherigen Betriebssatzungen der Krankenhäuser der früheren Landkreise Rathenow und Nauen entgegen- stehen, gehen die R egelungen derHauptsatzung vor.
(2) Diese Hauptsatzung tritt am 22.03.l994inKraft. Die vorläufi ge H auptsatzun g vom 0 4.0 1 . l9g tritt damit außerKraft.
Anlage Bamme Barnewitz Berge Bergerdamm Böhne Bömicke Brädikow Bredow Brieselang tsuchow-Karpzow Buckow
Buschow Bützer
Dallgow-Döberitz Damme
Doberitz Elstal Etzin Falkenrehde StadtFalkensee Ferchesar StadtFriesack Garlitz Gtirne Göttlin Gräningen Groß-Behnitz Grofiderschau Großwudicke Grünefeld Grütz Gülpe Haage Hohennauen Hoppenrade Jerchel StadtKetzin Kienberg Klein-Behnitz Klefien Kotzen Kriele Landin Liepe Lietzow Markee Milow Mögelin Möthlitz Möthlow Mützlitz StadtNauen Nennhausen Nitzahn Paaren
Patey Paulinenaue Pausin Perwenitz Pessin StadtPremnitz Priort
StadtRathenow Retzow
StadtRhinow Ribbeck
Schönholz-Neuwerden Schönwalde
Selbelang Semlin Senzke Spaatz Stechow Steckelsdorf Stölln Strodehne Tietzow Tremmen Vieritz Yietzrutz Wachow Wagenitz Wansdorf Warsow Wassersuppe Wernitz Witzke Wolsier Wustermark Wutzetz Zachow Zeestow Zolchow Z.ntznn
gez. GerhardThierbach - Vorsitzenderdes Kreistages -
gez. Dr. Burkhard Schröder - Landrat -
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Seite 44 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994
Beschluß Nr. 49194
Bildung des Jugendhilfeausschuss€s
Der Kreistag beschließt die folgende Besetzung desJugendh i lfeausschusses:
Beschluß Nr. 52194
Bildung des Jugendausschusses
Der Kreistag beschließt zur Unterstützung des Ausschuss- ses.soziales, Jugend, Sport, Bildung und Kultur die Bildung eines Jugendausschuss€s, der ausscttl ießl ich von Jugendlichen des l-andkreises Havelland besetzt wird, unter Anleitung einer/es Abgeordneten.
Der Ausschuß Soziales, Bildung, Kultur und Sport wird beauftragt, die Formalitäten zu klären und eine Beschlußvorlage zu erarbeiten.
Herausgeber Redaktion:
Beschluß Nr. 53194
Natunschut4ebiet n Gollenbergn
Der kndrat wird beauftragt, alle notwendigen und möglichen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, daß der Entwurf der Verordnung über das Naturschutz- gebiet "Gollenberg" in der vorliegenden Fassung in der Gemeinde Stölln realisiert wird.
Insbesondere muß erreicht werden, daß:
Die bisher in Nutzung befindlichen Flächen auch weiterhin für Zwecke des Tourismus und des Flugsportes genutzt werden können.
Die Untersctrutzstellung des Gollenbergs als Naturschutzgebiet planungs- und baurechtlich genehmigungsfühigen Bauvorhaben nicht entgegensteht.
Der "Gollenberg" einschließlich der ehemaligen GUS-Liegenschaft ftir einen naturverbundenen Tourismus genutzt werden kann.
Stellenausschreibung
Ausbildung zum gehobenen nichttechnischen Venvaltungsdienst
Das Amt Wustermark beabsichtigt zum 01.09.94 eine(n) Inspektor-Anwärterln zum gehobenen nichttechnischen Venraltungsdienst einzustellen.
Einstellungsvoraussetzung ist die allgemeine bav.
fachgebundene Hochsctrul rei fe.
Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorangt berücksichtigt. Dies gilt auch für weibliche Bewerber.
Interessenten bewerben sich bitte mit I-ebenslauf und Foto sowie Ablichtungen der letzten beiden Zeugnisse innerhalb von drei Wochen nach Ersctreinen dieser Anzeige beim:
Amt Wustermark Hauptamt Berliner Str. 9 14641Wustermark Vorschläge der Fraktionen
Fraktion Mitglied
CDU Dr. Klaus Jahnke PDS Peter Noel SPD Juri lftause
SPD Eveline Briest SPD Heidemarie Crone SPD Erwin Bathe
Stellvertreter Renate Wolf Ellen Gajdecki Dr.Irmgard W?i6ch (für Zlhlgem.) Christian l\4aaß Dr.ChJanssen Ulrich Bersiner
1 .
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3.
Vorschläge der freian Tröger Mitglied
Gabriele Bogatzki Wolf Schöne Torsten Ullrich Ingo Wellmann
Stellvertreter Heinz Nowak Carola Kreis Ramona zander Hartmut Pokorny
I:ndkreis Flavelland, Der l:ndrat, PlaE der Freiheit 1, 14712 Rathenow Denststelle Nauen, Goethestr. 59 lffi , 148$1 Nauen
Presseslelle, Petra Müller
Der kostenlose Nachdruck von Beiträgen aus dem Antsblatt ist mit Quellenangabe gestattet.
Schriftliche Bestellungen sind zu richten an: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des kndkreises Flavelland.
Das Amtsblatt erscheint monatlich.
Herstellung: Osthavelland-Druck GmbH Velten 0 (03304) 2366