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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.1, Heft 05

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(1)

Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

Juni 1994 Jahrgang 1 Nr. 5

v

Beschlüsse des 6.Kreistages Havelland vom 30.05.1994

079194 080194

081194

082194

08s194

086194

487194

088i94

Satzung des Jugendamtes Beschlußfassung über die vorläufige Jahresrechnung

1993 der ehemaligen Land- kreise Rathenow und Nauen Maßnahmen aus der Investi- tionspauschale des Landes Förderrichtlinien zur Projekt- förderung von Kultur und Kunst

Richtlinie des Landkreises Havelland über die Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Selbsthilfegruppen und Kommunen

Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis Havelland

Einführung des Ortsverkehrs- tarifs in Falkensee, Finkenkrug und Dallgow

Sachkundige Bürger in den tieiwilligen Ausschüssen des Kreistages

0891e4

090le4

09Ue4

492194

093194

094194

09s194

Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Havelland Bewilligung von 10.000,00 DM für das Friedrich-Ludwig-Jahn- Gymnasium Rathenow

Abschluß eines öffentlich- rechtlichen Vertrages über die Besetzung der Organe und Gremien des " Zwerkverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam" und der

" Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam"

Zustimmung zur Anderung der Satzung des "Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam"

Errichtung des Zweiten Bil- dungsweges an der Volkshoch- schule des Landkreises Havelland Neubildung der Personal-

kommission der lrhrer für den Landkreis Havelland

Tiefflüge der Bundeswehr über

dem Natur- und Landschafts-

schutzgebiet im Bereich des

Amtes Nennhausen

(2)

0e6194

0e7194

0e8194

099194

100194

r01194

102194

r03194

Beschlüsse des 7. Kreistages Havelland vom 27.06.1994

Spielbetrieb des Sportvereins Motor Falkensee 1 95 1e.V.

Genehmigung der Eilent- scheidung des Landrates im Einvernehmen mit dem Vor- sitzenden dqs Kreistages zur vorfristigen Mittelfreigabe aus der Investitionspauschale 1994 für die Baumaßnahmen För- derschule Nauen und

Förderschule Falkensee Kürzung der Stundentafeln und des [rhrschlüssels

Appel gegen Senkung des Stundenlaktors

Schutzausweisung Natur- schutzgebiet " Pritzerber Laake"

und "Mögeliner Luch"

Haushallssatzung des Land- kreises Havelland für das Haushaltsjahr 1994

FI aush altss i cherun gs ko nzept 199411995 für den Landkreis Havelland

Al lgemeine Gebührensatzung des Landkreisqs Havelland über die Erhebuns von Verwal- tungsgebühren

Anlagen: Satzung des Jugendamtes Förderrichtlinie zur Projekt- förderung von Kultur und Kunst

Richtlinie des Landkreises Havelland über die

Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Selbsthilfegruppen und Kommunen

Satzung über die Durch- führung der Sozialhilfe im Landkreis Havelland Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Havelland

Haushaltss icherun gskonzept 199411995 für den Land- kreis Havelland

Allgemeine Gebühren- satzung des Landkreises Havelland über die

Erhebung von Verwaltungs- gebühren

Hauplsatzung des Amtes Nauen-Land

Stellen ausschreibungen,

Regionale P lanungsgemein-

schaft Havelland-Flämimg

und Gastronomie Branden-

burghal le Paaren/Glien

Informationen der Kreis-

sparkasse Rathenow

Haushaltssatzung des Land-

kreises Havelland für das

Haushaltsj ahr 1994

(3)

Amtsblatt für den l^andkreis Havelland 1994 Seite 53

Beschluß-Nr. 079194

Satzung des Jugendamtes

Der Kreistag beschließt die in der Anlage ersichtliche Satzung des Jugendamtes in der vom

Jugendhilt-eausschuß vorgelegten Fassung.

Beschluß-Nr. 080/94

Beschlußfassung über die vorläufige Jahresrechnung 1993 der ehemaligen l-andkreise Rathenow und Nauen

g)er Kreistag beschließt die vorläufige Jahresrechnung 1993 der ehemalieen l-andkreise Rathenow und Nauen.

Beschluß-Nr. 08L194

Maßnahmen aus der lnvestitionspauschale des l-andes

Der Kreistag beschloß, aus der l-andesinvestitions- pauschale 1994 des l-andkreises Havelland

4.01r.652.00 DM

für die Realisierung der notwendigen Investitions- maßnahmen freizuseben.

t7

Beschluß-Nr. 082194

Förderrichtlinie zur Projektfiirderung von Kultur und Kunst

Der Kreistag beschließt die Förderrichtlinie zur Projektförderung von Kultur und Kunst.

Beschluß-Nr. 085/94

Richtlinie des t andkreises Havelland über die Fördenrng von Verbänden der freien Wohl- fahrtspflegg Vereing Selbsthilfegruppen und Kommunen

Der Kreistag beschließt die Richtlinie zur Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Selbshilfegruppen und Kommunen.

Auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 10. Januar 1991 (BGBI [, S.94,808), niletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBI I, S. 1074),

$ 10, Abs.3, beschließt der Kreistag die Richtlinie über die Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrts- pflege, Vereine, Selbsthilfegruppen und Kommunen.

Beschluß-Nr. 086194

Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Iandkreis Havelland

Auf Grund dess Artikels 2, $ 5 der Kommunal- verfassung des landes Brandenburg vom 15. Oktober

1993 (GVBI. [, Nr. 22) und des S 96, Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 30.06.1993 (BGBI. I, S. 1074) beschließt der Kreistag die Satzung über die

Durchführung der Sozialhilfe im l-andkreis Havelland.

Beschluß-Nr. 087194

Einfü hrung des Orlsverkehrstarifs in Falkenseg Finkenkrug und Dallgow

Der Kreistag beschließt die Einführung des

Ortsverkehrstarifs in Falkensee, Finkenkrug, Dallgow- Döberitz ab dem 01.06.1994.

(4)

Seite 54 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

Reschluß-Nr. 088/94

Sachkundige Bürger in den freiwilligen Ausschüssen des Kreistages

Dcr Kreistag beschlic{3t:

l. In clic fre iwilligen Ausschüsse dcs Kreistages können jcwcils hris z-u 5 sachktrndige Einwohner berufen werden.

Dic Sitzvcrte ilung erlitlgt nach den Bestimmungen dcr L,anilkreisordnung (LKrO).

( v g l . $ 4 4 . A b s . 7 i . V . m . A b s . 2 - - 5 L K r O ) 2. Drc Berulung erfolgt durch dcn Kreistag, nach Bcnennung durch dii: Fraktiitnen.

( v g l . $ 44, Abs. l, S. 1 LKrO)

3. Die sachkundigen Einwotrner werden durch den Ausschuf3vorsi tzendcn aul' di e gcwi sscnhalie Ausübung ihres Ehrenamtes vernllichtet.

( v g l . $ 3 2 L K r O )

Beschluß-Nr. 089194

Geschäftsordnung

des Kr.eistages des Landkreises Dcr Krcistag beschlicfit dic in dcr Gcschät-tsordnung.

IIavelland

Anlagc ersichtliche

tseschluß-Nr. 090194

Ilewilligung von 10.000,00 DM für das Friedrich- Ludwig-.f :rhn-(iymnasium Rathenow

Dcr Kreistag bcrchlict3t:

D c r B e w i l l i g u n g s b e s c h c i d v o m 1 6 . 1 1 . 1 9 9 3 w i r d n i c h t zurückgenommcn.

Fis ist beabsichtigt, mit der Haushaltsvttzung 1994 die notwendige haushaitsrechtliche Grundlage für die bcwilligten 10.0(n,00 DM zu schaffen.

I L

Beschluß-Nr. 091194

Abschluß eines öffentlich-r',echtlichen Vertrages über die Besetzung der Organe und Gremien des

" Zweckverbandes für die Mittelbrandenbu rgische Sparkasse in Potsdam" und der

" Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam "

Der Kreistag beschließt den Abschluß des öffentlich- rechtlichen Vertrages über dic Besetzung der Organe und Gremien des "Zweckverbandes für die

Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam" und der

"Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam" laut Vorlage.

Redaktionelle oder andere Hinweise der

Sparkansenaufsichtsbehörde oder der kommunalen 4 Aufsichtsbehörde, die sich aus der Anwendung des Sparka-rsengesetzes oder sonstiger Gesetze ergeben und den Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht verändern, können in den Vertrag eingearbeitet werden.

Beschluß-Nr. 092194

Zustimmung zur Anderung der Satzung des

" Zweckverbandes frir die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam"

Der Kreistag stimmt den Änderungen <Ier Zweckverbandssatzun g zu.

Beschluß-Nr. 093194 *

Errichtung des Zweiten Bildungsweges an der Volkshochschule des l,andkreises Havelland Der Kreistag beschließt die Errichtung des Zweiten Bildungswege.s zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I und II an der Volkshochschule des l-andkreises Havelland.

(5)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994 Seite 55

Beschluft-Nr. 094194

Neubildung der Personalkommission der [-ehrer für den l,andkreis I lavelland

Der Krcistag bcschließr:

1. Im Rahmcn der Neubildung der Pcrsonalkctmmission der Lehrer werden Sotbrtmal3nahmen eingeleitet, die cine Übcrprülung aller Mitglieclcr dieser Kommission auf m0gliche Tzitigkcit für dcn Staatssichcrheitsdienst der ehemaligen DDR sichcrn.

Übor die Prüfungserscbnissc u,ird clem Kreistag berichte t.

2. Für die neu gebilclere. aus fünf Mitgliedern .rb,)estehende, Pcrsitnalkonlmission der Lrhrer ltr rJen

Landkrcis Havelland sin<l tblgende drei Mitglieder durch dcn Kreistag bestätiet:

a) Dic Beigcordnete und Fachdezernentin, Frau Angel ika Krügcr-lrißncr

b) Zwci Bcigeordnetc des Kreistagcs Havcllancl, Herr Ulrich Bersiner (SPD)

Frau Ant.1e Fredrich (CDU)

Beschlufl-Nr. 095194

'fieflliige

der Bundeswehr über dem Natur- und l,andschaftsschutzgebiet im Bereich des Amtes Nennhausen

v

Der Krcistag Havclland protcstiert entrchieclen gegcn das Vctrhaben der Bundesu'chr. über dem Natur- und l.andschaftsschutzgebiet im Bereich dcs Amtes Ncnnhauscn Tict1l üge durchzul'ühren.

Der Krcistag HavellancJ beauliragt den vorsitzenclen des Kreistages und dt:n l-andrat, den Protest zu

vcröl]'cntlichcn und an das Buncicsministerium der Vcrteidigurng wci tcrzu lciten.

Beschluß-Nr. A96D4

Spielbetrieb des Sportvereins Motor F'alkensee l95l e. V.

Der Krcistag bcv:hl icf3t:

Dcr Krcistag wcndct sich mit cler riringentjen Brttcr an tien Handball Verband Brancicnburg e. V. und an den

l-andcssp.rtbund o. v., dcm Sportverern Moror Falkensee 1951 e. V. iJic Frcigabc l-ür <Jic Tcilnahmc cles Jugcnil- .,,:rcichcs am Spielbctricb in Berlin zu geben.

Beschluß-Nr. 097194

Genehmigung der Eilentscheidung des l,andrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreistages;

zur vor{ristigen Mittelfreigabe aus der

Investitionspauschal e 1994 für die Baumaßnahmen Förderschule Nauen und Föndercchule Falkensee Der Kreistag beschließt:

Die Eilentscheidung vom 18. Md 1994 bezüglich der vorfristigen Mittelfreigabe aus der Investitions- pauschale 1994 für die Maßmaßnahmen l-öndercchule Nauen

und

Förderschule Falkensee

vom L^andrat des l-andkreises Havelland, Herm Dr. Schröder, im Einvernehmen mit

dem Vorsitzenden des Kreistages, Herrn Thierbach, wird entsprechend $ 57, Abs. 1 der l-andkreivlrdnung tür das [^and Brandenburg genehmigt.

Beschluß-Nr. 0ggl94

Kürzung der Stundentafeln und des Lehrschlüssels Der Kreistag Havelland spricht sich gegen eine Kürzung der Stundentat'eln für die Klassen 1 - 10 der allgemein_

bildenden Schulen und gegen ciie Kürzung <ies Lrhr_

schlüssels für die Klassen 11 - 13 der gymnasialen Obcmtufe, die durch das MRIS für das Schuljahr

1994195 verfügt worden sind, aus.

Der Kreistag Havelland appeliiert an das MRIS, die Schul konf'erenzen n icht als " Schadensbegrenzer', zu mißbrauchen und ihre Voten im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen zu beachten.

Der landtag Brandenburg wird aufgefordert, über einen Nachtragshaushalt sicherzustellen, daß es zu einer ordn u ngsgemäf3en Du rchführung des Schulj ah res

1994195 kommen kann. Diese darf nicht, durch mit Einsparungen verbundene Verschlechterung der Rahmcnbedingungen, auf Kosten der Kinder und Jugendlichen gehen.

(6)

Seite 56 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

Beschluß-Nr. 099194

Appell gegen Senkung des Stundenfaktors Dcr Kreistag Havelland appelliert an die [-andes- regierung Brandenburg, von einer beabsichtigten Senkung des Stundenfaktors von 1,8 auf 1,7 Abstand nchmen zu wollen. Stattdessen sind Maßnahmen zu ergreifen, daß die lrhrinhalte an den weiterführendcn Schulen im bisherigen Stundenrahmen durchgeführt werden können.

Beschluß-Nr. 100194

Schutzausweisung Naturschutzgebiet " Pritzerber Laake" und "Mögeliner I-uch"

Der Kreistag beschl ießt:

Den Verordnungen über die Naturschutzgebiete

"Pritzerber

f-aake" (Entwurf vom 11. Januar 1994) und

"Mögeliner Luch" (Entwurf vom Februar1994) wird in der vorliegenden Form nicht zugcstimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, als cler zuständigen Behörde, diese Ablehnung mit der nachfolgenden Begründung mitzuteilen.

Beschluß-Nr. l0ll94

Haushaltssatzung dex; Iandkreises; Flavelland für das Haushaltjahr 1994

Der Kreistag beschlief3t die Haushaltssatzung des l-andkreises Havelland für das Haushaltsiahr 1994 einschliSeßlich dcr Anlaeen

- Finanzplan Verwaltungshaushalt bis 1997 - Finanzplan Vermögenshaushalt bis 1997 - Wirtschaftsplan

- Invcstitionsprogramm bis 1997

Beschlluß -Nr. 102194

f Iaushaltssicherungskonzept 199 4 I 199 5 fü r den l-andkreis Havelland

Dcr Krcistag beschlreßt das haushaltssicherungskc)nzept des L-andkreises Havelland für 199411995

Beschluß-Nr. 103191

Nlgemeine Gebührensatzung des [,andkreises Ilavelland über die Erhebung von

Verwaltungsgebühren

Der Kreistag beschlielSt die vorliegende AJlgemeine Gebührensatzung 1994 für den l-andkreis Havelland.

Anlage

S a t z u n g

für das Jugendamt des l,andkreises Havelland

I. Dm Jugendamt

s l

Auftrau

Das Jugcndamt bqsteht aus dem Jugendhilfeausschuß (JHA) und der Verwaltung des Jugendamtes

($ 20, Abs. 1 Kinder- und Jugendhilf'egeserz - KIHG).

$ 2 Zuständigkeit

(1)Der l-andkreis Havelland ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe des KIHG, des Ersten Ge- setzes zur Austührung des Achten Buches des Sozial- gesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Organisa- torische Rahmenbedingungen (AG KfHG-Org.) und dieser Satzung tür alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig, soweit diese Aulgaben nicht durch Rechtsvorschriften anderen Stellen zur Er- füllung zugewiesen sind.

(2)Dem Träger der ötfentlichen Jugendhilfe obliegt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KJHG die Ge- samtverantwortung einschließlich der Planungsvcr- antwortung ($ 79, KJHG).

II. Der Juqendhilfeausschuß

$ 3

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(l)Dem Jugendhilfeausschuß gehören I 0 stimmberech- tigtc Mitglieder an ($ 71, Abs. 1 KJHG, g -5, Abs. 1, AG KIHG-Org.).

(2)Jedcs stimrrrberechtigte Mitglied hat einen pcr- st-rnlichen Stellvertreter ($ 5, Abs. 3, AG KIHG-Org.).

(3)Die Mitglicder des Jugendhilfeausschus-ses und dic persönlrchen Stellvertreter werden vom Kreistag gewählt ($ 5, Abs. 2, AG KJHG-Org.).

(4)Stimmberechtigte Mitgl ieder:

a) sind (r Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die im Bcreich der Jugendhilfe über Erfahrungen verfügen ($ Zt, Abs. 1 Ziff . 1 KIF{G) yrwie deren pervrnliche Stellverrreter ($ 5, Abs. 3. AG KJHG-Org.).

I

{

(7)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 1994 Seite 57

b) sind 4 Mitglieder als Vertrctcr der im l.andkreis Havelland wirkcnden anerkannten Träger der freien Jugendhilf-e und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrc persönlichen Stcllvertreter

($ 71, Abs.l, Ziff.2 KIHG; g -5. Abs. -5, AG K J H G - O r c . ) .

c) Dic im Bcrcich dcs öffbntlichen Trägers wirkcnden anerkanntcn Träger der freien Jugendhilfc vrllen mindestens die doppelte

An:;ahl dcr insgesamt auf sie enttällenden Mitgliedcr und deren Stellvertreter vorschlagen ($ 5, Abs. (r, AG KJHG-Org.).

(5) Als hrcratendc Mitglieder gehören dem JHA an:

I u ) d c r L c i t e r d c r V e r w a l l u n r d e r G e h i t : r s - körpcrrchatt (t-andrat) bzm'. cine von ihm bestellte Vertretunc

b) der Lriter der Verwaltung des Jugendamtes b:zvr,. sein Stellvertreter c) die kommunalc Gleichstellungs-

beauftragte bzrn'. dcren Stellvertreter (g 6, Abs. 1. AG KJHG-Org.).

(6) Ais beratende Mirglieder werden gemä13 g (i, Abs. 2, AG KIHG-Org. in den JHA entsandt:

a) cin Vertrcter dcs Kreisgerichtes aus der mit Jugend- und Familienhilf-e betaljten Richterschaft

b) ein Vertrcter des Arbeitsamtes

b

c) ein Verlrcter dcs Schulamtes aus dem Bercich dcr Lchrerschat't

d) cin Vertretcr des Gesundheitsamtes e) ein Vcrrrcter der Polizeibeh(jrde 1) cin Vertrcter des Kreissportbundes g) 1e cin vertreter der cvangelischen und

katholischcn Kirchc

h) ie: ein Vertretsr anderer Glaubensgemein- schaficn, sof'crn sic im l:nclkrcis tätic sintl

(7)Für jcdes bcratcnde Mitgliecl des JHA nach g 3, Abs.

(r diercr Satzuns ist durch die cnfsendencle Stelle ein Stcllvertreter zu bestimmen ($ 6, Abs. 3, AG KIHG-

o'g')'

$ a

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (l)Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe (g 71, Abs. 2 KIHG).

(2)lnsbercndere nimmt er fcrlgende Aufgaben wahr:

1. Beratung

1.1. von Jugendhilfeplänen (g 80, KfHG) I.2. von Maßnahmen zur Stärkung der freien

Jugenhilfe gem. S 4, Abs. 3, KIHG 1.3. von Richtlinien und Grundsätzen für die

Förderung von Einrichtungen und Maß- nahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe ($ Z+, KfHG)

1.4. von Richtlinien zur Beteiligung der Unterhaltsverpflichteten an der zu leistenden wirtschaftlichen Jusendhilfe im Einzelfall

1.5. von Richtlinien zur Förderung der Jugendverbände ($ tZ, Abs. 1 KfHG) 1.6. einer Satzung für da-s Jugendamt 2. Beschlußfassun

2.1.über die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistas bereit- gestellten Mittel

2.2. über die Förderung der Träger der freten Jugendhilfe nach Maßgabe der Richr- linien und der vom Kreistag

bereitgestellten Mittel

2.3" über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. $ 75 KIHG 2.4. über die Beteiligung anerkannter Träger

der freien Jugendhilfe an der Wahr- nehmung anderer Aufgaben gem.

g 3 Abs. 3 und $ 76 KJHG

2.5. über die Festlegung von Förderrichtlinren 3. Anhörunqs- und Antragsre"ht"

3"1. Der JHA hat vor jeder Baschlußfassung der Vertretungskörperschaft zu Fragen der Jugend- und Familienhilfe ein

Anhörungsrecht.

3.2. Der JHA hat gegenüber der Vertretungs- kitrperschaft in Fragen der Jugend- und Familienhilf'e das Recht, Anträge zu stellen (g 71 Abs.3 KIHG).

E--

(8)

Seite 58 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

s s

Unterausschüsse

(l )Der JHA bildet aus den stimmberechtigten Mit- gliedem und deren Stellvertretern einen ständigen Unterausschuß für Jugendhilfeplanung ($ 7, Abs. 1, AG KJHG-Org.).

(Z)Der Jugendhilfeausschuß kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus stimmberechtigten Mit- gliedern und stellvertretenden Mitgliedem des Jugendhil feausschusses wei tere beratende Unter- ausschüs-se bilden.

(3)Der JHA kann in seinen Unterausschüssen bei Bedarf zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen.

Junge Menschen, die von dort zur Beratung stehenden Entscheidungen betroffen sind, sollen daran beteiligt werden ($ 6, Abs. 5, AG KIHG-Org.).

s 6

Verfahren

(l)Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unteraus-schüsse gilt, soweit in bundes- und landes- rechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt rst, dic Geschäftsordnung des Kreistages.

III. Verwaltunq des Jugendamtes

s 7

Venvaltung des Jugendamtes

(1)Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Dienststelle des l-andkreises Havelland. Ihre Zuständickeit richtct sich nach $ 70, Abs. 1 und 2, KIHG.

IV. Schl ußbesti mmungen

s 8

7*itraumlWahlperiode

Der JHA übt seine Tätigkeit innerhalb der lrgislatur- pcriode des Kreistages aus; die Tätigkeit endet, wenn der neugewählte JHA zusammentritt ($ -5, Abs. 2, AG KJHG-Org.).

s e

Diese Satzung gilt, mlange durch das KIHG und durch Ausführungsgesetze des l:ndes Brandenburg zum KIHG nichts anderes bestimmt wird.

L

s 1 0

lnkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfas-sung durch den Kreistag in Kraft.

Rathenow, den 30.05.1994

Dr. Burkhand Schröder Gerhard Thierbach

[,andrat Vorsitzender des

Kreistages

Fönderrichtlinie des [,andkreises Havelland zur Projektierung von Kultur und Kunst

i. Fördergrundsiitze l.L Ziel der Förderung

In dem Bewußtsein seiner Verantwortung für dre Ent- faltung und Entwicklung von Kultur und Kunst als Bestandteil regionaler lnfrastruktur fördert der landkreis Havelland im Rahmen seiner Haushaltsmittel Projekte und Initiativen, die der kulturellen Attraktivität und Angebotsvielfalt im Havelland dienen. Er handelt dabei in Übereinstimmung mit und in Umsetzung von g 34 der l-andesverfassung des l-andes Brandenburg (Kunst und Kultur) und bemüht sich um eine reiche kulturelle l-andschaft für Bürser und Besucher des l-andkreises.

1.2. Förderfdhige Maßnahmen Gefördert werden können:

- Prclekte und Veranstaltungen der Kultur-, Kunst- und Heimatpflege aller Genres (wie Musik, Theater, Literatur, bildende und angewandte Kunst, Film usw.)

- Vereine und Kulturgruppen, die eine kulturell- künsterirsche Betätigung ermöglichen - Künstler

Die Maßnahmen sollen

- zur Steigerung der kulturellen Attraktivität und Angebotsvielfalt des l-andkreises beitragen - öffentlich wirksam und zugänglich sein - der Förderung aus öffentlichen Mitteln bedürfen

und keinen kommerzieilen Charakter haben - der Erhaltung und Gestaltung der Kultur-

landschaft im Havelland dienen.

a

a

(9)

Amtsblatt für den l^andkreis Havelland 1994 Seite 59

Als hresonclcrs ti)rderungsw-ürilrg wercicn kulturell-künst- lerirchc Prr;.ickte von hoher euaiität, mit innovativem Charaktcr tlder von grol-Jem öll'entlrchcn lnteresse angeschen.

1.3. Antragsberechtigung

Antragstellcr muLl der.ieweiiigc Träger cler Malinahnre se in. Antragshcrcchtigt srncl:

- V e r c i n c - Privatpers{)ncn

- k u l t u r e l l c E i n r i c h t u n g e n ( n i c h r ledoch Einrichtun- gen dcs hndkreises selbst)

- Stadt-, GcmcinrJc- Lrnd Anltsverwaltungen . Krrchcngcmcindcn, Religionsgente inschaften,

ü

w,cl tanrchaul

iche Vcreinigungen - Künstler- und Kulturgruppen u"a.

2. F(irden,crltrhrcn 2.1. Antragstellung

Dcr Antrag auf F-örderung ist in schriftlicher Form mindestens 4 Wochen vor Maßnahn-rebeginn betm [-andkreis [Iavelland

I)ienststelle Rathenow

Schulverv'altungs- und Kulturamt Platz der F r.eiheit I

L1712 Rathenow, c i n z u r c i c h e n .

Er muf] formgebunden (Antragslirrm,lar dcs l-andkrer- . ses Havclland) {cstclit werdcn. Er nrufj u.a.

l} e1n. dctaillierte Prtlekrbcschrcibung - einen zeitlichen Ablaufplan

- elnen ausführlichen Kosten- uncl Finanzicrunr:splan (mit Aullistung allcr cnrstchendcn K,stcn, Einnahmcn und dcr vctnl Lrndkrcis gcv*,ünschten Frirclcrsuntmc c n t h a l r c n ) .

2.2. Ar1, lJmfang und Ilühe der Ftirderuns Ein ,Ansnruch auf Fitrdcrung hcslchr nichl. Dic Hiihc rir:htet sich nach

- dcr beantragtern Sumnrc

- tlrr l-{aushaltslagc des l:nclkreises - cjer kulrurcllcn Beclcutung dcs projekrcs Mischf"inanzicrungcn durch Beantra{ung andercr iil'l'cnrlicher und pri'aicr Mittcl (2.8. tr:incl Branclenhuril.

StrI t irnLIcn, Sponsitrrrn) sinrJ zulär-si g und wilnschcns-

\ ! c n .

Ernc ntax. Zuwrndun:{ isi his zr_r 9(f r,.}{. ais Anteii- ' inattzierung an i.len llcrkannlcn Gcs:anrtkostcn niiigJich.

Fi)rdr:rflhig srncl dic mlr tlcnr projckr in rlirekrenr

Zusirinmenhang stehenclen Betriebs-, Sach_ und Honorarkosten"

Dre Förderung wird als projektförderung über einen Zuw'endungsbescheid gewährt"

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Verwaltungs_

vrlrschriften $ 44 der landeshaltshaltsordnung sowie Ncbrcnbestimmungen gem. $ 36 vvvfG Branäenburg, die Bestandtcil des Zuwendungsbescheides sind. Mit der Mal3nahme darf erut nach cler Bewilligung begonnen R'erden, ein vorzeitiger Maf3nahmebeginn ist gesonclert zu beantragen.

2.3. Atrrechnung und prüfung

I""lber dic verwendung der Mitter ist ein venwendungs- nachweis zu führen.Es wird ein sachbericht und ein zahlenmäl3iger Nachweis erwarlet. Genaues bestimmen Zuwendungsbe.scheid und Nebenbestimmunsen ( A b s . 2 . 2 )

3. Schlußbestimmunsen

Die Förderrichtrinie tritt mit Kreistagsbeschruß vom 30.-5.1994 in Kraft.

Richtlinie

des t andkreises Havelland über die Fördenung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflegg Vereinen, Selbshilfegruppen und Kommunen

Der landkreis Havelland unterstützt als örtlicher Träger der sozialhilfe im Rahmen dieser Richtlinie rjen Aufbau und den laufenden Betrieb von projekten der Träger der fieien Wohlfahrtspflege, Vereinen, Selbshilfegruppen un<l Kommunen im l-andkreis Haveilanrj. Förderungen nactr dieser Richtlinie können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andere lristungsträger oder Institutionen drc erfbrderlichen Mitter nicht oder nicht ausreichend erbringen und die Aufbringung der erforderrichen Mitter dem Träger aus eigener Kraft nicht mögrich oder nicht zunrulbar ist.

Ll. Begriff

1-räger der freien wohrfahrtspflege sincr im sinne dieser Richtlinie die Spitzenverbände der freien wohlfahrts- pllege und deren Mitgliedsorganisationen, die vergleich_

bare Aufgaben wahmehmen. Selbsthilfegruppen sind 'rganisatorirche Zusämmenschlüsse von engagiertcn Bürgcrn in gemcinnützig anerkannten, eingetrigenen Vercrnen, die sich mit problemen, die regional ocler thernenbezogen begrenzt sind, berchäftigen. Vereine müssen ihrer Rechtsfbrm nach gemeinnützige vereinc im sinnc der vorschriften des bürgerrichen Rechts und der Al^rr.ahenordrr ung sei n.

E--

(10)

Seite 60 Amtshlatt t-ür den l-andkreis Havelland 1994

2. Aufgaben

I)r* T'rägc:r rlcr frc:icn Wilhltahrtspllege, Vereine,

\r:lhshill.egruppc:n und Kommunen übernehmen soziale ,\ui'gabcn im l-irndkrcis, dic noch oder nicht ausreichend '.1urch den l;rndkrcis ausgefüllt werden oder als

t:rriinzLrng rlcr Arbcit rlcs Lanclkreises verstanden

, ] \ ! t l l - l l .

-1. lVeitere Vorausisetzungen für die (]ewährung von Zux'hüssen

tr\'ci tcrc Vtrraussctzungcn sind. dalj

- \,orrangig Bctreute geti-rrdert werden, - Zwang l'ür Bctrol'l-cnc r,rnd Interessentcn der

crnzclncn Ziclgruppcn gewährleistet wird, - konkrclr: lrbenshill-e i]ngeboten wird,

der vrzialen Intcgration Rechnung getragen

*'i rtl,

Lir:n iirundsl-itzcn dcr clcnlokratischen Selbstver-

*'iiltung Rcchnung gclragr:n wird, - par"leipolitist-hc Zielc ausgcschlosscn sind,

dcn Grundvrtzcn rlcr Sparsamkeit und Wirlrchalilichkeit Rcc:hnung getragen wird.

-l. Art und L-lmfang der l-inanzierung durch den I andkr,eis I lavelland

[.)cr l-lndkrcis l:iavcliand kann einma]ige oder laufendc Ztrq,c:ndungcn ;rLr dcn Kostcn für den Aufbau und den lai-ri"cndcn lJctricb e ines Pro.jcktcs in Höhe cicr Kostcn, drc nicht ilurch andcrc Lristungsträgcr oder Instituticlnen lrhqedcckt rvcrilcn, gcu';ihren. Dic l-eistungen anderer i cistungstriigcr ridcr Institutionen sind vorrangig in Anspruch zu nehmcn.

5. lrntgelt tür Leistungen

i)ir: J'nir:cr der treicn Wohllährtspllcgc, Vcreine, Sr:lhstfrrilegruppen und Kommuncn sind berechtigt, t'ür I-lrcnsllrrstungcn sor,vic t'ür Vcranstaltungen Entgeltc zu irriücii",. rirc dcir"i Prrrlcktanspruch und dem sozialen i r' r.'1 r i i :rl:1'1'rnt{)gcn rJcs anllesprochenen Personcnkreiscs r,.'r'.:rirt ivcrdcn. Dies gilt nic:ht nur 1ür Beratungen. Dcr i'ii:i'iliurie-il derr firr-rppcn ist rm Antrag zu benennen.

{r" \'erl"*hren

', r;i.:tr"' ;ru1' l;itiri*i-iln{ \'{)n Prc{ekten ltder srtnslige i"."i : ';:.il-.rrc

l: i|.'r J-rtirrrr rJcr f'rercn Wr',hilahrtspllege,

!. .'r: l-1(. iitlnsthilli:gruptrrr'ü unel Kommunen müssen - . ' ' l i : ' i i ' t i i i h r : r i n d i ' s t c n s f l V k r n a t c v o r B e g i n n d e r

\1 ii:i: 11rrn1' |r;.'4'. hci lar-rf i:nilcn Proiekten bis zurm

30. September des laufenden Jahres für das kommende Jahr beim l-andkreis Havelland gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Vereinssatzung - Vereinsregisterauszug

- Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

- Bescheid des zuständigen Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Finanzierungsplan

Der l-andkreis Havelland verptlichtet sich, die einge- reichten Unterlagen möglichst innerhalb von 2 Monaten abschließend zu bearbeiten.

Zuwendungen des l:ndkreises Have]land sind grund- sätzlich auf das leweilige Kalenderjahr beschränkt. Ein a, Rechtsanspruch auf Förderung der Träger der freien Wohltährtsptlcge, Vereine, Selbsthill-egruppen und Kommunen nach diescr Richtlinie besteht nicht.

Die erteilten Zuwendungen sind bei einmaligen Leistungen spätestens 2 Monate nach Abschluß der Maßnahme, bei laufenden Projekten jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres für das vorhandene Jahr abzurechnen. Neben der detaillierten Aufstellung der entstandenen Sach- und Personalkosten ist auf Anforderung dem Venryendungsnachweis ein

Sachbericht beizufügen. Die nachträgliche Erstattung von Mehrausgaben ist ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Mittel sind zu erstatten. Der Sozialausschuf3 ist zur Ent- scheidungsfindung mit einzubeziehen.

7. Widermf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendungen

a Der Zuwendungsempfänger hat die erbrachten

Zuwendungen zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht vollständig bestrmmungsgemäß verwendet wurden, der Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vereine. Selbst- hilfegruppen und Kommunen unzuverlässig ist oder gegcn geltende Gesetze und Rechtsvorschriften verstÖl3t.

8. Inkrafttrcten

Diese Richtlinie tritt nach Bestäticunc durch den Kreistac in Kraft.

_ l--." -

(11)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994 Seite 6l

S a t z u n g

über die Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis [Iavelland

Der Kreistag des Landkrcises Havelland hat aufgrund des Artikcls 2, $ 5 dcr Kommunalverfassung des Lrncles Brandenhurg (l.andkreisordnung - L]kO) in cier Fa^rsung d e r B e k a n n t n r a c h u n s v o m l - ' i . 1 { 1 . 1 9 9 3 ( G V B I . I N r . 2 l ) und $ 96 Abs. 1 des Bundcssozialhilf'cgescrzes vom 3 0 . J u n i 1 9 9 1 ( B G B I " I S . 8 1 . 5 ) i n d e r F a s s u n g d e r Bekanntinachung vom 3t).06.1993 (BGBI. I S. 107.1) lirlgendc Siltzung hresr:hlursen:

$ l

i.Der l.-andkreis Haveiland, im lctlgenden örtlicher Träger ticr Sozialhilfc gcn;rnnt. ütrerträgt tlcn amtslicrcn . Städten Falkensec und Nauen siiw,ic dcn Amrcrn ÜRarhenow, Prcntnitz, Rhinow. Nennhauscn. Milou,.

Friesack, Brieselang, Kctzin, SchÖnwalde, Nauen/l_anrJ, Wustc'rmark und dr:r anr tsfl'ei en Gcntc:i nclen Dal I gow.- DÖberitz zur Entsc'hcidung im cigcnen Namcn dic Durchl'ührung dcr ihnen als itnlicher Träger cjer Sozial- hrli'c obJicgcnden Aulgabcn, xrweit in dcn nachstehe'n- tlen Besrimmungen kelne andcrc Rcgciung _{ctrol1cn ist.

Drc Zuvntmenarbeil dcs (jrtlichcn Trägers der Suzial- hilte mit den Verhränden der lieien Wcthliährtsnflese hlcibt davon unherührt.

Z.Zur Sichersrcllung ciner gleichmäl3igen Durchlührung cler Sozialhill-eaulgabcn und cint:s ernheitlichen Verfahrcns l-.ci dcr Ernrittlung und Bcmessunq der Sclzialhill'eleistunsen rnnerhalb cles l-andkreises erläljt der (irtliche 'fräser

Richtlinien und W'eisunsen.

3.Fallen dic Vor:russctzungen li)n, unter clenen cjer . '.andkreis

dic Übcrlragung \'orgenr)ntmen hat, vt kann ÜAr, (irrlichc Tr'äger nach Anhirrung dcr lewciiigcn

Gcbietskilrperschaft die Üt'rcrrragung widcrrulcn.

$ z

Der i)rtlichc Trägcr ist nicht vcrptlichrcr. für Hilfen, die über den Rähmen der üi'rcrrra_qencn Autiahren hinaus- gehcn, odcr tlie mit den gesetzlichen Bc:siimnrungen, ilen Richtlinicn idcr Wcisunge.n nicht in Einklang stchen, Erstattungcn zu lsrsten.

Erstattungcn w,erdc'n .iedrrch clann gclctstul. \ ,t:nn r_'s sich nur um unerhchliche Vcrsti;{.Jer grrgen dicse gs17snu.

gcru-tzl i chc Bcst i ntm ungcrn, Ri cht I i n i sn ctdcr Wei sunscn h i i n d c l t .

S J

I "Von dcr Liberrracun,g nach g I .\bs. I aut'clie anrtsll'cicn Stridtc Falkcnscc und Naiien sinii

u s g c n ( ) m m c n :

E . - _

l.f{il1c zurrr Lx..lri:nsuntcrlriril in Einrichtuntrcn

2.Hilfe zum [rbensunterhalt an Aussiedler in Übergangswohnheimen.

ll.Hilfe irum lrbensunterhalt an Asylbewerber und Flüchtlinge in Einrichtungen und außer- halb von Einrichtungen bis zum Abschluß des Asylverfährens bzw. bis zum Ablauf des Aut-enthaltsstatus

4.Hill'e zum Aufbau und zur Sicherung cler Lrbensgrundlage gemäß S 30 BSHG -5.Kuren im Rahmen gg 36, 37 BSHG

(r. l-andespfl egegeld ei nschl i eßl i ch Bl indengeld gemäf3 $ 67 BSHG

T.Eingliederungshitfe gemät3 $$ 39, 40 BSHG B.Hilf-e in anderen besonderen lrbenslagen, vrweir sie nach g 27 Abs. 2 BSHG erforderlich w i r d .

2.Von der Übertragung nach g 1 Abs. 1 auf die Amrer Rathenow, Premnitz, Rhinow, Nennhausen, Milow, Fricsack" Brieselang, Ketzin, Schönwalde, Wustermark und die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz sind ausgenclmmen:

l.die unrer Abs. 1 Nr. 1. 2. 3 und

2.die Hilte in besonderen lrbenslagen, aus- genommen Krankenhilfe nach $$ 37 und 37 a 3.Bei rler Übertragung von Aufgaben im Rahmen der bürger."'chaftl i chen Sel bstverwal tung ist vorgesehen, einheitltche Verfahrensweisen in allen Gemeinden im Sinnc des g 2 Abs. I GO zu schaff-en.

Aus diesem Grund ist zum 1. Januar 1995 eine Veränderung der Satzung zur einheitlichen V'crf'ahrensweise vorzunehmen.

Damit wird allen Gemeinden eine angemessene Frist zur Anhörung und Stellungnahme

sewährleistet.

$ 4

1.Dic in $ I (i) genannten Gebietskörperschaften haben dic Zustimntung des örtlichen Trägers vor der

Entrhcidung über folgencte Hilfen einzuholen:

l.Altenhillb nalch $ 7-( BSHG, soweit llnanzielle Aufwendungen erforderlich sind, 2.Hi1le zum l-ebensunterhalt in Sonderlällen n a c h $ 1 5 a B S H G

(12)

Seite 62 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

2.Dic Zustimmung des örtlichen Trägers gilt bei der Hilfe zum lrbensunterhalt in Sonderlällen nach S 15 a BSHG als crteilt, wenn die Hilfe im Einzelfall einen Betrag von 500,00 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt.

$ s

Die in $ 1 (1) genannten Gebietskörperschaften haben die Durchführung der ihnen übertragcnen

Sozialhilfeausgaben und der damit verbundenen Finanzierung, getrennt nach Ausgaben und Einnahmen monatlich beim l-andkreis Havelland abzurechnen"

Inhalt und Form der Abrechnung wird durch eine Richtl inie f'estgelegt.

$ 6

1.Die in S 1 (1) genannten Gebictskirrperschafien verlirlgen, soweit ihnen die Durchführung der Sozialhilt-e übertragcn worden ist, dic Ansprüche des örtlichen Trägcrs gegcn unterhalts-, crsatz- odcr

kostenersatzpfl ichtige Pcrsonen sttwie Trägcr anderer Sozialleistungen in eigenem Namcn. In eigencm Namen bewirken sie auch schriftliche Anzcigen nach $$ 90, 91 BSHG, den Übergang von Ansprüchen, verfolgen die sich daraus ergebenden Ansprüche und z.ichen Lcrstungen ein.

2.Streitvcrfahrcn wegcn dcr in Abs. (1) gcnannlcn Ansprüchc führen die in $ 1 (1) genannten Gebictskörperschaticn in eigcncm Namen durch.

$ 7

Kclstenerstattungen gegcnühcr anderen Sozialhilfcträgern werden vom trrtlichcn Träger wahrgenommen. Verfahren im Rahmen der

Kostenerstattung z.wischen den Träge:rn der Sozial hi ll'e nach $$ 103 bis 113 tührt der örtliche Trägcr durch.

Ausnahme $ 107.

$ 8

Die Satzun g ^)r Durchführung der S<tzialhilfeaufgaben im l-andkreis Rathenow und im l.andkreis Nauen treten mit Inkratitreten der Satzung z,ur Durchführung der Sozialhilfeaufgaben im l-andkreis Havelland auf3er Krat't.

Die Satzung tritt mit dem Tag der Veröff'entlichurng in Krat't.

Dr. B. Schr0dcr fhierbach

Landrat Vorsitzender

des Kreistases

L

Geschäftsordnung

dex; Kreistages des l,andkreises Havelland vom 30.05.1994

Der Kreistag des l-andkreises Havelland hat auf Grund cles $ 29 Abs. 2 Nr. 2 der l-andkreisordnung für das [-and Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I, S. 133 ff.) in seiner Sitzung vom 30.05.94 folgende Geschäfts- ordnung berchlossen:

S 1 Einberufung des Kreistages S 2 Teilnahme an Sitzungen

$ 3 Vorsitz

S 4 Geschäftsführung S 5 Ätestenrat

$ 6 Tagemrdnung

S 7 Berchlußftihigkeit S 8 Mitwirkungsverbot

$ 9 Offentlichkeit der lkeistagssitzungen S 10 Fraktionen

$ 11 Vorlagen und Anträge

$ 12 Änderungsanträge

$ 13 Dringlichkeitsangelegenheiten

$ 14 Anfragen

$ 15 Einwohnerfragestunde

$ 1 ( r P c t i t i o n e n

S 17 Einwohneranträge

$ 18 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

$ 19 Verhandlungsleitung und -verlauf

$ 20 Zwrschenfragen

$ 21 Perstinliche Erklärungen S 22 Verlei,,uns, der Ordnung

$ 23 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

S 24 Anträge zur Geschäftmrdnung

$ 25 Schluf3 der Aussprache

$ 2(r Vertagung und Unterbrechung

$ 27 Abstimmungen

$ 28 Form der Abstimmung

$ 29 Wahlen

$ 30 Feststeilung und Verkündung des Abst i mmungs-und Wahlergebnisses

$ 31 Sitzungs- und Beschlußniederschritl S 32 Verschwiegenheitspflicht

$ 33 Kreisausschuß und weitere Ausrchüsse

$ 34 Abweichung von der Geschälivrrdnung

$ 35 Inkrafttreten

ü

a

(13)

Amtsblatt für den [:ndkreis Havelland 1994 Seite 6J

$ r

Eintrerufung des Kreistages

(1)Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl zusammen. Die Einberufung zur I. Sitzung erfolgt ' durch den l-andrat.

(2)Ansclnsten wird der Kreistag von dem Vorsitzenden des Kreistages mil. einer l:dungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen schriftlich einberu{-en. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die ladung elf- Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben ist (Datum des Poststempels). In dringenden Fällen kann die l-adungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürzt werden.

$3)Der Kreistag ist einzuberufcn, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder der landrat oder in Fällen erheblicher Dringlichkeit eine Fraktion es verlangt; mindestens jedoch alle clrei Monate.

(4)Sind der Vorsitzendc des Kreistages und sein

Stellvertreter an der Einberufung verhindert, so beruft der nächste Stellvertretcr den Kreistag ein. Sind sämtliche Stellvertreter verhindert, so beruft der lanclrat clen Kreistag ein.

(5)Aus der Einladung müssen Ort, Zeit uncl Tagev-lrdnung der Sitzung hervorgehen. Die Tages-ordnung glieciert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentri- chen Teil. Die Tages-ordnung kann durch Nachträge ergänzt werden; diesc sollen den Abgeordneten mindestens drei Kalendertage vor Sitzungsbeginn vorliegen. Erläuterungen zur Tagesordnung und Vorlagcn l|nind der Einladung grundsJtzlich beizufugen oder

kurzfristig nachzureichen; von einer Tischvorlage ist nur im Ausnahmefäll Gcbrauch zu machcn.

(6)Ort, Zeit und Tagesordnung vtn'ie etwaige Nachträge werden in der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form veröffentlicht.

s 2

Teilnahme an Sitzungen

(1)Die Kreistagsabgeordneten sind zur T'eilnahme an cien . Sitzungen des Kreistages verpflichtet.

(2)Ein Kreistags.rbge<trdneter, der an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehrnen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen wrll. muf.l dies dem Vrtrsitzendcn cJes Kreistagcs möglichsr frühzeirig mitteilcn. Die Mirteilung gilt als Enrschuldigung.

--

(3)Die Teilnahme an der Sitzung wird durch eine Anwesenheitsliste nachgewiesen, die für jede Sitzung ausgelegt wird und in die sich jeder teilnehmende Kreistagsabgeordnete personl ich ei nzutragen hat.

$ : Vorsitz

(1)Den Vorsitz im Kreistag führt der Vorsitzende oder der nächste anwesende Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2)Sind er und seine Stellvertreter verhinrJert, den Vorsitz zu führen, so wählt der Kreistag unter Leitung des l-andratqs ohne Aussprache aus seiner Mitte einen Sitzungsleiter.

(3)Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung nach den Bestimmungen der Hauptsatzung und dieser Geschäftmrdnung. Er übt das Hausrecht aus.

$ 4 Geschäftsfrihrung

(1)Der Vorsitzende des Kreistages bedient sich zur Erledigung seines Geschäftsverkehrs des beim l_andrat eingerichteten Büros des Kreistages. Diesem obliegt auch die Wahmehmung des Schriftverkehrs zwischen dem Kreistag und dem l-andrat.

(Z)Zur Fertigung von Einladungsschreiben zu

Fraktionssitzungen steht ebenfalls das Kreistagsbüro zur Verfügung.

(3)Das Kreistagsbüro führr eine Beschlußkontrolle für Beschlüsse des Kreistagas und dqs Kreisausschusses, soweit sie für die Arbeit des Kreistages von Bedeutung sind.

s s

Altestenrat

Der Kreistag bildet einen Altestenrat, der den

Vorsitzenden bei seinen geschäftsführenden Aufgaben unterstützt. Der Ätqstenrat besteht aus dem

Vorsitzenden, den Voruitzenden der im Kreistag vertretenen Frakti<tnen und dem l-anclrat"

(14)

Seite 64 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

s 6

Tagesordnung

(1)Der Vorsitzende des Kreistages setzt im Benehmen mit dem l-andrat die Tagesordnung fest. Er hat außerdem die Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm 14 Kalendertage vor der Sitzung von einem Tnhntel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Auf Verlangen des l:ndrates ist ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die

Tagesordnung zu setzen.

(2)Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet oder die von erheblicher Dringlichkeit ist.

(3)Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Kreistag kann die

Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.

Tagesordnungspunkte, die gemäß Abs. 1 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, dürfen nur mit Zustimmung des/der Vorschlagenden abgesetzt werden.

s 7

Beschlußfähigkeit

(\)Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob der Kreistag ordnungsgemäß einberufen wurde und ob mehr als die Hälfte der gesetzlichen Tahl det Mitglieder anwesend sind ($ 40 t-andkreisordnung).

(2)Danach gilt die Beschlußfähigkeit als gegeben, solange die Beschlußfähigkeit nicht auf Antrag eines Kreistagsmitgl iedes durch den Vorsitzenden festgestell t wird. Der Vorsitzende hat die Beschlußunlähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Tahl der Kreistagsmitglieder anwesenci sind.

(3)Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzungz:tr unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 45 Minuten die erforderliche Anzahl von Kreistagsabgeordneten nicht anwesend, hebt der Vorsitzende die Sitzung auf.

(4)lst eine Angelegenheit wegen Beschlußunlähigkeit zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand emeut einberufen. so ist er ohne Rücksicht auf die 7.ahl det Erschienenen beschlußflähig. In der l:dung zu dieser Sitzung mulS auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(S)Besteht bei mehr als der Hälfte der Kreistagsmit- glieder ein Ausschließungsgrund nach $ 32 Abs. 2 l:ndkreisordnung in Verbindung mit $ 28 Gemeinde- ordnung des l-andes Brandenburg, so ist der Kreistag ohne Rücksicht auf die Tahl der mitwirkenden Krei stagsm i tgl ieder beschlußfäh i g. Di e Beschl üsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls vervtgen.

s 8

Mitwirkungsverbot

(l)Muß ein Kreistagsabgeordneter annehmen, daß er nach g 32 der l-andkreisordnung in Verbindung mit $ 28 t der Gemeindeordnung an der Beratung und Beschluß- fassung nicht teilnehmen darf, so hat er dies dem Vor- sitzenden des Kreistages vor Eintritt in die Beratung dieses Tagesordnungspunktes unaufgefordert anzuz,eigen.

(2)Ein Kreistagsabgeordneter, für den nach Abs. 1 ein Mitwirkungsverbot besteht, hat bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3)Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der betroffene Kreistagsabgeordnete kann verlangen, daß die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4)Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, befindet hierüber der Kreistag durch Beschluß. An der A Beschl ußfinsung n immt der betrotlene Kreistags- abgeordnete nicht teil.

(5)Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1 wird vom Kreistag durch Beschluß festgestellt.

s e

Offentlichkeit der Kreistagssitzungen (t)Für die Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreistages gelten die Bestimmlrngen der Hauptsatzung.

(2)Die Vertreter der über das Kreisgebiet regelmäßig lokal berichtenden Presse sind zu den Sitzungen einzuladen.

(3)Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall und Mißbilligung zu äußern.

(4)Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Verhandlungen stören, ausschließen, die Sitzung aussetzen oder den Zuhörerraum räumen la.rsen.

(15)

Amtsblatt für den l:ndkreis Havelland 1994 Seite 65

s 1 0

Fraktionen

(1)Fraktionen sind Vereinigungen von Kreistagsmit- gliedern. Eine Fraktion muß aus mindestens zrwei Personcn bestehen. Die Fraktionen können Kreistags- abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen.

(2)Die Fraktictnen wirken bei der Willensbildung un<l Entscheidungsfindung im Kreistag mit. Sie können insoweit ihre Auffansung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muß dcmokratischen und rechts- staatl ichen Grundvitzen entsprechen.

f,(3)Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung sind dem Vclrsitzenden des Kreis- tages und dem landrat unter namentiicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftl ich anzuzeigen Dies gilt auch für den Wechsel des Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Als Hospi tanten aufgenom mcne Kreistagsabgeordnete sincl vom jeweiligen Fraktionsvorsitzenden ebenfalls dem Vorsitzenden des Kreistages und dem I-andrat schrifllich zu benennen.

(4)Die Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, daß auch ihre Mitarbeiter und Gäste solche Angelegenheiten verschwiegen behandeln, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erfcirderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Kreistag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist. Ferner ist zu beachten, daß die Kenntnis vertrauiicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet wird.

b s l r

Vorlagen und Anträge

(i)Beschlußvorlagen sind schriftliche Beschlufjvor- schläge mit Sachverhaltsdarstellunsen (Begründung, Erläuterungen), die vom Kreisausschufi ocler vom Landral an den Kreistag gerichtet sind.

Informationsvorlagen sind dagegen reinc Mitteilungen.

(2)Für den Sitzungsbetrieb erhalten Kreistagsab- geordnete dre Vorlagen in Form des Drucksache- verf-ahrens, wobei die Beschlul3vorlagen mit einer fortlauf'enden Nummcr vcrsehen sincl.

(3)Sollcn Vorlagen in der Sitzung von der Verwaltung erläutert werden, so wird dies vom Vorsitzenden cles Kreistages im Einvernehmen mit dem l-andrat bestimmt.

(4)Anträge zu Punkten der Tagevlrdnung können nur von Fraktionen und einzelnen Kreistagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sollen eine Begründung enthalten und mindestens drei Arbeitstage vor cler Sitzung des Kreistages schriftlich gestellt sein. Anträge sind an den Vorsitzenden dqs Kreistages zu richten;

gleichzeitig ist dem l:ndrat und den

Fraktionsvorsitzenden eine Abschrift zuzuleiten.

(5)Beschlüssen dqs Kreistages soll eine Vorlage oder ein Antrag zugrunde liegen. Dies gilt nichr bei

Abstimmungen über Wahlstellen.

(6)Anträge, die vcln einer Fraktion gestellt werden, sind von dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem

Stellvertreter zu unterzeichnen. Andere Anträge gelten als persönliche Anträge.

(7)Jeder Antrag muß den Beschlußvorschlag im Wortlaut enthalten und sclllte mit der Formel becinnen:

Der Kreistag rnöge beschließen: ....

(8)Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen werden.

(9)Der Kreistag kann Vorlagen und Anträge zur Behandlung an Ausschüsse überweisen und vertagen.

(l0)Jeder Kreisragsabgeordnete kann vor Abstimmung über einen Beschlußvorschlag dessen Teilung

beantragen (getrennre Abstimmung;. über tJie Teilung cntscheidet dcr Krcistau.

Entsprechendes gilt für Wahlen.

(11)Anträge, die offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen, können vom Vorsitzenden des Kreistages zurückgewiesen werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich des Kreises fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte durch Geschäftmrdnungsbeschluß vom Kreistag wieder von der Tage-x-rrdnung abzusetzen.

(12)Ein Antrag, über den bereits abgestimmt wurde, kann in derselben Sitzung des Kreistages nicht noch einmal gestellt werden. Anträge zu

Beratungsgegenständcn, clie bereits im Kreistag absch I ießend, i nsbexrndere durch Beschl u ßfansung, behandelt wurden, können in der darauffolgenden Sitzung erneut behandelt uncl zur Abstimmung gestellt werden, wenn dies der Kreistag zu Beginn seiner Sitzung mit Mehrheit berchließt.

(16)

Seite 66 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

$ 1 2 Anderungsanträge Andcrungs.antrrige zu bcstchenden

Tagcmrdnungspunktcn können von Fraktionen und von crnzclncn Krcistagsabgeordneten nach Erüffnung der Aussprachc übcr den Beratungsgegenstand gestellt wcrdcn. Der Antrag muß einen konkreten

BcschlulJvorschlas onthaltcn; cr sollte begründet sein.

Anderungvanlräge sincl beim Vorsitzenden des Krcistaqes aut' desscn Verlangen schritllich c i n z u r e i c h c n .

$ t :

Dri ng lichkeitsa ngelegenheiten

(1)Angelegcnhciten, dic nicht auf der Tagercrdnung stehen und die nicht in der vorgeschriebenen Form als Tagemrdnungspunkt veriill-entl icht werden konnten, dürl-cn nur dann behandelt werdcn, wenn sie keinen Aut.schub duldcn oder vcln crhcblicher Dringlichkcit sind. Der Antragslcller hat die gcltcnd gemachte Dringlichkeit zu bcgrünrJcn. Üher die Dringlichkeit entschcidet der Kreistas. Wann im Einzcltäll cinc Angeletcnhcit kt:incn Auf.schub duldet, ist danach zu trcurteilen, ob der Kreistag nicht auch noch zu cinem spätcren Zeitpunkt üher die Angelcgcnheit befindcn k a n n .

(2)Dringlichkcitsanträge der in Abs. 1 genannten Art können durc:h einzclne Kreistagsabgeordnete mit

Unlerstützung von drei weitcren Kreistagsabgeclrdneten oder durch den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Sitzung eingebracht werden. Ihre objektive Dringlichkeit ist durch dcn Antragsteller zu begründen. Die Anträge sind vom Vorsitzenden dcs Kreistages und dem l-andrat grundsätzlich so rechtzeitig zuzuleiren, daf3 sie noch an die Fraktit)nen zur Bcratung gegeben werden können.

Bis zur lrcststcllung dcr Dringlichkeit ist eine Aussprachc zur Sache nicht zulässig.

(3)Angclegenhcitcn, die nicht im Kreisausschuß beraten u'ordcn srnd. dürlcn vom Krcistag nur dann behandelt wcrdcn. wenn sic nicht aulgeschoben werden können.

i.-Jher dic Dringlichkeit entsc'heiciet der Kreistag.

s 1 4

Anfragen

(1 )Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des Kreises, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Vorsitzenden des Kreis- tages oder den l-andrat oder einen Beigeordneten zu richten. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ($ ZO Abs. 2 der L^andkreisordnung).

(2)Derartige Anfragen mürsen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Kreistages schriftlich vorliegen; bis zum gleichen Zeitpunkt muß dem I-^andrat und ggf. dem befragten Beigeordneten eine Abschrift zugegangen sein. Der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht ü mitgerechnet.

(3)Der Kreistagsabgeordnete kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

(4)Anfragen werden mündlich unter dem Tages- ordnungspunkt "Anfragen aus dem Kreistag"vom Vorsitzenden des Kreistages oder dem l-andrat oder dem Beigeordneten beantwortet, es sei denn, daß der An- fragende mit einer schriftlichen Beantwortung einver- standen ist. Der Tagemrdnungspunkt "Anfragen" wird erst nach Erledigung der übrigen Tagesordnungspunkte behandelt.

(5)Der Anfragende erhält auf Wunsch nach der Beantwortung das Wort zu kurzen Zusatzfragen;

Anträge zur Sache sind nicht zulässig. Danach kann eine Aussprache über die Anfrage erfolgen, sofern der Kreistag dies beschließt. e

(6)Anfragen, die kurzfristig nicht beantwortet werden können, sind vom Vorsitzenden des Kreistages in der Regel auf die Tagemrdnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu *tzen bzN,r., bei Einverständnis des Anfragenden, schriftlich zu beantworten oder in den Kreisausschuß zu verweisen. Das gleiche gilt für Anfragen, die erst in der Sitzung gestellt werden, wenn der Befragte sich nicht zu einer Beantwortung in der [-age sieht.

s l s

Einwohnerfragestunde

(1)Der Kreistag räumt ;edem Einwohner des l-andkreises in jeder Sitzung die Möglichkeit ein, Fragen in

Angelegenheiten des l-andkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu

unterbreiten. Dies silt nicht für Sondersitzungen des Kreistages.

L

(17)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994 Seite 67

(2)Die Fragen können unter dcm Tagextrdnungspunkt

"Einwcthnerfiagestunde"

gestellt und begründet werden.

Eine Zusatzfrage wird zugelassen.

(3)Die Fragen sollten nach Möglichkeir schriftlich sieben Kalendertage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Kreistagcs clder dem l-andrat zugeleitet werden.

(4)Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, crfolgt eine schritlliche Beantwortung.

(5)Werden Vorschläge und Anregungen eingebracht, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, 5, soweit durch einen Kreistagsabgeordneten, eine Fraktion

oder den landrat ein entsprechender Beschlußvorschlag eingebracht wird.

(6)Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch den Vorsitzenden des Kreistages zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegenheiten des [:nd- kreises betreffen.

s 1 6

Petitionen

(1)Vorschläge, Hinweise und Berchwerden an den Kreistag außerhalb der Einwohnerfragestunde leitet der vorsitzende des Kreistages zunächst dem für petitionen zuständigen Aus-schuß, dem l-andrat sowie den

einzelnen Fraktionen zu. Der Petitionsaus-schuß gibt dem Kreisaus-schuß - ggf. nach Beteiligung des zuständigen b Fachausschusses - eine Empfehlun g zur Beschluß-

fassung über die Petition. Der Kreisausschuß beschließt über die Perition, sofern nicht der Kreistag sich dieses Recht im Einzelfall vorbehalten hat oder der Kreisaus- schuß die Eingabe wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Kre istag zur Entscheidung vorlegt.

(Z)Der Vorsitzende des für Petitionen zuständigen Ausrchusses läßr unmittelbar nach Eingang der petition dem Petenten eine Eingangsbestätigung zukommen.

Durch den Aus.schußvorsitzendcn wird im Benehmen mit dcm Ausschuß, dem landrat und dem Vorsitzenden des Kreistages eine Behandlungsvorschrift erarbeitet, die dem Kreis;ausschuß zur Beschlußfansung vorgelegt wird.

(3)Betreft-en Petirionen Angelegenheiten. für deren Erledigung der l^andrat zuständig ist, so kann der Beschluß eine Empfehlung an den l_andrat enthalten, wie die Petition erledigt werden soll. Der l-andrat teilt dem Petenten mit, wie übcr die Eingabe entschieden wurden ist.

r-

(4)Betrifft eine Petition Angelegenheiren, die nichr in die Zuständigkeit des Kreisqs fallen, gibt der Vorsitzende des Kreistages die Eingabe an die zuständige Stelle weiter und teilt dies dem petenten und dem l-andrat mit.

s 1 7

Einwohneranträge

(1)Einwohneranträge nach g 17 der l_andkreisordnung sind nach Feststellung ihrer Zullissigkeit durch den Kreisausschuß, der zu ihrer Behandlung auch eine Empfehlung abgeben kann, tm darauffolgenden Kreistag zu behandeln; spätestens innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang. Der Einwohnerantrag kann durch einen Vertreter der Antragsteller in der Sitzung des Kreistages erläutert werden.

(2)Wird ein Einwohnerantrag vom Kreistag an

Ausschüsse überwiesen, ist den Vertretern des Antrages auch in den Ausschüssen Gelegenheit zur Erläuterung zu seben.

s r 8

Bürgerbegehrcn, Bürgerentscheid Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach

$ 18 der Landkreis<trdnung entscheidet der Kreistag innerhalb von zwei Monaten. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgem des [:nd- kreises binnen weiterer drei Monate zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); dies gilt nicht, wenn der Kreistag oder der Kreisausschuß die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließt.

s 1 9

Verhandlungsleitung und -verlauf (1)Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.

(2)Jeder Kreistagsabgeordnete darf nur sprechen, wenn er sich zuvor zu wort gemeldet und der vorsitzende ihm dies erteilt hat. Der Redner darf nur die zur Beratuns anstehende Angelegenheit erörtern.

(3)Das Wort wird in der Reihenfolge der Wort- meldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistags_

abgeordnete gleichzeitig, xr entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.

(4)Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schlufl der Beratung nochmals das Wort zu erteiien.

(18)

Seite 68 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

(S)Der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er kann hierzu jederzeit das Wort ergreifen.

(6)Will der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt er für diese Tnit den Vorsitz ab. Dies gilt nicht für sach- liche Hinweise und Erläuterungen.

(7)Dem l-andrat ist, auch außerhalb der Redefolge, ledeneit das Wort zu erteilen. Den Beigeordneten ist nach der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Anderen Dienstkräften des l-andkreises ist das Wort zu erteilen, wenn der l-andrat dies wünscht.

(8)Sonstige Personen dürfen im Kreistag das Wort nicht ergreifen. Der Kreistag kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

(9)Er kann beschließen, daß jedem Redner das Wilrt nur einmal erteilt werden darf.

(10)Werden vom Redner Schriftvitze verlesen, xl sind sie dem Schriftführer für die Niederschrift

vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

(1l)Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistages einen Schaden, so haflen die Kreistags- abgeordneten, wenn die Voraussetzungen nach S 33 l-andkreisordnung vorliegen.

s 2 0

Zwischenfragen

(1)Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind mi)glichst kurz zu fcrmulieren.

(2)Auf Befragen des Vorsitzenden kann der Redner die Zwischenfrage zula-rsen oder ablehnen.

(3)Der Vorsitzende des Kreistages soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

$ z r

Persönliche Erklärungen

(l)Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort für personliche Erklärungen erteilt werden.

Personliche Erklärungen sollen am Ende des jeweiligen Beratungsgegenstandes erfolgen.

(2)Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.

5 2 2

Verletzung der Ordnung

(1)Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wieder- holungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2)Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Außerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerrchtfertigt hält.

(3)Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wieder zu erteilen.

(a)Bei grober Verletzung der Ordnung kann ein Kreistagsabgeordneter durch Beschlul3 des Kreistages von einer oder mehreren Sitzungen des Kreistages oder durch den Vorsitzenden von der laufenden Sitzung ausgeschlossen werden. Dem Sitzungsausschluß soll ein drei mal i ger Ordnungsruf des Vorsi tzenden vorausgehen.

Der Kreistagsabgeordnete soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Auschlusses hingewiesen werden.

(5)Durch Kreistagsbeschluß kann einem Kreistags- abgeordneten, der die Ordnung grob verletzl, die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung ($ 31 Abs. 4 l-andkreiscrrdnung) ganz oder tei lweise entzogen werden.

(6)Als grobe Verletzung der Ordnung gelten insbe- sondere eine iortdauernde Nichtbeachtung der An- ordnungen des Vorsitzenden und sonstige schwere Störungen des Sitzungsfriedens.

(7)Die Entscheidungen zu Abs.4 und 5 sind dem Kreistagsabgeordneten nachträglich schriftlich mit- zuteilen.

s 2 3

Unterbrechung und Auftrebung der Sitzung Entsteht im Kreistag eine störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Kreistages die Sitzung unterbrechen clder auftreben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wieder hergestellt werden kann. Kann sich der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verläßt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. Kann die Sitzung nicht spätestens nach 30 Minuten fortgesetzt werden, gilt sie als geschlossen.

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(19)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994 Seite f9

$ 2 4

Anträge zur Geschäftsordnung (1)Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen anderen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrück- lichem Widerspruch ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.

(2)Auf Anträge zur Geschäftsordnung muß der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, und zwar nach Beendigung des zum Znitpunkt des angezeigten

Geschäftsordnungsantrages laufenden Wortbeitrages.

Ein Redner erhält zum selben Gegenstand höchstens dreimal das Wort für Anträge zur Geschäftsordnung. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäfts- . ordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung Ü stehenden Gegenstandcs beziehen. Bei Verstößen soll

dem Redner das Wort entzosen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(3)Beschließt der Kreistag, antragsgemäß zur Tages- ordnung überzugehen, so gilt der Besprechungspunkt als erledigt. Wird der Antrag zur Geschäftsordnung abge- lehnt, so darf er im laufe derselben Beratunc nicht wiederholt werden.

(4)Ein Antrag auf Schluß der Aussprache oder Schluß der Redeliste kann nur von einem Kreistagsabgeordneten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmuns

-die Namen der Redner aus der Redeliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind und

t' -sich davon zu überzeugen, dal3 jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfal ls hat der Vorsitzende hierzu die Möslichkeit e i n z u r ä u m e n .

s 2 s

Schluß der Aussprache (1)Die Aussprache ist beendet, wenn

-die Redeliste erschöpft ist, sich niemand mehr zu Wort meldet und der Vorsitzende die Aus-sprache für geschlossen erklärt oder -der Kreistag einen entsprechenden Beschluß zur Geschäftsordnuns faßt.

(2)Danach kann das Wort nur noch zur Geschäfis- ordnung oder zur Abgabe pervtnlicher Erklärungen erteilt werden.

S 2 6

Vertagung und Unterbrcchung

(l)Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es der Kreistag auf Vorschlag seines Vorsitzenden oder auf Antrag be-schließt. g 23 bleibr unberührt.

(2)Bei Anderungs- und Dringlichkeitsanträgen sowie bei Tischvorlagen kann jede Fraktion eine kurze Unter- brechung der Sitzung verlangen, um sich mit dem Beratungsgegenstand vertraut zu machen. Dieses Recht gilt auch für einzelne Kreistagsabgeordnete, sofern sie keiner Fraktion angehören.

(3)ln den Fällen des Abs. 2 kann der Vorsitzende des Kreistages die Sitzung auch von sich aus kurz unterbrechen, ohne daß es eines Be-schlusses bedarf.

9 2 7 Abstimmungen

(l)Über jede Vorlage und jeden Antrag ist garcnderr abzustimmen.

(Z)Yor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fa-qsenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäfts_

rrrdnungsanträge. Der Vorsitzende des Kreistages stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, daß sie mit Ja oder Nein beanfwortet werden kann.

(3)Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

Im übrigen gilr für Abstimmungen folgende Reihenfolse:

a) Änderung der Tagesordnung b) Übergang zum nächsten punkt der

Tagesordnung c) Aufhebung der Sitzung d) Unterbrechung der Sitzung e) Vertagung

0 Verweisung an einen Ausschuß g) Verweisung an die Fraktionen h) Schluß der Aussprache i) Schluß der Redelisre

j) Begrenz,ung der Z.ahl der Redner k) Begrenzung der Dauer der Redezeit 1) Begrenzung der Dauer der Aussprache m) zlr Sache

(20)

Seite 70 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

s 2 8

Form der Abstimmung

(1)Die Beschlußfassung erfolgt offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen; falls erforderlich durch Auszählen.

(2)Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn mindestens ein Fünfiel der gesetzlichen Z,ahl der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion dies verlangt. Für die namentliche Abstimmung bedarf es ebenfalls des Antragas eines Fünftels der gesetzlichen Tahl der Kreistagsabgeordneten oder einer Fraktion. Wird sowohl geheime als auch namentliche Abstimmung verlangt, hat der Antrag auf geheime Abstirnmung Vorrang.

(3)Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln ab- gestimmt. Durch geeignete Vorkehrungen, z. B. durch Wahlkabinen, ist zu gewährleisten, daß die Stimmab- gabe unbeobachtet stattfindet.

(4)Bei namentlicher Abstimmung werden dic Namen der Kreistagsabgeordneten in alphabetischer Reihcntblge aufgerufen und die Stimmabgabc in der Niederschrift vermerkt.

s 2 e

Wahlen

Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen;

es sei denn, daß vor der jeweiligen Wahl einstimmig etwas anderes beschlossen wird ($ 42 Abs. 1 Land- kreisordnung).

$ 3 0

Feststellung und Verkündung des Atrstimmungs- und Wahlergebnisses

(1)Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt.

(2)Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werdcn; die Abstimmung müßte dann unverzüglich wie<ierholt werden.

(3)Bei Beschlüs-sen des Kreistages, die mit qualifizierrer Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende des

Kreistages durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, daß diese Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(a)Die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen entscheidet, soweit das Ge,setz keine qualifizierte Stimmenmehrheit fordert. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zAhlen bei der Feststellung der

Beschlußfühigkeit mit, nicht aber bei der Errechnung rJer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag

abgelehnt.

(s)Bei Abstimmungen und Wahlen durch Srimmzettel gilt folgendes:

a) Stimmzettel sind ungültig, insbesonciere wenn

aa)sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen- bb)sie unleserlich sind,

cc) sie mehrdeutig sind, dd)sie Zu*tze enthalten, ee) sie durchgestrichen sind.

b) Stimmenthaltung ist insbesondere O gegeben, wenn

aa) der Stimmzettel unbeschriftet ist, bb) auf dem Stimmzettel durch das

Wort "Stimmenthaltung" oder in ähnlicher Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, daß ein Wahlberechtigter sich der Stimme enrhält,

rc) ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben wird.

c) Die Stimmzettel werden von je einem Kreistagsabgeordneten der Fraktionen ausgezählt (Zihlkommission); zwei Fraktionen können sich auf einen gemein- sam benannten Krei stagsabgeordneten verständigen. Die mit der Auszählung be- l_

rrauten Abgeclrdneten teilen das Ergebnis dem \,'orsitzenden mit.

(6)Bei l,osentscheid wird das Los vom Vorsitzenden gezogen.

(7)Das Abstimmungsergebnis ist in der Niederschrift zu protokollieren.

$ 3 r

Sitzungs- und Beschlußniederschrift (1)Der Kreistag bestellt zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kreis- tages einen Schriftführer und des-sen Vertreter. Er be- stimmt vor Eintritt in die Behandlung der Tagemrdnung das Kreistagsmitgl ied, das die Nl ederschrift unterzeich- nen soll.

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