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Archiv "Gesundheitskarte: Pflicht ab 1. Januar 2015" (01.09.2014)

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A 1444 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 35–36

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1. September 2014

GESUNDHEITSKARTE

Pflicht ab 1. Januar 2015

Mit Beginn des neuen Jahres wird die „alte“ Krankenversichertenkarte endgültig durch die elektronische Gesundheitskarte abgelöst.

U

rsprünglich sollte der Umstieg von der Krankenversicherten- karte (KVK) auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) schon zum 1. Oktober 2014 stattfinden. Weil aber immer noch sechs bis acht Pro- zent der gesetzlich Versicherten nicht mit einer eGK ausgestattet sind und derzeit circa 13 Millionen am- bulante Behandlungsfälle im Quartal noch per KVK abgerechnet werden, konnte die Kassenärztliche Bundes- vereinigung (KBV) einen Aufschub bis zum Jahresende erreichen. Somit dürfen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Behandlungen auch im vierten Quartal 2014 noch über die KVK abrechnen.

Erst ab dem Stichtag 1. Januar 2015 gilt für gesetzlich krankenver- sicherte Patienten, dass sie nur noch mit der eGK zum Arzt oder Psycho- therapeuten gehen können. Die KVK ist ab diesem Stichtag ungül- tig, selbst wenn auf den Karten ein späteres Ablaufdatum vermerkt ist.

Darauf haben sich die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesverei- nigung und der GKV-Spitzenver- band am 14. August geeinigt. Diese Regelung betrifft jedoch nicht die

folgende Regelungen, sofern die Behandlung nicht verschiebbar ist:

Der Patient muss innerhalb von zehn Tagen eine gültige Karte nachreichen. Andernfalls kann der Arzt oder Psychotherapeut die Be- handlung privat abrechnen. Das Er- satzverfahren ist in diesem Fall nicht möglich, es darf nur bei Not- fallbehandlungen, in denen keine eGK vorgelegt werden kann, ange- wendet werden.

Reicht der Patient bis Quar- talsende die gültige eGK nach oder bestätigt seine Krankenkasse, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsanspruch bestand, erhält er das Geld zurück, und der Arzt rechnet die Behandlung wie ge- wohnt als Kassenleistung ab.

Die KBV weist zudem darauf hin, dass der Arzt einem Patienten während dieser Zeit Arznei- sowie Heil- und Hilfsmittel privat ver- ordnen kann, indem er auf dem Privatrezept „ohne Versicherungs- nachweis“ vermerkt. Der Patient muss in diesem Fall die Kosten selbst tragen, kann aber versuchen, sich das Geld bei seiner Kranken- kasse zurückzuholen.

Das Ersatzverfahren kommt in Betracht, wenn die eGK nicht ver- wendet werden kann:

weil der Versicherte die Kran- kenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat und noch nicht über eine aktuelle Karte verfügt,

aufgrund eines technischen Defekts der Karte, des Kartentermi- nals oder des Druckers,

weil für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät verfügbar ist und keine vorgefertigten Formu- lare verwendet werden können.

Beim Ersatzverfahren unter- schreibt der Patient auf dem Ab- rechnungsschein, dass er Mitglied der Krankenkasse ist. Kommt ein Patient, der in einem Quartal bereits eine gültige eGK vorgelegt hat, in- nerhalb des Quartals erneut in die Praxis und kann seine Karte nicht eingelesen werden, darf der Arzt die zuvor erstellten Daten aus der Patientenstammdatei nutzen.

Heike E. Krüger-Brand Passfoto: Im Unterschied zur Krankenversicher-

tenkarte wurde die eGK durch das Passfoto des Karteninhabers mit einem zusätzlichen Sicher- heitsmerkmal zum Schutz vor Kartenmissbrauch ausgestattet. Das Foto entfällt nur bei Kindern un- ter 15 Jahren und bei Versicherten, die an der Er- stellung eines Fotos nicht mitwirken können, etwa bei Versicherten mit einer Pflegestufe.

Prüfung: Das Praxisteam überprüft die Identi- tät des Versicherten anhand des angegebenen Geschlechts, des Alters und gegebenenfalls des Fotos auf der Karte. Die Identitätsprüfung be- schränkt sich dabei auf offensichtliche Unstim-

migkeiten. Lässt sich die Karte dem Versicherten ersichtlich nicht zuordnen, darf die Praxis die Kar- te nicht einlesen. Bei erkennbar ungültigen Versi- cherungsverhältnissen haften die Krankenkassen nicht für das Honorar. In diesem Fall kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen, die er zurückzahlen muss, wenn der Versicherte einen gültigen Berechtigungsnach- weis bis zum Quartalsende nachreicht.

Verdacht auf Missbrauch: Der Arzt/Psycho- therapeut ist bei einem Verdacht auf Kartenmiss- brauch berechtigt, die Karte einzuziehen und die zuständige Krankenkasse zu informieren.

IDENTITÄTSPRÜFUNG

@

Praxisinformationen der KBV im Internet: www.aerzteblatt.de/141444 von den sonstigen Kostenträgern,

wie etwa der Heilfürsorge, und die im Rahmen der Privatversicherung ausgegebenen KVK – diese sind weiterhin gültig.

„Ich bin froh, dass wir uns auf diese Lösung verständigen konnten.

Ärzte und Patienten brauchen end- lich eine verlässliche Aussage über den Start der eGK“, betonte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. med.

Andreas Gassen. Patienten, die noch im Besitz einer Krankenversi - chertenkarte sind, bräuchten jetzt schnellstmöglich eine eGK.

Für die Praxen heißt das, dass sie ab Januar nur noch die neue Karte mit dem Passfoto des Versicherten akzeptieren dürfen und eine Iden - titätsprüfung durchführen müssen (Kasten). Die KVK kann dann über die Praxissoftware nicht mehr einge- lesen werden, so dass weder die Ab- rechnung noch die Verordnung von Leistungen dar über möglich sind.

Sucht ein Patient im neuen Jahr ohne eGK eine Praxis auf, gelten

Foto: mauritius images

P O L I T I K

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