nanzausgleich (analog etwa dem vor mehr als 15 Jahren installierten Ge- meinlastverfahren in der gesetzli- chen Unfallversicherung) würde die Probleme mehr verschleiern denn systemgerecht lösen - einmal abge- sehen von der Gefahr, daß nicht ge- wollte Weiterungen in Richtung ei- nes Einheitskassensystems herauf- beschworen werden. Zudem würde ein kassenarten-übergreifender Fi- nanzausgleich die natürlichen Risi- kounterschiede und versicherungs- technisch begründbare Beitragsdif- ferenzen zwangsweise in einem Aus- gleichsverfahren nur umverteilen.
Dadurch würden Fermente des Wettbewerbs ausgeschaltet. Auch könnten Anreize für wirtschaftliches Verhalten der Kassenverwaltungen, die heute notwendiger denn je sind, eher gelähmt werden.
Eine solche Entwicklung kön- nen sich auch die IG-Metaller und die Versichertenvertreter in den Selbstverwaltungen der Kranken- kassen nicht wünschen. Schließlich pochen doch die selbständigen 269 Ortskrankenkassen auf Autonomie, Stärkung der Selbstverantwortung und Gestaltungsfreiheit - und wol- len diese in der Strukturreform noch ausgeweitet wissen.
Ausgewogenere Versicherungs- strukturen können auch nicht da- durch geschaffen werden (wie es die IG Metall propagiert), daß selbstän- dige Krankenkassen zwangsweise fusionieren oder auf regionaler Ebe- ne neue Grenzen gezogen werden (etwa durch Regionalisierung der Ersatzkassen oder bundesweite Re- gionalisierung der Kassen und eine neue Zuständigkeitsgrenzziehung innerhalb einer Planungsregion, ei- nem Regierungsbezirk oder einem Land). Auch der Bundesverband der Ortskrankenkassen wird in die- ser Forderung noch in sich kehren müssen.
Statt ausgewogener Versicher- tenstrukturen und mehr Startchan- cengleichheit würden so Probleme vernebelt, Strukturverwerfungen ze- mentiert oder von einer Kassenart auf die andere (unschuldige!) verla- gert. Das Grundübel bliebe aber das gleiche. Wer kann dies im wohlver- standenen Interesse wollen?
Dr. Harald Clade
Mitnahme
von Arztkoffern ins Ausland
Zur Hauptreisezeit weist der Auslandsdienst der Bun- desärztekammer darauf hin, daß ärztliche Notfallkoffer und Arzttaschen ohne weiteres auf Urlaubsreisen in andere Staa- ten der Europäischen Gemein- schaft mitgeführt werden dür- fen. Die EG-Richtlinie Nr. 3/84 regelt die abgabenfreie vor- übergehende Mitnahme von Instrumenten und Apparaten für EG-Ärzte. Die meisten Ärz- te sehen keine Notwendigkeit einer ausdrücklichen Deklara- tion der Notfallausrüstung; das Selbstverständnis der auch im Ausland geltenden Pflicht zur Erste-Hilfe-Leistung setzt das Vorhandensein einer Notfall- ausrüstung voraus.
III Bei gezielter Nachfrage eines Beamten an einer Zoll- stelle muß der Arztkoffer je- doch deklariert werden. Auch dann darf die Ausrüstung ins Ausland mitgenommen wer- den; es kann jedoch verlangt werden, daß bei der Rückkehr an der Zollstelle der vollständi- ge Inhalt des Notfallkoffers nachgewiesen bzw. der Ver- wendungszweck der nicht mehr vorhandenen Ausrü- stungsgegenstände deklariert wird. Schwierigkeiten sind hierbei innerhalb der EG-Staa- ten aber nicht zu erwarten.
■ In den Nicht-EG-Staa- ten sind individuelle Regelun- gen zu beachten. Es empfiehlt sich, in jedem Fall an der Zoll- stelle die Einfuhr der Arztta- sche zu deklarieren. (Weiter- gehende Informationen erteilt das Bundesministerium der Fi- nanzen, Abteilung Zoll, Grau- rheindorfer Straße 108, 5300 Bonn 1.) Dr. Go/BÄK selbständigen Krankenkassen (ins-
gesamt rund 1200) zu einem Prüf- stein für die Strukturreform erklärt.
„Warum gibt es in der Krankenver- sicherung eine Pflichtmitgliedschaft in einer bestimmten Klasse für Ar- beiter und die Wahlfreiheit des An- gestellten", fragt der Sozialexperte der Industriegewerkschaft Metall, Peter Kirch, Frankfurt. Zumal in ei- ner Zeit, in der sich die sozialen und soziologischen Unterschiede zwi- schen Angestellten und Arbeitern immer mehr verwischen und völlig einebnen, müsse das gleiche Wahl- recht im Spektrum der Krankenver- sicherung für alle Versicherten ein- schränkungslos gelten, postuliert IG-Metall-Experte Kirch.
Allerdings, so muß auch der IG- Metaller eingestehen: Dort, wo die Selbstverwaltung die Möglichkeit eh und je hatte, einen landesverbands- internen Belastungsausgleich in ein und derselben Kassenart gemäß § 414 b, Absatz 2 RVO durchzufüh- ren, und das Handicap vieler Kassen zu mindern, sind sämtliche Versuche bisher gescheitert - so beispielsweise der (bislang letzte) Versuch des AOK-Landesverbandes Hessen.
Dort ist aufgrund des Einspruchs der Arbeitgebervertreter in der paritäti- schen Selbstverwaltung ein Bela- stungsausgleichsverfahren innerhalb derselben Kassenart kategorisch ab- gelehnt worden. Zweckmäßig wäre es daher, die Kannvorschrift des § 414 b RVO in eine Muß-Vorschrift zu ändern! Denn wenn es an der not- wendigen Einsicht mangelt, zu- nächst das eigene Haus in Ordnung zu bringen, darf nicht vorschnell nach der bequemen Lösung (Finanz- ausgleich) gerufen werden. Solidari- tät und Subsidiarität gehen vor Uni- formität!
Finanzausgleich wäre keine Lösung
Gewiß: Die Wahlfreiheit auch für Arbeiter würde die Finanzsitua- tion der Allgemeinen Ortskranken- kassen insgesamt um kein Jota ver- bessern, eher verschlechtern. Auch der vorschnelle Ruf nach einem Fi-
A-2156 (12) Dt. Ärztebl. 84, Heft 33, 13. August 1987