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VA-200922-HMP-Aenderung-HeilM-Formular-ab-010121

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Heilmittel

Stand: 22. September 2020

iStockphoto.com/millann

Die neue Heilmittelverordnung (Muster 13) zum 1. Januar 2021

Der für den 1. Oktober 2020 geplante Start der neuen Heilmittel-Richtlinie wurde um ein Quartal verschoben. Die bisherigen Verordnungsformulare 13, 14 und 18 behalten über den 1. Oktober 2020 hinaus ihre Gültigkeit.

Ab 1. Januar 2021 wird es dann nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben - das neue Muster 13. Es gilt für Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungsthera- pie, Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie. Künftig ist auf dem Formular anzuge- ben, für welchen Heilmittelbereich die Verordnung ausgestellt wird. Die Angabe soll dem Pa- tienten helfen, den richtigen Therapeuten zu finden.

Die Angaben auf dem neuen Heilmittel-Formular orientieren sich an den geänderten Vorga- ben der Heilmittel-Richtlinie. Dabei sind viele Felder weggefallen, deren Angabe zukünftig nicht mehr erforderlich ist (z. B. Erst- und Folgeverordnung, Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls). Zudem entfallen die Abrechnungsfelder für die Heilmitteltherapeu- ten auf der Vorderseite der Verordnung.

Auch die Felder zur Angabe des Tonaudiogramms sowie der Trommelfell- und Stimmband- befunde (bisher auf Formular 14) entfallen. Diese wurden nur sehr selten befüllt, da die Gra- fiken in der Regel direkt aus dem Messgerät heraus erstellt wurden. Sofern die entsprechen- den Befunde künftig erforderlich sind, können sie der Verordnung beigefügt werden. Die nach wie vor erforderlichen Felder wurden auf dem neuen Formular 13 neu angeordnet und orientieren sich am „Workflow“ in der ärztlichen Praxis.

Aufbau und Inhalt

Diagnose/Diagnosegruppe: Weiterhin ist die Diagnosegruppe gemäß Heilmittelkatalog und die behandlungsrelevante Diagnose als ICD-10 anzugeben. Entsprechend der Anforderun- gen an die Heilmittelsoftware wird der Diagnoseklartext automatisch eingefügt und kann bei Bedarf von Ihnen ergänzt werden. Wie bisher kann eine weitere Diagnose angegeben wer- den. Eine weitere Diagnose ist jedoch nur dann notwendig, wenn ein besonderer Verord- nungsbedarf geltend gemacht werden soll, bei dem die Angabe eines zweiten ICD-10-Codes Voraussetzung ist.

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Verordnung Aktuell – Heilmittel 22. September 2020

Seite 2

Leitsymptomatik: Die Angabe der Leitsymptomatik bleibt ebenfalls unentbehrlich. Künftig sind dafür gesonderte Ankreuzfelder vorgesehen. Damit kann entweder eine oder es können mehrere buchstabencodierte Leitsymptomatik(en) nach Heilmittelkatalog ausgewählt wer- den. In diesem Fall wird die Heilmittelverordnungssoftware ebenfalls den Klartext auf der Verordnung automatisch hinzufügen. Alternativ kann eine patientenindividuelle Leitsympto- matik, die für die Heilmittelbehandlung handlungsleitend ist, formuliert und im Freitextfeld an- gegeben werden. Voraussetzung ist, dass die patientenindividuelle Leitsymptomatik der je- weiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden kann und mit den im Heilmittelkatalog aufge- führten Regelbeispielen vergleichbar ist.

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges: Zukünftig können bis zu drei vorrangige sowie ein ergänzendes Heilmittel gleichzeitig verordnet werden, wofür jeweils gesonderte Felder definiert sind. Die Verordnungssoftware bietet entsprechend der angegebenen Diagnose- gruppe die verordnungsfähigen Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog zur Auswahl an. Dabei kann die Behandlungszeit festgelegt werden, zum Beispiel 45 Minuten bei der manuellen Lymphdrainage (MLD-45) oder 30 Minuten bei der Sprachtherapie (Sprachtherapie-30). Zu- dem wird definiert, ob die Maßnahme als Einzeltherapie (KG) oder als Gruppentherapie er- folgen soll (KG Gruppe).

Behandlungseinheiten: Wie bisher sind den Heilmitteln die Behandlungseinheiten zuzuord- nen, wobei die Anzahl den Wert gemäß Heilmittelkatalog nicht überschreiten darf. Bei Ver- ordnung mehrerer Heilmittel sind die Einheiten entsprechend aufzuteilen. Die Höchstmenge eines ergänzenden Heilmittels richtet sich nach den verordneten Behandlungseinheiten des oder der vorrangigen Heilmittel(s).

Therapiefrequenz: Die Therapiefrequenz wird von der Software zukünftig als Therapie- spanne (in der Regel „1-3 x wöch.“) vorbelegt. Sie ist jedoch wie bisher nur eine Empfehlung und dient zur Orientierung. In medizinisch begründeten Fällen können Ärzte davon abwei- chen, ohne dass eine zusätzliche Dokumentation erforderlich ist. Die Therapeutin oder der Therapeut ist wiederum an die ärztlich angegebene Therapiefrequenz gebunden und darf davon nur nach Abstimmung mit dem verordnenden Arzt abweichen.

Therapiebericht: Bei Anforderung eines Therapieberichts entfällt ein Ankreuzfeld, indem bei Verzicht auf einen Therapiebericht keine Kennzeichnung mehr erfolgen muss.

Hausbesuch: Bezüglich der Verordnung eines Hausbesuches sind keine Änderungen er- folgt.

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Verordnung Aktuell – Heilmittel 22. September 2020

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Therapieziele: Die Angabe von Therapiezielen bleibt für die Vertragsärzte freiwillig.

Dringlicher Behandlungsbedarf: Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie verlängert sich die Gültigkeit der Verordnung von 14 auf 28 Tage. Das Feld zur Angabe eines späteren Be- handlungsbeginns entfällt. Gleichzeitig kann es aber medizinisch notwendig werden, dass die Behandlung früher begonnen wird. In diesem Fall ist das Feld „dringlicher Behandlungs- bedarf“ anzukreuzen, was wiederum bedeutet, dass die Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss.

Rückseite: Die Rückseite der Verordnung wurde ebenfalls überarbeitet. Sie enthält aber nach wie vor nur Angaben, die für Therapeuten, Patienten oder Krankenkassen relevant sind.

Unter https://www.kvb.de/verordnungen/heilmittel/ finden Sie eine Ausfüllhilfe sowie ein Ver- ordnung Aktuell das Ihnen die wesentlichen Änderungen der Heilmittel-Richtlinie in über- sichtlicher Form vorstellt.

Vom Kohlhammer-Verlag erhalten alle Praxen, die dort seit der letzten Musteränderung im Jahr 2017 Muster 13, 14 oder 18 bezogen haben, bis Ende Dezember 2020 automatisch ein Erstausstattungspaket. Nutzer der Blankoformularbedruckung erhalten keine Erstausstat- tung, da das Muster von den Softwarefirmen zum 1. Januar 2021 aktualisiert wird.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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