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Beschluss über die Feststellung vonanerkannten Sozial- und Pflegeberufen

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Beschluss über die Feststellung von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen

Vom 1. Februar 1994 (KABl. 1994 S. 47)

In Ausführung von § 12 Abs. 3 des Diakonengesetzes (DiakG)1 vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 S. 447) wird die nachfolgende Liste von staatlich anerkannten Sozial- und Pflegeberufen, deren Ausbildungsabschlüsse, ggf. unter Einschluss eines Anerken- nungsjahres, als Teil der Ausbildung zum Diakon gelten, aufgestellt:

Liste I gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11

1. Arbeitserzieher und Arbeitserzieherin, 2. Ergotherapeut und Ergotherapeutin, 3. Erzieher und Erzieherin,

4. Heilpädagoge und Heilpädagogin, 5. Logopäde und Logopädin,

6. Sonderpädagoge und Sonderpädagogin, 7. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin, 8. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin.

Liste II gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 21 1. Altenpfleger und Altenpflegerin, 2. Familienpfleger und Familienpflegerin, 3. Hebamme und Entbindungspfleger,

4. Heilerzeihungspfleger und Heilerziehungspflegerin, 5. Heilgymnast und Heilgymnastin,

6. Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwester, 7. Krankengymnast und Krankengymnastin,

8. Krankenpfleger und Krankenschwester.

1Nr. 600.

Feststellung von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen

DiakAusAb 603

07.02.2022 EKvW 1

(2)

603 DiakAusAb

Feststellung von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen

2 07.02.2022 EKvW

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