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Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 22

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003 Vollzitat:

"Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 364)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19. 3.2003 +++)  

----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekannt gemacht, dass die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

   South Carolina.

 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997 (BGBl. I S. 155).

Bundesministerium der Justiz

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