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Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der

Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 19

Ausfertigungsdatum: 21.02.1996 Vollzitat:

"Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 476)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18. 3.1996 +++) ----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

   New Hampshire.

 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25).

B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r J u s t i z

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