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Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der

Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 16

Ausfertigungsdatum: 13.04.1993 Vollzitat:

"Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23. 6.1993 +++) ----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US- Bundesstaaten

   Kansas, Missouri und Utah

 verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat    Iowa

 die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S.

43). 

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z

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