• Keine Ergebnisse gefunden

Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der

Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 15

Ausfertigungsdatum: 16.12.1992 Vollzitat:

"Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7. 1.1993 +++) ----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US- Bundesstaat

   Indiana

 verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat    Virginia

 die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585).

 Der Bundesminister der Justiz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: In den Vereinigten Staaten von Amerika:. New Jersey Washington

"Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:. 1.   In den Vereinigten Staaten

"Elfte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. 2563)

bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:. 1.   In den Vereinigten Staaten

"Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. 2563) wird bekanntgemacht, daß die

"Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 25. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19.

"Neunte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 28. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. 2563)