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Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung derGegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der

Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 17

Ausfertigungsdatum: 24.11.1993 Vollzitat:

"Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.12.1993 +++) ----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen

   Nordwest-Territorien.

 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. April 1993 (BGBl. I S. 928).

 

B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r J u s t i z

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