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PI-210907-Maskenpflicht

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Presseinformation

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

KVB informiert: In bayerischen Praxen nur noch OP-Maske nötig

München, 07.09.2021: Am 2. September ist in Bayern die neue Infektions- schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Damit gehen umfangreiche Lockerungen einher. Wie die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) heute in München mitteilte, gibt es darin auch eine wichtige Neuerung für die Patientinnen und Patienten in den Praxen der niedergelassen Ärzte und Psy- chotherapeuten: Wie in anderen Bundesländern bereits üblich, reicht es nun auch im Freistaat, in Innenräumen eine medizinische Maske („OP-Maske“) zu tragen. Die neue Regelung ersetzt die bisherige FFP-2-Maskenpflicht. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, ist es beispiels- weise im Gespräch zwischen Patient und Arzt beziehungsweise Psychothera- peut auch möglich, die Masken abzunehmen. Wenn sie dies wünschen, kön- nen Patienten auch weiterhin eine FFP-2-Maske tragen, die - korrekt getragen - einen noch besseren Schutz als eine OP-Maske bieten kann.

Zudem bestehen - ausschließlich in begründeten Fällen - Ausnahmen von der Maskenpflicht. So gibt es Ausnahmen für Kinder bis zum sechsten Geburtstag und für Patientinnen und Patienten mit einer Behinderung. Weiter gelten Aus- nahmen aus gesundheitlichen Gründen, wenn eine Maske die Identifikation beeinträchtigt oder die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung er- schwert. Keinen Einfluss hat die reformierte „3-G-Regelung“ hingegen auf den Zugang zu den bayerischen Praxen. Gemäß der „3-G-Regelung“ darf ab einer Inzidenz von 35 oder darüber der Zugang zu geschlossenen Räumen nur ge- impften, genesenen oder getesteten Personen gewährt werden. Für Praxen gilt diese Regelung nicht, hier ist aus Sicht der bayerischen Staatsregierung die Maskenpflicht als entsprechende Schutzmaßnahme ausreichend.

Pressestelle der KVB Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 2192 Fax: 0 89 / 5 70 93 - 2195 E-Mail: presse@kvb.de Internet: www.kvb.de

KVB

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