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Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Vom .......

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6. Tagung der XIV. Synode Drucksachen – Nr. 13.1/1 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. bis 18. November 2006

Kirchengesetz

zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Vom ...

Artikel 1

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), geändert durch Kirchengesetz vom 19. Dezember 2004 (ABl. EKKPS S. 157), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zum Gemeindekirchenrat gehören die von der Gemeinde gewählten Ältesten. Der Gemeindekirchenrat kann weitere Älteste hinzuberufen. Ihre Zahl darf ein Viertel der Gesamtzahl der zu wählenden Ältesten nicht überschreiben. Die Berufung bedarf der Bestätigung des Kreiskirchenrates.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Gemeindekirchenrat gehören außerdem die in der Kirchengemeinde angestellten Pfarrer oder mit dem Pfarrdienst in einer Kirchengemeinde Beauftragten an; Pfarrer mit provinzialkirchlichen Aufgaben und Inhaber von Kreispfarrstellen werden durch den Kreiskirchenrat dem Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, in der sie regel- mäßig einen gottesdienstlichen oder pfarrdienstlichen Auftrag wahrnehmen, mit Rede- und Antragsrecht zugewiesen.“

c) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Der Ehepartner des Pfarrers, Personen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haus- halt leben, sowie in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehende Ordi- nierte können nicht zu Ältesten gewählt oder berufen werden.

(5) Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gleichzeitig Mitglieder des Gemeindekir- chenrates sein, wenn dem Gemeindekirchenrat mindestens vier gewählte Mitglieder angehören.

(2)

2 (6) Gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeiter können nur dann Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn der Dienstherr, außer in geringfügigen Beschäfti- gungsverhältnissen, nicht die Kirchengemeinde ist, in der der Gemeindekirchenrat zu wählen ist, und der Kreiskirchenrat ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste oder ihrer Berufung zugestimmt hat.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen ist die Zahl der Ältesten so fest- zusetzen, dass mindestens zwei Drittel des Gemeindekirchenrates nicht Pfarrer sind.

Die Zahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter und Pfarrer darf dabei nicht mehr als die Hälfte aller zu wählenden Ältesten betragen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8; sein Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass bis zu zwei Jugendvertreter mit Re- de- und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9; darin wird das Zahlwort „fünf“ durch das Zahl- wort „sechs“ ersetzt.

3. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Wahl des Vorsitzenden sollen nur die gewählten und hinzuberufenen ordentli- chen Mitglieder des Gemeindekirchenrates kandidieren.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter“ durch die Worte „nicht nur geringfügig gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter“ ersetzt.

Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Wittenberg, den ...

(...)

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