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2/1 der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 4

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9. Tagung der XIV. Synode Drucksachen - Nr. 2/1 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen

vom 4. bis 5. Juli 2008 in Lutherstadt-Wittenberg

Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zur Verfassung der EKM – Vorlage der Kirchenleitung der EKKPS

Die Synode möge beschließen:

Kirchengesetz über die Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zu den ausführenden Wahlgesetzen

(Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zur Verfassung der EKM - ZustGVerf) Vom ...

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 74 Abs. 2 Nr. 1, Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8, Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

§ 1

Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderationssynode) am ... verabschiedeten Text der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu. Die Zustimmung umfasst auch die Änderung des Vereinigungsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Vereinigungsvertrag), soweit Namen und Bezeichnungen in der Verfassung vom Vereinigungsvertrag abweichen oder diesen konkretisieren.

§ 2

Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten außer Kraft:

1. die Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. EKM S. 247),

2. das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Föderationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie über die Anpassung an die Strukturen der Föderation vom 27. März 2004 (ABl. EKKPS S. 57).

(2)

Artikel 2

Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

§ 1

Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode am ... beschlossenen Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Synodenwahlgesetz) zu.

§ 2

(1) Die Bildung und Konstituierung von Kreissynoden und Kreiskirchenräten in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im Jahr 2008 sowie die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgen nach Maßgabe dieses Synodenwahlgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen der Grundordnung oder sonstigen Rechts der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen finden keine Anwendung.

(2) Die Wahlen zu den Kreissynoden sollen spätestens am 31. Oktober 2008, die Konstituierung der Kreissynoden und die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sollen spätestens am 30. November 2008 abgeschlossen sein.

Artikel 3

Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

§ 1

Die Synode stimmt dem von der Föderationssynode am ... beschlossenen Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz) zu.

§ 2

Soweit vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vorbereitungen für die Wahl des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder eines Regionalbischofs erforderlich werden, erfolgen sie nach Maßgabe dieses Bischofswahlgesetzes.

Entgegenstehende Bestimmungen der Grundordnung oder sonstigen Rechts der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen finden keine Anwendung.

Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft.

..., den ...

(...)

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