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1 Dem Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Anlage) wird zugestimmt

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Aktie "1 Dem Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Anlage) wird zugestimmt"

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7. Tagung der XIV. Synode 9. Tagung der X. Landessynode der Evangelischen Kirche der der Evangelisch-Lutherischen Kirchenprovinz Sachsen Kirche in Thüringen

vom 19. bis 21. April 2007 vom 19. bis 21. April 2007

DS 4.2/1 DS 3b/1

Beschlussvorlage der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen empfiehlt der Synode folgenden Beschluss zu fassen:/

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen empfiehlt der Landessynode folgenden Beschluss zu fassen:

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen/Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen beschließt das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen:

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vereinigungsvertrag zwischen der

Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Vom...April 2007

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen/ Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Dem Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Anlage) wird zugestimmt.

Die Kirchenleitung/Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, den Vereinigungsvertrag zu unterzeichnen.

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

Vereinigungsvertrag

Begründung zum Vereinigungsvertrag

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