• Keine Ergebnisse gefunden

Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), geändert durch Kirchengesetz vom 19. Dezember 2004 (ABl. EKKPS S. 157)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), geändert durch Kirchengesetz vom 19. Dezember 2004 (ABl. EKKPS S. 157) "

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

6. Tagung der XIV. Synode Drucksachen - Nr. 13.1/2 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. bis 18. November 2006

Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), geändert durch Kirchengesetz vom 19. Dezember 2004 (ABl. EKKPS S. 157)

geltende Fassung: Änderungsvorschläge: Text GKR-WG

Artikel 11

(1) Die Ältesten nehmen an der Leitung der Kirche durch ihre Mitgliedschaft in den von der Kirche einge- richteten Organen teil. Zu Ältesten sind bewährte Glie- der der Kirche zu bestellen, die zum Abendmahl zuge- lassen sind, am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilnehmen und fähig sind, über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.

(2) Ein Ältester muss das achtzehnte Lebensjahr voll- endet haben. Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Ältesten gewählt oder berufen wer- den, soweit diese Grundordnung nichts anderes be- stimmt.

(1) Die Ältesten nehmen an der Leitung der Kirche durch ihre Mitgliedschaft in den von der Kirche einge- richteten Organen teil. Zu Ältesten sind bewährte Glie- der der Kirche zu bestellen, die zum Abendmahl zuge- lassen sind, am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilnehmen und fähig sind, über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.

(2) Ein Ältester muss das achtzehnte Lebensjahr voll- endet haben.

§ 7

(2)

2

Artikel 30

(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekir- chenrat geleitet.2

(2) Zum Gemeindekirchenrat gehören die Ältesten und beruflichen Mitarbeiter, die gewählt oder vom Kreiskir- chenrat berufen werden. Bei einer Berufung kann von der Altersbegrenzung gemäß Artikel 11 Abs. 2 abgesehen werden.

(3) Dem Gemeindekirchenrat gehören außerdem die in der Kirchengemeinde angestellten Pfarrer oder die mit dem Pfarrdienst in einer Kirchengemeinde Beauftragten an, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist.

Ist ein Theologenehepaar beauftragt, gemeinsam den Dienst in der Pfarrstelle einer Kirchengemeinde wahrzu- nehmen, gehört nur einer der beiden Ehepartner dem Gemeindekirchenrat als Mitglied an; der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und übt das Stimmrecht aus, wenn das Mitglied an der Teilnahme verhindert ist. Wer von den beiden dem Gemeindekir- chenrat als Mitglied angehört, entscheidet der Gemeinde- kirchenrat bei Beginn des Dienstes in der Pfarrstelle nach Anhörung der Eheleute. Die Mitgliedschaft wechselt je-

(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeinde- kirchenrat geleitet.²

(2) Zum Gemeindekirchenrat gehören die von der Gemeinde gewählten Ältesten. Der Gemeindekirchen- rat kann weitere Älteste hinzuberufen. Ihre Zahl darf ein Viertel der Gesamtzahl der zu wählenden Ältesten nicht überschreiben. Die Berufung bedarf der Bestäti- gung des Kreiskirchenrates.

(3) Dem Gemeindekirchenrat gehören außerdem die in der Kirchengemeinde angestellten Pfarrer oder mit dem Pfarrdienst in einer Kirchengemeinde Beauftrag- ten an; Pfarrer mit provinzial-kirchlichen Aufgaben und Inhaber von Kreispfarrstellen werden durch den Kreiskirchenrat dem Gemeindekirchenrat einer Kir- chengemeinde, in der sie regelmäßig einen gottes- dienstlichen oder pfarrdienstlichen Auftrag wahr- nehmen, mit Rede- und Antragsrecht zugewiesen.

Ist ein Theologenehepaar beauftragt, gemeinsam den Dienst in der Pfarrstelle einer Kirchengemeinde wahrzu- nehmen, gehört nur einer der beiden Ehepartner dem Gemeindekirchenrat als Mitglied an; der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und übt das Stimmrecht aus, wenn das Mitglied an der Teilnahme verhindert ist. Wer von den beiden dem Gemeindekir- chenrat als Mitglied angehört, entscheidet der Gemein- dekirchenrat bei Beginn des Dienstes in der Pfarrstelle nach Anhörung der Eheleute. Die Mitgliedschaft wech-

§§ 2 I 1a; 33 I, II

§ 2 III

§ 2 II

2 In den reformierten Gemeinden ist für den Gemeindekirchenrat die Bezeichnung Presbyterium und für die Mitglieder des Presbyteriums die Be- zeichnung Presbyter üblich.

(3)

3 weils mit der Neubildung des Gemeindekirchenrates.

(4) Die Zahl der beruflichen Mitarbeiter einschließlich der Pfarrer darf im Gemeindekirchenrat die Hälfte seiner Mitglieder nicht erreichen. Die Zahl der nicht im Pfarr- dienst stehenden Mitarbeiter, die in der Kirchengemeinde tätig sind, darf im Gemeindekirchenrat nicht mehr als ein Viertel seiner Mitglieder betragen.

(5) Wer nur einzelne bestimmte Aufgaben des Pfarr- dienstes in einer Kirchengemeinde ausübt, kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates beratend teilneh- men. Auf Antrag der Jungen Gemeinde kann der Ge- meindekirchenrat Vertreter aus ihrer Mitte mit beratender Stimme berufen. Der Gemeindekirchenrat kann zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall Fachleute beratend hinzuzie- hen. Der Gemeindekirchenrat lädt die in der Kirchen-

selt jeweils mit der Neubildung des Ge- meindekirchenrates.

(4) Der Ehepartner des Pfarrers, Personen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehende Ordinierte können nicht zu Ältesten gewählt oder berufen werden.

(5) Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gleich- zeitig Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn dem Gemeindekirchenrat mindestens vier gewählte Mitglieder angehören.

(6) Gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeiter können nur dann Mitglieder des Gemeindekirchenra- tes sein, wenn der Dienstherr, außer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, nicht die Kirchenge- meinde ist, in der der Gemeindekirchenrat zu wählen ist, und der Kreiskirchenrat ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste oder ihrer Berufung zugestimmt hat.

(7) In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarr- stellen ist die Zahl der Ältesten so festzusetzen, dass mindestens zwei Drittel des Gemeindekirchenrates nicht Pfarrer sind. Die Zahl der gegen Entgelt beschäf- tigten Mitarbeiter und Pfarrer darf dabei nicht mehr als die Hälfte aller zu wählenden Ältesten betragen.

(8) Wer nur einzelne bestimmte Aufgaben des Pfarr- dienstes in einer Kirchengemeinde ausübt, kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates beratend teilneh- men. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass bis zu zwei Jugendvertreter mit Rede- und Antrags- recht an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen. Der Gemeindekirchenrat kann zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall Fachleute beratend hinzuzie-

§ 2 IV

§ 2 V

§ 2 VI

§ 4 VI

§ 2 I 2

(4)

4

gemeinde tätigen Mitarbeiter zu den Tagesordnungspunk- ten ein, die deren Dienst betreffen.

(6) Der Gemeindekirchenrat wird alle fünf Jahre neu gebildet. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.

hen. Der Gemeindekirchenrat lädt die in der Kirchen- gemeinde tätigen Mitarbeiter zu den Tagesordnungs- punkten ein, die deren Dienst betreffen.

(9) Der Gemeindekirchenrat wird alle sechs Jahre neu

gebildet. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. § 8 I Artikel 34

(1) Der Gemeindekirchenrat wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen- den.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden können nur die ge- wählten und berufenen ordentlichen Mitglieder kandi- dieren, soweit sie nicht hauptberuflich in einem Anstel- lungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen.

Kommt eine Wahl nicht zustande, führt der für die Kir- chengemeinde zuständige Pfarrer den Vorsitz; in Kir- chengemeinden mit mehreren Pfarrern ist in diesem Fall einer der Pfarrer zum Vorsitzenden zu wählen.

(3) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden kann auch der Pfarrer kandidieren, wenn der Vorsitzen- de gemäß Absatz 2 Satz 1 gewählt worden ist. Hauptbe- rufliche Mitarbeiter, die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen, stehen nicht zur Wahl.

(4) Die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates wird kirchengesetzlich geregelt.

(1) Der Gemeindekirchenrat wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen- den.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden sollen nur die gewählten und hinzuberufenen ordentlichen Mitglie- der des Gemeindekirchenrates kandidieren.

Kommt eine Wahl nicht zustande, führt der für die Kir- chengemeinde zuständige Pfarrer den Vorsitz; in Kir- chengemeinden mit mehreren Pfarrern ist in diesem Fall einer der Pfarrer zum Vorsitzenden zu wählen.

(3) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden kann auch der Pfarrer kandidieren, wenn der Vorsitzen- de gemäß Absatz 2 Satz 1 gewählt worden ist. Nicht nur geringfügig gelten Entgelt beschäftigte Mitarbei- ter, die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchenge- meinde stehen, stehen nicht zur Wahl.

(4) Die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates wird kirchengesetzlich geregelt.

§ 31 III

§ 31 IV

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Fällt der Schulanfängergottesdienst nicht auf einen Sonntag deren Kollektenzweck für die Kirchengemeinde vorgesehen ist, so ist dieser Kollektenzweck mit dem nächsten

Dreizehntes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung Vom ... Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung das folgen- de Kirchengesetz

In dieser Situation erscheint es sach- gemäß, durch eine Ergänzung des Kirchengesetzes über die Wahl des Bischofs und der Pröpstin zu ermöglichen, dass durch die Kirchenleitung

September 2004 unter- zeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 114 Absatz 1Grundordnung folgende Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes vom 17. 149) und des

Aufnahme der alten Idee zur Gründung einer Schulstiftung die Hoffnung, dass es in Zukunft nicht nötig werden wird, dass Kirchensteuermittel aus den jährlichen Einnahmen sozusagen

Keine Veröffentlichung im Amtsblatt Pr(R) 16.1/04B Zum Bericht über den Stand der. Personal-, Stellen- und

Die Synode erwartet zu ihrer Tagung im April 2005 insbesondere einen Bericht über erste Schritte zur Realisierung der in der Drucksache genannten Anliegen.. Dieser Bericht soll