• Keine Ergebnisse gefunden

2. Tagung der XIV. Synode

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2. Tagung der XIV. Synode"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

2. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr: 13.4 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen vom 17. bis 19.11.2004

Die Synode möge beschließen:

Vorlage der Kirchenleitung

Bestätigung der Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes

Die Synode wird gebeten, die nachstehende Verordnung der Kirchenleitung gemäß Art 114 Abs. 3 Grundordnung zu bestätigen:

Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes vom 2. Juli 2004

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 114 Absatz 1Grundordnung folgende Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes vom 17. November 1996 (ABl. S. 149) und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes vom 18. November 2000 (ABl. S.

200) beschlossen:

§ 1

Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes

In § 21a Pfarrdienstausführungsgesetz wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Altersteildienst muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. "Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 2

Änderung des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes

In § 5 Kirchenbeamtenausführungsgesetz wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Altersteildienst muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Begründung:

Pfarrdienstgesetz (vgl. § 68a Abs. 6) und Kirchenbeamtengesetz (vgl. § 46a Abs. 6) ermöglichen es den Gliedkirchen, gewisse abweichende Regelungen zu den jeweiligen

Absätzen 1 bis 3 der vorgenannten Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes zu treffen. In dem jeweiligen Absatz 1 ist vorgesehen, dass Altersteildienst vor dem 1. August 2004 begonnen haben muss. Im staatlichen Recht (vgl.

BBG) ist das Datum für den Zeitpunkt, vor dem der Altersteildienst begonnen haben muss, bereits auf den 1. Januar 2010 verändert worden. Auch die EKiR hat bereits

(2)

durch Verordnung eine ähnliche Regelung getroffen. Mit einer Anschlussregelung für die ansonsten zum 1. August 2004 ausgelaufene Altersteildienstregelung wurde die Möglichkeit

geschaffen, bessere Einstellungsmöglichkeiten insbesondere für den Pfarrernachwuchs zu schaffen. Die Jahrgänge, die die geänderte Regelung nutzen können, sind noch relativ stark

im aktiven Dienst vertreten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mehrfach wurde im Jahr 2004 die Kirchenleitung über die Entwicklung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, das aus den Diakonischen Werken der

Dreizehntes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung Vom ... Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung das folgen- de Kirchengesetz

In dieser Situation erscheint es sach- gemäß, durch eine Ergänzung des Kirchengesetzes über die Wahl des Bischofs und der Pröpstin zu ermöglichen, dass durch die Kirchenleitung

September 2004 unter- zeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen

2 der Grund- ordnung wird durch einen Dezernenten des Kirchenamtes, der Glied der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist, vertreten. Dieser Dezernent ist durch

Pröpstin Almuth Noetzel Stellvertreterin des Vorsitzenden3. Präses Petra Gunst Präses

Zahlenmäßige Zusammensetzung der Ausschüsse – Vorlage des Präsidiums Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird gemäß § 30 Abs5. Ausschuss Jugend Erziehung und Ausbildung

zu a) aa) : Aufgrund der veränderten Struktur des Kirchenamtes gegenüber der bishe- rigen Struktur des Konsistoriums ist die beratende Teilnahme von Vertretern des Kir- chenamtes