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7. Tagung der XIV. Synode Drucksache 6.1/1 der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 19. bis 21. April 2007 in Lutherstadt Wittenberg

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7. Tagung der XIV. Synode Drucksache 6.1/1 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen

vom 19. bis 21. April 2007 in Lutherstadt Wittenberg

Vorlage der Kirchenleitung

Bestätigung der Verordnung nach Artikel 114 Grundordnung zur Änderung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen für die Jahre 2006 und 2007 vom 2. Februar 2007

Die Synode möge beschließen:

Die Synode bestätigt gemäß Artikel 114 Abs. 3 Grundordnung die nachfolgende Verordnung:

Verordnung zur Änderung des Kirchensteuerbeschlusses für die Jahre 2006 und 2007

Vom 2. Februar 2007

Auf Grund von Artikel 114 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

§ 1

Der Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen für die Jahre 2006 und 2007 (ABl. 2006 S. 19) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wie folgt geändert:

Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"Die vorstehenden Regelungen gelten bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Begründung:

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBl. 2006 S. 2878) wurde ein neuer Paragraph 37b in das Einkommensteuergesetz eingefügt mit dem Inhalt, dass Steuerpflichtige, die Sachzuwendungen nach Maßgabe dieses Paragraphen gewähren, die darauf entfallende

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Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben können. Dabei kann es sich um Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer wie an Dritte handeln.

Die Pauschalierungsregelungen im § 4 des Kirchensteuerbeschlusses in der jetzt geltenden Fassung (Anlage) nehmen nur auf die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer Bezug. Bei der Regelung des neuen Paragraphen 37b handelt es sich jedoch um Einkommensteuer. Zwar wird festgestellt, dass die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer gilt (§ 37b Abs. 4), dazu, ob diese neue steuerliche Regelung unter den § 4 des Kirchensteuerbeschlusses subsumiert werden kann, gibt es derzeit jedoch unterschiedliche Beurteilungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klarstellende Ergänzung des Kirchensteuerbeschlusses notwendig.

Da diese Änderung des Einkommensteuergesetzes erst im Dezember 2006 beschlossen wurde, war eine Befassung der Synode auf ihrer letzten Tagung im November 2006 noch nicht möglich.

Die Änderung des staatlichen Steuerrechts trat jedoch schon zum 1. Januar 2007 in Kraft, so dass Eilbedürftigkeit bestand, um Einnahmeverluste bei der Kirchensteuer zu vermeiden. Die vorstehende Verordnung wurde daher durch die Kirchenleitung gemäß Artikel 114 Abs. 1 Grundordnung beschlossen und ist gemäß Artikel 114 Abs. 3 Grundordnung der Synode zur Bestätigung vorzulegen. Die Änderung des Kirchensteuerbeschlusses bedarf des Weiteren der Anerkennung der beteiligten Bundesländer.

Anlage

Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2006 und 2007 (Auszug)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat auf Grund von § 3ff. des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4. November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (ABl. 1998 S. 120), den folgenden Kirchensteuerbeschluss gefasst:

....

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Neu ab 1. Januar 2007:

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

....

§ 6 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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