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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

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Copyright © 2009 Diplomica Verlag GmbH ISBN: 9783836641074

http://www.diplom.de/e-book/227522/die-entscheidung-des-europaeischen-

gerichtshofes-schultz-hoff-stringer

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Jochen Diehl

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

'Schultz-Hoff/Stringer' vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre Konse- quenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präven- tionsprogramm bei der RheinEnergie AG

Diplom.de

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Diplom.de

Diplomarbeit

Jochen Diehl

Die Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofes 'Schultz-Hoff/Stringer’ vom 20.01.2009 zum Fortbestand des

Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf

Verfahrensweisen und Präventionsprogramm

bei der RheinEnergie AG

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Jochen Diehl

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 'Schultz-Hoff/Stringer' vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präventionsprogramm bei der RheinEnergie AG

ISBN: 978-3-8366-4107-4

Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010

Zugl. Fachhochschule Köln, Köln, Deutschland, Diplomarbeit, 2009

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,

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verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.

© Diplomica Verlag GmbH

http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

(7)

Fachhochschule Köln

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Diplomarbeit (Drei-Monats-Arbeit)

zur Erlangung des Diplomgrades

Diplom-Wirtschaftsjurist / in (FH) im Studiengang Wirtschaftsrecht

„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes „Schultz-Hoff / Stringer“ vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruches

im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präventionsprogramme bei der RheinEnergie

AG“

Erstprüferin: Frau Prof. Dr. Ricarda Rolf

Zweitprüfer: Herr W. Möllmann (RheinEnergie)

vorgelegt am 2. November 2009 von cand. Jochen Diehl

aus 50374 Erftstadt

Matrikel-Nr.:

Tel.-Nr.:

E-Mail-Adresse:

(8)

I

Inhaltsverzeichnis

Seite Inhaltsverzeichnis ... I

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis... IV

1 Einführung in das Thema ... 1

1.1 Vorwort ... 1

1.2 Der rechtliche Fall ... 2

1.2.1 Der zu Grunde liegende Sachverhalt... 2

1.2.1.1 Rechtssache C-350/06 ... 2

1.2.1.2 Rechtssache C-520/06 ... 4

1.2.2 Die bisherige Rechtsprechung des BAG ... 6

1.2.3 Die Entscheidung des EuGH ... 7

1.2.3.1 Zusammengefasster Urteilstenor ... 8

1.2.3.2 Möglichkeit der Urlaubnahme während des Krankheitsurlaubes ... 8

1.2.3.3 Der Urlaubsanspruch bei über die Verfallgrenze(n) hinaus fortbestehender Arbeitsunfähigkeit... 11

1.2.3.4 Die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruches... 13

1.2.3.5 Ausführlicher Urteilstenor ... 15

1.2.4 Die Anwendung des Urteiles im deutschen Recht ... 19

1.2.5 Vertrauensschutz... 24

2 Offene Fragen aus Sicht der RheinEnergie AG... 29

2.1 Der Status des Unternehmens ... 29

2.2 Fragen im Bezug auf das Urteil... 30

2.2.1 Die maximale Urlaubsansparung / Urlaubsverfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ... 31

2.2.1.1 Verjährung ... 31

2.2.1.2 Verfall ... 33 2.2.1.3 Zeit bis zur Inanspruchnahme des

Erholungsurlaubes nach der Rückkehr / Einforderung der

(9)

II

finanziellen Abgeltung bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... 36

2.2.2 Auswirklungen der Entscheidung auf den gesetzlichen (Zusatz)Urlaubsanspruch und den tariflichen Urlaubsanspruch ... 41

2.2.2.1 Rechtsansichten zum gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsanspruch ... 41

2.2.2.2 Rechtsansichten zum gesetzlichem Zusatzurlaub... 46

2.2.3 Urlaubsrangfolge ... 49

2.2.4 Höhe der finanziellen Urlaubsabgeltung... 51

2.2.5 Einforderung einer finanziellen Urlaubsabgeltung während der Krankschreibung... 57

2.2.6 Sonderfälle der Urteilsbetrachtung ... 60

2.2.7 Rente auf Zeit (RaZ) ... 63

2.2.8 Vererblichkeit ... 66

2.2.9 Anwendung der Rechtsprechung auf den tariflich zugestandenen Zusatzurlaub für Schicht- oder Wechselschichtarbeit... 69

2.3 Fragen zur weiteren Behandlung durch die RheinEnergie AG ... 70

2.3.1 Betroffene Mitarbeiter im Unternehmen... 70

2.3.2 Prophylaktische Maßnahmen der RheinEnergie AG im Bezug auf Langzeiterkrankungen ... 70

2.3.3 Notwendige Änderungen in Verträgen... 73

2.3.4 Tarifliche Bindungen und eine eventuelle Freisetzung ... 76

3 Personalpolitische Auswirkungen des EuGH Urteiles / Handlungsempfehlungen an die RheinEnergie AG ... 83

3.1 Mitarbeiterinformation durch das Unternehmen ... 83

3.2 Reaktion auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanträge ... 85

3.3 Änderung des gültigen Tarifvertrages ... 88

3.4 Änderung der Einzelarbeitsverträge... 88

3.5 Freisetzung von betroffenen Arbeitnehmern ... 89

(10)

III

4 Kurzübersicht der Handlungsempfehlungen an die

RheinEnergie AG... 92

5 Zusammenfassende Thesen im Bezug auf das Urteil ... 95

6 Formulierungsvorschlag für die Information an den Betriebsrat der RheinEnergie AG ... 97

Literatur- /Quellenverzeichnis ... 100

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verträge... 102

Urteilsverzeichnis... 105

(11)

IV

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anm. Anmerkung

ArbG Arbeitsgericht ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz Art. Artikel

Az. Aktenzeichen BAG Bundesarbeitsgericht bearb. bearbeitet

BEEG Bundeseltern- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht ca. cirka

d.h. das heißt

DRB Deutsche Rentenversicherung Bund EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EuGH Europäische(r) Gerichtshof evtl. eventuell

ggf. gegebenenfalls

IAO Internationale Arbeitsorganisation i.V.m. in Verbindung mit

KAV NW Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein Westfalen KSchG Kündigungsschutzgesetz

LAG Landesarbeitsgericht Nr. Nummer

RaZ Rente auf Zeit

Rn. Randnummer S. Seite

TV-V Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

(12)

V

u.a. und andere

Urt. Urteil v. vom vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel

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