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Änderungen zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Schwerpunkt: Laufende Beratungspraxis

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Academic year: 2022

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(1)DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Änderungen zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Schwerpunkt: Laufende Beratungspraxis 203499 Stand: Dezember 2021 © Dipl.-Finw./StB Michael Seifert. 203499. 203499.

(2) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Referent 203499. 203499. 203499.

(3) Ihr Referent 203499. 203499. Kurz-Vita. 203499. 203499. 203499 3.

(4) Ihr Referent 203499. 203499. Kurz-Vita Herr Michael Seifert (Steuerberater / Diplom-Finanzwirt)  bis 1992. Finanzamt.  1992 – 1998. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bzw. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA). 203499.  seit 1997. Steuerberater.  Referent. seit 1992.  Autor/Referent Mitautor Einkommensteuerkommentar Korn Wissenschaftlicher Beirat der „Gestaltenden Steuerberatung“ und (Mit-)Autor + Referent im „Aktuelles Steuerrecht (Boorberg-Verlag)“ Referent des DStV-Steuerberatertags 2021. 203499. 203499 4.

(5) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. 203499 Inhaltsübersicht. 203499. 203499.

(6) Einkommensteuer-Update 203499. 203499. Agenda Stand. November 2021. Koalitionsvertrag. (Erste) steuerliche Aspekte. Rentenbesteuerung Steuererklärungsfrist und § 233a AO Unternehmensvermögen. Aktuelle Entwicklungen Zuordnungszeitpunkt und ertragsteuerliche 203499 Folgen. Anlage EÜR 2021. Blick in den neuen Erklärungsvordruck. (kleine) Photovoltaikanlagen. BMF v. 29.10.2021. § 7g EStG. Update. Kasse. (kleines) Update. 203499. 203499 6.

(7) Einkommensteuer-Update 203499. 203499. Agenda Stand. November 2021. Häusliches Arbeitszimmer / HomeofficePauschale. Aktuelle Entwicklungen. Private Veräußerungsgeschäfte. Häusliches Arbeitszimmer / Kryptowährung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verbilligte Vermietung 203499 Kaufpreisaufteilung § 82b EStDV. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Negative Einlagezinsen Aktienverluste nebst Verlustverrechnungen. Aktuelles zur Lohnsteuer. Gestaffelte Entfernungspauschale Gutscheine Elektromobilität. Gewerbesteuer. Beteiligungseinkünfte und gewerbliche Infizierung 203499 Erweiterte Kürzung 7. 203499.

(8) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. 203499 Koalitionsvertrag. 203499. 203499.

(9) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Die Ampel steht  Koalitionsvertrag v. 24. November 2021 – 178 Seiten. Kernaussagen. 203499.  Keine Neueinführung von Substanzsteuern (= Vermögensteuer)  Keine Erhöhung der Einkommensteuer / Unternehmensteuer / Umsatzsteuer.  Keine Einführung einer Finanztransaktionsteuer  Verschärfte Prüfung von Steuerhinterziehungen und -gestaltungen 203499. 203499 9.

(10) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Unternehmensbereich  Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung soll evaluiert werden (eventuell erfolgt eine praxistaugliche Anpassung)  Einführung einer „Superabschreibung“: Investitionen in 2022 und 203499 2023 förderfähige Wirtschaftsgüter? (Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter)  Verlustverrechnungsregelungen  Beibehaltung der Höhe des Verlustrücktrags von 10 Mio. EUR / 20 Mio. EUR bis 2023  Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre. 203499. 203499 10.

(11) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Unternehmensbereich  Erhöhung von Schwellenwerten (z. B. bei § 7g EStG)  Ausweitung von Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende 203499 Steuergestaltungen auf nationale Steuergestaltungen, sofern das Unternehmen einen Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR erzielt.. 203499. 203499 11.

(12) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Internationale Steuerrecht  Globale Mindestbesteuerung  Unterstützung von EU- und OECD-Initiativen zur Steuervermeidung 203499.  Laufende Aktualisierung der Black-List von Steueroasen  Internationaler Datenaustausch  Vermeidung von Nicht- und Doppelbesteuerung (Quellenbesteuerung, Zinsschranken und Zinshöhenschranken) 203499. 203499 12.

(13) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Geschäftswagen / Dienstwagen  Plug-in-Hybride  Kein Abschlag vom Listenpreis, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend (mehr als 50 %) elektrisch genutzt wird 203499 (wie soll das geprüft werden?)  Plug-in-Hybride: Erhöhung der Mindestreichweite auf 80 km ab 1.8.2023  Elektro“voll“fahrzeuge Bislang: Reduzierung des Listenpreises um 75 % Neu:Reduzierung des Listenpreises um 50 % ab Anschaffungen 2025. 203499. 203499 13.

(14) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Einkommensteuer  . Homeoffice-Pauschale: Verlängerung bis 2022 (auch Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld?) 203499 von 924 EUR auf 1.200 EUR Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags. . Erhöhung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 EUR / 2.000 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) – ab 2023. . Umgestaltung der Regelungen des Kindergeldes und des Freibetrags für Kinder (Kindergrundsicherung) und eventuell der Ehegattenbesteuerung. 203499. 203499 14.

(15) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Rentenbesteuerung . Besteuerungsanteil erhöht sich bei Renten ab 2023 um 0,5 % - 100 %ige Besteuerung wird ab Rentenjahrgang 2060 erreicht 203499. (Problem: Erhöht sich der Besteuerungsanteil ab dem VZ 2023 um 0,5 % (statt 1 %), wird der 100 % ige Besteuerungsanteil bereits vor 2060 erst erreicht – es muss wohl heißen, dass die Erhöhung um 0,5 % ab dem VZ 2021 eintritt). . Altersvorsorgebeiträge sollen ab 2023 vollumfänglich abziehbar sein (bislang erst ab 2025 vorgesehen). . Fraglich, ob dies für eine Verfassungsmäßigkeit im Einzelfall reicht. 203499. 203499 15.

(16) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Altersvorsorge . Grundlegende Reformierung unter Bestandsschutz der laufenden Riester-Verträge. . 203499. 203499. Selbständige: Pflicht zur Altersvorsorge, sofern diese keinem Alterssicherungssystem unterliegen. 203499 16.

(17) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Immobilien . Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer bei den Ersatztatbeständen (Share-Deals). . Länderöffnungsklausel für die Ermäßigung beim Erwerb von Eigenheimen. . 203499für den Mietwohnungsneubau auf 3 % Anhebung der linearen Abschreibung. . Förderung des sozialen Wohnungsbaus inkl. sozialer Eigenheimförderung. . Neue Wohnungsgemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und der Gewährung von Investitionszulagen. . Geldwäschebekämpfung: Einführung eines Versteuerungsnachweises für private und gewerbliche Immobilienkäufer aus dem Ausland.  Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld 203499. 203499 17.

(18) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Besteuerungsverfahren . Ausbau der Digitalisierung (z. B. Einführung einer Easy Tax). . Ausbau des digitalen Austauschs 203499 Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung. . 203499. 203499 18.

(19) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Umsatzsteuer . Fortentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer. . Vollendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt. . Bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem für die Erstellung, 203499 Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen (Befürchtung: Einführung einer Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung verbunden mit einem Austauschverfahren mit der Finanzverwaltung - E-Rechnungsplattform). . Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs – z. B. durch die Ausweitung der Tatbestände nach § 13b UStG. 203499. 203499 19.

(20) Aktuelles aus der Gesetzgebung 203499. 203499. Koalitionsvertrag Arbeitgeber . Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 12 EUR. . Anhebung der Grenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigten von 450 EUR auf 520 EUR. . 203499 Weitere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen durch Zulagen- und Gutscheinsysteme und Einführung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses bei Verrechnung der neuen Förderungen mit den bisherigen steuerlichen Möglichkeiten. . Steuerfreiheit des Pflegebonus (3.000 EUR) und Einführung einer Steuerfreiheit von Zuschlägen (gemeint ist eventuell die Verlängerung und Erhöhung der Corona-Beihilfe).  Die Steuerklassenkombination III / V soll in das bisherige Faktorverfahren 203499 überführt und dann einfacher nutzbar sein 203499. 20.

(21) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Rentenbesteuerung 203499. 203499. 203499.

(22) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Überblick RENTENBESTEUERUNG. Altersrenten (Basisrenten). 203499. Private Renten. Ab 2005 (Alterseinkünftegesetz) Nachgelagerte Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil. Besteuerung mit dem. Ausnahme Anwendung der Öffnungsklausel bei Antragstellung (= Ertragsanteil). Verfassungsgemäß. 203499. Ertragsanteil. (keine Doppelbesteuerung – BFH v. 19.5.2021 – X R 20/19). 203499 22.

(23) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. BFH-Urteil v. 19.5.2021 – X R 33/19 Auszahlungsphase. Renteneinkünfte (Basisversorgung). 2005. 50 %. 2006. 52 %. 2010 2015. 60 % 203499 70 %. 2020. 80 %. Geplant. 2021. 81 %. 80,5 %. 2022. 82 %. 81,0 %. 2025. 85 %. 82,5 %. 2030. 90 %. 85,0 %. 203499 2040. 100 %. 90,0 %. 203499 23.

(24) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. BFH-Urteil v. 19.5.2021 – X R 33/19 Ansparphase. Sonderausgaben - Basisvorsorgeaufwand. 2005. 60 %. 2006. 62 %. 2010 2015. 70 % 203499 80 %. 2020. 90 %. 2021. 92 %. 2022. 94 %. Geplant. 2023. 96 %. 100 %. 2024. 98 %. 100 %. 203499 2025. 100 %. 100 %. 203499 24.

(25) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Überblick RENTENBESTEUERUNG. Ansparphase. 203499. Auszahlungsphase. 2020:. Rentenbezug ab 2044:. Sonderausgabenabzug 90 %. Besteuerungsanteil 100 % (bislang). (10 % ohne Auswirkung). (steuerfreie Rente = 0 %). a) Summe der Vorsorgeaufwendungen, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben. b) Summe der voraussichtlich steuerfreien Rente. c) Ist der Wert a) höher als der Wert b), dürfte einen verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen. 203499. 203499 25.

(26) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Überblick RENTENBESTEUERUNG. Ansparphase. 203499. Auszahlungsphase. 2020:. Rentenbezug ab 2044:. Sonderausgabenabzug 90 %. Besteuerungsanteil 92 % (geplant). (10 % ohne Auswirkung). (steuerfreie Rente = 8 %). a) Summe der Vorsorgeaufwendungen, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben. b) Summe der voraussichtlich steuerfreien Rente. c) Ist der Wert a) höher als der Wert b), dürfte einen verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen. 203499. 203499 26.

(27) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Überblick RENTENBESTEUERUNG. Ansparphase. 2005:. Auszahlungsphase. 203499. Rentenbezug ab 2020:. Verluste werden vor dem Sonderausgabenabzug berücksichtigt – BFH v. 3.9.2021 – IX B 14/21 (Folgewirkungen auf die Vorsorgeaufwendungen, die sich nicht ausgewirkt haben?). Sonderausgabenabzug 60 %. Besteuerungsanteil 80 %. (40 % ohne Auswirkung). (steuerfreie Renten 20 %). a) Summe der Vorsorgeaufwendungen, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben. b) Summe der voraussichtlich steuerfreien Rente muss prognostiziert werden. c) Ist der Wert a) höher als der Wert b), liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor. 203499. 203499 27.

(28) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen. BFH-Urteil v. 19.5.2021 – X R 20/19 und BFH-Besch. v. 24.8.2021 – X B 53/21 (ADV) Ansparphase bis 2025 Nicht sämtliche Beiträge wirken sich als Sonderausgaben aus.. Auszahlungsphase 203499 Höhe der steuerpflichtigen Rente hängt vom Rentenbeginn (Kohorte) ab. Aussage des BFH. . „Doppelte Versteuerung“ von Renten muss im Einzelfall verhindert werden.. . Grundsatz: Aus dem zvE gezahlte Basisvorsorgebeiträge müssen in der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben..  BFH äußert sich näher zur Berechnungsweise. 203499. 203499 28.

(29) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen BFH-Urteil v. 19.5.2021 – X R 20/19 und BFH-Besch. v. 24.8.2021 – X B 53/21 (ADV) Auszahlungsphase . Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (steuerfreier Rentenbezug) ist zu ermitteln.. . 203499 Nominalwertprinzip: Bei Vergleichsberechnung spielt Geldentwertung keine Rolle.. . Jährlicher steuerfreier Teilbetrag der Rente ist mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung im Zeitpunkt des Renteneintritts zu multiplizieren.. . Prognoseentscheidung: Einmalige Ermittlung bei Renteneintritt. . Steuerfreier Rentenbezug von Hinterbliebenen ist mit zu berücksichtigen.. . Der steuerfreie Grundfreibetrag bleibt unberücksichtigt.. 203499. 203499 29.

(30) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen Betroffene Fallgruppen . Selbständige gegenüber Arbeitnehmern (kein zum Teil steuerfreier Aufbau einer Rentenanwartschaft). . Männer gegenüber Frauen 203499 (wegen der statistisch geringeren Lebenserwartung). . Unverheiratete gegenüber verheirateten (wegen der fehlenden Einbeziehung einer Hinterbliebenenversorgung). . Gutverdienende gegenüber Geringverdienern (wegen dem Ausschöpfung des Sonderausgabenabzugs-Höchstbetrags). 203499. 203499 30.

(31) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen Überlegungen aus der Gesetzgebung. Ansparphase. . volle steuerliche Abzugsfähigkeit soll früher als bislang vorgesehen zugelassen 203499 werden (ab 2023).. . Rückwirkende volle Abzugsfähigkeit?. Auszahlungsphase . Volle Besteuerung soll zeitlich auf das Jahr 2060 verschoben werden.. 203499. 203499 31.

(32) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen . BFH-Urt. v. 19.5.2021 – X R 20/19 Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1143/21. . BFH-Urt. v. 19.5.2021 – X R 33/19 Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1140/21. . 203499 Hinweis zum Verfahrensrecht Vorläufigkeitsvermerk und BMF-Schr. v. 30.8.2021. 203499. 203499 32.

(33) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen BMF-Schreiben v. 30.8.2021 - Vorläufigkeitsvermerk. 203499. 203499. 203499 33.

(34) Rentenbesteuerung und BFH-Rechtsprechung 203499. 203499. Aktuelle Entwicklungen BMF-Schreiben v. 30.8.2021 - Vorläufigkeitsvermerk. 203499. 203499. 203499 34.

(35) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Erklärungsfristen und 203499 § 233a AO. 203499. 203499.

(36) Einkommensteuererklärung und Verfahrensrecht 203499. 203499. Abgabefristen VZ 2019. VZ 2020. 31.7.2020. 2.8.2021. Pflichtveranlagung Steuerlich nicht beratene Personen (Keine verlängerte Erklärungsfrist bei Angehörigen der steuerberatenen Berufen in eigener Sache – BFH-Beschl. v. 27.8.2021 – VIII B 36/21). ohne Feiertag am 1.11.2021 mit Feiertag am 1.11.2021 Steuerlich beratene Personen. 1.11.2021 2.11.2021. 203499 31.8.2021. 31.5.2022 Gesetz zur Umsetzung der AntiSteuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsetzungsgesetz – ATADUmsG) Weitere Fristverlängerung wird politisch diskutiert.. Antragsveranlagung 203499. 31.12.2023. 31.12.2024 203499 36.

(37) Einkommensteuererklärung und Verfahrensrecht 203499. 203499. Verzinsung nach § 233a AO VZ 2019. VZ 2020. 1.10.2021. 1.7.2022. 1.4.2021. 1.4.2022. Beginn der Verzinsung nach § 233a AO. 203499. 203499. 203499 37.

(38) § 233a AO und BVerfG 203499. 203499. Verzinsung von Steueransprüchen Beschlüsse des BVerfG v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 + 1 BvR 2422/17) und BMF-Schr. v. 17.9.2021 – BStBl I 2021, 1759. Verzinsungszeiträume … 2010 bis 2013. Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß.. 2014 bis 2018.  Verzinsungsregelung ist verfassungswidrig. 203499  Die Unvereinbarkeit mit dem GG muss der Gesetzgeber aber bis 2018 gesetzlich nicht ändern.  Die Verfassungswidrigkeit gilt für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen. Ab 2019.  Das bisherige Recht ist für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume unanwendbar  Dies gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen  Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.. 203499. 203499 38.

(39) § 233a AO und BVerfG 203499. 203499. Verzinsung von Steueransprüchen VERZINSUNGSZEITRÄUME. bis 2013. 2014-2018. ab 2019. 203499 verfassungsgemäß. Fortgeltungsanordnung. Anwendungssperre. Mit dem G G unvereinbar, aber bis herige Verzins ung is t weiterh in anwendbar.. Zins en nac h § 233a AO dürf en auf der bisherigen Grundlage nic ht m ehr f es tges etzt werden. Fes ts etzung is t aus zus etzten. G es etzlic he Neuregelung is t bis 31.7.2022 zu verabs c hieden..   . 203499. Problem: Erstattungszinsen Erstattungszinsen: Festsetzung wurde in der Vergangenheit mit einem Vorläufigkeitsvermerk verbunden Offene Frage: Können die Erstattungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab 2019 zurückgefordert werden? M. E. keine Rückforderung in festgesetzten Fällen wegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich (Rechtsprechung des BVerfG darf nicht zuungunsten berücksichtigt werden). 203499 39.

(40) § 233a AO und BVerfG 203499. 203499. Verzinsung von Steueransprüchen. Verzinsungszeitraum 2019 – 2021. Guthabenzinsen Festsetzung 2021. Rückforderung der Guthabenzinsen nach Gesetzesänderung. 3.000 EUR. - 2.500 EUR. 203499. (Festsetzung vor Ergehen des BVerfGBeschlusses). (Rückwirkende Korrektur der Einnahmen aus Kapitalvermögen in 2021?). BERATUNGSHINWEIS Verhältnis zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 165 AO wird vermutlich gerichtlich zu klären sein.. 203499. 203499 40.

(41) § 233a AO und BVerfG 203499. 203499. Verzinsung von Steueransprüchen (Blick in die Anlage KAP 2021). 203499. 203499. 203499 41.

(42) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Zuordnung zum 203499 Unternehmensvermögen. 203499. 203499.

(43) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Zuordnungsgebot Ausschließliche Nutzung. Zuordnungsverbot. unternehmerische Ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke Gegenstände, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. 203499 Zuordnungsentscheidung muss nicht getroffen werden. Vorsteuerabzug, sofern kein (10 %-Regelung soll bis Ende 2024 verlängert werden) Vorsteuerabzug-Ausschluss existiert (§ 15 Abs. 2 / 3 EStG) Blockheizkraftwerk ausschließliche unternehmerische Nutzung. 203499. Zuordnungswahlrecht Gemischte Nutzung. Unternehmerische Mindestnutzung von 10 % muss vorliegen. Zuordnungsentscheidung muss getroffen werden. Bis wann: Regelabgabefrist Durch Zuordnungsentscheidung ist der VSt-Abzug (soweit möglich) zulässig) z. B. Photovoltaikanlage, die Strom an den Mieter + den Eigentümer liefert.. 203499 43.

(44) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Regelabgabefrist (ohne Fristverlängerung für Berater) VZ 2019 VZ 2020. 31.07.2020 Grundsatz. 01.11.2021. Besonderheit (falls der 1.11.2021 im jeweiligen Bundesland ein Feiertag ist) 203499. 02.11.2021. ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2035) und BMF-Schreiben v. 20.7.2021 (BStBl I 2021, 984) und Baum, NWB 26/2021 S. 1870. 203499. 203499 44.

(45) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Zeitpunkt der Zuordnung bei gemischter Nutzung Auffassung der Finanzverwaltung . Zeitnah im Rahmen der laufenden Voranmeldungen. . Spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres (Abschn. 15.2c Abs. 14 ff UStAE) 203499 VZ 2020: Zuordnung bis zum 1.11.2021 bzw. 2.11.2021 – LfSt Sachsen, Vfg. V. 4.8.2021 – DB 2021, 2190. . „Ohne rechtzeitige Zuordnung ist später auch kein § 15a UStG möglich“ (Abschn. 15a.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 UStAE). 203499. 203499 45.

(46) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Zeitpunkt der Zuordnung bei gemischter Nutzung Blick in die Rechtsprechung . BFH-Beschl. v. 18.9.2019 – XI R 7/19, HFR 2020, 300 – EuGH v. 14.10.2021: C-46/20. . BFH-Beschl. v. 18.9.2019 – XI R 3/19, HFR 2020, 305 – EuGH v. 14.10.2021: C-45/20. . FG Rheinland-Pfalz v. 27.11.2019 – 3203499 K 2217/18 – Az. BFH: V R 4/20 Zeitnahe Zuordnung bei ust-pflichtiger Vermietung ohne zeitnahe Anzeige gegenüber dem Finanzamt (USt-pflichtige Vermietung ab 5/2016 und USt-Jahreserkl. 12/2017) BERATUNGSHINWEIS: EuGH v. 14.10.2021 – C-45/20 C-46/20 Zuordnungsfrist wird nicht grundsätzlich verworfen. Der BFH muss im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob die Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist.. 203499. 203499 46.

(47) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Anhängige Fälle  Fall 1: Kläger plante 2014 ein EFH (ca. 150 qm mit ca. 17 qm Arbeitszimmer). Das EFH wird 2015 fertig gestellt. USt-Jahreserklärung am 28.9.2016 mit Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten, soweit sie auf das Arbeitszimmer 203499 entfallen..  Fall 2: Kläger erwirbt und installiert eine Photovoltaikanlage (Rechnung v. 11.9.2014). Erzeugter Strom wird teilweise selbst verbraucht, teilweise in das Stromnetz eingespeist. USt-Erklärung vom 29.2.2016: Kläger macht Vorsteuer aus Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage erstmals geltend. 203499. 203499 47.

(48) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Ertragsteuerliche Folgewirkungen  Vorsteuerabzug Die bislang nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer wurde bislang den Anschaffungskosten hinzugerechnet. Sofern der Vorsteuerabzug nunmehr zugelassen wird, handelt es sich um 203499 abziehbare Betriebsausgaben (oder Werbungskosten).  Erstattungsjahr Betriebseinnahme / Einnahme im Erstattungsjahr – unabhängig davon, ob der sofortige Kostenabzug gewährt wurde oder nicht (ohne Korrespondenzprinzip). 203499. 203499 48.

(49) Umsatzsteuer 203499. 203499. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen Ertragsteuerliche Folgewirkungen. ZUORDNUNGSENTSCHEIDUNG. 203499. Umsatzsteuer. 203499. Ertragsteuer. 203499 49.

(50) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Anlage EÜR 2021 203499. 203499. 203499.

(51) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. Erklärungsvordruck VZ 2021 Rückfragen zur Rückzahlung von Corona-Hilfen Dsfssdf  Sdfs 203499.  Farbe „Rot“ wie oben das Quadrat  ERLEDIGT  Text. 203499. 203499 51.

(52) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. Erklärungsvordruck VZ 2021 Rückzahlungen = negative Beträge können angegeben werden Dsfssdf  Sdfs 203499.  Farbe „Rot“ wie oben das Quadrat  ERLEDIGT  Text. 203499. 203499 52.

(53) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. Beispiel (Einnahme-Überschussrechnung) Erhalt einer Soforthilfe i. H. v. 9.000 EUR im Mai 2020 . Betriebseinnahme in 2020 (Eintragung Anlage EÜR + Corona-Hilfen). 203499 Rückzahlung der Soforthilfe i. H. v. 5.000 EUR im November 2021. . Betriebsausgabe in 2021. . Es liegt kein durchlaufender Posten i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG vor. . Eintragung Anlage EÜR + Anlage Corona-Hilfen (negativer Betrag). Kein durchlaufender Posten: 203499. FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347. 203499 53.

(54) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. Ertragsteuerliche Behandlung Soforthilfe Für betriebliche „Aufwendungen“. Für private Lebenshaltung. Auffassung der Finanzverwaltung. 203499eine Betriebseinnahme dar. Zahlung stellt insgesamt Auffassung Fachliteratur Zahlung stellt nur in Bezug auf die Übernahme der betrieblichen „Aufwendungen“ eine Betriebseinnahme dar. siehe auch Seifert, NWB 24/2020, 1744 Dellner, NWB 21/2021, 1514: Anwendung der 1/5-Regelung (Entschädigung?). 203499. 203499 54.

(55) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. Erklärungsvordruck VZ 2021 Rückzahlungen = negative Beträge können angegeben werden. 203499. Zeile 12: Auszahlung 2021 – Erfassung in der Bilanz 2020 IDW v. 6.4.2021 – Frage 2.2.4: Sachliche Voraussetzungen sind bis zum Bilanzstichtag erfüllt und Zuwendung ist bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt.. Zeile 13: Rückzahlung 2021 – Erfassung in der Bilanz 2020 Soforthilfe und Bilanzierungszeitpunkt: 203499. FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347. 203499 55.

(56) Anlage Corona-Hilfen 203499. 203499. FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347 Bilanzsteuerliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung. . . Grundsatz (R 5.7 Abs. 4 EStR) Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein (Verwaltungsakt) 203499 Besonderheit: Rückzahlung der Corona-Soforthilfe . Vor Rückforderungsbescheid wird es nicht beanstandet, die Rückzahlungsverpflichtung bereits im Wirtschaftsjahr 2020 zu erfassen.. . „wird nicht beanstandet“ = Wahlrecht. 203499. 203499 56.

(57) Anlage EÜR 203499. 203499. Schuldzinsenabzug - § 4 Abs. 4a EStG. 203499. 203499. 203499 57.

(58) Anlage EÜR 203499. 203499. Schuldzinsenabzug - § 4 Abs. 4a EStG  Hintergrund für die Vordruckänderung BFH-Urt. v. 3.12.2019 – X R 6/18 + BMF v. 18.1.2021 – BStBl I 2021, 119.  Beispiel Gewinn zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben 203499 steuerlicher Gewinn . Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG bislang nunmehr (kapitalorientierte Sichtweise). 50.000 EUR + 1.500 EUR 51.500 EUR 51.500 EUR 50.000 EUR. Anw endung Übergangsregelung lt. BMF -Schreiben beachten (Anlage SZ 2020 enthält hierauf keinen Hinweis!). 203499. 203499 58.

(59) Anlage EÜR 203499. 203499. Schuldzinsenabzug - § 4 Abs. 4a EStG BMF v. 18.1.2021 – BStBl I 2021, 119. 203499. 203499. 203499 59.

(60) Anlage EÜR 203499. 203499. Schuldzinsenabzug - § 4 Abs. 4a EStG BMF-Schreiben v. 5.11.2021 – DStR 2021, 2642 . Gewerbesteuer innerhalb der Bilanz Gewerbesteuer-Rückstellung beeinflusst das steuerliche Ergebnis gem. § 4 Abs. 1 EStG. . Gewerbesteuer und Steuerrecht 203499 Gewerbesteuer wird hinzugerechnet (§ 4 Abs. 5b EStG). . Wechselwirkung § 4 Abs. 4a EStG und Gewerbesteuer-Rückstellung (Kaskadeneffekt) . Gewerbesteuer-Rückstellung wirkt sich auf den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG aus. . Niedrigerer Gewinn kann zu einer (höheren) Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG führen und wirkt sich auf die Gewerbesteuer-Rückstellung aus.. . Neuberechnung der Gewerbesteuer-Rückstellung nicht notwendig.. 203499. 203499 60.

(61) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. 203499.

(62) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Gewinnerzielungsabsicht bei kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW. Was ist neu im Vergleich zu dem BMF-Schr. v. 2.6.2021?  Keine Begrenzung mehr aus Ein- und Zweifamilienhäuser (maßgeblich ist nunmehr nur noch203499 die Stromnutzung).  Mehrere Photovoltaikanlagen werden als „ein Betrieb“ angesehen (keine Möglichkeit, für einzelne Anlagen die Vereinfachungsregelung zu beantragen)  Ausgeförderte Anlagen (Anschaffung vor 1.1.2004 und älter als 20 Jahre) kann die Vereinfachungsregelung nach Förderablauf in Anspruch genommen werden. 203499  Einführung einer Antragsfrist (Unterscheidung Bestands- und Neuanlagen)203499 62.

(63) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Gewinnerzielungsabsicht bei kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW. Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW  Leistung bis 10 kW (= kWp)  Maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG 2021 203499.  eine oder mehrere kleinere Photovoltaikanlagen (Gesamtleistung aller Anlagen max. 10,0 kW (= kWp) )  Abgestellt wird auf den einzelnen Steuerpflichtigen bzw. die Mitunternehmerschaft (Unterscheidung: gemeinsames Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum der Ehegatten)  Rechtsfolge der Antragsstellung steuerlich unbeachtliche Liebhaberei 203499. 203499 63.

(64) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Beispiel A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf a) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus b) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (zweite Wohnung ist vermietet) 203499 c) dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW/kWp. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von A für private Wohnzwecke genutzt. Lösung Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei in allen Fällen möglich. 203499. 203499 64.

(65) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Beispiel A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils a) 4 kW/kWp. 203499. b) 6 kW/kWp. Lösung. a) Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei möglich. b) Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ist für beide Anlagen ausgeschlossen (mehr als 10 kW/kWp) 203499. 203499 65.

(66) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Nutzung des erzeugten Strom  Unschädliche Verwendung (Rz. 5) Einspeisung in das öffentliche Stromnetz Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen (häusliches Arbeitszimmer gilt als eigengenutzt) 203499 Schädliche Nutzung (Rz. 2 und Rz. 5)  Nutzung des erzeugten Stroms durch Mieter (außer, wenn die Mieteinnahmen im VZ 520 EUR nicht übersteigen)  Schädliche Nutzung muss technisch ausgeschlossen sein. 203499. 203499 66.

(67) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Beispiel A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis. 203499 a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler. 203499. 203499 67.

(68) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Lösung a) Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ist zulässig. Stromnutzung der Physiotherapiepraxis ist von der Photovoltaikanlage getrennt. 203499 b) Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ist unzulässig. Stromnutzung der Physiotherapiepraxis ist von der Photovoltaikanlage nicht getrennt. Der eigene Stromzähler reicht nicht aus.. 203499. 203499 68.

(69) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Beispiel Die Eheleute A und B betreiben auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Die Eheleute leben getrennt. A nutzt das Haus zu eigenen Wohnzwecken. B wohnt nicht im Einfamilienhaus. 203499. Lösung Die Eheleute können einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung stellen, auch wenn kein Verbrauch des Stroms durch B stattfindet.. 203499. 203499 69.

(70) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 (Rz. 6 + 7 + 8)  Antrag ist bei örtlich zuständigen (Wohnsitz-)Finanzamt zu stellen.  Antrag wirkt in allen noch offenen Fällen Antragstellungszeitpunkt (Rz. 8). 203499.  Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden: Antrag bis zum Ablauf des VZ, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.  Altanlage, die vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen wurden: Antrag ist bis zum 31.12.2022 zu stellen.. 203499. 203499 70.

(71) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Inbetriebnahme vor dem 1.1.2004 (Rz. 9-10)  Inbetriebnahme vor dem 1.1.2004  Förderung der Einspeisevergütung ist ausgelaufen (ausgeförderte Anlagen) frühestens nach 20 Jahren  Antrag auf Liebhaberei wirkt erst ab dem VZ, der auf den VZ folgt, in dem 203499 letztmalig eine garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde. (zeitlich befristete Antragsstellung) sofern der Antragszeitpunkt in der Vergangenheit bereits abgelaufen ist, dürfte eine Antragstellung bis zum 31.12.2022 möglich sein..  Es liegt ein Fall des Übergangs zur Liebhaberei vor Stille Reserven müssen festgestellt werden Stille Reserven sind lt. BMF-Schreiben mit 0 EUR zu bewerten. 203499. 203499 71.

(72) Kleine Photovoltaikanlagen 203499. 203499. BMF v. 29.10.2021 – IV C 6-S 2240/19/10006:006 Nutzungsänderungen / Überschreitung der Leistungsgrenzen  Vereinfachungsregelung entfällt, wenn zeitweise die Vereinfachungsbedingungen nicht vorliegen.  Folge Die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung müssen ganzjährig 203499 vorliegen!  Wegfall ist schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen.. Umsatzsteuer Antrag auf Vereinfachung löst keine Folgen für die Umsatzsteuer aus! 203499. 203499 72.

(73) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. § 7g EStG - Update 203499. 203499. 203499.

(74) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts Gesetzgebung  Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) 203499. Verlängerung der Re-Investitionsfristen bei IAB (§ 52 Abs. 16 EStG)  Nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endende Wirtschaftsjahre 5 Jahre.  Nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endende Wirtschaftsjahre 4 Jahre. 203499. Fazit Keine allgemeine Verlängerung der Re -Investitionsfristen. 203499 74.

(75) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts Bildung des IAB. Späteste Auflösung des IAB. 2016. 2019. 2017. 2022 (5 Jahre). 2018. 2022 (4 Jahre). 2019. 2022 (3 Jahre) 203499 2023 (3 Jahre). 2020. 203499. 203499 75.

(76) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Gesetzesänderung Gesetzesänderung durch das JStG 2020. INVESTITIONSABZUGSBETRAG § 7g ABS. 1 EStG. 203499. 203499. begünstigte WG. Anspruchsberechtigung. Höchstbetrag. abnutzbare bewegliche WG des AV. Betriebsgrößenmerkmale. 40 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten, höchstens 200.000 EUR. Bilanzierende. Überschussrechner, § 4 Abs. 3 EStG. Land- und Forstwirte. Betriebsvermögen höchstens 235.000 EUR. Gewinn höchstens 100.000 EUR. Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert 125.000 EUR. JStG 2020 Anhebung auf 50 %. 203499 76.

(77) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Gesetzesänderung Beispiel  Gewinn. 190.000 EUR.  zuzüglich Gewerbesteuer  steuerlicher Gewinn Offene Frage. +. 20.000 EUR 210.000 EUR. 203499.  Welcher Gewinn ist in § 7g EStG gemeint?  BMF-Schreiben befindet sich in Vorbereitung (Tendenz: steuerlicher Gewinn soll herangezogen werden) Reddig (BFH-Richter) (DStR 2021, 2621) 203499. Blick in die Fachliteratur Außerbilanzielle Korrekturen bleiben unberücksichtigt. 203499 77.

(78) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Gesetzesänderung Blick in das Gesetz 2Investitionsabzugsbeträge. können nur in Anspruch genommen werden,. wenn 1. der Gewinn a). 203499. nach § 4 oder § 5 ermittelt wird; b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet. 203499. 203499 78.

(79) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Nutzungsvoraussetzungen  Ansonsten begünstigte Investition muss im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden.  Fast ausschließlich: (weiterhin) mindestens 90 % betrieblich genutzt 203499  Dienstwagen Gilt immer zu 100 % als betrieblich genutzt Nutzung des Arbeitnehmers schlägt nicht durch.  Geschäftswagen alleine notwendiges Betriebsvermögen reicht nicht aus 90 % ige betriebliche Nutzung muss für 2 Jahre ermittelt werden. 203499. 203499 79.

(80) § 7g EStG 203499. 203499. Nutzungsvoraussetzungen ABGRENZUNG Betriebsvermögen. Privatvermögen. gewillkürtes. notwendiges. betriebliche Nutzung nicht nur vorübergehende betriebliche Nutzung von mind. 10 % bis max. 50 %. betriebliche Nutzung mehr als 50 %. Wahlrecht entweder Privat- oder Betriebsvermögen. kein Wahlrecht zwingend Betriebsvermögen. 203499. betriebliche Nutzung weniger als 10 %. 203499. 203499 80.

(81) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei Geschäftswagen  Knackpunkt Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und Folgejahr (zeitraumbezogene Betrachtung) Geschäftswagen. 203499.  Anschaffung am 22.12.2020 + ordnungsgemäßes Fahrtenbuch 2020  Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch 2021 Rechtfolge  Keine Sonderabschreibung mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs 203499(NEU: anders BFH v. 15.7.2020 – IIII R 62/19: Nachweis durch andere Beweismittel) 203499 81.

(82) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen Ergänzende Hinweise  3 Monatige Nutzungsaufzeichnung reicht nicht aus.  Aufgriff der Finanzverwaltung durch die künstliche Intelligenz (Risiko-Management-System – RMS) 203499.  Anders bei Dienstwagen (siehe nachfolgendes Beispiel). 203499. 203499 82.

(83) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen Dienstwagen  Anschaffung des Dienstwagens am 22.12.2020. . Die Mitarbeiterin nutzt den Dienstwagen in 2020 und 2021 zu 70 % privat und zu 30 % beruflich 203499.  Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Rechtfolge  Dienstwagen gelten als zu 100 % betrieblich genutzt  Privatnutzungsumfang schlägt nicht durch  IAB + Sonderabschreibung gem. § 7g EStG leicht bildbar 203499. 203499 83.

(84) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen BFH-Urt. v. 3.12.2020 – IV R 16/18, BStBl II 2021, 382  Investor aus Hannover erwirbt Spitzgussformen (sog. Werkzeuge)..  Die Werkzeuge werden zur Herstellung von Kunststoffformteilen benötigt. 203499.  Die Herstellung übernimmt der Subunternehmer I, der in Italien ansässig ist.  Die Werkzeuge werden bei I gelagert und nur für die Produktion verwandt..  § 7g EStG ist möglich (Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte = funktionelle Auslegung) dito. bei Baugeräten + Spielautomaten 203499 203499 84.

(85) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei Betriebsaufgabe  Anschaffung 2019 Übertragung IAB aus 2018 (40 %) Sonderabschreibung (20 % v. 6.000 EUR=). 10.000 EUR 4.000 EUR 1.200 EUR. 203499.  Betriebsaufgabe zum 30.9.2020 wegen der Corona-Krise Blick in das Gesetz (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. 203499. 203499 85.

(86) § 7g EStG - Update 203499. 203499. Sonstige Entwicklungen Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei Betriebsaufgabe . . Definition Wirtschaftsjahr. . 12 Monate oder. . kürzeres Rumpfwirtschaftsjahr. 203499 FG Thüringen v. 10.4.2019 – 4 K 442/17 und nachfolgend BFH-Urt. v. 28.7.2021 – X R 30/19 (DStR 2021, 2571) . Rumpfwirtschaftsjahr grundsätzlich ausreichend. . Rumpfwirtschaftsjahr wird als volles Wirtschaftsjahr i.S.d. § 7g EStG angesehen.. Rechtsfolge . Laufender Gewinn wird nicht beeinflusst / Auswirkung auf den Aufgabegewinn. 203499. 203499 86.

(87) § 7g EStG - Update 203499. 203499. § 7g EStG und Betriebsaufgabe Entscheidung des BFH  Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen 203499 vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des mit ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird Bisherige Auffassung der Finanzverw altung BMF-Schr. v. 20.3.2017 – BStBl I 2017, 423 Rz. 40 (Betriebsaufgabe wird mit einer schädlichen Veräußerung gleichgestellt).. 203499. 203499 87.

(88) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. § 6 Abs. 3 EStG 203499. 203499. 203499.

(89) § 6 Abs. 3 EStG – Aktuelle Entwicklungen 203499. 203499. BMF-Schreiben v. 5.5.2021 Entscheidung des BFH  Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen 203499 vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des mit ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird Bisherige Auffassung der Finanzverw altung BMF-Schr. v. 20.3.2017 – BStBl I 2017, 423 Rz. 40 (Betriebsaufgabe wird mit einer schädlichen Veräußerung gleichgestellt).. 203499. 203499 89.

(90) § 6 Abs. 3 EStG – Aktuelle Entwicklungen 203499. 203499. BFH-Urteil v. 10.9.2020 – IV R 14/18. 203499. 203499. 203499 90.

(91) § 6 Abs. 3 EStG – Aktuelle Entwicklungen 203499. 203499. BFH-Urteil v. 10.9.2020 – IV R 14/18 Entscheidung des BFH  § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG nicht anwendbar, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf andere Personen übertragen werden 203499  Taggleiche Übertragungen stehen nicht der Annahme entgegen, dass zwischen solchen Übertragungen eine zeitliche Rangfolge bestehen kann. Danach kann trotz Taggleichheit die Veräußerung der Teilgeschäftsanteile zeitlich vor der unentgeltlichen Übertragung stattgefunden haben.  Im zweiten Rechtsgang hat das FG Feststellungen zu den Umständen zu treffen, aus denen sich der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bestimmen lassen kann. 203499 203499 91.

(92) § 6 Abs. 3 EStG – Aktuelle Entwicklungen 203499. 203499. BMF-Schreiben v. 5.5.2021  Rn 9: Keine BW-Fortführung bei Zurückbehaltung oder Entnahme von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen  Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils  ggf. Tarifbegünstigung  Rn 9a: Zeitpunkt bezogene Prüfung  Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich  Vorherige Übertragung oder Veräußerung 203499 unschädlich, auch bei nur einer „juristischen Sekunde“  Rn 10: Gleichzeitige Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG möglich  Rn 13: Zeitgleiche Veräußerungen oder Entnahmen von funktional notwendigem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen stehen der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG entgegen  Zeitpunkt: siehe Rz 9a  Anwendung auf alle noch offenen Fälle 203499. 203499 92.

(93) § 6 Abs. 3 EStG – Aktuelle Entwicklungen 203499. 203499. BMF-Schreiben v. 5.5.2021. 203499. 203499. 203499 93.

(94) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Kasse – (kleines) Update 203499. 203499. 203499.

(95) Kasse 203499. 203499. Gesetzesänderung Änderung der KassenSichV v. 30.6.2021 (BGBl I 2021, 3295) Durch die Änderung der KassenSichV wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. Kassen- und Parkscheinautomaten der203499 Parkraumbewirtschaftung . Aufnahme in die Negativliste - § 1 Satz 2 KassenSichV (vorab BMF-Schr. v. 3.5.2021 – BStBl I 2021, 679). . Ebenfalls Aufnahme in die Negativliste: Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge. Zu den strittigen Abgrenzungsfragen . siehe Achilles / Jope, BBK-Online-Beitrag Juli 2021 (NWBKAAAH-82673). . Tankautomaten / Kfz-Waschanlage / Pfandautomaten. 203499. 203499 95.

(96) Kasse 203499. 203499. Aktuelle Entwicklung Geänderte Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)  BMF-Schr. v. 17.8.2021 – BStBl I 2021, 1041  Überarbeitung der technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul 203499 (§ 5 KassenSichV). 203499. 203499 96.

(97) Kasse 203499. 203499. Aktuelle Entwicklung FG Münster v. 9.3.2021 – 1 K 3085/17 E, G, U NZB – Az. des BFH: V B 26/21 . Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehende Hinzuschätzung. . Urteilsfall: ca. 100 EUR nicht erfasste Beträge. . Bloße Richtlinienschätzung ist grundsätzlich nicht geeignet eine ansonsten formell 203499 ordnungsgemäße Kassenführung zu verwerfen. BMF-Schr. v. 30.6.2021 (BStBl I 2021, 908) – Geschäftsfreunde-Bewirtungen . Es werden nur noch geschäftlich veranlasste Bewirtungsrechnungen anerkannt, die nach § 146a Abs. 1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV ausgestellt wurden (Rz. 10).. . Nicht erforderlich, wenn Bewirtung nach der Bewirtung in Rechnung gestellt wird und unbar gezahlt wird (Rz. 13).. . Verschärfung hinsichtlich der KassenSichV gilt ab 2023. 203499. 203499 97.

(98) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Häusliches 203499 Arbeitszimmer Homeoffice-Pauschale. 203499. 203499.

(99) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Gesetzeswortlaut - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Nr. 6b: 1Aufwendungen. für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der. Ausstattung. 2Dies. gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer 203499 Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In. diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet 203499. BERATUNGSHINWEISE  Betriebliche Veranlassung - § 4 Abs. 4 EStG muss vorliegen  Stichwort: Ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung. 203499 99.

(100) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Häusliches Arbeitszimmer Schaubild Abziehbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer (keine räumliche Verbindung zu Wohnräumen, nicht büromäßig eingerichtet) ja. nein Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. 203499 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit? ja. nein. ja Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?. nein unbeschränkter Abzug. 203499. beschränkter Abzug (max. 1.250 EUR). ja kein Abzug. 203499 100.

(101) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Homeoffice-Pauschale § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer … verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine 203499 außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr; Zeitlicher Anwendungsbereich. Anzuwenden für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübten Tätigkeit. Zeitliche Verlängerung 203499. Koalitionsvertrag siehe Verlängerung bis 31.12.2022 vor!. 203499 101.

(102) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Wo ist ein steuerlicher Abzug zulässig? HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER / HOME-WORK-PAUSCHALE Gewinneinkünfte. Überschusseinkünfte. . § 4 A b s . 5 S . 1 N r. 6b EStG. . § 9 Abs. 5 EStG verweist auf …. . § 1 0 A b s . 1 N r. 7 S a t z 4 EStG verweist auf …. . Aufzeichnungspflicht § 4 Abs. 7 EStG. . § 4 Abs. 5 S. 1 N r. 6 b E S t G. . § 4 A b s . 5 S . 1 N r. 6 b EStG. 203499. 203499. Sonderausgaben. 203499 102.

(103) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Blick in den Erklärungsvordruck 2021 (Anlage N). 203499.  . VZ 2020 VZ 2021. 203499. Blick in den Erklärungsvordruck kein eigenes Eintragungsfeld Eigenes Eintragungsfeld ist in Zeile 45 vorgesehen. 203499 103.

(104) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Homeoffice-Pauschale ABZUGSVORAUSSETZUNGEN. Betriebliche / berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause. Häusliches Arbeitszimmer ist nicht vorhanden. 203499. oder. (wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist) auf den Abzug der tatsächlichen Kosten – eventuell von max. 1.250 EUR - wird verzichtet Entweder oder Regelung Wahlrecht ist veranlagungsbezogen auszuüben (monats- bzw. tageweise Aufteilung wird abgelehnt). 203499. Ausnahme: Verhältnisse ändern sich (z. B. neues Dienstverhältnis) 203499 104.

(105) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. JStG 2020 ABZUGSHÖHE. 5 EUR je Kalendertag. Maximal 600 EUR (= 120 Tage). 203499 Beispiel ½ Tag Heimarbeit ½ Tag Arbeitsbefreiung wegen Kinderbetreuung = 5 EUR Pauschale ansetzbar. Folgewirkung Entfernungspauschale    . 203499. Aktuelle Einzelfrage zur Homeoffice-Pauschale Anderer Arbeitsplatz im Betrieb ist nicht abzugsschädlich Kosten für Arbeitsmittel (z. B. PC) und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und daneben abziehbar BMF v. 9.7.2021 – IV C 6-S 2145/19/10006:013 Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung. 203499 105.

(106) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Telearbeit FALLVARIANTEN. Te l e a r b e i t Ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home-Office). Te l e a r b e i t Überwiegend am 203499 Heimarbeitsplatz (Home-Office). Te l e a r b e i t Nicht überwiegend am Heimarbeitsplatz (HomeOffice). Home-Office-Tätigkeit Überwiegend = 3 Tage Home + 2 Tage Büro (unbegrenzt) Nicht überwiegend = 2 Tage Home + 3 Tage Büro (max. 1.250 EUR) 203499. 203499 106.

(107) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Telearbeit und Corona-Pandemie ANDERER ARBEITSPLATZ. Liegt nicht vor, wenn ein Arbeitsplatz aufgrund von Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers nicht arbeitstäglich zur Verfügung steht.. Beispiel Arbeitsplatzrotation während der Corona Pandemie. Anderer Arbeitsplatz liegt vor, wenn Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers fehlen.. 203499 Besonderheit – Corona-Pandemie Kein „anderer Arbeitsplatz“ steht zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung im Home-Office tätig wird. Gilt für den Zeitraum 1.3.2020 – 31.12.2021. 203499. 203499 107.

(108) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Telearbeit Beispiel . Die ArbN A erledigt ihre beruflichen Tätigkeiten als Buchhalterin eigentlich in der in Hamburg belegenen Steuerberatungskanzlei.. . Infolge der Corona-Krise ist A vom 16. März bis zum 30. April 2020 ausschließlich in ihrem Home-Office tätig. 203499. . Weitere Einkünfte erzielt A nicht.. . Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betragen für den Zeitraum vom 16. März bis 30. April 2020 insg. 500 EUR.. 203499. 203499 108.

(109) Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale 203499. 203499. Telearbeit Lösung . Kostenabzug in Höhe von 500 EUR vollumfänglich möglich. . Für den Zeitraum vom 16. März bis zum 30. April 2020 liegt im häuslichen Arbeitszimmer m. E. der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit 203499. . Kehrseite der Medaille: . Anzahl der Fahrttage in den Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte) sind zu reduzieren. . Entsprechendes gilt auch bei Inanspruchnahme der Home-Work-Pauschale. . Blick in den Erklärungsvordruck 2020. 203499. 203499 109.

(110) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. 203499 Private Veräußerungsgeschäfte. 203499. 203499.

(111) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Auszug - § 23 Abs. 1 EStG 1Private. Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind. 1.. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken … , bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre 203499 beträgt. 3Ausgenommen. sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; Hinweis: Obligatorische Verträge maßgeblich (BFH v. 25.3.2021 – IX R 10/20) 203499. 203499 111.

(112) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Übersicht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. V e r ä u ß e r u n g vo n G r u n d s t ü c k e n b zw. grundstücksgleichen Rechten. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern. V e r ä u ß e r u n g vo n W i r t s c h a f t s g ü t e r n vo r d e r e n E r w e r b. Frist: Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g u n d Veräußerung beträgt nicht mehr als 10 Jahre.  . Nicht steuerbar A l t e r n a t i ve 1 : N u t zu n g i m Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g o d e r Fertigstellung und Veräußerung a u s s c h l i e ß l i c h zu e i g e n e n W o h n zwe c k e n  A l t e r n a t i ve 2 : N u t zu n g i m J a h r der Veräußerung und in den b e i d e n vo r a n g e g a n g e n e n J a h r e n zu e i g e n e n W o h n zwe c k e n. . Fristen: Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g und Veräußerung beträgt nicht mehr als 1 Jahr B e i W G , a u s d e r e n N u t zu n g a l s E i n k u n f t s q u e l l e zu m i n d e s t i n einem Kalenderjahr Einkünfte e r zi e l t we r d e n , e r h ö h t s i c h d e r Zeitraum auf 10 Jahre. 203499. Nicht steuerbar V e r ä u ß e r u n g e n vo n G e g e n s t ä n d e n d e s täglichen Gebrauchs. § 23 Abs. 2 EStG: Andere Einkunftsarten gehen vor! (z. B. gewerblicher Grundstückshandel). 203499. 203499 112.

(113) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Häusliches Arbeitszimmer und § 23 EStG Beispiel  Verkaufspreis 2020 Anschaffungskosten 2013 Gewinn. 400.000 EUR 250.000 EUR 150.000 EUR.  Steuerfrei bei ausschließlicher203499 Selbstnutzung ab Erwerb  10 % häusliches Arbeitszimmer: § 23 EStG. 15.000 EUR. NEU: BFH v. 1.3.2021 – IX R 27/19 . Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns!!!!. . Anders noch BMF-Schr. v. 5.10.2000 – BStBl I 2000, 1383 Rz. 21. . Keine Aussage des BFH, ob das Arbeitszimmer überhaupt ein Wirtschaftsgut mangels Einzelveräußerbarkeit ist.. 203499. 203499 113.

(114) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Häusliches Arbeitszimmer und § 23 EStG. 203499. 203499. 203499 114.

(115) Privates Veräußerungsgeschäft 203499. 203499. Häusliches Arbeitszimmer und Gewinneinkünfte Beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer . Grundsatz. . Ausnahme § 8 EStDV – Wortlaut: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, 203499 wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.. Notwendiges Betriebsvermögen. . Blick in die Rechtsprechung BFH-Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 15/17 – BStBl II 2020, 841 Stille Reserven sind zu erfassen, selbst wenn sich die Arbeitszimmeraufwendungen nicht oder nur zum Teil steuerlich auswirkten. 203499 203499 115.

(116) Privates Veräußerungsgeschäft 203499. 203499. Unentgeltliche Übertragung vor Veräußerung BFH-Urt. v. 23.4.2021 – IX R 8/20. 203499. 203499. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Gestaltungsmissbrauchsverhinderungsvorschrift. A) Übertragung unentgeltlich (kein Fall von § 23 EStG) B) Veräußerung durch die beschenkte Person (Fall von § 23 EStG – siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). 203499 116.

(117) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken / Trennungsfälle FG München v. 11.3.2021 – 11 K 2405/19 – Az. des BFH: IX R 11/21  Ehegatten erwerben im Dezember 2008 ein EFH zu jeweils hälftigem Miteigentumsanteil.  Ehemann zieht im August 2015 wegen beabsichtigter Scheidung aus 203499 dem gemeinsamen Haus aus..  Ehefrau lebt weiterhin mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in dem gemeinsamen Haus.  Ehe wurde im Juni 2017 geschieden..  Zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung veräußerte der ExEhemann der Ehefrau seinen hälftigen Miteigentumsanteil. 203499. 203499 117.

(118) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken / Trennungsfälle FG München v. 11.3.2021 – 11 K 2405/19 – Az. des BFH: IX R 11/21  Ab August 2015 liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den EM vor.  Überlassung an Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gilt 203499 zwar als Eigennutzung (BMF v. 5.10.2000 – BStBl I 2000, 1383 Rz. 22).  Unentgeltliche Überlassung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige ist keine Eigennutzung.  Unentgeltliche Überlassung an minderjähriges Kind zur gemeinsamen Nutzung mit Ex-Gattin gilt nicht als Eigennutzung.. 203499. 203499 118.

(119) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken / Trennungsfälle Entscheidung des FG München  FG geht von einer Nutzung durch die (Ex-)Ehefrau und den minderjährigen Sohn (unter 10 Jahre) aus.  Alleinige Nutzung des Mitunternehmeranteils des Ehemanns durch den 203499 minderjährigen Sohn wird verneint, weil das Kind allein aufgrund des Alters nicht in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen.. 203499. BERATUNGSHINWEIS Eigennutzung liegt bei einer unentgeltlichen Überlassung an ein kindergeldberechtigtes Kind vor, dass selbst den Haushalt führt. 203499 119.

(120) Private Veräußerungsgeschäfte 203499. 203499. Blick in die Rechtsprechung FG München v. 15.9.2020 – 2 K 1316/19 – Az. BFH: IX R 5/21  Was heißt Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“?  Dauerhaftes Wohnen muss möglich sein.  Dauerhaftes Wohnen liegt nicht bei einem Gartenhaus eines 203499 Kleingartens vor – insbesondere dann nicht, wenn es nicht erlaubt ist.  Veräußerung des Miteigentumsanteils an Grundstücken eines Kleingarten e.V. daher nach § 23 EStG zu erfassen..  Gewinn im Entscheidungsfall 152.000 EUR – 60.000 EUR = . 92.000 EUR. Anders zeitweises Bewohnen einer Zweit- bzw. Ferienwohnung – BFH v. 27.6.2017- IX R 37/16. 203499. 203499 120.

(121) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. 203499 Kryptowährung. 203499. 203499.

(122) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ripple) Betriebsvermögen. §§ 13, 15, 18 EStG. Privatvermögen. 203499. Zinsen. ja. Abgeltungsteuer. nein. Frist: 10 Jahre. Frist: 1 Jahr und FG v. 600 EUR. Verlustverrechnung: § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG Veräußerte Anteile:  Bestimmung nach „fifo“-Reihenfolge. 203499. 203499 122.

(123) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Kyptowährung  Private Vermögensverwaltung § 22 Nr. 3 EStG  Gewerbliche Tätigkeit § 15 EStG. 203499.  Abgrenzungsgrundsätze Umstände des Einzelfalls Umfangreiche Geschäfte könnten zu gewerblichen Einkünften führen (Rechtsprechung fehlt) BMF-Schreiben liegt im Entwurf vor!. 203499. 203499 123.

(124) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Kyptowährung und private Vermögensverwaltung Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung  nicht mehr als 1 Jahr Erfassung nach § 22 Nr. 3 EStG  mehr als 1 Jahr Grundsatz: Ausnahme:. 203499. Keine Erfassung Lending-Bots (Verlängerung auf 10 Jahre).  Gewinnermittlung. FiFo-Methode (first in – first out) Tausch wird ebenso erfasst!.  Freigrenze. 600 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). 203499. 203499 124.

(125) Sonstige Einkünfte. 203499. 203499. Übersicht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. V e r ä u ß e r u n g vo n G r u n d s t ü c k e n b zw. grundstücksgleichen Rechten. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern. V e r ä u ß e r u n g vo n W i r t s c h a f t s g ü t e r n vo r d e r e n E r w e r b. Frist: Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g u n d Veräußerung beträgt nicht mehr als 10 Jahre.  . Nicht steuerbar A l t e r n a t i ve 1 : N u t zu n g i m Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g o d e r Fertigstellung und Veräußerung a u s s c h l i e ß l i c h zu e i g e n e n W o h n zwe c k e n  A l t e r n a t i ve 2 : N u t zu n g i m J a h r der Veräußerung und in den b e i d e n vo r a n g e g a n g e n e n J a h r e n zu e i g e n e n W o h n zwe c k e n. . 203499. Fristen: Z e i t r a u m zwi s c h e n A n s c h a f f u n g und Veräußerung beträgt nicht mehr als 1 Jahr B e i W G , a u s d e r e n N u t zu n g a l s E i n k u n f t s q u e l l e zu m i n d e s t i n einem Kalenderjahr Einkünfte e r zi e l t we r d e n , e r h ö h t s i c h d e r Zeitraum auf 10 Jahre. 203499. Nicht steuerbar V e r ä u ß e r u n g e n vo n G e g e n s t ä n d e n d e s täglichen Gebrauchs. 203499 125.

(126) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Kyptowährung und private Vermögensverwaltung Verlustentstehungsjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG)  Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften  Kein § 10d EStG. 203499. Verlustrücktrag (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG)  Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres nach Maßgabe v. § 10d EStG Verlustvortrag (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG)  Verlustfeststellung erfolgt. 203499. 203499 126.

(127) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Kyptowährung und ungeklärte Fragen  Liegt überhaupt ein Wirtschaftsgut vor? (siehe FG Nürnberg, Beschluss v. 8.4.2020 – 3 V 1239/19)  Sofern ein Wirtschaftsgut vorliegt: 203499 auf 10 Jahre? Gilt die 1 Jahresfrist oder Verlängerung  FinVerw.: Verlängerung der Frist auf 10 Jahre Inhaber von Kyptowährung „verleihen“ über spezielle Onlineplattformen (sog. Lending Bots) ihre Coins, um hierfür „Zinsen“ (i.d.R. in Form von weiteren Bitcoins) zu erhalten  Carlé/Winkler, DStZ 2020, 882 + Dürr, DStZ 2019, 562 203499. 203499 127.

(128) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Erwerb 1.8.2020. 50 Bitcoins. 1.000 EUR. 50.000 EUR. 1.3.2021. 40 Bitcoins. 1.500 EUR. 60.000 EUR. 1.6.2021. 20 Bitcoins. 203499 4.000 EUR. 80.000 EUR. Abzüglich. AK. FiFo. 1.8.2020. 20 Bitcoins. 1.000 EUR. Verkauf. - 20.000 EUR Gewinn. 203499. 60.000 EUR. 203499 128.

(129) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles Erwerb 23.10.2020. 50 Bitcoins. 600 EUR. 30.000 EUR. Verkauf 1.12.2021. 50 Bitcoins. 5.5.2021. 50 Bitcoins. 203499. steuerfrei. 370.000 EUR 100.000 EUR - 30.000 EUR. Gewinn. 203499. 70.000 EUR. 203499 129.

(130) Sonstige Einkünfte 203499. 203499. Aktuelles FinMin HH v. 11.12.2017 – DB 2018, 159 Einsatz von Bitcoin als Zahlungsmittel  Veräußerungspreis z. B. Autowert. = Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung 203499 20.000 EUR.  Erwerbspreis = First in First out (FiFo-Methode) z. B. eingesetzte Bitcoin für Autoerwerb 15.000 EUR  Gewinn. 203499. 5.000 EUR. 203499 130.

(131) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Einkünfte aus203499 Vermietung und Verpachtung. 203499. 203499.

(132) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Erklärungsvordruck 203499. 203499. 203499.

(133) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 203499. 203499. Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage V – 2021). 203499.  . 203499. Zeile 12 Zeile 11. Blick in den Erklärungsvordruck Einnahmen aus zu „Wohnzwecken“ vermieteten Wohnungen Einnahmen für andere Räume (auch bei Angehörigen-Vermietungen). 203499 133.

(134) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 203499. 203499. Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage V – 2020). 203499. 203499. 203499 134.

(135) DIPL.-FINW. MICHAEL SEIFERT - STEUERBERATER 203499. 203499. Verbilligte Vermietung von 203499 Wohnraum. 203499. 203499.

(136) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum Blick ins Gesetz (§ 21 Abs. 2 EStG) (2) 1Beträgt. das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent (ab VZ 2021: 50 %) der ortsüblichen Marktmiete, so ist203499 die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt. das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. JStG 2020: Reduzierung von 66 % auf 50 % ab VZ 2021 beschlossen (nur § 21 Abs. 2 S. 1 EStG). 203499. 203499 136.

(137) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum – ab VZ 2021 Entgelt …. 50 %, aber weniger 66 % oder mehr … als 66 % …. weniger als 50 % …. der ortsüblichen Miete Werbungskostenabzug. Aufteilung nötig. ohne Aufteilung. ohne Aufteilung. prüfen. i.d.R. ohne Prüfung. 203499 Einkünfteerzielungsabsicht. prüfen. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 66 %-Grenze gilt auch über den VZ 2020 hinaus!. 203499. 203499 137.

(138) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum VZ 2020. Ortsübliche Miete / mtl.. vereinbarte Miete / mtl.. Ermittlung mit Umlagen Kaltmiete. 500 EUR. 300 EUR. Umlagen. 150 EUR. 150 EUR. Summe. 650 EUR 203499 100 %. 450 EUR. 500 EUR. 300 EUR. 100 %. 60 %. in %. 69,23 %. Ermittlung ohne Umlagen Kaltmiete in % 203499. 203499 138.

(139) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum Übersicht. 203499. 203499. 203499 139.

(140) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete (BFH v. 22.2.2021 – IX R 7/20) Ermittlung in einem abgestuften Verfahren. Vorrang . Mietspiegel (unterer Rahmen des Mietspiegels reicht aus BFH v. 17.8.2005 – IX R 10/05) Hilfsweise (= ohne Mietspiegel) 203499 . Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,. . Auskunft aus einer Mietdatenbank oder. . unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB).  Keine Schätzung nur mittels einer einzelnen Wohnung im Vermietungsobjekt. 203499 203499 140.

(141) Rund ums Haus 203499. 203499. Verbilligte Überlassung von Wohnraum Ortsübliche Miete: Gefahr bei Steigerung des allgemeinen Mietniveaus und fehlender Mietanpassung  Ortsübliche Miete. =.  Tatsächlich Miete. =. 600 EUR / mtl..  Entgeltlichkeit. =. 60 %.  Rechtslage VZ 2020. 1.000 EUR / mtl.. 203499. = Werbungskosten zu 60 % abziehbar.  Rechtslage ab VZ 2021 = Werbungskosten zu 100 % abziehbar Beratungshinweis Regelmäßig Abgleich zwischen der ortsüblichen und der vereinbarten Miete durchführen!. 203499. 203499 141.

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