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Web-Seminar zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Wir begrüßen Sie herzlich.

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Academic year: 2022

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(1)

Web-Seminar zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Wir begrüßen Sie herzlich.

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(2)

• Beiträge

• Versicherung

• Meldungen

• Krankenversicherung

• Pflegeversicherung

• Rentenversicherung

• Beschäftigung

• Steuerrecht

(3)

Weitergehende Informationen

www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de

• Rechengrößen 2022

• Beitragszuschüsse zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2022

• Fälligkeits- und Nachweistage der GSV-Beiträge im Jahr 2022 Beiträge

(4)

Krankenversicherung

Beitragssätze 2022

• Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %

• Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %

• Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 1,2 %

• Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,3 %

(5)

Weitere Beitragssätze 2022

• Arbeitslosenversicherung: 2,4 %

• Rentenversicherung: 18,6 %

• Pflegeversicherung: 3,05 %

• Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,35 % (statt 0,25 %)

• Insolvenzgeldumlage: 0,09 % (statt 0,12 %)

• Künstlersozialabgabe: 4,2 % Beiträge

(6)

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab 2022

• 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss

Ab 01.01.2022 Steuerfrei

– jährlich

8 % der RV-BBG West 2022: 6.768,00 Euro Sozialversicherungsfrei

– jährlich

4 % der RV-BBG West 2022: 3.384,00 Euro

(7)

Umlage- und Erstattungssätze 2022

Ausgleichsverfahren U1 und U2 Beiträge

Umlage Umlagesatz Erstattungssatz

U1 – ermäßigter Umlagesatz 1,70 % 50 %

U1 – allgemeiner Umlagesatz 2,70 % 70 %

U2 0,80 % 100 %

(8)

Corona-Prämie

Verlängerung bis 31.03.2022

• Steuer- und Sozialversicherungsfreier Betrag bis 1.500,00 Euro

• Voraussetzungen:

Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise

• Zahlung auch für Minijobber möglich

(9)

Geringfügig Beschäftigte

Corona-Sonderregelungen ausgelaufen

• Kurzfristig Beschäftigte:

Vom 01.03. bis zum 31.10.2021 wurde die Zeitgrenze von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben.

Kurzfristige Beschäftigungen, die über den 31.10.2021 hinausgehen, waren zum 01.11. neu zu beurteilen.

• Geringfügig entlohnte Beschäftigte:

Vom 01.06. bis zum 31.10.2021 war ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze in bis zu 4 statt in bis zu 3 Monaten möglich.

Versicherung

(10)

Geringfügig Beschäftigte

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat eine Aushilfstätigkeit vom 01.09. bis 30.11.2021 vereinbart. Zuvor war er bereits vom 01.04. bis 30.04.2021 kurzfristig beschäftigt.

Beurteilung

Die kurzfristige Beschäftigung ist zunächst versicherungsfrei, da die zu Beginn der Beschäftigung geltende Zeitgrenze von 4 Monaten im Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht überschritten wird. Zum 01.11.2021 war die Beschäftigung neu zu beurteilen.

Ergebnis

Zum 01.11.2021 wurde die kurzfristige Beschäftigung – unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung – länger als 3 Monate ausgeübt. Sie ist vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 versicherungspflichtig.

(11)

Geringfügig Beschäftigte

Kurzfristig Beschäftigte – BSG-Urteil:

Beurteilung nach Monaten oder Arbeitstagen

• Bisher:

Wurde an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet, waren 3 Monate maßgebend. Bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche wurden 70 Arbeitstage berücksichtigt.

• BSG-Urteil:

Beide Zeitgrenzen sind gleichwertig. Folge: Eine Beschäftigung ist auch dann kurzfristig, wenn sie im Voraus auf mehr als

3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Versicherung

(12)

Grundsatz

Ausscheiden aus der Versicherungspflicht

• Arbeitnehmer sind ab 01.01.2022 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2021 (= 64.350,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2022

(ebenfalls 64.350,00 Euro) überschreitet.

• Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei.

(13)

Besondere JAE-Grenze

Vertrauensschutzregelung

• Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die JAE-Grenze überschritten hatten und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten

Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2022: unverändert 58.050,00 Euro).

• Arbeitgeber müssen bei einer Neueinstellung prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist.

• Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter.

JAE-Grenze

(14)

Jahresmeldung 2021

Meldegrund 50

Abgabe der Jahresmeldung 2021 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,

spätestens bis zum: 15.02.2022

Meldezeitraum bei

durchgehender Beschäftigung: 01.01. – 31.12.2021

Jahresmeldung entfällt bei

• Unterbrechungsmeldung

• Sonstiger Meldung

• Abmeldung

(15)

Meldegrund 92

Abgabe der UV-Jahresmeldung 2021 für Arbeitnehmer

spätestens bis zum: 16.02.2022

Meldezeitraum: 01.01. – 31.12.2021

Wichtig:

• Die UV-Jahresmeldung kann durch keine andere Meldung ersetzt werden.

UV-Jahresmeldung 2021

Meldungen

(16)

Unfallversicherung

Elektronischer Lohnnachweis – Beitragsjahr 2021

• Inhalt:

Gefahrtarifstellen sowie die darauf entfallenden

Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer.

• Abgabe des elektronischen Lohnnachweises für das Beitrags- jahr 2021 spätestens bis zum 16.02.2022.

Stammdatendienst

• Automatisierter Abgleich der für Unternehmen bei der DGUV hinterlegten Daten (Mitgliedsnummer und Gefahrtarifstellen).

• Zeitpunkt:

Vor Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises.

(17)

Elektronische AU-Bescheinigung

Verschiebung des Abrufverfahrens

• Der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber wird vom 01.01.2022 auf den 01.07.2022 verschoben.

Informations- statt Vorlagepflicht ab Mitte 2022

• Ab dem 01.07.2022 müssen erkrankte Arbeitnehmer keine AU- Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen, diesen jedoch über die AU und deren Dauer informieren.

Abruf erst nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer

• Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern.

• Ein regelmäßiger, wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig.

Meldungen

(18)

Elektronische AU-Bescheinigung

Abruf der Erstbescheinigung

• Wenn Arbeitnehmer – auch nur kurz – wieder arbeitsfähig war, ist als Beginn der AU der aktuelle Krankheitsfall anzugeben.

• Krankenkassen prüfen bis zu 5 Tage in die Zukunft

• Liegt der Krankenkasse keine AU vor, wird dies zurückgemeldet und nach 14 Tagen erneut überprüft.

Abruf der Folgebescheinigung

• Wenn die AU fortbesteht, ist Tag nach Ende der letzten AU für die Anfrage bei der Krankenkasse anzugeben.

Geringfügig Beschäftigte

• Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das eAU-Verfahren.

• Anfrage erfolgt nicht bei Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

(19)

Elektronische AU-Bescheinigung

Ablauf des Verfahrens

• Arbeitgeber steuert das Verfahrens durch die Angabe im Feld

„AU_ab_AG“.

• Krankenkasse prüft die Zuständigkeit (und meldet ggf. Unzuständigkeit zurück)

• Krankenkasse meldet in folgenden Fällen Ergebnis der Prüfung zurück:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG entspricht dem Beginn bei der Krankenkasse.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG fällt in einen laufenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum bei der Krankenkasse.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG liegt vor dem Beginn bei der Krankenkasse.

Keine Übereinstimmung des Arbeitsunfähigkeitszeitraums.

Meldungen

(20)

Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022

Geringfügig entlohnte Beschäftigte:

Angaben zur Lohnsteuer

• Ab dem 01.01.2022 sind in allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Steuerdaten anzugeben.

• Neuer Datenbaustein „Steuerdaten“:

Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers,

Angabe der Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID),

Kennzeichen zur Art der Besteuerung („1“ oder „2“).

(21)

Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022

Kurzfristig Beschäftigte:

Angaben zum Versicherungsschutz

• Ab dem 01.01.2022 haben Arbeitgeber in jeder Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten anzugeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.

• Neues Datenfeld „Kennzeichen Krankenversicherung“:

1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert.

2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

Meldungen

(22)

Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022

Kurzfristig Beschäftigte:

Angaben zu Vorbeschäftigungszeiten

• Ab dem 01.01.2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber unverzüglich nach Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten zurück, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im gleichen Kalenderjahr bestanden haben.

• Die Rückmeldung erfolgt mit dem Datensatz Krankenkassen- meldung und dem neuen Abgabegrund „07“.

• Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rück- meldung bei Änderungen der Meldehistorie ist nicht vorgesehen.

(23)

Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022

• Anpassungen im Datensatz Betriebsdatenpflege, um die Qualität der bisher abgegebenen Änderungsmeldungen zu verbessern.

• Streichung der Meldegründe 60 und 61 (Änderung des Namens oder der Anschrift).

• Angabe des Geburtslandes bei Anmeldungen, bei gleichzeitigen An- und Abmeldungen und bei Sofortmeldungen, sofern

keine Versicherungsnummer in der Meldung enthalten ist.

Angaben für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

• Ab 2022 sollten die zur Einrichtung eines neuen Arbeit- geberkontos benötigten Angaben von den Krankenkassen maschinell anfordert und von den Arbeitgebern maschinell übermittelt werden. Dieses neue Verfahren wurde auf 2023 verschoben.

Meldungen

(24)

Weitere Änderungen ab 2022

AAG-Verfahren

• Die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstages wird zur Pflichtangabe.

• In Erstattungsanträgen für geringfügig Beschäftigte ist die für sie zuständige Krankenkasse anzugeben.

• Aufnahme des Datenfeldes „Datensatz-ID-Ursprungsmeldung“

• Entfall des Datenfeldes „Art der Abrechnung“.

Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

• Vereinheitlichung der Papierbescheinigung ab 01.01.2022

• Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigung.

• Ziel: Beantragung und Ausstellung im Rahmen eines maschinellen Bescheinigungsverfahrens.

(25)

Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege

Digitale Pflegeanwendungen

• Nutzung auf mobilen Endgeräten (App) oder als Webanwendung

• Ziel: Verbesserung

des Gesundheitszustands der Pflegebedürftigen

der Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

• Ärztlich verordnete Gesundheits- oder Medizin-Apps oder andere digitale Anwendungen

Ziel: Unterstützung von Patienten

bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten

auf dem Weg zu einer gesundheitsförderlichen Lebensführung.

Krankenversicherung

(26)

Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege

Telemedizin

• Verbesserte Vermittlung telemedizinischer Leistungen

• Suche nach freien Videosprechstunden über nutzerfreundliches Portal

• Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung

• Telemedizinische Leistungen durch Heilmittelerbringer und Hebammen

Elektronischer Medikationsplan

• Überführung in eigene Anwendung (bisher auf der eGK gespeichert)

• Zugriff künftig auch für Versicherte über persönliche digitale Benutzeroberfläche

(27)

Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege

E-Rezept

• Elektronische Verordnungen auch in den Bereichen häusliche

Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Heil- und Hilfsmittel und Soziotherapie

• Barrierefreier Zugriff auf das E-Rezept ohne Einsatz der eGK

• E-Rezepte künftig auch im europäischen Ausland Elektronische Patientenakte (ePA)

• Ab 2022 neue Funktionen

Bisher: Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte, Notfalldaten

Neu: Impfpass, Mutterpass, Bonusheft Krankenversicherung

(28)

Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022

Stationäre Pflege

• Ab 2022: Leistungszuschlag zum Eigenanteil bei vollstationärer Pflege.

Der Zuschlag erhöht sich, je länger die vollstationäre Pflege andauert.

Ambulante Pflege

• Zum 01.01.2022 steigen die Sachleistungsbeträge um 5 %.

Pflegesachleistungen

Pflegegrad 2021 2022

2 689,00 Euro 724,00 Euro

3 1.289,00 Euro 1.363,00 Euro

4 1.612,00 Euro 1.693,00 Euro

5 1.995,00 Euro 2.095,00 Euro

(29)

Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022

Kurzzeitpflege

• Anpassung des Gesamtbetrags: künftig 1.774,00 Euro pro Kalenderjahr (bis 31.12.2021: 1.612,00 Euro)

• Aufstockung durch Mittel der Verhinderungspflege (max. 1.612,00 Euro) auf bis zu 3.386,00 Euro möglich

Neu: Übergangspflege

• Verbleib im Krankenhaus nach stationärer Behandlung zur Sicherstellung einer erforderlichen Pflege für max. 10 Tage

• Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Grund- und Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung

Pflegeversicherung

(30)

Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022

Neu: Tarifbezahlung von Pflegekräften

• Ab 01.09.2022: Abschluss von Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die nach Tarifvertrag oder mindestens in entsprechender Höhe zahlen.

Pflegekräfte

• Ab 01.07.2023 gelten in Pflegeheimen bundeseinheitliche

„Personalanhaltszahlen“

• Pflegekräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnisse bei der Versorgung von Pflegebedürftigen.

(31)

Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

• Beitragszuschlag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres steigt auf 0,35 % (bisher 0,25 %)

Bundeszuschuss

• Pflegeversicherung erhält ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Mrd. Euro

Pflegeversicherung

Wer zahlt wieviel? Sachsen alle anderen Bundesländer

Arbeitnehmer 2,025 % 1,525 %

Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag

Bis 31.12.2021

2,025 % + 0,25 % = 2,275 % 1,525 % + 0,25 % = 1,775 %

Ab 01.01.2022

2,025 % + 0,35 % = 2,375 % 1,525 % + 0,35 % = 1,875 %

Arbeitgeber 1,025 % 1,525 %

(32)

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Verpflichtende Teilnahme

• Bis 31.12.2022  freiwillige Teilnahme

• Ab 01.01.2023 elektronische Übermittlung der zur Prüfung notwendigen Daten aus einem systemgeprüften

Entgeltabrechnungsprogramm

• Ausnahme: Verzicht auf Antrag bis 31.12.2026 Zielsetzung

• Erleichterung der Vorbereitung einer Betriebsprüfung

• Verringerung des Aufwands aller Beteiligten

(33)

Rente und Hinzuverdienst

Hinzuverdienstgrenzen (vor Erreichen der Regelaltersgrenze)

• 2020: 44.590,00 Euro

• 2021: 46.060,00 Euro

• 2022: 6.300 Euro 46.060,00 Euro Anrechnung auf die Rente

• Übersteigendes Einkommen wird zu 40 % angerechnet.

• Hinzuverdienstdeckel Rentenversicherung

(34)

Digitale Rentenübersicht

Informationsangebot

• Gesamtüberblick der erreichten und erreichbaren

Altersvorsorgeansprüche – ergänzend zu den bereits heute zur Verfügung gestellten Informationen oder Standmitteilungen

• Infos über Versicherungen, Zusagen und Verträge der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge

• Ziel: Handlungsbedarf zu erkennen und Altersvorsorgeentscheidungen treffen Zeitplan

• Modellprojekte auf freiwilliger Basis ab Ende 2022

• Ab 2023: Verpflichtung für Anbieter, ihre Informationen digital zur Verfügung zu stellen.

(35)

7. SGB IV - Änderungsgesetz

Elektronische Entgeltunterlagen

• Ab 01.01.2022 begleitende Entgeltunterlagen in elektronischer Form

• Wichtig: elektronische Form gilt auch für die „übermittelnden Stellen“

• Ausnahme: Befreiungsmöglichkeit auf Antrag bis Ende 2026 Beschäftigung

(36)

Kurzarbeit

Auslaufen der Leistungsverbesserungen

• Zugang: 10% statt 1/3 der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen

• Bezugsdauer: 24 Monate anstelle von 12 Monaten, wenn die Kurzarbeit bis 31.12.20 eingeführt wurde

• Beitragserstattung: 100% anstatt 50%

• Höhe des Kurzarbeitergeldes: Staffelung

Regulär: 60% / 67%

Ab 4. Monat: 70% / 77%

Ab 7. Monat 80% / 88%

(37)

Kurzarbeit

Hinzuverdienst

• Bis 31.12.2021  keine Anrechnung des Entgelts aus einem Minijob

• Ab 01.01.2022 Anrechnung des Entgelts aus einer Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld

(Ausnahme: Bestandsfälle)

Weiterbildung

• Bis 31.07.2023  Erstattung der SV-Beiträge von 50% und pauschale Erstattung der Lehrgangskosten zwischen 15% und 100%

• Voraussetzungen: berufliche Weiterbildung in der Phase der Kurzarbeit

Beschäftigung

(38)

Erweiterter Unfallversicherungsschutz

Homeoffice

• Versicherungsschutz bei mobiler Arbeit identisch zur Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte.

• Folge: Weg zur Toilette oder in die Küche ist mitversichert Wege zur Kinderbetreuung

• Versicherungsschutz auf dem Hin- und Rückweg bei externer Betreuung

(39)

Teilhabestärkungsgesetz

Budget für Ausbildung

• Förderung für Menschen, die sich im Arbeitsbereich einer Behindertenwerkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters befinden

Förderung von Rehabilitanden

• Gleichstellung von Rehabilitanden, die Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern

Antrag auf Kurzarbeitergeld

• Elektronische Antragstellung und Rückmeldungen bei Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen

Beschäftigung

(40)

Mindestlohn 2022

Beschluss der Mindestlohnkommission aus 2020 Erhöhung zum 01.01.2022 und zum 01.07.2022

BAG-Urteil

Mindestlohn gilt für alle Arbeitskräfte in Deutschland – unabhängig vom anzuwendenden Recht

Mindestlohn / Std.

Aktuell 9,60 Euro

Ab 01.01.2022 9,82 Euro

Ab 01.07.2022 10,45 Euro

(41)

Urteil stärkt Rechte ausländischer Leiharbeiter

EuGH-Urteil

• Leiharbeitsfirmen, die hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermitteln, können nicht ohne Weiteres die Vorschriften über soziale Sicherung des Firmensitzlandes anwenden.

• Voraussetzung: Nennenswerter Teil der Leiharbeit findet im eigenen Land statt

• Hintergrund: Verleiher sollen sich nicht in dem Staat niederlassen, dessen Vorschriften über soziale Sicherung für den Arbeitgeber (aber nicht für den Arbeitnehmer) am günstigsten sind

Beschäftigung

(42)

Digitale Meldungen an die Agentur für Arbeit

Arbeitsuchend-Meldung

• Ab 2022 online oder telefonisch

• Beratungsgespräch durch die Arbeitsagentur persönlich oder per Videotelefonie

Arbeitslos-Meldung

• Ab 2022 persönlich oder elektronisch im Fachportal der Arbeitsagentur

• Wichtige Voraussetzung: sichere Identifikation (z. B. per Online-Ausweisfunktion im Personalausweis).

(43)

Anpassung von Grundfreibetrag und Steuerstufen

Grundfreibetrag

• 2021: 9.744,00 Euro

• 2022: 9.984,00 Euro Steuerstufen

Steuerrecht

Jahreseinkommen

Steuersatz 2021 2022

14 % ab 9.745,00 Euro ab 9.985,00 Euro

42 % ab 57.919,00 Euro ab 58.597,00 Euro 45 % ab 274.613,00 Euro ab 277.826,00 Euro

(44)

Sachbezugsfreigrenze 2022

Sachbezugsfreigrenze

• 2021: 44,00 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei.

• 2022: 50,00 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei.

• Bei Überschreiten: Gesamte Sachzuwendung wird steuer- und beitragspflichtig

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat Essensgutscheine im Wert von 40 Euro. Im Juli erhält er zudem einen Gutschein für einen Streaming- dienst im Wert von 25 Euro.

Ergebnis

Beide Sachbezüge überschreiten zusammengerechnet die Grenze von 50,00 Euro (40,00 Euro + 25,00 Euro = 65,00 Euro) und werden im Juli steuer- und beitragspflichtig.

(45)

Sachbezugsfreigrenze 2022

Alternativen

• Andere Leistungen, z. B. Getränke am Arbeitsplatz oder betriebliche Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung

fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze

• Sachbezüge aus besonderem Anlass (Beförderung, Geburtstag usw.)

zusätzliche Freigrenze von 60,00 Euro je Anlass.

Steuerrecht

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat einen Gutschein für Benzin im Wert von 50,00 Euro. Anlässlich einer Beförderung schenkt ihm der Arbeitgeber im März 2022 einen Präsentkorb im Wert von 60,00 Euro.

Ergebnis

Der Benzingutschein übersteigt die Freigrenze von 50,00 Euro nicht.

Der Präsentkorb ist anlassbezogen und fällt daher unter die Freigrenze von 60,00 Euro. Beide Sachbezüge bleiben daher steuer- und beitragsfrei.

(46)

Gutscheine und Geldkarten

Gutscheine und Geldkarten

• Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Beschränkung ab 01.01.2022

Bezug von Waren oder Dienstleistungen

aus der eigenen Produktpalette des Ausstellers oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen

aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungs- palette; unabhängig von der Anzahl der Akzeptanzstellen.

aufgrund von Akzeptanzverträgen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland.

(47)

Gutscheine und Geldkarten

Beispiele

• Tankgutscheine oder -karten für bestimmte Tankstellenketten

• Centergutscheine/Kundenkarten von Shopping-Centern

• Karten für den Personennah- und Fernverkehr

• Karten für Kraftstoff, Ladestrom etc

• Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen

• Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen Geldzuwendung statt Sachbezug

Bei Nichterfüllung der Kriterien handelt es sich bei den Gutscheinen und Geldkarten um Geldleistungen und nicht um Sachbezüge.

Folge 50-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar.

Steuerrecht

(48)

Homeoffice-Pauschale

Arbeitszimmer

Grundsatz

• Homeoffice ist Mittelpunkt der Arbeit, aber beim Arbeitgeber gibt es zumindest zeitweise einen anderen Arbeitsplatz

• Ausnahme: Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung

• 1.250,00 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar

Pauschale Anrechnung – Sonderregelung für 2020/2021

• Steuervorteil auch dann realisierbar, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt

• 5,00 Euro kalendertäglich können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

(49)

Homeoffice-Pauschale

Pauschale Anrechnung

Nachweispflicht

• Arbeitszimmer: Nachweis nur dann erforderlich, wenn die Aufwendungen 600,00 Euro übersteigen

• Pauschale: keine Nachweispflicht Steuerrecht

Beispiel

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Jahr 2021 an 103 Tagen von Zuhause aus.

Dabei nutzt er den Schreibtisch im Kinderzimmer als Arbeitsplatz.

Ergebnis

Der Arbeitnehmer kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 515,00 Euro (103 x 5,00 Euro) steuerlich geltend machen.

(50)

Gegenrechnung

• Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten.

• Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 Euro günstiger sein, sodass kein Vorteil durch die Pauschale entsteht.

• Zu beachten: Fahrtkosten sind für die Tage, an denen

die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.

Homeoffice-Pauschale

Beispiel

Ein Arbeitnehmer kann im Jahr Werbungskosten in Höhe von 388,00 Euro nachweisen. Zusätzlich war er 120 Arbeitstage im Homeoffice tätig.

Ergebnis

Die ansetzbaren Werbungskosten in Höhe von 988,00 Euro (388,00 Euro + 600,00 Euro) sind geringer als der Pauschbetrag von 1.000,00 Euro.

Die Homeoffice Pauschale wirkt sich daher nicht steuermindernd aus.

(51)

BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung

Doppelte Besteuerung von Renten

• Doppelbesteuerung: steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen

Aktuelle Rechtslage

• Übergang zur nachgelagerten Besteuerung seit 2005

• Seitdem: Minderung des Steuerfreibetrags bei Neurentnern

Ab 2040 ist die gesamte Rente zu versteuern

• Aber: Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden

Ab 2025 sind sämtliche Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehbar

Steuerrecht

(52)

BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung

Urteil

• Zukünftige Rentengenerationen dürfen von Doppelbesteuerung betroffen sein

• Anzurechnen ist auch der Rentenfreibetrag des eventuell länger lebenden Ehegatten aus der Hinterbliebenenrente

• Unberücksichtigt: Grundfreibetrag

(53)

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Referenzen

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