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IV-Rundschreiben Nr. 286

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bereich Steuerung I

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

30. November 2009

IV-Rundschreiben Nr. 286

Beitrittserklärung der Invalidenversicherung zum Tarifvertrag zwi- schen dem Schweizerischen Verband diplomierter Ernährungsbera- terInnen (SVERB; neu: SVDE) und den UV/MV-Versicherern

Die Invalidenversicherung hat per 1. Januar 2010 den Beitritt zu obgenanntem Tarifvertrag erklärt. Da bereits heute die Leistungen der ErnährungsberaterInnen auch gegenüber der IV grösstenteils ge- mäss diesem Tarifvertrag abgerechnet werden, handelt es sich mehr um einen formalen Schritt, der an der bestehenden Abrechnungspraxis nicht viel ändert. Der offizielle Beitritt bringt jedoch Rechts- und Tarifsicherheit.

Die Beitrittserklärung liegt diesem Rundschreiben bei. Den eigentlichen Tarifvertrag finden Sie auf der ZMT-Homepage

(2)

Beitrittserklärung zum

Tarifvertrag zwischen dem

Schweizerischen Verband diplomierter Ernahrungsberater/innen HF/FH (SVED) und den

Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission-UVG (MTK), sowie dem

Bundesamt für Militarversicherung (BMV)

vom 31. Dezember 1999 betr. die Abgeltung der Leistungen von Ernährungsberater/innnen

Die Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) In Bern, erklärt per I.Januar 2010 den Beitritt zu dem oben genannten Tarifvertrag.

Der Schweizerische Verband diplomierter Ernahrungsberater/innen HF/FH (SVDE) erklärt sich durch seine Unterschrift mit dem Beitritt einverstanden. Die Versicherer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission-UVG (MTK), sowie die Abteilung Militärversicherung der Suva haben keine Einwände gegen den Beitritt.

In Ergänzung des Vertragstextes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen für die Invalidenversicherung:

Geltungsbereich:

Der Vertrag regelt die Abgeltung der Leistungen von Ernährungsberater/innnen, welche aufgrund von Art. 12, 13 und 14 IVG übernommen werden.

Verfahren (die Bestimmungen von Art. 6 „Mitteilung der Beratung" des Tarifvertrages sind für die Invalidenversicherung nicht anwendbar):

Die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Durchführung der Ernährungsberatung als medizinische Eingliederungsmassnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der IV und den einschlägigen Weisungen des BSV. Insbesondere gilt folgendes:

Voraussetzung für die Vergütung der Leistungen durch die Invalidenversicherung ist eine Verfügung der zuständigen IV-Stelle im Einzelfall. Die Massnahmen sind im Rahmen dieser Verfügung

durchzuführen und auf das durch das Behandlungsziel gebotene Ausmaß zu beschränken. Enveist sich das Ziel als unerreichbar oder ist keine genügende Verbesserung zu enA/arten, so sind die Massnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen IV-Stelle abzubrechen oder aufzuschieben.

Den Organen der IV (Kantonale IV-Stellen, Zentrale Ausgleichsstelle, Bundesamt für

Sozialversicherungen) sind die für die Zusprechung und Ausrichtung von Leistungen verlangten Auskünfte, Berichte und Meldungen ohne Verzögerung zu erteilen.

Die vorgenommenen Leistungen müssen für jede versicherte Person in dem Sinn dokumentiert werden, dass sie bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Inhalt für die Versicherung nachvollziehbar und überprüfbar sind.

(3)

Anmeldung bei der IV-Stelle:

Die Ernährungsberater/innen melden der zuständigen IV-Stelle mit dem Anmeldeformular die Behandlung der von der Ärztin oder dem Arzt übenviesenen Person. Sie legen die ärztliche Verordnung bei. Sie stellen In Vertretung der versicherten Person das Gesuch um Erlass der entsprechenden Verfügung.

Rechnungsstellung:

Für die Rechnungsstellung sind die amtlichen Formulare (Fonnular 318 632 für Einzelrechnungen, Formular 318 636 für Sammelrechnungen) zu verwenden, die beiden IV-Stellen bezogen werden können.

Kantonales Schiedsgericht:

Ein Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 27 IVG. bla

Bern, Sursee, 30. November 2009

Schweizerischer Verband

dipi. Ernährungsberater/innen HF/FH SVDE ASDD

Die Präsidentin

1 ) . ^ ^

Beatrice Conrad

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Die Vizepräsidentin

Gabi Fontana Bundesamt für Sozialversicherungen

Geschäftsfeld Invalidenversicherung Der Viz

Alard du Bois-Reymond

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