• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärztliche Atteste auf dem Prüfstand: Abrechnungs- Diskrepanz" (21.01.1994)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärztliche Atteste auf dem Prüfstand: Abrechnungs- Diskrepanz" (21.01.1994)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MEDIZIN

In drei zeitlich getrennten Po- stersitzungen wurden Präsentationen zu den verschiedenen Themen ver- handelt. Größeren Raum nahmen Studien mit Phrenicus-Stimulation (unter anderem H. ThomalWien), Fibrinolyse bei Basilaris-Thrombo- sen (M. Mull/Aachen), motorisch evozierte Potentiale bei Rücken- markläsionen (M. TegenthofflBo- chum) und Berichte über Langzeit-

1. Ergänzung

Der von großer juristischer Sachkenntnis geprägte Beitrag von Eisenmenger und Betz, den alle praktizierenden Ärzte zur Kenntnis nehmen und beherzigen sollten und der die „schwarzen Schafe" unter den krankschreibenden Doctores ei- gentlich unverzüglich auf den Weg

„juristischer Besserung" oder zum Abschwören von derartigen Prakti- ken bringen müßte, bedarf — wie ich meine — jedoch einer kleinen Präzi- sierung beziehungsweise Ergänzung:

Neben der von den beiden Autoren vor allem zitierten Strafrechtsnorm des § 278 StGB (Ausstellen unrichti- ger Gesundheitszeugnisse) macht sich ein solchermaßen handelnder Arzt (der eine Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung „wider besseres Wis- sen" für einen Arbeitnehmer aus- stellt) m. E. auch noch eines Verge- hens der Beihilfe (§ 27 StGB) zum Vergehen des Betrugs (§ 263 StGB) schuldig (bestraft mit einer Freiheits- straße bis zu fünf Jahren). Betrüge- risch handelt nämlich derjenige Ar- beitnehmer, der mit der wahrheits- widrigen Behauptung seiner krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

KONGRESSBERICHT / DISKUSSION

Monitoring ein. Die 70 Poster waren von überwiegend hoher Qualität, ins- besondere, wenn auch Therapiemög- lichkeiten der verschiedensten neu- rologischen Akutkrankheiten vorge- stellt wurden.

Prof. Dr. med. Johannes Jörg Neurologische Klinik Wuppertal Heusnerstraße 40

42283 Wuppertal

Zu dem Beitrag von Professor Dr. med.

Wolfgang Eisenmenger und Dr. med. Peter Betz

in Heft 3/1993

Ansprüche auf Lohn- oder Gehalts- zahlungen erhebt, obschon ihm sol- che eindeutig nicht zustehen, weil er ja tatsächlich nicht arbeitsunfähig er- krankt ist. Daß diese Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung, die der Arzt die- sem Arbeitnehmer „wider besseres Wissen" ausgestellt hat, nicht im Pa- pierkorb landet, sondern „monitä- ren" Zwecken und Aktionen zuge- führt werden soll und wird, weiß der Arzt oder muß zumindest damit rechnen. Beihilfe zu einer rechtswid- rigen Tat eines anderen begeht aber jeder, der dem Täter (zumindest be- dingt) vorsätzlich dazu Hilfe leistet.

Daneben treffen einen solchen Arzt (wie im Beitrag nur sehr kurz angedeutet) neben zivilrechtlichen Haftungstatbeständen (Regresse und Schadenersatzforderungen) auch ei- ne berufsgerichtliche Ahndung und

ein kassenarztrechtliches Diszipli- narverfahren; letzteres mit Verweis und Geldstrafen, wie sich beispiels- weise aus der Entscheidung des Lan- dessozialgerichts Niedersachsen vom 14. März 1984 (5 Ka 9/83) entnehmen läßt. Im Wiederholungsfalle drohen einem solchen Doktor dann sogar der Entzug der Kassenzulassung und letztendlich auch noch die Empfeh- lung des Landesberufsgerichts für Heilberufe an die zuständige Be- zirksregierung, diesem Arzt die Ap- probation zu entziehen.

Wer als Arzt trotz einer solchen geballten Ladung drohender straf- rechtlicher, zivilrechtlicher, standes- und disziplinarrechtlicher Sanktio- nen künftig immer noch und weiter- hin „wider besseres Wissen" Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen aus- stellt, läßt in der Tat begründete Zweifel daran aufkommen, ob er wirklich noch „alle Tassen im Schrank" hat.

Prof. Dr. jur. Gerhard H. Schlund Vorsitzender Richter

am OLG München Josef-Schlicht-Straße 6a 81245 München

2. Abrechnungs- Diskrepanz

Der Beitrag von Professor Ei- senmenger ist sehr lobenswert. Er zeigt in außerordentlich korrekter Weise die Verhaltensformen und notwendigen moralischen Grundsät- ze ärztlichen Handelns auf, insbeson- dere, was das Ausstellen ärztlicher Atteste anbelangt.

Auf die Relation der Abrech- nungsmöglichkeiten nach GOÄ Nummer 14 und der Höhe der Mög- lichkeiten der Bestrafung, die sich dabei bei dem angeführten Urteil er- gibt, verschwendet der Kollege aus einem theoretischen Fach keine ein- zige Zeile.

Der niedergelassene Arzt kann nach GOÄ Nummer 14, 2,3facher Satz, 7,84 DM berechnen. Im Falle ei- ner Verurteilung muß mit einer Strafe von 36 000 DM gerechnet werden.

Ich kann nicht umhin, diesen Tatbestand zu vergleichen mit der Antike, in der man mit Medizinern

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärztliche Atteste auf dem Prüfstand

A-134 (58) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 3, 21. Januar 1994

(2)

MEDIZIN

ebenfalls nicht gerade zimperlich umging. Offensichtlich ist es heute der Jurisprudenz möglich, sowohl die finanzielle, ethische und moralische Dekapitation jedes Arztes durchzu- führen, ohne daß sich von irgendei- ner Seite eine Kritik an diesem Ver- halten an den rechtlichen Vorstellun- gen dieser Gesellschaft erhebt.

Ich empfinde dies als sehr be- dauerlichen Zustand, daß die Theo-

3. Gebühren unzureichend

Dem Autor ist zu danken für die ausgiebige Darstellung der Rechtsla- ge, wobei dankenswerterweise die den Arzt schützenden Paragraphen über Nötigung und ähnliches nicht vergessen wurden.

Meines Erachtens entspringt die Geringschätzung ärztlicher Atteste sowohl durch die Ärzteschaft als auch durch die Patienten nicht zu- letzt der absolut lächerlichen Gebüh- rensituation. Sowohl Arzt als auch

Schlußwort

Die Zuschrift von Professor Schlund nehmen wir als fachlich fun- dierte Ergänzung zu den von uns auf- gezeigten rechtlichen Sanktionsmög- lichkeiten dankbar zur Kenntnis. Wir waren gehalten, unseren Beitrag möglichst kurz zu fassen. Hierbei ha- ben wir mehr Wert auf Definitionen und die Darstellung bereits ergange- ner Urteile zu § 278 StGB gelegt.

Konkrete Urteile gegen Ärzte wegen Vergehens der Beihilfe zum Betrug in Zusammenhang mit dem Ausstel- len eines falschen Attestes sind uns bisher nicht bekannt geworden, sonst hätten wir sie gerne zitiert. Wir mei- nen, daß die von Professor Schlund dargestellten zusätzlichen Sanktions- möglichkeiten die Nachdenklichkeit vor Ausstellung eines ärztlichen At- testes nur vertiefen können.

Die Zuschriften der Kollegen Dr. Boll und Dr. Beglau sprechen die Gebührensituation für die Abrech- nung ärztlicher Atteste an. Es kann nicht Aufgabe des Rechtsmediziners sein, Anstöße zu einer Neuordnung der GOÄ zu diesem Punkt zu geben;

DISKUSSION / FUR SIE REFERIERT

retiker diejenigen, die am Patienten tätig sind, auf diese Weise im Stich lassen.

Dr. med. E. Beglau Arzt für Chirurgie Plastische Chirurgie Durchgangsarzt

Friedrich-Alfred-Straße 60 47055 Duisburg

Patient wären sich der Problematik sicher erheblich deutlicher bewußt, wenn in vielen Fällen die Gebühren- ordnung der Tragweite eines ent- sprechenden Attestes ausreichend Rechnung trüge. Die entsprechen- den Gremien sind hiermit dringend aufgefordert, diesem Mißstand abzu- helfen.

Dr. med. G. Boll

Leitender Arzt des Fachbereiches Chirurgie

Hospital zum Heiligen Geist Bachstraße 76 • 59590 Geseke

die Intentionen müssen von den At- test-Ausstellern, nämlich den kli- nisch tätigen Kollegen kommen.

An der Problematik vorbei geht allerdings der Vergleich von Herrn Kollegen Beglau. Bestraft wird ein Arzt nach § 278 StGB nicht wegen des Verdienstes, den er durch das Ausstellen eines falschen Attestes hat, sondern wegen des Unrechtge- haltes der Tat. Da unser ganzes Sozi- alsystem von der Ausstellung richti- ger Atteste abhängt, summiert sich der Schaden jedes einzelnen falschen Attestes schließlich zu einer ernst- haften Bedrohung dieses Systems.

Da Geldstrafen nach sogenannten Tagessätzen (Netto-Monatseinkom- men dividiert durch 30) berechnet werden, kann es leicht geschehen, daß sie, wie die in unserem Beitrag zitierte, gegen einen gut verdienen- den Facharzt verhängt werden.

Prof. Dr. med. Wolfgang Eisenmenger Vorstand des

Instituts für Rechtsmedizin

der Ludwig-Maximilians-Universität Frauenlobstraße 7 a

80337 München

Klinische

und nichtinvasive kardiologische Untersuchungen gleichwertig?

In einer kanadischen Studie wurde untersucht, ob durch nichtin- vasive kardiologische Untersuchun- gen wie Belastungs-EKG, Langzeit- EKG und Myokardszintigramm eine bessere Prognosebeurteilung bei Pa- tienten nach Herzinfarkt möglich ist als bei alleiniger klinischer Untersu- chung und Verlaufsbeobachtung des Patienten. 147 Patienten (65 Jahre oder älter) wurden nach Myokardin- farkt bezüglich ihrer Ein-Jahres-Pro- gnose von dem behandelnden sowie von zwei weiteren, nicht involvierten Kardiologen ohne Kenntnis der Un- tersuchungsergebnisse eingeschätzt.

Anschließend wurden die Ärzte mit den Untersuchungsergebnissen ver- traut gemacht und um eine Neuein- schätzung gebeten.

Zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung der Patienten ergab sich sowohl bei den behandeln- den Kardiologen als auch bei den hinzugezogenen Kardiologen kein si- gnifikanter Unterschied bezüglich der Prognoseeinschätzung. Die Au- toren schließen daraus, daß die Kenntnis der nichtinvasiven Untersu- chungen bei älteren Postinfarktpa- tienten keine bessere Aussage bezüg- lich des weiteren Verlaufs erlaubt als die alleinige klinische Untersuchung des Patienten. acc

Myers, M. G., R. S. Baigrie, M. L. Char- lat, C. D. Morgan: Are routine non-in- vasive tests useful in prediction of out- come after myocardial infarction in el- derly people? Lancet 342 (1993) 1069-1072.

Dr. Myers, Division of Cardiology, Sun- nybrook Health Scienc Centre, A-222, 2075 Bayview Avenue, Toronto, Ontario M4N3M5, Canada.

A-136 (60) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 3, 21. Januar 1994

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Schul- ordnungen im Bereich der beruflichen Schu- len stellen außerdem klar, dass ein ärztliches Zeugnis in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend

So hat zum Beispiel das OLG Düsseldorf in einer unter Juristen sehr umstrittenen Entscheidung aus dem Jahre 1957 ausgeführt, „daß es Krankheitsfälle geben könne, in de- nen es

Daß diese Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung, die der Arzt die- sem Arbeitnehmer „wider besseres Wissen" ausgestellt hat, nicht im Pa- pierkorb landet, sondern „monitä-

(LV ApK) und die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Eich- berg, stellten fest, dass psychisch kranke Menschen in der Öffentlich- keit immer noch stigmatisiert

Im nächsten Winter zeigte sich der Erfolg: In der Praxis, in der Ärzte und Patienten intensiv aufgeklärt worden waren, sank die Zahl der Antibiotika- Rezepte gegen Erkältungen auf

Behörden und Gerichte weiten diese gesteigerten Anforderungen häufig auf jedes Attest aus, das eine psychische Erkrankung belegen soll, auch wenn es sich nicht um eine PTBS

Der Verweis auf die Modalpartikeln "doch" und "halt", die Wissen unterstellen, wobei "halt" das Problem markiert, dass dieses Wissen nicht

Wer sich nun trotzdem bei Reisen in benachbarte EU-Länder um die Akzeptanz seines "alten Lappens" sorgt, darf beruhigt sein: Die Rechtslage ist eindeutig: Sofern