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Ärztliche Atteste fürSchülerinnen und Schüler

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BLÄK informiert

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Bayerisches Är zteblatt 11/2011

wegen „Übelkeit“ erkrankt. Bei entsprechender Anforderung durch die Schule wird dann oft auch ein ärztliches Attest vorgelegt.

Besonders deutlich wird die Problemlage, wenn man sich Zahlen eines Gymnasiums im Raum München vor Augen führt. Im dortigen Abschlussjahrgang fehlten im vergangenen Schuljahr täglich zirka 15 Prozent der Schü- ler. Fast 90 Prozent davon machten dafür eine Erkrankung geltend. In über der Hälfte dieser Fälle wurde ein ärztliches Attest vorgelegt. In Zahlen: Knapp 100 Schüler legten im Zeitraum von Mitte September 2009 bis Anfang März 2010 insgesamt 794 ärztliche Atteste vor – im Mittel acht Atteste pro Schüler in nur 107 Unterrichtstagen! Meist handelte es sich um ein einfaches Formblatt eines Arztes mit Da- tum und Unterschrift. Im unmittelbar daran anschließenden vierwöchigen Zeitraum der Abiturprüfung war dann kein einziger Schüler erkrankt. Spekulationen über heilende Wirkung der Abiturprüfung liegen zwar nahe, sind aber nicht angebracht. Aus den Zahlen wird jedoch deutlich, dass es für die Schüler sehr leicht möglich ist, sich der Verpflichtung zum Unter- richtsbesuch zu entziehen.

von Nachteilsausgleich bei Prüfungen, ist die Vielzahl ärztlicher Atteste, die in den Schulen vorgelegt werden, nicht unproblematisch.

Vor allem ältere Schüler fehlen häufig im Un- terricht und machen eine Erkrankung geltend, die meist auch mit einem ärztlichen Attest be- scheinigt wird. Atteste werden oft nachträglich ausgestellt und bestätigen nicht selten eine Er- krankung, die bis zu einer Woche zurückliegt.

Teilweise wurde der Arzt überhaupt nicht auf- gesucht, sondern es wurde lediglich telefonisch um ein Attest gebeten. Im Extremfall erhielt ein Schüler mehrmals im Schuljahr Atteste eines Arztes, der 260 Kilometer vom Wohnort des Schülers entfernt praktiziert.

Oftmals ist es fragwürdig, ob überhaupt eine Erkrankung vorliegt. So fehlen viele Schüler gezielt, wenn zum Beispiel unangekündigte Leistungserhebungen zu erwarten sind oder sie sich zu Hause auf anstehende Prüfungen vor- bereiten wollen. Mitunter ersuchen auch Er- ziehungsberechtigte um eine Beurlaubung am letzten Schultag vor den Ferien wegen einer Urlaubsreise. Nach Verweigerung der Schule ist der Schüler am betreffenden Tag zum Beispiel

Rechtslage

Gemäß Artikel 56 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) sind Schü- lerinnen und Schüler zur Teilnahme am Unter- richt verpflichtet. In den Schulordnungen ist geregelt, dass bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnach- weises die Schule ein ärztliches Zeugnis (At- test) verlangen kann. Häufen sich krankheits- bedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule stets ein ärztliches Zeugnis verlangen. Schul- ordnungen im Bereich der beruflichen Schu- len stellen außerdem klar, dass ein ärztliches Zeugnis in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden kann, wenn es auf Feststel- lungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

Problemlage

Neben Problemen bei der Interpretation ärzt- licher Angaben in Attesten durch die Schulen, zum Beispiel im Hinblick auf die Gewährung

Ärztliche Atteste für

Schülerinnen und Schüler

An den Schulen kommt es häufig zu Pro- blemen bei der Beurteilung ärztlicher At- teste, die in viel größerer Zahl als allge- mein bekannt oder erwartet und mit sehr unterschiedlicher Qualität vorgelegt wer- den. Ziel der nachfolgenden Ausführungen ist es, Probleme darzustellen, Lösungsan- sätze aufzuzeigen und mehr Rechtssicher- heit zu schaffen.

Foto: MAK – Fotolia.com

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Es wird nicht verkannt, dass Ärzte im Hinblick auf die Ausstellung von Attesten mit drän- genden Forderungen von Schülern oder Erzie- hungsberechtigten konfrontiert sind. Vor allem in Zweifelsfällen sollten aber manchmal mehr Anstrengungen unternommen werden, um sachgerechte Entscheidungen an den Schulen zu ermöglichen oder Missbrauch der bestehen- den Regelungen zu vermindern.

in der Regel nur Atteste anerkannt werden, die am Prüfungstag ausgestellt wurden und eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.

Häufig werden in ärztlichen Attesten Emp- fehlungen für schulisches Handeln, zum Bei- spiel für die Gewährung eines Zeitzuschlags bei Prüfungen oder für einen Klassenwechsel ausgesprochen. Manchmal sind solche Emp- fehlungen aber nicht umsetzbar oder mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Auch finden sich in ärztlichen Attesten manchmal Vorschläge, die nicht hinreichend begründet sind. So wurde zum Beispiel kurzfristig die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs in Form von Zeitzuschlägen bei Prüfungen be- stätigt, indem „unklare Schmerzsymptomatik“

als Grund angegeben wurde. Wünschenswert wäre, dass ärztliche Atteste in solchen Fällen eine möglichst detaillierte Beschreibung der Beeinträchtigung des Schülers enthalten, zum Beispiel Grad der Schwerhörigkeit oder ob die betreffende Krankheit heilbar ist, damit die zuständige Stelle (Lehrkraft, Schulleitung oder Schulaufsicht) sachgerecht nach genauer Prüfung des Einzelfalls über einen Nachteils- ausgleich oder über andere Maßnahmen zum Wohle des Schülers entscheiden kann.

Autor

Richard Rühl, Ministerial- beauftragter für die Gymnasien in Oberbayern-Ost, Regerplatz 1, 81541 München

Lösungsmöglichkeiten

Schüler, die sich gezielt ihrer Unterrichtsver- pflichtung entziehen, suchen bevorzugt den Arzt auf, bei dem sie mit geringstem Zeitauf- wand ein Attest erhalten. Den Schulen wäre sehr geholfen, wenn an die Ausstellung eines Attests verpflichtende Bedingungen geknüpft wären. In jedem Fall sollte einem Attest stets eine eingehende Untersuchung vorausgehen.

Hilfreich wäre es, wenn im Attest auch der Adressat (zum Beispiel Schulleitung) und der Zweck vermerkt werden, am besten mit Aus- sagen, ob eine generelle Schulunfähigkeit, eine Prüfungsunfähigkeit oder eine eingeschränkte Schulfähigkeit vorliegt, zum Beispiel Vermei- dung spezieller Belastungen im Sportunterricht.

Im Hinblick auf zeitlich rückwirkende Atteste sollte im Wesentlichen entsprechend den Ar- beitsunfähigkeits-Richtlinien verfahren wer- den und es sollten nur im Ausnahmefall Er- krankungen, die mehr als zwei Unterrichtstage zurückliegen, bescheinigt werden. Strengere Anforderungen müssen allerdings gelten, wenn Abschlussprüfungen oder für Abschlusszeug- nisse relevante Leistungserhebungen betroffen sind. In solchen Fällen können von den Schulen

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