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Ärztliches Zeugnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Freiimfelder Straße 68, 06112 Halle (Saale) Ärztliches Zeugnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG – 12/2017

Ärztliches Zeugnis

gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

► Zutreffendes bitte ankreuzen und vollständig ausfüllen ◄

Für die

☐ schwangere ☐ stillende

Frau

Name Vorname

Straße, Hausnummer

PLZ, Wohnort

ausgeübte Tätigkeiten:

bestehen hinsichtlich einer Beschäftigung bis 22 Uhr

☐ keine Bedenken ☐ Bedenken

Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

Zur Information:

Gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG dürfen Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigen.

Nach § 28 Abs. 1 MuSchG kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers abweichend vom Nachtar- beitsverbot genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr beschäf- tigt werden darf, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr spricht, 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch

Alleinarbeit ausgeschlossen ist und

4. dem Antrag des Arbeitgebers die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beigefügt ist.

Die schwangere/stillende Frau kann ihre Bereitschaftserklärung zur Beschäftigung bis 22 Uhr jederzeit für die Zukunft widerrufen.

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